1866 / 118 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von . Thalern, in Buchstaben: »Achtzigtausend Thalern welche in folgenden Apoints:

A0 000 Thlr. à 1000 Thlr.

24000 * 500

125000 * 100 *

1000 509 8D DG G00 Thaler, . .

nach dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1857 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen der getilgten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes · herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. .

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der In haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz Sammlung zur allge⸗ meinen Kenntniß zu bringen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. ö Gegeben Berlin, den 16. April 1866.

(L. S) Wilhelm.

von Bodelschwing bh. Graf von Itzenplißz. Graf zu Eulenburg.

2.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Obligation des Goldaper Kreises e, , ... ... Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund des unterm . bestätigten Kreistags -⸗ Beschlusses vom 9. August 1865 wegen Aufnahme einer Schuld von S0 000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Goldaper Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld

Thalern Preußisch Courant, welche an den Kreis baar ge— zahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. . Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80000 Thalern geschieht

vom Jahre 1867 ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten

Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jäbrlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867 ab in dem

Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus- geloosten, fo wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be⸗ zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins,

an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zah— lungs -Termine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gum— binnen, dem Kreisblatte des Goldaper Kreises, der Preußisch-Litthauischen Zeitung, so wie in der Königsberger Hartung'schen Zeitung.

Bls zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jedes Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Muͤnzsorte mit jenem verzinset. J .

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins Coupons, beziehungsweise dieser Schuldver schreibung, bei der Kreiskommunal-Kasse in Goldap, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei bung sind auch die dazu gehörigen Zins - Coupons der späteren Fälligkeits Termine zurückzuliefern. Für dle fehlenden Zins Coupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rüchahlungs - Termine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld. verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts ⸗Ordnung Theil J. Titel 51. 8. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Goldap. ;

Zins-⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verluft von Zins- Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis-⸗Verwaltung anmeldet und den Fatigchabten Besit der Zins Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei⸗ bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs— frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zint-⸗-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit bicser Schuldverschreibung sind ...... halbjährige Zins ⸗Coupons

bis zum Schlusse des Jahres 1869 ausgegeben. Für die weitere Zeit wer— den Zins -⸗Cöupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons -Serie erfolgt bei; der Kreis. Kommunal-Kasse zu Goldap, gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons. Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus. händigung der neuen Zinscoupons -Serie an den Inhaber der Schuld. verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. ;

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. .

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter schrift ertheilt.

Goldap, den .. ten Die ständische Finanz ' Kommission für den Chausseebau im Goldaper Kreise.

Regierungsbezirk Gumbinnen. Sin sen u pon zu der Kreis -Obligation des Goldaper Kreises. . über Thaler zu Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zins- Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom . ten bis resp. vom . ten K ... .. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis. Obligation für das Halbjahr vom .. bis mit (in Buchstaben) Thalern Silbergroschen bei der Kreis ⸗Kommunal— Kasse zu Goldap.

Goldap, den . . ten ...

Die ständische Finanz Kommission für den Chausseebau im Goldaper Kreise. Dieser Zins Coupon ist ungültig, wenn dessen

Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach

der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden

Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Preußen.

Regierungsbezirk Gumbinnen. 351 9 zur Kreis-⸗Obligation des Goldaper Kreises.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligatlon des Goldaper Kreises

ihn, . . über Thaler à fünf Prozent Zinsen, die „te Serie Zins- Coupons für die fünf Jahre 18... bis 18... bei der Kreis, Kommunal - Kasse zu Goldap, sofern nicht rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ist.

Goldap, den .. ten Die ständische Finanz ⸗Kommission für den Chausseebau im Goldaper Kreise

Provinz Preußen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das 19. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter

Nr. 6318. die Verordnung über die Gründung öffentlicher Dar— lehnskassen und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen.

Vom 18. Mai 1866; unter » 6319. den Allerhöchsten Erlaß vom 16. April 1866, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde Chausseen in den Kreisen Waldbröl, Gummersbach und Sieg des Regie— rungsbezirks Cöln: 1) von der Wiehlmünden Rother Bezirksstraße bei Boxberg durch das sogenannte Hom—

Ruppichteroth, und 2) durch das in das Homburger

Zeitstraße; unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 16. April 1866, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chausseestrecke von Münster über Wolbeck nach der Hamm⸗Warendorser Chaussee bei Freckenhorst, in den Kreisen Münster und Warendorf des Regierungsbezirks Münster, an die Gemeinden Wiegbold Wolbeck und Kirchspiel Wolbeck, die Land— gemeinden Alverskirchen und Everswinkel, so wie an die Landgemeinde und die Stadt Freckenhorst; unter die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh— migung des revidirten Statuts der »Deutschen Feuer— versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft« zu Berlin, so wie der Erhöhung des Grundkapitals dieser Gesellschaft von Einer Million Thaler auf zwei Millionen Thaler, Vom 30. April 1866; und unter

migung des in der General ⸗Versammlung der Actio— naire der Neuen Berliner Hagel ⸗Assekuranz-⸗Gesellschaft vom 13. Dezember 1865 beschlossenen zweiten Nach— trages zu dem Statute vom 6. Oktober 1858. Vom 14. Mai 1866.

Berlin, den 21. Mai 1866.

Debits-⸗Comtoir der Gesetz⸗ Sammlung.

burger Brölthal bis zur Bröler Bezirksstraße unterhalb Brölthal einmündende Werschbachthal bis Much an der

die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh— .

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Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der in der General- Versammlung der preußischen Hagelver—⸗ sicherungs ⸗Actiengesellschaft vom 7. Mai 1866 be- schlossenen Aenderungen des Statuts der Gesell— schaft vom 15. März 1864.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 14. Mai 1866 die in der General - Versammlung der preußischen Hagelversicherungs ⸗Actiengesellschaft vom 7. Mai 1866 beschlossenen Aenderungen des Statuts der Gesellschaft vom 15. März 1864 zu genehmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß nebst den Statut— Aenderungen wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam bekannt gemacht werden.

JI icht antliches.

Preußen. Berlin, 20. Mai. König wohnten heute dem Gottesdienste im Dom bei und empfin—

gen dann im Palais die Kaiserlich russischen Generale, Baron Korff und Prinz Wittgenstein, den Königlichen General der Infanterie von Hermann, den General-Lieutenant von Voigts-⸗Rhetz, den General⸗ Major von Blumenthal; nahmen hierauf den Vortrag des Militair⸗ Kabinets und des Chefs des Generalstabes der Armee und demnächst den des Minister⸗-Präsidenten entgegen und ertheilten dem Ober⸗ Hofprediger Snethlage eine Audienz. Die Familientafel fand um

5 Uhr im Königlichen Palais statt.

Elbing, 19. Mai. Herr Rittergutsbesitzer Andersch bei Königsberg hat, nach Mittheilungen des »Elb. Anz., dem hier gar⸗ nisonirenden Königlichen Ostpreußischen Ulanen⸗Regiment Nr. S für denjenigen Soldaten desselben, welcher sich in dem bevorstehenden Kriege durch besondere Tapferkeit auszeichnet, eine Ehren ⸗Belohnung von 100 Thalern zur Verfügung gestellt, und sich außerdem zur Versorgung von zwei Invaliden dieses Regiments und ferneren

Unterstützungen erboten. . . Landeshut, 16. Mai. Wie unser Kreisblatt mittheilt, hat

der Königliche Landrath an verschiedene Kreisinsassen ein Schreiben

gesandt, in welchem es u. A. heißt: »Nachdem die jenseit der Grenze in den Reichenberger und Fried-

länder Fabrik -Distrikten befindliche zahlreiche brotlos gewordene Arbeiter. Bevölkerung Neigung zu räuberischen Einfällen auf preußisches Staats⸗ gebiet zu erkennen gegeben hat, mir auch mehrfach von Kreisbewohnern die Besorgniß ausgesprochen worden ist, daß bei der ferneren feindlichen Haltung des benachbarten Kaiserstaates gegen Preußen, durch die gegen die Deutschen äußerst erregte und aufgehetzte czechische Civilbevölkerung,ů unser Kreis möglicherweise räuberischen Einfällen ausgesetzt sein könnte, veranlassen mich, im Einverständnisse mit dem Königlichen Regierungs⸗ Präsidenten im hiesigen Kreise bestimmt abgegrenzte Sicherheitsbezirke zu

bilden, deren Bewohner sich im Nothfalle, so gut es geht, bewaffnen und

bei eintretender Gefahr auf vorher zu verabredende Allarmsignale ver⸗

sammeln, um dergleichen Angriffen zu widerstehen.«“

Zum Zweck der Bildung dieser Volkswehr hatte sich am ver⸗ gangenen Sonntag eine große Anzahl Vertrauensmänner im hiesigen Königlichen Landrathsamte versammelt, und wurden die näheren burg und Lim burg, dahin lautend: Bestimmungen darüber festgesetzt. Darnach ist der Kreis in 11 Wehr⸗

vereine eingetheilt und so organisirt, daß wir fortan keiner plötzlichen

Ueberrumpelung ausgesetzt sein werden.

Schleswig Holstein. Aus Holstein, 18. Mai, wird den »Hamb. Nachr.«, gegenüber tendenziösen Mittheilungen, geschrie⸗ ben: »Die Lage ist allerdings äußerst gespannt, und jeder Tag kann Entscheidendes bringen; das aber muß doch jeder einräumen, dem es um die Wahrheit zu thun ist, daß bis jetzt das Verhältniß der Offiziere bei den kombinirten Besatzungen des Landes ein durchaus ritterliches war, und daß man von beiden Seiten bestrebt ist, dieses Verhältniß weder durch Rancüne, noch durch Entstellung einfacher

und nichtssagender Vorkommnisse trüben zu lassen.«

Kiel, 18. Mai. (Köln. Stg.) Der heutige Mittagszug be⸗

förderte wiederum ca. 200 Auswanderer nach Altona. Diese Aus⸗

wanderer stammten zum allergrößten Theil aus Jütland, nur we⸗ nige unter ihnen gehörten in Schweden zu Hause. Nach ihren

Aussagen bestand die ganze Gesellschaft aus Mormonen, die direkt nach dem Salzsee gehen. Das weibliche Geschlecht war in diesem Zuge außergewshnlich stark vertreten. Ein Mormonenprediger be— gleitete die Gesellschaft.

Sachsen. Dresden, 19. Mai. Das »Dresdner Jour⸗ nal« behauptet einem Artikel der ⸗Berliner Reform« gegenüber, daß ein Separat⸗Vertrag zwischen Oesterreich und Sachsen durchaus nicht

existirt.

Seine Majestät der

Hessen. Darm stadt, 19. Mai. Der österreichische Oberst von Schönfeld ist hier eingetroffen und dem Corps- Kommando unter dem Prinzen Alexander von Hessen zur Verfügung gestellt worden. Andere österreichische Offiziere werden zu gleichem Zwecke nachfolgen.

Frankfurt a. M., 19. Mai. In der heutigen Bundes⸗ tags sitzung wurde von den Regierungen von Bayern, Württem— berg, Baden, Großherzogthum Hessen, Nassau, Sachsen Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha und Sachsen Meiningen folgender Antrag eingebracht:

»Die K. K österreichische Regierung hat wiederholt sowohl in als außerhalb der Bundesversammlung bestimmt erklärt, daß sie den Bun- desfrieden im Sinne des Art. XI. der Bundesakte streng wahren werde, und daß den Absichten Sr. Majestät des Kaisers Nichts ferner liege, als ein offensives Auftreten gegen Preußen. Ganz in demselben Sinne hat sich die Königlich sächsische Regierung sowohl in ihrer Note vom 29. vori— gen Monats, als in ihrem Antrage vom 5. dieses Monats ausgesprochen. Von Seiten der Königlich preußischen Regierung ist in den beiden Erklärungen ihres Gesandten in der Sitzung vom 9. dieses Monats aus— drücklich gesagt, daß ihre Rüstungen einen entschieden defensiven Charakter tragen, und wenn dabei eine Schlußwendung gebraucht worden ist, welche nicht sowohl die Bundesverträge und insbesondere den Art. XI. der Bundeß—⸗ akte, als vielmehr die europäische Stellung Preußens betont, so ist doch auf die Verneinung offensiver Absichten um so mehr das entscheidende Gewicht zu legen, als es bekannt ist, daß die Königlich preußische Regie⸗ rung der K. K. österreichischen Regierung gegenüber offiziell und bestimmt erklärt hat, daß Sr. Majestät dem Koͤnige Nichts ferner liege, als der Gedanke an eine Offensive gegen Oesterreich.

Von den übrigen Bundesregierungen, welche sich inzwischen zu mili— tairischen Maßregeln und Rüstungen veranlaßt gesehen haben, ist ebenso vorauszusetzen, daß denselben jeder Gedanke fern liegt, den Bundesfrieden zu brechen, zu dessen Erhaltung alle Bundesglieder gleichmäßig ver— pflichtet sind. .

Unter diesen Umständen erscheint die Frage nach der Priorität der Rüstungen nicht mehr von entscheidender Bedeutung, und sie kann von Niemandem, der den Frieden ernstlich will, als ein Grund erachtet werden, um Kriegsrüstungen in der Richtung gegen Bundesgenossen aufrecht zu halten. Vielmehr ergiebt sich der auch von der Königlich preußischen Regierung selbst angeregte Gedanke der Entwaffnung, aber als eines gleichzeitigen Aktes aller Bundesgenossen unter einander, als die noth— wendige Folge der allseitigen Friedenserklärungen.

Demgemäß stellen die (obengenannten acht) Regierungen den Antrag:

Hohe Bundesversammlung wolle an alle diejenigen Bundes. glieder, welche militairische, über den Friedensstand hinausgehende

Maßnahmen oder Rüstungen vorgenommen haben, das Ersuchen

richten, in der nächsten Sitzung der Bundesversammlung zu erklären,

ob und unter welchen Voraussetzungen sie bereit seien, gleichzeitig und zwar von einem in der Bundesversammlung zu vereinbarenden

Tage an die Zurückführung ihrer Streitkräfte auf den Friedensstand

anzuordnen.

Die antragstellenden Regierungen hegen das Vertrauen, daß dieser Antrag um so mehr von allen Seiten bereitwilliges Entgegenkommen finden werde, als derselbe, wie auch in der Erklärung der Königl. preußi= schen Regierung vom 9. d. M ausdrücklich anerkannt ist, unzweifelhaft in der Kompetenz und Aufgabe der hohen Bundesversammlung liegt.«

Anläßlich dieses Antrages nahm Oesterreich zu einer erregenden Er— klärung das Wort, worin es die angeblichen Verhandlungen zwischen

Preußen und den norddeutschen Staaten in die Diskussion zu ziehen sucht. Preußen und Hannover säumten nicht, sofort gegen diese öster⸗ reichische Erklärung ihrerseits Verwahrung einzulegen.

Nachdem Sachsen seine Bereitwilligkeit versichert hatte, seine Armee eventuell auf den Friedensstand zurückzuführen, ward von der Versamm— lung beschlossen, die Abstimmung über den obigen Antrag am nächsten Donnerstag stattfinden zu lassen.

Es folgte hierauf ein Antrag des Gesandten für Luzem—

daß es dem durchlauchtigsten deutschen Bunde gefallen möge, den die

Aufnahme des Herzogthums Limburg betreffenden Bundesbeschluß vom

5. September 1839 wieder aufzuheben und soweit den Austritt des-

selben aus dem Bundesverhältniß zu genehmigen.

Die Motive deuten auf die Verhältnisse hin, welche es dem König Wilhelm J. der Niederlande zur Nothwendigkeit machten, im Jahre 1839 auch für das jetzige Herzogthum Limburg mit Ausnahme der niederlän— dischen Festungen Mastricht und Vento dem deutschen Bunde beizutreten (Bundesbeschluß vom 5. September 1839). Der damalige Vor⸗ behalt, daß Limburg unter dieselbe Verfassung und Verwal⸗ tung mit den Niederlanden gestellt würde, habe zwar zu keinerlei Unzuträglichkeiten mit dem Bunde geführt, aber eben so wenig eine Annäherung Limburgs an Deutschland bewirkt. Der Anschluß an dieses sei unfreiwillig und im Gegensatz der beiderseitigen Sprache, Bil- dung, Sitten und Verhältnisse geschehen, daher werde die Lösung sowohl von dem Herzogthum, wie von den Bewohnern der Niederlande, auf welche schließlich doch die Lasten des Bundesverhältnisses zurückfielen, ge—⸗ wünscht. Die geographische Lage der Festungen Mastricht und Venlo, rings vom deutschen Bundesgebiet umschlossen, provocire Konflikte zwischen Niederland und Deutschland. In dem ersteren, nicht in dem letzteren, liege der Schwerpunkt aller Interessen Limburgs, welches nicht einmal, gleich Luxemburg, eine eigene, vom Hauptland gesonderte Verfassung und Verwaltung habe. Diese Gleichartig⸗ keit aller Zustände mit dem Hauptland irritire die Stellung zum Bunde. Die freiwillige Lösung des unfreiwilligen Bandes sei mit- hin für beide Theile zweckmäßig und ehrenvoll. Zumal in einer Zeit, wo der Bund deutsche Provinzen von der Verbindung mit dem dänischen Staat befreit habe, werde er umgekehrt sein Ohr nicht dem Wunsch einer

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