1866 / 101 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 13. In der ordentlichen GeneralVersammlung wird vor Verhand- lung anderer Gegenstände der Jahresbericht des Verwaltungsrathes über die Wirksamkeit und Vermögenslage des Vereins erstattet und die Wahl zur Ergänzung des Ausschusses und der Rechnungsrevisoren, sowie die Ver— loosung der gemäß §. 3b erworbenen Kunstwerke vorgenommen.

Zur Theilnahme an dieser Verloosung find nur die bei Beginn dersel ben eingelösten und als solche in der betreffenden Rolle vermerkten Antheil- scheine berechtigt.

§. 14. Jedem Mitgliede steht es frei, Angelegenheiten, welche die Interessen des Vereins berühren, in den General-Versammlungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung zum Gegenstande der Erörterung, Berathung und Beschlußfassung zu machen.

Abänderung des Statuts.

§8. 15. Zur Abänderung des Statuts bedarf es der Berichterstattung des Ausschusses an die General- Versammlung und wiederholter Beschluß— fassung der Letzteren.

Geht ein Antrag auf Abänderung des Statuts von einzelnen Mitglie- rn aus, so muß derselbe unter bestimmter Formulirung der gewünschten bänderung spätestens 3 Wochen vor der nächsten General. Versammlung m Verwaltungsrathe eingesandt werden, welcher in diesem Falle verpflich- tet ist, alsbald den Ausschuß behufs der Vorberathung und Berichterstattung an die General-Versammlung zu berufen.

Wenn demnächst die General! Versammlung nach Berathung des An— trages eine Abänderung des Statuts beschließt, so ist dieser Abaͤnderungs— beschluß im Wege des §. 11 zur Kenntniß der Vereins. Mitglieder zu brin gen und mit Frist von mindestens 2 Monaten behufs nochmaliger Bera— thung und Abstimmung über den gefaßten AbänderungsBeschluß eine zweite General Versammlung zu berufen. In dieser kann indessen die Abstim— mung nur stattfinden, wenn mindestens 100 Mitglieder persönlich zugegen sind. Zur Gültigkeit eines Beschlusses bedarf es der Annahme durch die Majorität sowohl sämmtlicher in der General- Versammlung vertretenen

immen, als auch der Mehrheit der anwesen den Mitglieder. Ist die Zahl

1 100 Anwesenden nicht erreicht worden, so muß innerhalb 4 Wochen

jeue General! Versammlung berufen werden, welche dann auch bei

enheit von weniger als 1099 Mitgliedern beschlußfähig ist. 16 Stimmengleichheit entscheidet, falls es sich um Wahlen sonst giebt der Vorsitzende den Ausschlag.

Besondere Bestimmungen.

Liste der Mitglieder des Vereins und die Rechnungs— gedruckt und jedem Mitgliede mitgetheilt. Kunstausstellung steht den Mitgliedern ohne

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wird die Befugniß vorbehalten, die gerlooseten nach dem Wunsche der Künstler oder in Berücksichtigung anderer Vereine interessirten Städte, auf Ausstel= lungen außerhalb versenden. Der Verein trägt bei solchen Versendungen dem Gewinner gegenüber Gefahr und Zufall; im Falle des Verlustes oder st r völliger Werthlosigkeit des Kunstwerkes besteht der zu leistende Sc satz in der Zahlung des vom Vereine gegebenen Erwerbspreises. Die Ablieferung an den Gewinner darf jedoch auf diese Weise nicht über ein Jahr verzögert werden. Die zur Nachbildung Behufs Vertheilung unter die Mitglieder Kunstwerke sollen erst nach Fertigstellung der Nachbildung zur

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Un Major nicht vorfinden sollte und somit die abgelehnt würden, so trete die Frage praktisch heran und daß der Entwurf des Ausschüsses zur Abstimmung ge⸗ ö. 8 Dr. Bloem stellt daher folgenden Antrag: ö Die Seneral-Versammlung wolle beschließen, daß die betreffenden Paragraphen des vom Ausschusse vorgelegten Statutentwurfs eventuell, d. i. für den Fall, daß für die eine oder andere der beute beschlossenen Abänderungen und Zusatzbestimmungen in der nächsten General ⸗Versammlung die erforderliche Majerstät von 4 der Anwesenden nicht zu erzielen sein sollte, zur Abstimmung ge— vtacht werden.« .

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ie in 3 vorerwähnten us schusst vorgelegten Statutentwurfè erden soll, lauten folgendermaßen Die nach Dedgung der Verwaltungsktoster

zie nach bleibenden Rein⸗Ein⸗ Jahres ind zu verwenden:

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zu einem Viertheile auf Beschaffung und Widmung von Kunstwerlo zu öffentlicher Bestimmung, sowie auch ausnahmsweise auf Herstg lung und Erhaltung vorhandener öffentlicher Kunstdenkmale im .

biete der Malerei und Skulptur;

zu zwei Viertheilen auf Ankauf von Kunstwerken, welche sich für de Privatbesitz eignen und unter die Mitglieder des Vereins verlogs werden;

e) zu einem Viertheile auf Erlangung von Nachbildungen in Kupsa. oder Stahlstich oder ähnlichem Verfahren behufs periodischer Verthe

lung an alle Mitglieder des Vereins.

Die Verwendung und Verrechnung jeder dieser Einnahme- Raten ge

schieht nach Art besonderer Fonds in der Weise, daß dieselben von einander streng geschieden werden, und am Jahresschlusse vorhandene Bestände de einen oder andern Fonds ebendemselben zur Verwendung im folgenden Jahre verbleiben.

Abweichungen von dem vorstehenden Grundsatze sind nur ausnahme,

weise und in jedem einzelnen Falle nur nach vorgängiger Genehmigung durch einen mit 3 Mehrheit gefaßten Beschluß der General Versammlungn statthaft.

§. 5. Die Haupt-Organe des Vereins sind:

a) die General- Versammlung der Mitglieder,

b) der Ausschuß, welcher in der Zahl von 42 in der Rheinprovim oder Wessphalen wohnenden Mitgliedern durch die General-Versamm. ung gewählt wird.

e) der Verwaltungsrath, welcher in der Zahl von 9 Mitgliedern durch den Ausschuß aus dessen Mitte gewählt wird.

Aus den Mitgliedern des Verwaltungsrathes ernennt alljährlich den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Vereins.

Der Vorsitzende führt den Vorsitz nicht nur im Verwaltungsrathe, son. dern auch im Ausschusse und in der General-Versammlung.

Den Schatzmeister bestellt der Verwaltungsrath.

§. 6. Die gesammte Geschäftsführung des Vereins liegt insoweit, als das Statut nicht Sonderbestimmungen enthält, dem Verwaltungsrathe ob dessen Mitgliedschaft Ehrenamt ist. Derselbe ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.

Mit dem Schlusse des Geschäftsjahres, welches vom 1. November biß letzten Oktober dauert, scheidet je ein Dritttheil des Verwaltungsrathes aus, Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

§. 10. Der Ausschuß versammelt sich wenigstens 2 Mal im Jahre in Düsseldorf,; er ist bei Anwesenheit von 17 Mitgliedern beschlußfähig.

Im steht die Aufsicht über die Geschäftsführung des Verwaltungsrathes zu, und er kann in allen Angelegenheiten des Vereins beschließen und den Verwaltungsrath mit Instructlonen und Aufträgen versehen. Insbesondere liegt ihm die Entscheidung ob, über den Ankauf und die in der Regel erst nach ausgeschriebener Konkurrenz zu machende Bestellung derjenigen Kunst— werke, welche entweder für öffentliche Zwecke dienen oder zur Verloosung beziehungsweise zur Vertheilung unter die Vereins. Mitglieder kommen sollen. Er läßt die Jahresrechnungen durch die von der General. Versammlung zu wählenden Revisoren speziell prüfen und entscheidet über die Ertheilung der Decharge. Nach Erledigung des Revisions. Geschäftes werden die Rechnun. gen gemäß besonderer Bekanntmachungen während 8 Tage zur Einsicht der Vereins Mitglieder offen liegen.

Bei den auf die Rechnungs-Abnahmen bezüglichen Beschlüssen sind die— jenigen Mitglieder des Ausschusses, welche zugleich Mitglieder des Verwal.— tungsrathes sind, nicht stimmfähig.

Mit dem Schlusse des Geschäftsjahres scheidet je ein Drittheil der Mitglieder des Ausschusses aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

§S. 114. Jährlich, zur Zeit der Kunstausstellung, findet eine ordentliche General! Versammlung statt. Außerdem kann der Ausschuß außerordent. liche General-Versammlungen veranlassen und sobald 50 Actionaire bei dem Verwaltungsrath die Berufung einer außerordentlichen General- Ver— sammlung unter Angabe des Zweckes beantragen, muß der Ausschuß inner— halb 4 Wochen zur Beschlußfassung versammelt werden. ;

Die Berufung der General-Versammlungen erfolgt mittelst besonderer an die Vereinsmitglieder unmittelbar oder durch Vermittelung der Geschäfts. führer zu versendender Einladung und Bekanntmachung in einer zu Düssel⸗

orf erscheinenden Zeitung.

§8. 14. Jedem Mitgliede steht es frei, Angelegenheiten, welche die Interessen des Vereins berühren, in den General⸗Versammlungen nach Maß— gabe der Geschäftsordnung zum Gegenstande der Erörterung und Berathung zu machen. .

S. 15. Zu Abänderungen des Statuts bedarf es der Berichterstattung des Ausschusses an die General- Versammlung und wiederholter Beschluß. fassung der Letzteren. ,

Geht ein Antrag aus Abänderung des Statuts von einzelnen Mitglie— dern aus, so muß derselbe unter bestimmter Formulirung der gewünschten Abänderung spätestens 3 Wochen vor der nächsten General Versammlung dem Verwaltungsrathe eingesandt werden, welcher in diesem Falle verpflichtet ist, alsbald den Ausschuß behufs der Vorberathung und Berichterstattung an die General-⸗Versammlung zu berufen.

Wenn demnächst die General- Versammlung nach Berathung des An— trages eine Abänderung des Statuts beschließt, so ist dieser Abaͤnderungẽ. beschluß im Wege des 5. 11 zur Kenntniß der Vereins-Mitglieder zu bringen und mit Frist von mindestens 2 Monaten behufs nochmaliger Berathung und Abstimmung über den gefaßten Abänderungsbeschluß eine zweite Ge— neral Versammlung zu berufen. In dieser kann indessen die Abstimmung nut stattfinden, wenn imindestens 100 Mitglieder perfönlich zugegen sind, und zum gültigen Beschlusse der Annahme bedarf es außer der einfachen Mehrheit sämmtlicher in der General-Versammlung vertretenen Stimmen zugleich einer Mehrheit von der anwesenden Mltglieder. Ist die Zahl von 100 Anwesenden nicht erreicht worden, so muß innerhalb 4 Wochen eine neue General- Versammlung berufen werden, welche dann auch bei An— wesenheit von weniger als 100 Mitgliedern beschlußfähig ist.

der Ausschuß Secretair deß

Das Abonnement beträgt 1 Thlr. sür das bierteljahr . jn allen Theilen der Monarchie ohne preis Erhöhung.

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Königlich Preusßischer

Alle posi.· Anslalten des n- und Auslandes nehmen Gestellung an, sür Cerlin die Expedition des Cönigi. Hhreußischen Flaats-Anjeigers: Wilhelm s⸗Straßse No. G4. (nahe der Leipjzigerstr.)

Anzeiger.

Berlin,

Mittwoch den 2. Mai

1866.

Körner,

Se. Majestät der König haben Allergnadigst gerubt:

Dem evangelischen Pfarrer Heine zu Erdeborn im Mansfelder

Seekreise, dem Haupt ⸗Steueramts-Controlleur Korbach zu Düssel- dorf und dem Banquier Ferdinand Jaques zu Berlin den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Superintendenten a. D., Pfarrer Stumpf zu Prittisch im Kreise Birnbaum das Kreuz der Ritter des Königlichen Hausordens von Hohenzollern und dem Diener Kubicke an der Kunst - Akademie zu Düsseldorf das All⸗ gemeine Ehrenzeichen, so wie dem Kreisrichter H artwich zu Stuhm, dem Schmiedemeister Pfahl zu Montken im Kreise Stuhm und dem Schiffszimmergesellen August Steinbrecher zu Königsberg in Preußen die Rettungs-⸗Medaille am Bande zu verleihen;

Dem seitherigen Kreisdeputirten, Grafen von Pückler auf

Wiersbel zum Landrathe des Kreises Falkenberg, im Regierunge— Bezirke Oppeln; sowie

Den Kaufmann G. Lomer in Montreal an Stelle des auf sein Ansuchen entlassenen bisherigen Konsuls H. Chapman zum Konsul daselbst zu ernennen; und

Den ersten Bürgermeister der Stadt Thorn, Oberbürgermeister der von der dortigen Stadtverordneten -Versammlung ge—

troffenen Wiederwahl gemäß, für eine fernerweite zwölfjährige Amts- dauer zu bestätigen.

Berlin, 1. Mai.

Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Karl von Preußen ist nach Sorau abgereist.

Allerhschster Erlaß vom 26. März

treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte

für den chausseemäßigen Ausbau und die Unter-

haltung der Straße von Neuendorf, im Kreise

Stendal, über Kremkau bis an die Kreisgrenze zum Anschlusse an die Chaussee nach Gardelegen.

durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Stendal, im Regierungsbezirk Magdeburg beschlossenen chausseemäßigen Ausbau der Straße von Neuendorf, im Kreise Stendal, über Kremtkau bis an die Kreisgrenze zum Anschlusse an die Chaussee nach Gardelegen genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Stendal das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau - und Unterhaltungs. Materialien nach Maßgabe der für die Staats- Chausseen bestehenden Vorschrif. ten in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßi⸗ gen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Thausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats Chaufseen jedesmal geltenden Chausseegeld - Tarifs, iinschlicßlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen so wie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusãätzlichen Vorschrif. ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- geld - Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmiungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur

Nachdem Ich

Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 26. März 1866.

Wilhelm. von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz

An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel,

Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Rg rtntl e gin n wegen Ausfertigung einer zweiten Serie auf den Inhaber lautender Kreis -⸗Obligationen des Sten⸗ daler Kreises im Betrage von 109,009 Thalern. Vom 26. März 1866.

Wir Wilhelm, ö von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem von den Kreisständen des Stendaler Kreises auf em

Kreistage vom 19. Dezember 1865 beschloffen worden, die zur Aus-

führung der vom Freise unternommenen Chauffeebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer westeren Anleihe zu beschaffen, wollen Bir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwegee auf. jeden Inhaber lautende, mit Zins- Coupons versehene, Seitens der Iläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Be trage von 10000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 5. 2 des Gesegzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage aon 10060 Thalern, in Buchstaben: »Zehntausend Thalern⸗, welche in folgenden Apoints: 5000 Thlr. à 100 Thlr. ö 59 DM Thaler, 3 nach dem anliegenden (a.) Schema auszuferttgen Kreissteuer mit vier Prozent jährlich zu verzinsen durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung lährlich 18667 ab mit wenigstens jährlich Einem rozent de

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unter Zuwachs der Zinsen der ausgelssten Schuldner

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zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Trivilegium herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Birtung ein jeder Inhaber dieser Obligatianen die daraus Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen z geltend zu machen befugt ist.

Das vorstehende Privilegium Rechte Dritter ertheilen und haber der Obligationen eine Gewäßrleistung nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz meinen Kenntniß zu brin

Urkundlich unter beigedrucktem Königlichen

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