1866 / 66 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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welche für den Kreis kontrahirt worden und mit 45 Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 200000 Thalern geschieht

vom Jahre 1866 ab allmälig aus einem, zu diesem Behufe gebildeten

Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent des Kapitals jährlich, unter

Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maßgabe des Tilgungsplanes. .

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866 ab in dem Monate September jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus— geloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be— zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zah⸗ lungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Oppeln und in dem Gleiwitzer Kreisblatte, in der zu Breslau erscheinenden Schlesischen Zeitung und Provinzial-Zeitung, so wie im Preußischen Staats -Anzeiger.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli, von heute . mit 43 Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem ver- zinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße

Rückgabe der ausgegebenen Zins-Coupons, beziehungsweise dieser Schuldver= schreibung, bei der Kreis Kommunal -Kasse oder an einem anderen durch die vorstehend genannten öffentlichen Blätter zu bezeichnenden Orte in Glei— witz oder Breslau und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits termins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei— bung sind auch die dazu gehörigen Zins- Coupons der späteren Fälligkeits— Terinine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins⸗Coupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs - Termine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren; vom Schlusse des Jahres der Fälligkeit an, nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld= verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts ⸗Ordnung Theil J. Titel 51. §. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Gleiwitz.

Zins ⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins- Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statlgehabten Besitz der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei— bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs. frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind acht halbjährige Zins ⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1869 ausgegeben. Für die weitere Zeit wer— den Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons -Serie erfolgt bei der Kreis— Kommunal -⸗Kasse zu Gleiwitz gegen Ablieferung des der älteren Zinscou— pons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus— händigung der neuen Zinscoupons-Serie an den Inhaber der Schuldver— schreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter— schrift ertheilt.

Gleiwitz, den .. ten ö.

Die ständische Kommission für den Chausseebau im Tost Gleiwitzer Kreise.

*

Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Oppeln. Zins-Coupon zu der Kreis ⸗-Obligation des Tost⸗ Gleiwitzer Kreises. Lütt, . Thaler zu vier und ein halb Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zins - Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom . ten bis resp. vom . ö .... und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-⸗Obligation für das Halbjahr vom .... ...... bis ...... ... mit lin Buchstaben) Thalern Silbergroschen bei der Kreis ⸗Kommunal— Kasse zu Gleiwitz.

Gleiwitz, den ten... 663

Die ständische Kreis Kommission für den Chausseebau im Tost Gleiwitzer Kreise. Dieser Zins Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Oppeln. a l' on

zur Kreis-⸗Obligation des Tost ⸗Gleiwitzer Kreises.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu

der Obligation des Tost-⸗Gleiwitzer Kreises uch. e Nr. üer ö

Thaler 3 45 Prozent Zinsen, die te Serie Zins Coupons für die fünf

Jahre 18.5. bis 18.3. bei der Kreis Kommunal - Kasse zu Gleiwitz,

falls der Inhaber der Obligation nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Gleiwitz, den ten 48.

Die ständische Kreis ⸗Kommission für den Chausseebau im Tost Gleiwitzer Kreise.

Diese

Allerhöchster Erlaß vom 19. Februar 1866 be— treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den chausseemäßigen Ausbau und die Unter- haltung der sogen ann ten Kalkstraße von Schoenecken, an der Aachen Trierer Staatsstraße, über Prons. feld nach der St. Vith-⸗-Nieder⸗Uettfelder Bezirks.«

straße binter Habscheid, im Kreise Prüm,

Regierungsbezirk Trier.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen Ausbau der sogenannten Kalkstraße von Schoenecken, an der Aachen⸗Trierer Staatssiraße, über Pronsfeld nach der St. Vith⸗Nieder⸗Uettfelder Bezirksstraße hinter Habscheid, im Kreise Prüm, Regierungsbezirk Trier, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Prüm, so wie den am Bau gleichsalls betheiligten Gemeinden Schoenecken, Oberlauch, Orlenbach, Habscheid und Winterspelt, und zwar einer jeden dieser Corporationen für die von ihr zu bauende Strecke, das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforder— lichen Grundstuͤcke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee— Bau⸗ und Unterhaltungs-Materialien nach Maßgabe der für die Staats ⸗‚Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem Kreise Prüm, sowie den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Be— stimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chaussee⸗ geldtarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen Über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats. Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 angehäng— ten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizeivergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 19. Februar 1866.

Wilhelm.

Graf von Itz

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von Bodelschwingh.

An den FJinanz⸗Minister und den Minister für Handel,

Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. (Uebersetzung.) Handelsvertrag zwischen dem Zoll— . .

Vom 315 Dezember 1865.

Se. Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der König von Bayern, Se. Majestät der König von Sachsen und Se. König— liche Hoheit der Großherzog von Baden, sowohl für Sich und be— ziehungsweise in Vertretung der dem preußischen Zoll- und Steuer— system angeschlossenen souperainen Länder und Landestheile, nämlich: des Großherzogthums Luxemburg, der Großherzoglich mecklenburgischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, des Herzog thums Anhalt, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürsten. thums Lippe und des Landgräfüich hessischen Oberamts Meisenheim, als im Namen der übrigen Mitglieder des Deutschen Zoll. und Handelsvereines, nämlich: der Krone Hannover, sowohl für Sich wie für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe, und der Krone Würt— temberg, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, sowohl für Sich, wie für das Landgräflich hessische Amt Homburg, der den thüringischen Zoll und Handelsverein bildenden Staaten, namentlich: des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-⸗Meiningen, Sachsen ⸗Altenburg, Sachsen Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg— Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, des Herzog= thums Braunschweig, des Herzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und e rn Stadt Frankfurt, einerseits,

un Seine Majestät der König von Italien andererseits, in der Absicht, die Handelsbeziehungen zwischen den Zollvereinsstaa— ten und Italien zu regeln, haben zu diesem Zwecke zu Ihren Be— vollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der König von Preußen: den Herrn Otto Eduard Leopold Grafen von Bismarck Schönhausen, Allerhöchstihren Präsidenten des Staats— ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten,

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Seine Majestät der König von Bayern:

den Herrn Ludwig Maximilian Evarist Grafen von

Montgelas, Allerhöchstihren außerordent⸗

Tämmerer,

lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner

Majestät dem Könige von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen— den Herrn Carl Adolph Grafen von Hohenthal, Aller höchstihren Wirklichen Geheimen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Ma— jestät dem Könige von Preußen, ine Königliche Hoheit der Großherzog Baden: den Herrn Carl Freiherrn von Türckheim, Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevoll— mächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen, und Seine Majestät der König von Italien: den Herrn Julius Camill Grafen von ö Montkeauprard, Allerhöchstihren außerordentlichen Ge— sandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Ma— jestät dem Könige von Preußen, . welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereinge— kommen sind.

N. 6

von

R Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in Italien, und die Unterthanen Sr. Majestät des Fon Italien, welche in den Staaten des Zollvereins dauernd

oder Dorübergehend sich aufhalten, sollen daf

*

ith, außerordentlichen

.

tifications Urkunden so bald als möglich in Berlin aus getauscht

werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt. So geschehen zu Berlin, den 31. Dezember 1865. (L. S) Bismarck-Schönhausen. (L. S) C. de Barral. (L. S.) Montgelas. L. S3 Hohenthal. (L. S. Tür ckheim. Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden ist am 12. März 1866 in Berlin be⸗

wirkt worden.

Königs

elbst in Beziehung

auf den Betrieb des Handels und der Gewerbe die nämlichen Rechte

genießen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes. ö Artikel 2. Die Boden- und Gewerbserzeugnisse Italiens, welche in den Boden- und Gewerbserzeugnisse der Staaten des

Zollverein, und die r - aten de. Zollvereins, welche in Italien eingeführt werden, sollen daselbst, sie

mögen zum Verbrauch, zur Lagerung, zur Wiederausfuhr oder zur 8 * 9 ö . . , . 1 85 Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung unterliegen und insbesondere keinen höheren oder anderen er den, als die Erzeugnisse des in diesen Beziehungen am meisten be⸗ günstigten dritten Landes. . Ariel .

Ausfuhr nach Italien sollen im Zollverein und bei der in Itallen Ausgangsabgaben keinem höheren oder anderen

Bei der Ausfuhr nach dem Zollverein sollen von keinen anderen Waaren und mit Betrage erhoben als bei der Beziehung am meisten begünstigten zritten

* R F 91 .

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Lande.

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. Fir kr ea * 8 z 68 Die Waarendurchfuhr nach und v s

911 je Waarendurchfuhr nach und von dem Zollverein soll in Ita⸗ Durchgangsabgabe frei sein. Artikel 5.

Jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung in dem sabgaben, welche einer der Hohen vertragenden dritten Macht zugestehen möchte, wird gleichzeitig und ohne Bedingung dem anderen, zu Theil werden. ö. Ferner wird keiner der vertragenden Theile ein Einfuhr— oder

ein Äusfuhrverbot gegen den anderen in Kraft setzen, welches nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen Anwendung fände. . Die vorstehende, auf Ausfuhrverbote, bezügliche Vestimmung kann den, aus dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflichtungen der zum Zollvereine gehörenden deutschen Bundesstaaten keinen Ein—

trag thun.

2

. (1 8

ö Tarife der Eingangs oder Ausgan—

n, . . , .

Artikel 6. ö der Etikettirung der Waaren oder d der Fabrik- oder Handelszeichen

In Betreff der Bezeichnung o deren Verpackung, der Muster und 6 eig sollen die Unterthanen eines jeden der vertragenden Staaten in dem anderen denselben Schutz, wie die . genießen.

A rtike . .

Der gegenwärtige Vertrag soll acht Tage nach i g der Ratificalions-Urkunden in Kraft treten. Jedoch soll die Bestim. mung des Artikels 6 erst vier Monate nach diesem Zeitpunkt zur Ausführung gelangen.

Der gegenwärtige Kraft bleiben. Im Jalle ö . ö. Monate vor dem Ablauf dieses Termins leine des e , . zu lassen, dem anderen kundgege ben haben sollte, soll derselbe bis, zum Ablaufe eines , von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat.

Artikel 8. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ra⸗

Vertrag soll bis zum 39. Juni 1855 in vertragenden Theile zwölf Absicht, die Wirkung

9s nus fu L 11 de j di ser . 2 z ? isi zlusfuhr nach dem in dieser Königlichen Regierungen abgedruckt worden ist, hat

Abgaben unterworfen wer⸗

ztalien soll im Zollverein

Ministeriunt der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Privatdozent Dr. Adolf Baeyer in Berlin ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät daselbst ernannt worden.

Cirkular-Verfügung vom 27. Februar 1866 be⸗ treffend die Eingaben behufs Erlangung von In— validen⸗Benefizien.

Das Königliche Kriegs, Ministerium hat zur Ausführung des Gesetzes über die Versorgung der Militair-Invaliden vom hten Juli 1865 (Gesetz Sammlung Seite 777, Nr. 32), unterm 3Zten Wugust v. J. eine Bekanntmachung erlassen, in welcher die Bedin⸗ gungen, unter denen ehemalige Soldaten einen gesetzlichen Anspruch auf Invaliden ⸗Pension haben, näher angegeben sind, .

Unter Nr. 7 ist darin vorgeschrieben, daß alle Eingaben behufs Erlangung von Invaliden-Benefizien zunächst an das Landwehr⸗ Bataillon, in dessen Bezirk der betreffende Invalide wohnt, gerichtet werden sollen, und erst, wenn hier der gewünschte Erfolg nicht erreicht wird und der Antragsteller glaubt, aus sachlichen oder gesetz lichen Gründen bei dem Bescheide sich nicht beruhigen zu können, es ihm freisteht, sich der Reihe nach an das dem Landwehr⸗ Bataillon vorgesetzte Brigade Kommando, ferner an das General⸗ Kommando, und zuletzt an das Kriegs- Ministerium, jedesmal unter Beifügung der in den Vorinstanzen erhaltenen Bescheide in der Ur—⸗ schrift, zu wenden.

Wenngleich diese Bekanntmachung in den Amtsblättern aller z dieselbe doch den gewünschten Erfolg nicht gehabt, das Königliche Kriegs-Ministerium wird vielmehr in stets zunehmendem Maße mit Gesuchen angegan— gen, welche entweder in den gesetzlichen Bestimmungen keine Begrün⸗ dung finden, oder den vorgeschriebenen Instanzenweg unbeachtet lassen. Eine nicht geringe Zahl dieser Gesuche wird von Schullehrern verfaßt. So erfreulich nun auch an sich die Theilnahme ist, welche sich darin für die Invaliden ausspricht, und so wenig deshalb gegen die Betheiligung der Schullehrer bei Geltendmachung begründeter Anträge Bedenken obwalten, zumal wenn der Invalide dem betreffenden Schulbezirk angehört, so darf doch anderersetts weder unbegründeten Anträgen Vorschub geleistet, noch durch Abweichung von dem vor geschriebenen Instanzenweg die Geschäftsführung der betheiligten Königlichen Behörden erschwert, oder der Invalide dem Vorbe⸗ halt in der Bekanntmachung vom 3ten August v. J. gemäß der Möglichkeit ausgesetzt werden, daß ihm ein Bescheid gar nicht ertheilt oder seine Eingabe lediglich zurückgegeben werde.

Die Königliche Regierung veranlasse ich, hiernach die Schul⸗ lehrer Ihres Verwaltungsbezirks anweisen zu lassen.

Berlin, den 27. Februar 1866. . . Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal -⸗Angelegenheiten. . An

sämmtliche Königliche Regierungen.

Akademie der Wissenschaften.

Zur Feier des Allerhöchsten Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs wird die Akademie der Wissenschaften am Donnerstage, den 22. d. M, Nachmittags um 5 Uhr, eine öffentliche Sitzung ver— anstalten, zu welcher der Zutritt auch ohne besondere Einladung durch Karten freisteht. .

Berlin, den 17. März 1866. .

Das Sekretariat der Königlichen Akademie der Wissenschaften. Haupt.