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Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wi
das Loos bestimmt. Die Ar nn erfolgt vom 6. ö 5. Monate September jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuld verschreibungen zu kündigen. Die aus geloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be— zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zah⸗ lungs Termine in dem Königlich Preußischen Staats. Anzeiger, dem Amts« blatte der Königlichen Regierung zu Liegnitz, dem Kreisblatt des Saganer Kreises und einer der in Breslau erscheinenden größeren Zeitungen nach nä— herer BVestimmung der ständischen Chausseebau ⸗Kommission.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von heute . mit 45 Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfole g bloß Rückgabe der ausgegebenen Zins . Coupons, . ee e schreibung, bei der kreisständischen Chausseebau-Kasse in Sagan, und zwar auch in. der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schůldverschrei 1 sind . . dazu gehdtigen Zins. Coupons der späteren Fäͤlligkeits. Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins-⸗Co 8 wi Be rie. . . F fehlenden Zins ⸗ Coupons wird der Betrag
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahr
dem Rückzahlungs Termine * h e werden, so ö vier Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet nicht erbobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. . .
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld nr, m ,. . n, ee, ,. der Allgemeinen Gerichts Ordnung 2 Tit 81 ]. 11 Tönigli isgerichte , 8e seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu . Zins · Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt w D soll demjenigen welcher den Fern von Bins = ea nr , . vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis. Verwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuld verschrei⸗
bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Abla j . g , arth ; uf der Verjährungs- frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin i wa n n
8 gegen Quittung ausgezahlt werden. Nit dieser Schuldverschreihung sind .. halbjährige Zins. Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1870 ausgegeben. Für die weitere Zeit wer den e, ,, auf fünfjährige Perloden ausgegeben. ö
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons- Serie ĩ is ,. gabe 1 Zi ö erfolgt bei der kreis- Jändischen Chausseebau · asse zu Sagan gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt
die Aushändigung der neuen Zinscoupons -Serie an den Inhaber der
Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter—
schrift ertheilt. Sagan, den . ten. ö Die ständische Ehauss Stempeh Die ständische Chausseebau-Kommission des Saganer Kreis . ö Anmerkung: ganer Kreises D
Die Unterschriften sind eigenhändig zu unterzeichnen.
Vr j S s ĩ ĩ
Provinz Schlesien— Re gier un gsbezirk Liegnitz. Er ster (bis Zins ⸗ Coupon I. Serie
3 zu ,, , n, mf. des Saganer Kreises
nr.. mr ü᷑ . 4 z infen i n, , . über 1090 Thaler zu 43 Prozent Zinsen über
Zwei Thaler Sieben Silbergroschen Sechs Pfennige—
—
Der Inhaber dieses Zins- Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe und späterhin die Zinsfen der vorbenannten
am. . Kreis- Obligation für das Halbjahr vom . bis mit Zwei Thalern Sieben Silbergroschen Sechs Pfenni vc ver iris t 3 tr Silbergrosch hs Pfennigen bei is˖ däandischen Chausseebau ⸗Kasse in Sagan. * z . Sagan, den en ö 18
Die ständische Chausseebau. Kommission des Saganer Kreises . . Namen.) . Coupon ist ungültig, wenn dessen
g nicht innerhalb vier Jahren, vom des Kalenderjahres der Fälligkeit ab
et, erhoben wird. ö
Provinz Schlesien Regi . inz sien. Regierungsbezirk Lieg niß.
Talon
gegen dessen Rückgabe zu . über
wenn nicht rechtzeitig Widerspruch dage Sagan, den . ten
Anmerkung. Die Namens -Unterschriften der Mitglieder der Fommisston können mit Lettern oder Facsi. mile · Stempeln gedruckt werden, doch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namens Unter ⸗ schrift eines Controlbeamten versehen werden.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Vertrag zwischen Preußen, Hannover, Kurhessen und Oldenburg für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits, die Fortdauer des Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend. Vom 14. Dezember 1865.
Se. Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der König v Hannover, Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von 6 ö . liche Hoheit der Großherzog von Oldenburg für Sich und in Vertretun 9. übrigen Mitglieder des, kraft der Verträge vom 22. und 30. . 11. Mai 18335, 12. Mai und 10. Dezember 1835, 2. Januar 1836, 8 Ma 19. Oktober und 13. November 1841, 4. April 1853 und endlich vom 28 Jun 11. Juli, 12. Oktober 1864 und vom 16. Mai 1865 bestehenden Zoll: . Handelsvereins, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen und Württemberg . Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Hessen, der den Thurn gh Zoll. und Handelsverein bildenden Staaten — namentlich des , . Sachsen, der Herzogthümer Sachsen; Meiningen, Sachsen Altenburg und Sachsen Coburg Gotha und der Fürstenthümer Schwarzburg⸗ ruddlst n und Schwarzburg - Sondershausen, so wie der Fürstlich reußischen Lande älterer und jüngerer Linie — des Herzogthums Braunschweig, des 960 thums Nassau und der freien Stadt Frankfurt, ferner in Vertretung 9 Großherzogthums Luzemburg, der Großherzoglich mecklenburgischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich oldenburgischen Für stenthums Birkenfeld, des Herzogthums Anhalt, der Fuͤrstenthun er Waldi , , , He, Lippe und Schaumburg-Lippe, der Land. gre essischen Gebietsthei 8 eramts Mei in ,, , . ietstheile, des Oberamts Meisenheim und des Amts
. und der Senat der freien Hansestadt Bremen, andererseits,
von dem Wunsche geleitet, auch fernerweit die gegenseitigen Handels.
Vertretung der übrigen Staaten des 8 ĩ Vert Zollvereins Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung d seiti
zt Br nd n g der gege zer⸗ , , . am 26. Januar 1856 g, , . , ö. läufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1866 anfangend, also bis
beziehungen zwischen Ihren Staaten möglich förd zen 8 der Aufrechthaltung des hierauf ,, . ö ö 1856, die Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhaͤltnisse betreffend Vu handlungen eröffnen lassen, und zu Bevollmächtigten bestellt: . Seine Majestät der König von Preußen: . ,, n. Ober ⸗Finanzrath Friedrich Leopold Seine Majestät der König von Hannover: Allerhöchstihren Ober .Zollraͤth Her hristi . e , eg eie Hermann Christian Au gust Seine Königliche Hoheit der Kurfürst v H ö Allerhöchstihren Geheimen ö . mer; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenbu ᷣ Allerhöchstihren Ober ⸗Zollrath Carl Meyer) ö der Senat der freien Hansestadt Bremen: den Senator und Doktor der Rechte Arnold Duckwitz den Senator und Doktor der Rechte Alexander Carl . . Adolph Kottmeier und 3 . den Senator Friedrich Ludolph Grave,
von welchen Bevollmächtigten folgender Vertra e selttgetr Naltftcann, eb fist rr ift ag, unter dem Vorbehalte all—⸗
ö . . Artikel 1. Der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in einerseits und der freien
zum leßten Dezember 1877, aufrecht erhalten.
Fuͤr diesen Zeitraum bleibt derselbe mit den d öri ; n ꝛ ꝛ azu gehör in⸗ künften auch ferner, jedoch mit den in den folgen n i nnn nn.
Abänderungen und zusätzlichen Bestimmungen, in Kraft.
Die Unterthanen der St , Die 1 en der Staaten des Zollvereins, welche in ie Bremischen Staatsangehörigen, welche in , . n,
vorübergehend oder dauernd sich aufhalten, sollen d i ; . sich au aselbst in B den Betrieb des Handels die nämlichen Rechte n ne a n g
oder anderen Abgaben unterworfen werden, als di öri i der . Ang diesen Beziehungen am meisten begünstigten britten en n gen . Die Breath m dirüle , . ͤ edung im Artikel 4 des Vertrages vom 26. Ja ö . eh. 1, nach welcher, unter den in jenem Artikel ,, ,,,, in lcd n 96 Betrages, der Sicherung und der Erhebung in usgangsabgaben in keinem der kontrahirenden Staat zeugnisse des Gebiets des anderen kontrahirenden Theils . * * * 2 1 n e, ,,,. . n. außerdeutschen ha r, a e, ,, en, — erweitert, daß die vorbezeichnete Behandlun icht ungünstiger sein darf, als diejenigen der glei ĩ ae,, nicht ö. ö . beer he n , n , nnn en, „Zugleich hat man sich in Beziehung auf die Formalitäten d ,,, ö n ,, , n und . vereinsländischen Hauptzollamte zu Bre ll den Zollgesetzen zulässige und namentlich alle diej J ,,, z ⸗ e diejenigen Erl . sollen, welche rücksichtlich der Formalitäten . ,, ehr auf einer anderen, die Grenze überschreitenden Eisenbahn gewährt
sind oder künftig noch gewährt werden.
Es sollen: Artik ell 4.
1) eingangszollpflichtige Gegenstände : e gen welche als Muster dienen und in den Zollverein von Bremischen Handlungsreisenden oder in Bremen
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die einem Zollvereinsstaate angehören, ein
von Handlungsreisenden, unter den zur Sicherstellung
geführt werden, beiderseits, so weit nöthig, shrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem Packhofe erforder⸗ lichen Zollförmlichkeiten zeitweise zollfrei zugelassen werden. Diese Formlichkeiten werden im gemeinsamen Einverständnisse unter den vertragenden Theilen geregelt. Ferner wird zur weiteren gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs beiderseits Be- freiung von Eingangs ⸗ und Ausgangs Abgaben zugestanden für Ge— genstände, welche, um als Modelle zu dienen, oder zur Reparatur, in bas Gebiet des anderen kontrahirenden Theils gebracht und nach Er— reichung des bezeichneten Zwegs, unter , , der deshalb ge⸗— troffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführt werden, wenn die wefentliche Beschaffenheit und Benennung derselben unverändert bleibt. Artikel 5. Nachdem im Zollvereine die Durchgangsabgaben und in Bremen die Durchgangsabgaben und die Speditionsgebühr aufgehoben worden sind, soll z während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages dergestalt hierbei be⸗ wenden, daß auf die
.
der freien Stadt Bremen berühren. Die in dem Vertrage vom 26. Januar
des gegenwärtigen Vertrages außer Anwendung. Artikel 6.
Zur wirksameren Unterdrückung des Schleichhandels, aus dem Gebiete
der freien Stadt Bremen nach dem Zollvereine hin, soll im
die Dauer
Schleichhandels vom 26. Januar 1856:
1) der Transport von jollpflichtigen Gegenständen, von denen allen Um⸗ ständen nach anzunehmen ist, daß sie ins Zollvereinsgebiet unerlaubter Weise eingeführt werden sollen, auf denjenigen durch Kommissare von Hannover, Oldenburg und Bremen zu bezeichnenden Nebenwegen, welche von einem bremischen Orte aus nach der nahen, auf bremischer Seite überall nicht oder nur mit einzelnen Wohngebäuden bebauten Zollgrenze führen, bei einer den denunzirenden bremischen beamten (Landjägern) zufallenden Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Tha— lern verboten werden. Ferner sollen: sobald des Schleichhandelsbetriebs verdächtige Personen bei Nachtzeit, d. h. von 16 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Zoll- grenze, sei es auf erlaubten oder nach der Bestimmung unter 1. un erlaubten Wegen oder in daselbst belegenen Wirthshäusern, mit zoll
Wiedereinführung von Durchgangsabgaben in der einen oder der anderen Gestalt für Güter verzichtet wird, welche von Bremen kommen oder dahin gehen und das Gebiet des Zollvereins dabei berühren, oder welche aus dem Zollvereine kommen oder dahin gehen und das Gebiet
1856 und dessen Zubehörungen enthaltenen Verabredungen über Durchgangsabgaben treten demgemäß für
Anschluß an
di. Verabredungen im Artikel 3 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen Haupt ⸗ Zollamts u. s. w.,
Polizei-
pflichtigen Waaren betroffen werden, die Waaren vorläufig bis zu der oben gedachten Morgenstunde sodann, vorbehaltlich der Verhängung der nach der Bestimmung unter 1. etwa bereits verwirkten Ordnungsstrafe, auf einen nach der Zoll straße führenden Weg verwiesen werden.
. ;
Ueber die Stellung und die Befugnisse des zollvereinsländischen Haupt- Zollamts zu Bremen wird statt der Verabredungen im Artikel 1 der Ueber einkunft wegen Errichtung dieses Hauptzollamts vom 26. Januar 1856 Folgendes bestimmt. .
Das in der Stadt Bremen errichtete zollvereinsländische Hauptzollamt tritt unter den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenzzoll⸗ ämter, welche sonst an der Grenze gegen das Bremische Gebiet, an den Eisenbahnen und an der oberen Weser anzulegen sein würden. Dasselbe ist für diefe Verkehrs Verbindungen als Grenz-, Ein ⸗ und Ausgangsamt des Zollvereins in der Weise anzusehen, daß demselben die Ermächtigung beiwohnt:
1) bezüglich des lern für eine
Eingangszolles zur Erhebung bis zur Höhe von 50 Tha— Waarensendung und ausnahmsweise zur unbeschränkten
Erhebung desselben für Güter, welche mit keinem höheren Eingangs.
zolle als 15 Sgr. für den Centner belegt sind, so wie für Effekten und Waaren, welche Passagiere der Post, der Eisenbahnen und der Oberweser⸗Dampfschiffe mit sich führen,
zur Erhebung des Ausgangszolles,
zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr,
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitsch hien JI. und Ueber⸗
gangsscheinen, zur Ausfertigung von Begleitscheinen II. und zur Aus ⸗
fertigung und Erledigung von Declarationsscheinen für den Verkehr
mittelst Berührung des Auslandes, endlich
für den Eisenbahnverkehr zur Ausfertigung
Ansagezetteln.
Für den Verkehr von auf anderen Wegen als auf
und Erledigung von den Eisenhahnen und
gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen. Artikel 8.
An die Stelle der Verabredung im ersten z der Ue einkunft vom 26. Januar 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen
Hauptzollamtes u. s. w. soll folgende Bestimmung treten: Wer aus Bremen oder dem Bremischen Gebiete Waaren oder Effekten
den betreffenden Zollstellen zur Abfertigung nach dem Zollverein vorführt, msttelst der Eisenbahnen oder auf Schiffen
oder wer mit nach dem Zollvereine stromaufwärts auf der Sberweser zu befördernden Waaren oder Effekten, ohne
solche zu der
überschreite und daher insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe der Zoll · declarationen über solche Waaren oder Effekten den zollgesetzlichen Bestim
mungen desselben unterworfen sein. . Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die durch diese Verab—
redung bedinate gesetzliche Anordnung erlassen.
thunlichst angehalten, bezlehungsweise
1864 wegen des Beitritts von Bayern,
jenigen Bestimmungen zur Anwendung
und über Bremen nach dem Zollvereinsgebiete der Oberweser sollen die
vorstehend unter Nr. 4 erwähnten Aßbfertigungsbefugnisse dem Hauptzoll⸗ gierungen von Hannover,
amte unter den bereits ergangenen oder künftig festzustellenden Vorkehrungen
Satze des Art. 3 der Ueber. famer enigegengetreken werden kann,
Hansestadt Bremen;
nach den Umständen erforderlichen Abfertigung anzumelden, die betreffende Zollstelle überschreitet oder ganz umgeht, soll so angesehen wer den, als wenn er damit die Zollgrenze und die erste Zollstelle im Zollverein
Artikel 9. Bei der nach Abschluß des Vertrages vom 26. Januar 1856 zugelasse⸗ nen Aufnahme von Zucker und Tabak, die mit dem Anspruche auf Zoll⸗
oder Steuervergütung versendet sind, und von übergangsabgabepflichtigen
Gegenständen in die Zollvereins- Niederlage zu Bremen soll es auch ferner unter folgenden Maßgaben bewenden:
1) Raffinirter Rohrzucker, welcher von Zuckersiedereibesitzern, so wie aus Rüben bereiteter raffinirter Zucker, welcher nach Anleitung der Be— stimmungen über die Vergütung der Rübenzuckersteuer, imgleichen Tabaksfabrikate, welche von Tabaksfabrikanten mit dem Anspruche auf Zoll oder Steuervergütung versendet worden sind, dürfen ohne Verlust des Anspruchs auf diese Vergütung in die Zollvereins. Rieder lage zu Bremen aufgenommen werden wenn ihnen in derselben sichernd abgeschlossene Räume angewiesen werden können, in welchen sie ab— gesondert von den übrigen gleichnamigen Waaren lagern und welche unter Verschluß der Zollverwaltung gehalten werden.
Wenn übergangsabgabepflichtige Gegenstände in die Niederlage ge— langen, so kann gegen den Rachweis des Eingangs in die Nieder⸗ lage die Steuervergütung, so weit solche eintritt, gewährt und es muß der Anspruch auf diese Vergütung vor der Aufnahme in die Niederlage erledigt werden. Die Zuruͤckführung solcher Gegenstände in den Zollverein kann zollfrei erfolgen, dagegen tritt in demjenigen Staate, in welchen die übergangsabgabepflichtigen Gegenstände zurück ⸗ geführt werden, unbeschadet der etwaigen Bewilligung von Ausnah— men in den dazu angethanen Fällen, die Verpflichtung zur Entrichtung der Uebergangsabgabe ein, soweit eine solche in dem betreffenden
Staate besteht. Artikel 10.
Die Verabredung im Artikel 13 der Uebereinkunft vom 26. Januar
nach welcher die freie Hansestadt Bremen darauf verzichtet hat, von den
in der Zollvereins-Niederlage zu Bremen gelagerten Waaren Bremische Ein-,
Aus. und Durchgangsrechte zu erheben, wird, nach erfolgter Aufhebung der
eben gedachten Abgaben, auf die jetzt bestehende Umsatzsteuer in der Art
übertragen, daß die Vereins-Niederlage in Bremen bezüglich der Umsatz2—
steuer als dem bremischen Staatsgebiete nicht angehörig betrachtet wird. Artikel 11.
Mit Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen abgeschlossenen Vertrag vom 29. September 1854 wegen des Anschlusses gewisser Bremi⸗ scher Gebietstheile an den Zollverein tritt die freie Hansestadt Bremen auch mit dem sogenannten alten Heerwege im Westen des Dorfes Neu-⸗Hemelin⸗ gen auf der Strecke von der Grenzmarke Nr. XIII. bis zum Weserdeiche dem Zollvereine unter den in dem oben genannten Vertrage enthaltenen Bedingungen bei. Der Entscheidung über die Hoheitsrechte soll hierdurch in keiner Weise vorgegriffen werden.
Artikel 12.
Die Verabredungen in den wegen der Fortdauer des Zollvereins unter den Zollvereinsstaaten abgeschlossenen Verträgen und deren Zubehörungen, namentlich in dem Vertrage vom 28. Juni 1864 wegen Fortdauer des Zoll. und Handelsvereins, in dem Vertrage vom 28. Juni 1864 über den Verkehr mit Tabak und Wein, in dem Vertrage vom 11. Juli 1864 we— gen des Beitritts von Hannover und Oldenburg zu dem Zollvereinigungs. Vertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage, in dem Vertrage vom 12. Oktober Württemberg, dem Großherzogthum Hessen und Nassau zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864, endlich in dem Vertrage vom 16. Mai 1855, die Fortdauer des Zoll und Handelsvereins betreffend, sollen für diejenigen bremischen Gebietstheile, welche nach Ar⸗ tikel 8 des Vertrages vom 26. Januar 1856 und der darin erwähnten Uebereinkunft, sowie nach dem Vertrage zwischen Hannover und Bremen vom 29. September 1854 in seiner im Artikel 11 ausgesprochenen Erwei⸗ terung dem Zollvereine angeschlossen sind, soweit sie auf dieselben Anwen- dung finden, auch in denjenigen Bestimmungen maßgebend sein, für welche sich dieses nicht bereits aus den bestehenden vertragsmäßigen Verabredungen ableitet, und zwar in der Art, daß für die Bremischen Gebietstheile die⸗ kommen, welche für denjenigen Theil des Zollvereins getroffen sind, dessen Verwaltung sie sich angeschlossen finden.
Sollten bei den Verhandlungen, welche die Zollvereinsstaaten nach der Verabredung unter Nr. 6 des Schluß Protokolls zu dem vorgedachten Ver⸗ trage vom 12. Oktober 1864 vorbehalten haben, weitere Verständigungen unter den Regierungen der Zollvereinsstaaten erfolgen, als der Vertrag vom 16. Mai 1865 enthält, so wird der Senat der freien Hansestadt Bremen Sich denselben bezüglich der dem Zollvereine angeschlossenen Bre— mischen Gebietstheile insoweit anschließen, als dies von Seiten der Re⸗ beziehungsweise Oldenburg, geschehen sein wird.
Artikel 13.
Damit der heimlichen Ueberfuhr von Salz aus den dem Zoll verein nicht angeschlossenen bremischen Gebietstheilen, welche nach der Erböbung der Salzsteuer in Hannover und Oldenburg versucht werden möchte, wirk verpflichtet sich der Senat der freien
1in den im Artikel 5 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom 26. Januar 1856 gedachten Bremischen Grenz- orten in gleicher Weise wie für den Veikauf der dort namhaft ge— machten Waaren keine neuen Konzessionen zur Anlage von Kramladen oder Handels - Etablissements zu ertbeilen, die ertheilten Konzessionen aber zurückzunehmen, sobald dieses obne Unbilligkeit gescheben kann, dies auch rücksichtlich des Verkaufs von Salz eintreten zu lassen;
ein Verbot zu erlassen, wonach die in den eben (unter 1) gedachten Grenzorten bereits konzessionirten Landkrämer weder in ibren Gebäu— den, noch innerhalb der Ortschaft, worin sie wohnen, größere Salz ; vortäthe als 5. Zoll-Centner sollen halten durfen.