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Vorrichtungen bleibt zunächst einer Verständigung zwischen den beiden be— theiligten Eisenbahnverwaltungen vorbehalten, welche der Genehmigung der vertragsschließenden Regierungen unterliegt
Artikel T.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der im preußischen Gebiete bele— genen Bahbnstrecke der Königlich preußischen Regierung ausschließlich vor— behalten.
Das Personal der bayerischen Betriebsverwaltung ist während seines Aufenthaltes auf Königlich preußischem Gebiete den preußischen Gesetzen und Anordnungen unterworfen Diejenigen Personen dieses Betriebs- dienstes, welche dauernd auf Königlich preußischem Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihrer Unterthansverhältnisse und sind, wenn sie nicht preußische Angebörige sind, wäbrend ihres dienstlichen Auf⸗ entbaltes nur denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen welche nach den preußischen Gesetzen unter gleichen Verbältnissen für alle Fremden obne Ausnabme zur Anwendung kommen.
Artikel 8.
Die baverische Actien-Gesellschaft soll gehalten sein, in Münster am Stein Domizil zu nehmen, auch auf Verlangen der Königlich preußischen Regierung nach eigener Wahl entweder in Münster am Stein oder in Creuznach einen Vertreter zu bestellen, an welchen Verfügungen der Auf— sichtsb ehörden mit verbindlicher Kraft erlassen und insinuirt werden können.
Artikel 9.
Die Babnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete kompetenten Bebörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vor— schriften und Grundsätze durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung ge— bandhabt werden.
Artikel 10.
Die Königlich preußische Regierung wird den Betrieb der bayerischen Bahnverwaltung auf Königlich preußischem Gebiete mit keinen anderen und böberen Abgaben belegen, als solchen, welche den Eisenbahnbetrieb ausländi- scher Actiengesellschaften in Preußen allgemein treffen.
in der Folge eine vom Reinertrage zu berechnende Eisenbahn— in Anwendung kommen, so wird als Reinertrag der preußischen diejenige Quote des Reinertrages von dem gesammten Unternehmen
Hesellschaft angenommen werden, welche sich aus dem Verhältnisse der
enlänge ergiebt.
Artikel 11.
Der Königlich preußischen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, die
iglich preußischem Gebiete gelegene Bahnstrecke sammt Zubehör nach fünf und zwanzig Jabren, vom Tage der Betriebseröffnung oder auch später in Folge einer mindestens Ein Jahr vorher Aufkündigung gegen Erstattung der Anlagekosten in Eigen
bierdurch eine Unterbrechung des regelmäßigen Betriebs- Falle eintreten und wegen der Fortsetzung eines einheit den beiderseitigen Strecken zum geeigneten Zeitpunkte zwischen beiden Regierungen eingeleitet werden. Artikel 12. er Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließ— ist man darüber einverstanden, daß die von einer der veranlaßte Prüfung genüge, und eine Genehmigung Regierung nicht erforderlich sei. Artikel 13. nigung der Fahrpläne und Tarife soll zwar der Königlich tung allein vorbchalten bleiben, jedoch wird hierbei darauf erden, daß täglich mindestens zwei für den Personen . age in jeder Richtung mit den Zügen der Rhein ⸗Nahe— Artikel 14. Benu; Bahn zu postalischen Zwecken werden die stverwaltungen eine besondere Verständigung treffen. tungen der Eisenbahnverwaltung hinsichtlich des Postdienstes be den Grenzstationen sollen, falls der Postbetrieb auf Verständigung von der Königlich bayerischen Postver— dieselben sein, welche für die bayrische Strecke zur d falls der Betrieb von der Königlich preußischen nach den Bestimmungen des §. 36. des n 3. November 1858 über die Eisenbahn Unterneh-
Artikel 15. eine Telegraphenleitung für den Bahndienst mnhof von Münster am Stein geführt werden. phenleitung für den öffentlichen Verkehr bleibt
en Regierungen vorbehalten.
Artifel 16 8 Königlich preußischer Militairtransporte auf der Täöenbahn sollen diejenigen Bestimmungen und Tarif elche Kezüglich der Königlich preußischen Saarbrücker Bahn und Tudmigebahn durch den Staattzvertrag vom 50. März 1850 Uebertinkommen der Pfälzischen Eisenbahnverwaltung mit der ußischen Intendantur des VIII. Armee-Corps vom 3. 23. Sep- 8h über die Beförderung Königlich preußischer Truppen, Militair⸗ effekten und fonftiger Militairkedürfnisse vereinbart worden sind. Dieselben Veistungen und Verpflichtungen sollen der haherischen Eisenbahn ⸗ Verwaltung der Königlich preußischen Militair Verwaltung gegenüber auch für die
pre nßische Strecke dieler Eisenbahn obliegen.
. Artifel 17 Für den Fall, daß mit der glue führung der Eisenbahn, welche den Gegenstand des gegennärtigtn Vertragetz bilbet, innerhalb einer Frist von sechs Jahren, vom Tage der Rat sßcatigng-2utzwechstlung an gerechnet, noch nickt begonnen, o wie für den Fall, daß die innerhalb der gebachten Frist begonnene Ausflhrung der Bahn nicht innerhalb einer Frist von zehn Jah— ten, von Tage der Ratificgtions Auswechselung an gerechnet, his jur Be⸗ teich Er6ffnüng vollendet sein sollte, behält die Königlich preußische Negitk .
tung sich das Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage mittelst einer der Königlich bayerischen Regierung zu notifizirenden Erklärung zurüchzu. treten.
Artikel 18.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications - Urkunden binnen secht Wochen zu Berlin bewirkt werden.
Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und besiegelt. —
So geschehen Creuznach, den 28. Oktober 18635. (L. S.) Carl Wilhelm Everhard (L. S.)
von Wolf. (L. S. Paul Ludwig Wilhelm Jordan. (L. S)
1
Wilhelm Weber
Franz Meyex.
w
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Rati. fications Urkunden in Berlin bewirkt worden.
Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer Eisenbahn von Börssum nach Jetgheim.
Vom 5. März 1866.
Seine Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lü— neburg haben, nachdem in Verfolg des Separat - Artikels J. zum Staatsvertrag
vom 73. Februar 1861, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn zwischen
Kreiensen und Altenbeken zur Abkürzung der Eisenbahnroute von Berlin nach Westfalen und dem Rheine, seitens der Königlich preußischen Regierung der Bau einer direkten Eisenbahn zwischen den Stationen Holzwickede (Unna) an der Dort—
mund-⸗Soester und Hengstei (Hagen) an der Dortmund -Elberfelder Bahn, und
ferner der Bau einer direkten Eisenbahn von der an der Düsseldorf ⸗ Elber— felder Bahn belegenen Station Haan über Opladen nach Eöln veranlaßt worden, und nachdem die Herzoglich braunschweigische Regierung die Ab— sicht ausgesprochen hat, auch an ihrem Theile eine Ablürzung der genann— ten Eisenbahnroute von Berlin nach Cöln zu bewirken und zu diesem Zwecke eine direkte Eisenbahn zwischen den Stationen Jerxheim an der Braunschweig - Oscherslebener, und Börssum an der Braunschneeig - Harzbur— ger und Kreiensener Bahn in Ausführung zu bringen, beschlossen, daß diese Jerzheim ⸗-Börssumer Eisenbahn, um derselben im allgemeinen Interesse eine möglichst direkte Richtung geben zu können, theilweise durch Königlich preußisches Gebiet geführt werde, und haben zum Zweck der des. halb ersorderlichen Verhandlungen zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober- Regierungsrath und Ministerialdirektor August Ludwig Freiherrn von der Reck, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüne— burg: Höchstihren Generaldirektor August Philipp Christian Ther— dor von Amsberg, von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratification, der nach— stehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist. t Ri. Die Königlich preußische Regierung gestattet der oglich braun auende Eisen⸗
Her schweigischen Regierung, die von Jerxbeim nach Börssum ;
) u b bahn durch das Königlich preußische Gebiet zu führen.
Die Linie für diese Eisenbahn ist im Allgemeinen dahin festgestellt, daß die Bahn von der Station Jerzheim ab im Herzoglich braunschweigischen Gebiete über den in der Nähe von Winnigstedt belegenen sogenannten Mattierzoll geführt wird, von hier ab in westlicher Richtung das Königlich preußische Gebiet und in demselben die Feldmark des Dorfes Rocklum auf eine Länge von etwa 383 preußischen Ruthen durchschneidet, nach ihrem Wiedereintritt in das Herzoglich braunschweigische Gebiet bei der Ortschaft Wetzleben vorüber bis an die Station Börssum geleitet und hier mit den übrigen braunschweigischen Eisenbahnen in Verbindung gesetzt wi
Die speziellere Fesistellung der Bahnlinie bleibt zwar der braunschweigischen Regierung vorbehalten, eine Abweichung von im Königlich preußischen Gebiete, welche in einer vor Begi mitzutheilenden Karte bezeichnet werden wird, bedarf jedoch der der Königlich preußischen Regierung.
Arti tel 2. Die Herzoglich braunschweigische Regierung verpflichtet sich, die Vor—
kehrungen zum Bau der Bahn von Jerxzheim nach Börssum un verweilt zu
—
beginnen und die Aussührung desselben dergestalt zu beschleunigen, daß die
Bahn wo möglich im Frühjahr 1867, spätestens aber mit dem Zeitpunkt der Vollendung der beiden Eingangs erwähnten Bahnstrecken von Holz wickede nach Hengstei und von Haan nach Cöln dem Verkehr übergeben werden kann.
Artikel 3.
Der Herzoglich braunschweigischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper die für zwei Geleise erforderliche Breite zu geben und zur Aus— führung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen.
Artikel 4.
Der Grunderwerb zur Ausführung der Bahn und deren Nebenanlagen
an Gräben, Parallelwegen, Uebergängen u. s. w. im Königlich preußischen Gebiete geschieht, insofern eine gütliche Vereinbarung zwischen den Betheilig—Q ten nicht zu erreichen ist, nach den Bestimmungen der Königlich preußischen Ezpropriationsgesetze, zu welchem Zwecke der Herzoglich braunschweigischen Essenbahn · Verwaltung das Recht zur Ezpropriation der nöthigen Grund⸗ stücke von der Königlich preußischen Regierung rechtzeitig ertheilt werden wird.
Die Entscheidung über die in Folge des Eisenbahnbaues auszuführen
1215
den Wege, Vorflutb und Wasserbau ⸗ Anlagen steht im Königlich preußischen Gebiete den dortigen kompetenten Behörden zu Artikel 5.
Der Krone Preußen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke.
Die auf der letzteren zu preußischen sein.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahn⸗ Anlage oder deren Betrieb sollen, sofern sie im preußischen Gebiete aus-⸗ gebt sind, von den betreffenden Königlich preußischen Behörden untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt werden. . Wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues und Betriebes der im preußischen Gebiete belegenen Bahnstrecke von preu— sischen Unterthanen gegen die braunschweigische Eisenbahnverwaltung erhoben werden, unterwirft sich letztere der Entscheidung der zuständigen Königlich preußischen Gerichte.
errichtenden Hoheitszeichen sollen daher die
Artikel 6
Die Königlich preußische Regierung wird die auf der Bahnstrecke in jhrem Gebiete einzuführende Bahnpolizei⸗Ordnung nach den auf ihten eige nen Staatshahnen geltenden Grundsätzen feststellen. Den Herzoglich braun · schweigischen Eisenbahnbeamten werden dabei in Bezug auf die Eisenbahn⸗ polizei dieselhen Befugnisse eingeräumt werden, welche auf den Königlich preußischen Staatsbahnen die betreffenden Königlich preußischen Bahnbeam— len auszuüben haben, ö. .
Pie von der braunschweigischen Eisenbahn verwaltung geprüften Be⸗ triebsmittel sollen ohne weitere Revision auf der preußischen Gebietsstrecke zugelassen werden. . Artikel 7.
Die Bestimmung der Fahrzeiten und Transportpreise steht ausschließlich der Eigenthümerin der Bahn zu. Artikel ö.
Die Königlich preußische Regierung verzichtet darauf / von den auf der Jerzheim· Börssumer Bahn das preußische Gebiet transitiren den Sachen be⸗ sondere Durchgangsabgaben zu erheben. Auch sollen eintretenden Falls hinsichtlich der auf dieser Strecke transitirenden Güter die zollamtlichen Kon · frolmaßregeln stets auf das nothwendigste Maß beschränkt bleiben.
; Artitelh. .
In Betreff der Staats— und Gemeinde ⸗ Abgaben und Lasten wird die Königlich preußische Regierung die Befreiungen, welche sie der am meisten begünstigten Regierung für ihre Eisenbahnen im Königlich preußischen Ge⸗ biete eingeräumt hat, oder noch einräumen wird, in gleichem Umfange auch der Herzoglich braunschweigischen Regierung zu Theil werden lassen. Ins- besondere soll der Betrieb auf der betreffenden Bahn, so lange diese im Eigenthume und Betriebe der Herzoglich hraunschweigischen Regierung sich besindet, mit einer Gewerbesteuer oder ähnlichen öffentlichen Abgabe nicht helegt werden, und rücksichtlich der Grundsteuern als. verabredet gelten, daß der Schienen weg von der Grundsteuer befreit bleiben soll.
Artikel 10 .
Da die innerhalb des Königlich preußischen Gebiets belegen. Bahnstreck mit den übrigen Theilen der raunschweigischen Bahnen ein Ganzes aus-; macht, und nur im Zusammenhange damit zu benutzen ist, so sollen etwa— nige neue gesetzliche Bestimmungen über ECisenbahn · Unternehmungen im preußischen Staate nur nach vorgängiger Vereinbarung der beiden kon · trahirenden Regierungen auf die in Rebe stehende Bahnstrecke in Anwen- — ebracht werden. , Artikel 11. .
Die Königlich preußische Regierung behält sich das Recht vor / die in nerhalb ihres Gebiets hergestellte Bahnstrecke nebst Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren nach der Vollendung, derselben in Folge einer mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung gegen Erstattung des An
lagekapitals Kosten der ersten Anlage einschließlich det während der * auzeit
aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, so wie der Kosten für spätere Vervoll
ständigungen und Erweiterungen) zu , ö.
Insofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand . Bahnstreche gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, so wird von dem ursprünglichen Anlagekapital nach einen durch Zachverstan. dige zu bestimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechen der Abzug gemacht werden. .
Beide Hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens stan daß, falls die Königlich preußische Regierung von dem hier e ele. Rückkaufsrechte künftig Gebrauch machen solltt, ungeachtet der Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen nie eine Unterbrechung des Betriebes auf der⸗ selben eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestsrten einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung
ĩ oll. Plat greifen s Artikel 12
Die Königlich preußische Regierung wird den Brief.; Geld. nn, Sendungen, welche Seitens der Herzoglich braunschweigischen ere wen tung auf der Eisenbahn zwischen Jerzheim und Börffum befördern bee, n. den ungehinderten . ben. h. preußische Gebiet gestatten, auch eine
übr dafür nicht beanspruchen. . . n,, preußische Regierung verzichtet bezüglich der a, . Gebiete belegenen Bahnstrecke auf die Ausübung des Postzwanges fur Gel
tete. K Artitel 13.
Die Herzoglich braunschweigische a re, För belegene Bahnstrecke den j
1) aller Brief., Geld- und Packetsen dungen, welche ur Rr Königlich preußischen , über die Eisenbah 6 eim und Börssum geführt werden, J
2) , . sonstigen Wagentäume, . die Königlich preußische Postverwaltung sich zur Beförderung der 2 Sendungen bedienen möchte, nebst der für den Vostdienst auf dieser Route zu verwendenden Beamten und Geräihschaften.
einverstanden,
Es soll jedoch bei jedem fahrplanmäßigen Zuge die Beförderung von nicht mehr als Einem Postwagen unentgeltlich geleistet werden. Insofern darüber hinaus von der Königlich preußischen Postverwaltung noch weitere Wagen oder Wagenräume benutzt werden, oder sofern von Herzoglich braunschweigischer Eisenbahnverwaltung die statt des Hauptwagens nöthigen Coupéräume für die Königlich preußische Postverwaltung bereit gestellt werden, wird dieselbe hierfür denjenigen Vergütigungssatz gewähren, welcher in solchem Falle von der Post- verwaltung auf der Westfälischen Eisenbahn an Wagenvergütigung zu entrichten ist.
Artikel 14
Die wegen des Transits der preußischen Postsendungen durch das braunschweigische Gebiet auf der Eisenbahnlinie zwischen Oschersleben und Höxter, desgleichen wegen der Beförderung derselben mittelst der braun - schweigischen Bahnen und wegen der dafür seitens der Königlich preußischen Postverwaltung an dit Herzoglich braunschweigische Eisenbahn , und Post— verwaltung zu leistenden Vergätungen im Artitel 13 des Staatsvertrages vom 23 Februar 1861 getroffenen Verabredungen sollen ebenmäßig auf der direkten Eisenbahnlinie über Jerzheim und Börssum in Anwendung kommen.
Artikel 15.
Außerdem wird zufolge des Separat -⸗Artilels J. zum Staatsvertrage vom 23. Februar 1851 von beiden kontrahirenden Regierungen anerkannt, daß die in dem genannten Vertrage und dessen Separat Artikeln wegen Sicherstellung des Betriebes und wegen Etleichterung des Verkehrs, so wie der Militairtrantporte auf der Eisenbahnroute zwischen Berlin und Cöln über Kreiensen und Altenbeken getroffenen Verabredungen auch auf der neuen Strecke von Jerxheim nach Börssum gleichmäßig Anwendung sinden sollen.
Artikel 16.
Die Königlich preußische Regierung gestattet der Herzoglich braunschwei—⸗ gischen Regierung, auf dem für die Jergheim⸗Börssumer Bahn zu erwerben den Terrain eine elektro- magnetische Telegraphenlinie durch das preußische Gebiet zu führen, dieselbe zu Zwecken des Bahnbetriebes und des öffentlichen Verkehrs nußzhar zu machen und die Drahtleitungen nach Bedürfniß zu ver— mehren. —
Alles dasjenige, was in den vorstehenden Artikeln 5 bis 10 über das Verhältniß der Jerzheim-Börssumer Bahn der Königlich preußischen Regie rung gegenüber sestgestellt worden ist, soll auch für diese Telegraphenlinie zur Geltung kommen.
Artikel 17.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original Eremplaren aus- gefertigt und unverzüglich zut Ertheilung der Allerhöchsten und Höchsten Ratification vorgelegt werden, deren Auswechselung längstens binnen vier Wochen stattfinden wird.
Urkundlich ist dieset Vertrag von den Bevollmächtigten und besiegelt worden
So geschehen Berlin, den 5. März 1566.
(L. 8) August Ludwig Freiherr von der Reck. L. 8) August Philipp Christian Theodor von Amsherg.
unterzeichr it
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Rati⸗ sications-Urkunden in Berlin bewirkt worden.
Meinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der Königliche Kreisbaumeister Trainer zu gleicher Eigenschaft nach Berleburg versetzt worden.
k anntmachung Postdampfschiff Verbindung zwischen P chwed Die Postdampfschi Schweden werden vom finden. Die Weiterführun hat die Verlegung der oute Stralsund ⸗ Y st dieset Route wird die Ueber Verhältnissen in 5 Stunden Die Postdampfsschiffe ⸗— . preußischen und Königlich schwedischen Regierung ent prechen nsichtlich der Construction, Ein ichtung und Ausstattung den heuti- Anforderungen. Das Personengeld für die dt beträgt: I. Platz.. I Man....
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