1866 / 48 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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41) In Bezug auf jene unsere Mitbürger, welche in Folge poli— tischer Anklagen verurtheilt wurden, erneuern wir ehrfurchtsvoll und mit aufrichtigem Vertrauen unsere schon im Jahre 1861. an Ew. Majestät gerichtete Bitte und dehnen dieselbe auch auf unsere im Verlauf der letz⸗ ten Jahre in gleicher Weise verurtheilten oder unter Anklage stehenden Mitbürger aus. Geruhen Ew. Majestät diese unsere Bitte zu erhören und auch dadurch das Vertrauen der Nation zu befestigen, daß jene neue Aera, welche wir von dem constitutionellen Sinne Ew. Majestät so zu⸗ versichtlich anhoffen, die traurigen Ueberreste der Vergangenheit verwischen und die blutenden Wunden der Herzen lindern wird. 36.

42) Wir wissen und erkennen es mit aufrichtigem Dank an, daß Ew. Majestät die väterliche Absicht haben, die Besorgnisse zu zeistreuen, welche die Erledigung der schwebenden staatsrechtlichen Fragen bis jetzt vereitelt habeh. Vergangenheit und Gegenwart vergleichend, sehen wir mit Freu⸗ den, daß Ausgangspunkt, Zweck und Mittel sich in Beiden von einander wefentlich unterscheiden. Die Veigangenheit erfüllte uns mit unendlichen Beforgnissen, die Gegenwart ermuntert uns zur Hoffnung auf eine schönere

ukunft. J ö . Ew. Majestät haben unserer Thätigkeit das konstitutionelle Feld eröffnet, und' wir werden auf diesem Felde unsere Bürgerpflicht freudig erfüllen. Unser Streben jedoch kann nur dann erfolgreich sein, wenn un sere Schritte auf der Bahn der Gesetzgebung der feste Glaube begleitet, daß das, was König und Nation gemeinschaftlich fesistellen, wieder nur der vereinte Wille des Königs und der Nation abändern kann, Viesen Glauben aber vermag einzig und allein die sowohl grundsätzlich an— erkannte, als auch faktisch ins Leben gerufene Rechtskontinuität zur Grund-

lage zu dienen.

44 Ews Majestät wünschen uns keine neue Verfassung mit absoluter

landesherrlicher Macht zu oktroyiren und wir, die wir an, die zu Recht he⸗ stehenden Gesetze der ungarischen Verfassung gebunden sind, wären zur freien und freiwilligen Annahme einer solchen oktroyirten Verfassung nicht einmal berechtigt. Ew. Majestät fordern, von der pragmatischen Sanc⸗ tion ausgehend, uns auf, in unseren Gesetzen auf constitutionellem Wege das Fehlerhafte abzuändern, das Mangelnde nachzutragen. Aber das Land steht auch jetzt fortwährend unter einer absoluten Regierung. Unsere

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Verfassung, auf Grund welcher wir das Recht der Gesetzgebung ausüben

Theilen auch jetzt suspendirt.

wesentlichen welcher Ew.

sollten, en 7 Gesetze, hinsichtlich

Unsere

ist in ihren sanctionirten

hingegen Verordnungen, welche mit Umgehung unserer Fundamental gesetze, denselben entgegen, erlassen wurden und welche die heiligsten In

jeressen der Landesbürger, ja selbst die innere Ruhe der einzelnen Glau⸗ bensgenossenschaften fortwährend trüben, auch jetzt noch größtentheils auf⸗- recht gehalten; wir haben keine parlamentarische Regierung, keine verant · wortlichen Minister; die Landesmunizipien, Komitate, Distiikte und Städte

sind in ihre constitutionelle Stellung auch jetzt noch nicht wieder eingesetzt, und in allen Zweigen der öffentlichen Verwaltung herrscht das absolute System. Zwei von einander unabhängige Beamtenköiper leiten im Be- reich unseres Vaterlandes die öffentliche Verwaltung, deren kemer consti⸗ tutionell, ja der eine überdies noch fremd sst / inwiefern derselbe von der ungarischen Regierungsgewalt in keiner Weise abhängt.

45) Rechtscontinustät erbitten wir daher v / Sinne unserer Gesetze, insbesondere parlamentarische Regierung, verant—

wortliches Ministerium und die verfassungsmäßige Wiederdberstellung der Wir verlangen nur die Vollziehung des Gesetzes, denn das

Municipien. x nichtvollzogene Gesetz ist ein todter Buchstabe! die Verfassung leblos.

ohne Rechtscontinuität ist

gesetzlichen Rechte unseres Monarchen zu beeinträchtigen und stets werden wir die gerechten Ansprüche der verbündeten Länter würdigen Auch wir betrachten diese als hochwichtige öffentliche Interessen, aber wir, sind überzeugt, daß die Ernennung der verantwortlichen ungarischen Minister

und verfassungsmäßige Wiederherst lung der Municipten mit den hoch wichtigen öffentlichen Interessen nicht collidire.

46) Wir wissen, daß nach dem, was seit siebzehn Jahren ohne unsern Einfluß geschehen, die Uebergangsperiode viele Schwierigkeiten bieten werde; wir wissen, daß die faktische Uebernahme und Einrichtung mehrere Zweige der Administration längere Zeit beansprucht und vielleicht auch mit manchen Verwickelungen verbunden ist, deren Applanitung große Vorsicht erheischen wird. Aber auch diese Rücksichten machen die feinere Aufrechthaltung des absoluten Systems nicht zur unabweis ichen Noth⸗ wendigkeit und schließen die Mögl chkeit dessen nicht aus, daß unsere Ver⸗ fassung thatsächlich leben solle auch in der Zwischen eit, während welcher wir über die Abänderung der einzelnen Gesetze berathen. .

47) In einer Uebergangs-Persode kann das Vorgehen des verant— wortlichen Ministeriums nicht in Allem so sireng rege recht sein, als ün regelmäßigen Verlaufe des nie getrübten und nie unterbrochenen konsti⸗ tuiionellen Lebens. Unser Landtag wand dieses immen vor NAu en halten und wird das Verfahren des verantwort ichen un är schen Awinisteriums als einer parlamentarischen Regierung binsichtlich alles dessen, was die Bewirkung des Ausgleiches auf eonstitutionell an Wege, die Uebernahme und zeitweilige Leitung der Verwaltung betrifft, anstatt mit Strenge, mit rücksichtsvoller Nachficht beurtheilen; ja, er mird bereit sein, das nach diesen Zielen gerichtete aufr chtige Streben nach Mögl chkeit zu unter-

ützen. . A8) Auf diese Weise werden die etwa auftauchenden Schwierigkeiten beseitigt werden können, und sie werden gewiß vimieden werden, wenn auch die Königliche Macht Ew. Majestät des eifrige Streben des Land tages in dieser Hinsicht gnädigst un erstüßt, De Wiederbernellung die ses wesentlichen Theiles unserer Verfassung wind das Wirtrauen der Nat on steigern und wird jene Bedensen zu nichte machen, welche den riehnten Erfolg am meisten vereiteln könnten. Das verantwortliche Ministerium wird vermöge seiner Einennung das Vertiauen Ew— Majestät besitzen, es wird aber auch als parlamentarische Regierung das Vertrauen der

z Majestät selbst allergnädigst anerkennen, daß die formelle Gesetzlichkeit derselben keinem Einwurf unterliegt, werden faktisch als nicht bestehend betrachtet,

von Ew. Majestät, im

Wir bitten um keine politische Unmöglichkeit; es ist nicht unsere Absicht, die Sicherheit des Reiches zu gesahrden oder die

Ration besitzen. Auf Grund dieses doppelten Vertrauens, in immer- währender Berührung mit beiden Theilen, wird es daher durch seine Mitwirkung den Gang der Vergleichs verhandlungen des Reichstages er. seichtern, es kann mit seinen Aufklärungen viele Zweifel im vorhinein beheben und es kann die abweichenden Meinungen einander näher brin— gen; ja, da es vermöge seiner amtlichen Stellung häufiger mit den Staatsmännern der übrigen Länder Ew. Majestät in Berührung kommt, kann es auch in dieser Hinsicht die Lösung vieler schwieriger Fragen be—= fördern.

49) Wenn hingegen Ew. Majestät diese unsere gerechte und billige Bitte nicht erfüllen und, das absoluͤte Regierungssystem auch ferner auf. recht haltend, uns die Wiederherstellung der parlamentarischen Regierung und des verantwortlichen Ministeriums verweigern sollten, so würden schwere Besorgnisse wieder unsere Gemüther erfüllen und unsere erschüt— terte Hoffnung würde die Bewahrung unserer Seelenruhe erschweren, welche wir doch bei der Lösung der uns vorgelegten schwierigen Fragen so sehr vonnöthen haben. Dieser gegenwärtige Landtag wurde einberufen auf Grund der auch durch die pragmatische Sanction garantirten Ver- fassang Seine Aufgabe ist: einige wesentliche Punkte unserer Gesetze zu modifiziren, den König von Ungarn zu krönen und die glückliche Zu— kunft des Vaterlandes zu begründen. Möge nun Ew. Majestät gnädigst berüͤcksichtgen, was das für eine Lage wäre, wenn das gerade da, wo es durch seine Vertreter dieses verfassungsmäßige Recht ausübt, in allem Uebrigen außerhalb der Verfassung stunde!

5) Nächst der parlamentarischen Regierung und dem verantwort— lichen Ministerium ist die gesetzliche Autonomie der Munizipien, der Ko— mitate, Distrikte und Städte das zweite wesentliche Erforderniß unserer Verfassung, und diese beiden stehen in unzertrennbarem Zusammenhange mit einander.

515 Alle Institutionen Ungarns durchweht der, Geist der Selbst, regierung; dieser vereinigt die besten Kräfte zur Unterstützung; dieser bietet duͤrch seine Oeffentlichkeit die beste Kontrole gegen Mißbräuche; dieser setzt den gesetzwidrigen Ueberschreitungen der amtlichen Gewalt Schranken, dieser hat während unseres constitutionellen Lebens unser Vaterland vor dem büreaukratischen System bewahrt, welches zu den Institutionen, dem öffentlichen Leben und den Gewohnheiten des Landes in offenbarem Widerspruch steht.

52) In so lange jene Selbstregierung der Behörden nicht wieder her⸗ gestellt wird, welche die Verfassung ihnen zugewiesen hat, so lange kann das constitutionelle Wirken des Volkes nicht der Regierung zur Hülfe dienen; in Ermangelung der Oeffentlichkeit wird auch die Controle man— gelhaft sein, und darunter leidet am meisten das Vertrauen zu den Beamten; die Verwaltung aber wird auf anderem Wege mit solcher Kostenersparniß kaum zweckmäßig eingerichtet werden können. Die Auto— nomie der Munizipien ist ein Haupthestandtheil der Selbstständigkeit der inneren Regierung des Landes, welche ja auch Ew. Majestät gnädigst anzuerkennen geruht hat.

53) Jedermann wünscht es aufrichtig, daß die obschwebenden wichtigen Fragen zur allgemeinen Zufriedenheit ausgeglichen werden mögen. Die allgemeine Zufriedenheit aber kann man auch bei zweckmäßigen Verände⸗ rungen nur dann mit Gewißheit anboffen, wenn die Ideen auch beim Volke durch die Kenntniß des Gegenstandes und der Situation reif wer— den; dieses aber wird durch nichts leichter bewirkt, die Befangenheit und die unbegründete Furcht vor dem Unbekannten wird durch nichts schneller besiegt, als durch den öffentlichen Ideenaustausch. Was in dieser Richtung die Presse leisten kann, das ist mehr theoretischer Natur und jedenfalls auf einen kleinen Kreis beschränkt, während hingegen jene Oeffentlichkeit, welche mit dem konstitutionellen Leben der Munizipien verbunden ist, die Menschen aus verschiedenen Gegenden auf praktischem Gebiete zusammen⸗ führt, und die durch den Austausch der Ideen geläuterten Begriffe üben in ihrer weiteren Verzweigung ihre Wirkung auch auf die unteren Schich⸗ ten des Volkes aus. Wir sind daher überzeugt, daß jene allgemeine Be— friedigung, ohne welche der Ausgleich nicht segenbringend sein kann, durch nichts mehr befördert werden wird, als durch die Wiederherstellung der gesetzlichen Autonomie der Munizipien.

54) Wir glauben auch nicht, daß durch diese Wiederherstellung der Munizipien, auch nur zeitweilig, wesentliche Schwierigkeiten für die Regierung des Reiches entstehen könnten; denn wir sind überzeugt, daß der Reichstag auch mittlerweile bereit sein wird, dem verantwortlichen ungarischen Ministerium Ew. Majestät jene Macht und jene Mittel zu verleihen, welche zur Beseitigung solcher Schwierigkeiten erforderlich sein werden.

55) Demzufolge hoffen wir zuversichtlich, daß Ew. Majestät diese unsere Bitten gnädigst erfüllen werden, da sie durch die Bestimmung unserer Grundgesetze, die Interessen der Verwaltung und durch die politische Opporkunität in gleicher Weise begründet sind.

56) Und so haben wir nun mit aufrichtigem Vertrauen unsere Ge⸗ fühle und Wünsche vor Ew. Majestät erschlossen. Das Vaterland und der König sind der Gegenstand unserer Verehrung, Liebe und unerschütter⸗ lichen Treue hier auf Erden, das vereinigte Interesse beider, das Endziel unserer Bestrebungen. Die Basis unserer Verfassung ist das Gesetz, den Schlußstein bildet die Königliche Macht, und diesen beiden zu huldigen, ist die höochste Pflicht der Bürger. Nur dann wäre die Eifüllung dieser Pflicht drückend, wenn auf der einen Seite das Gesetz, auf der andern Seite der Wille der Könige in bleibenden und unausgleichbaren Gegensatz zu einander geriethen. Die Huld jedoch, womit Ew. Majestät zu Ihrem treuen ungarischen Volke zu sprechen geruhten, und jene constitutionellen Gesinnungen, welche Ew. Majestät in der Allerhöchsten Thronrede wieder holt kundgaben, bieten uns die sicherfte Bürgschaft, daß wir trotz der zeit · weilig auftauchenden Meinungs-Verschiedenheiten nie in jene unvergleich⸗ bare peinliche Lage gerathen werden. Ew. Majestät werden kein Opfer uns auferlegen, welches die in der pragmatischen Sanction gesteckten ge— meinsamen Ziele nicht unbedingt fordern; wir aber sind bereit, zur Siche⸗ rung dieses Zieles Alles getreulich zu erfüllen, was unsere Pflicht fordert und das Wohl des Vaterlandes erheischt.

hes noch nicht erloschen sind, genießen die Vortheile desselben, sowie sie nach Ablauf der noch bestehenden Cessionsverträge dieselben genießen werden, wenn der Cessionär sich das Recht der eventuellen Ausdehnung seiner Rechte nicht vorbehalten hat.

Fri in befohlen, das portugiesische Gebiet zu vperlassen. Deputirtenkammer wird ein Antrag gegen diese Maßregel der Re⸗ auf gierung diskutirt. .

tung wolle, weil die von Oesterreich zu Gunsten der Handels— btziehungen mit Italien ergriffenen Maßregeln nicht ausreichend seien, in dem gegenwärtig bestehenden Modus für die Einfuhr aus Oesterreich keinerlei Aenderungen vornehmen.

Februar gemeldet: Die Cholera-Konferenz beschloß, der Pforte anzu= empfehlen, bei einem abermaligen Ausbruch der Cholera in Hed— schas den Verkehr zwischen den arabischen Häfen und Aegypten gänz lich abzusperren und vertagte sich hierauf.

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57) Ew. Majestät werden in Ihrer Weisheit mit väterlicher Huld die Anhänglichkeit an unsere Verfassung würdigen, welche die stärkste Stütze sowohl unserer Freiheit, wie des Thrones Ew. Majestät ist. Die Blätter der Geschichte können es bezeugen, daß der Thron am gesichertsien war bei jenen Nationen, die ihre verfassungsmäßigen Gesetze mit der un. erschütterlichsten Treue vertheidigten. . ;

58) Seien Ew. Majestät überzeugt, daß unsere Anhänglichkeit an unsere avitische Verfassung und unsere Liebe für das Königliche Haus Ew. Majestät, welches auf Grund der Verfassung von unscrer Nation freiwillig und frei auf Ungarns Thron erhoben wurde, aus ein und der— selben Quelle entspringt: aus der lautersten Quelle der Pietät.

Agram, 22. Februar. Ueber schriftlichen Antrag des Vertreters von Warasdin, Ladislaus Kukuljevics, wurde in heutiger Landtagssitzung beschlossen, an Se. Majestät eine Repräsentation mit der Bitte uin Rach' laß der Steuerrückstände vom Jahre 1865 in Croatien und Slavonien zu unterbreiten.

Ferner wurde eine Repräsentation an Se. Majestät beschlossen mit

der Bitte, daß den Jünglingen im Küstenlande, welche sich der Militair— pflicht durch Absentirung entzogen haben, allergnädigst Amnestie ertheilt werde. Hierauf Fortsetzung der Debatte über die Landtagswabl⸗Ord. nung. 8. 11 welcher die Frage berührt, ob dem Comes der adeligen Gemeinde Turopolje die Virilstimme ertheilt werden soll, veranlaßte eine lebhafte Debatte. Es wird beschlossen, den §. 11 aus dem Entwurfe wegzulassen. ;

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Der gesammte Hof ist gestern von Osborne nach Windsor über— gesiedelt.

Aus Dublin liegt heute nichts von Bedeutung vor. Ein Haufe bewaffneter Fenier in der Grafschaft Tipperary, der trotz aller Ausnahmsgesetze seine nächtlichen Exercitien fortzusetzen für Pflicht hielt, wurde in einen kleinen Strauß mit der Polizei ver⸗ wickelt. Er erschoß einen Polizisten und zerstob dann nach allen Richtungen. Auch Waffen sind wieder entdeckt und zwei Verhaf— tungen vorgenommen worden, Stadt und Land aber sind ruhig.

Großbritannien und Irland. London, 22. Februar.

Bei Lord Russell war gestern eine Deputation, um ihn

über die angeblich bevorstehende Maßregel der Regierung in Betreff der Dubliner Universität zu befragen. (Die Regierung will nämlich, wie es heißt, eine Verordnung erlassen, daß die Mitglieder des Univetsitätssenats zu gleichen Theilen aus Katholiken und Pro— testanten bestehen sollen. Der Premier versicherte der Deputation, daß die Regierung noch gar keinen festen Beschluß gefaßt und nur . Zweck im Auge habe, beiden Konfessionen gerecht zu

Frankreich. Paris, 22. Februar. Im gesetzgebenden Körper wurde heute reglementsmäßig in geheimem Comité das Re— trutirungsgesetz zum ersten Male summarisch debattirt.

Der neue Polizei Präfekt von Paris, der im Departement des Nord durch Mouzard Seneier, von der Loire, ersetzt wird, ist ein Verwandter des früheren Polizei⸗Präfekten Pietri. Er war Sous. Präfekt in Argenton, dann in Brest, und wurde sodann Präfekt des Departements der Arrièege, dann des Cher, dann des Hérault und endlich des Nord. .

Dem gesetzgebenden Körper ist folgende Vorlage gemacht wor— den: Gesetzvorschlag über die Rechte der Erben und Rechtsnachfolger von Autoren.

Art. 1. Die nach den heute bestehenden Gesetzen den Erben der Schrift- steller, Komponisten oder Künstler zustebenden Rechte werden hiermit auf 36 Jahre festgesetzt, und zwar beginnt diese Frist mit dem Tode des Autors oder mit dem Erlöschen der Rechte seiner Wittwe zu Gunsten aller Erben und aller dem Code Napoleon gemäß berufenen außerordentlichen Geschenk— und Legatnehmer. Sollte aber die Hinterlassenschaft dem Staate anheim. · sallen, so ist jedes ausschließende Recht erloschen, außer in dem Falle, wo dasselbe durch den Autor oder dessen Stellvertreter cedirt worden sei, ohne daß diese ermächtigt wären, diese Cession die oben erwähnte Dauer von drei— ßig Jahren überschreiten zu lassen.

Art. 2. Die Erben, Geschenknehmer oder Legatare, deren aus früheren Gesetzen entstammenden Rechte im Augenblicke der Verkündigung dieses Ge—

Fürst Cusa zur Abdankung gezwungen. Eine provisori ie tung wurde eingesetzt, bestehend aus 6 . 5 . Qbersten Haralambi und den Herren Lascar und Eitargt Das Militair war hiermit einverstanden. Es erfolgte keinerlei Blut. bergießen. Der Jubel des Volkes ist groß. Fürst Cusa ist gefangen Außer ihm sind noch die Herren Beldiman, Mar ghtloman und Liebrecht verhaftet. Die Ruhe blieb ungestört.

Dänemark. Kopenhagen, 21. Februar. (65. N der bent igen Sitzung des ziel hrar he T nd st nns ö. . Behandlung eines Gesetzentwurfs, betreffend eine interimistische Gagen⸗ erhöhung für Beamte und Bedienstete in den unter den Reichsrath gehörenden Administrationszweigen, in der Finanzperiode 1866 68, . kurzer Diskussion beendigt und das Gesetz definitiv genehmigt. Ein vom Finanzminister gestellter Aenderungsvorschlag, betreffend ,,, für die 42 ältesten Capitaine à 186 Thlr., für die 42 ältesten Premier- Lieutenants à 126 Thlr. und für die 56 ältesten Seconde, Lieutenants à 60 Thlr. jährlich, wurde einstimmig angenommen. Es folgte dann die erste Behandlung des Gesetzent⸗ wurfs, betreffend die Ausstellung neuer Creditsch eine.

Amerika.

New-YHork, 7. Februar. Es liegt jetzt der

interessante Bericht der Finanz-Kommission vor, die wahrend

eines halben Jahres sich zusammen befand, um das nationale Finanzsystem zu untersuchen und Verbesserungen desselben vorzu— schlagen. Da die Kommission nur aus Anhängern des Nordens besteht, so ließ sich erwarten, daß sie wenig Rücksicht auf die Ver⸗ hältnisse des Südens nehmen würde, und“ so gehen denn auch in

Kommissionsberichts:

Portugal. Lissabon, 20. Februar. Die Regierung hat

It ber

Italien. Florenz, 23. Februar. Es verlautet, die Regie⸗

Türkei. Aus Konstantinopel wird über Triest, den 23.

Bukarest, 23. Februar.

Schiffsmateriale auf 2 Mill. den von ihr auf 15 Mill. und die Einkommensteuer zu 5 pet., das erste Tausend vom Einkommen ausgenommen) auf 40 Mill. 3 Mill. Steuern beträgt 435,000,000 Dollars fürs Jahr. Ueberschuß über die Bedürfnisse enthält, so empfiehlt die Kommission Aufhebung der Steuer auf Kleidungsstücke (eine feine Art, die bei- mische Besteuerung der Baumwollen⸗ und Wollenwaaren zu besei⸗ tigen, Bücher, Magazine und Flugschriften, Eisen und Kohlen, und die Ermäßigung der Steuer auf alle andern heimischen Manufakte auf die Hälfte, desgleichen die Aufhebung aller Steuern auf Uhren, In der vergangenen Nacht wurde Wagen und Silber. Der Bericht schließt mit der Empfehlung, fürs

der That ihre, eine völlige Veränderung der gegenwärtigen Steuern bezweckenden Verbesserungsvorschläge auf eine totale Durch füh⸗ . Schußbzo lll systems aus und stehen überdies mit den . des Schatzsecretairs M'LCulloch insofern in direktem Viderspruch, als diese alle etwaigen Ueberschüsse zur Tilgung der Staatsschuld verwenden will, während die Kommission zunächst dar⸗ auf bedacht ist, die Steuerlast des Landes zu vermindern. Folgendes ist der wesentliche Inhalt des 600 Seiten starken ober Das gegenwärtige Steuersr i vi verwickelt, es seien zu viele Artikel i nn / , sehr erschwert würde und eine Last für die Regierung wie für die Steuerzahler sei. Es wird daher nur wenige Artikel zu besteuern einpfohlen, wodurch zugleich die mehrfache Besteuerung ein und des— selben Gegenstandes vermieden würde. So betrüge unter den gegen wärtigen Steuergesetzen die nominelle Tage auf Industrieprodukte 6 pCt. während die wirkliche, dadurch daß man zuerst das Roh— material und dann die verschiedenen Stadien seiner Verarbeitung besteuere, sich auf 12— 15 und zuweilen auf 20 pCt. belaufe. (So wird, um ein eklatantes Ezempel anzuführen, von jedem Bestand⸗ theile eines Regenschirms apart, von einigen sogar zwei Mal

*

Steuer gezahlt, bevor der Schirm als Ganzes seine Steuer abträgt.

BVesteuert ist die Seide oder Alpaca, der Handgriff, das Gestell, das aterial zu dem elastischen Bändchen und wieder dieses selber 2c. Die Steuer auf die importirte Seide beträgt 50 60 pCt. ad valo- rem, die Steuer auf jeden in der Union verfertigten Tbeil 6 pCEt ad val. und die auf den fertigen Schirm wiederum 6 pCt Die natürliche Folge dieser Eumulirung ist, daß tretz eines Eingangs

zolles von 35 pEt / englische Schirme unter dem Kostenpreise der in der Union verfertigten importirt und verkauft werden können.)

Aus Zöllen hofft die Kommission, bei einer Durchschnittstaz

von 46 pCt. und den Belauf der jährlichen J 5 Millionen Dollars f jährlichen Importation zu 359

Dollars Netto zu erhalten. tränke veranschlagt sie, zu 1 Dollar per Last, auf 5 Mill, den der Whiskysteuer, deren Ermäßigung auf die Hälfte sie übrigens befür— wortet, auf 40 Will. Dollars. Wie schon neulich erwähnt schlägt die Kommission auf alle in den Vereinigten Staaten wach! sende Baumwolle eine Taze von 5 Cent. per Pfund vor, was, den Ballen zu 22 Dollars Steuerertrag angenommen, von der Ernte von 1866 eine vermuthliche Einnahme von 44 Mill. Dollars ab⸗ werfen würde. Den Ertrag der Tabacksteuer, die sie nach dem Werthe des verarbeiteten Artikels graduirt wissen will, veranschlagt sie auf

8 Mill., den aus Petroleum, zu erheben von dem raffinirten,

angenommen, ein Einkommen von 130 Mill.

Den Ertrag der Steuer auf Malzge⸗

3 Mill,, den aus Terpentin, Harzen und anderm

Die Gebühren aus Konzessionen wer—

eschätzt.

Von der Stempelsteuer

np hofft sie einen Ertrag von und von Bankdividenden

15 Mill. Das Total aller Da dieses einen