1866 / 129 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Nachdem die Armee mobil gemacht ist, soll die Erhebung der mission vom Monat Juni d. J. ab die Prüfungstermine nach Die bei den mobilen und bei den Landwehr Truppen aller. Verfügung vom 28. Mai 1866 betreffend die

Uassifizirten Einkemmensteuer von den mobil gemachten Bedürfniß, event. ohne Unterbrechung anzusetzen. 1) . ichen, mit dem Qualifscattons,Zeug,. Gewährung der Geldvergütigung für die Ratural— Offizieren und Militair-Beamten, so weit sosiche lediglich 2) Die Anmeldungen erfolgen in bisheriger Weise von den Feld. r n ,,,, e m, 1 insoweit . Portion an Offiziere und Beamte der von dem Militair-Diensteinkommen derselben veranlagt resp. Ersatz⸗ Truppen. . niß st⸗ nach dem pflichtmäßigen Urtheil ihrer zeitigen Vorge⸗ mobilen Arm er. ist, vom ersten desjenigen Monats ab eingestellt werden, welcher auf Die Examinanden erhalten unmittelbar nach abgelegter Prü. 6e , ng Landwehr Offizier durchaus eignen, sind den denjenigen Monat folgt, in dem der betreffende Offizier oder Mi— fung ein von der Ober Militair · Examinations. Kommisston ,, des Truppentheils, bei welchem sie sich im Der §. 21. des Reglements über die Natural Verpflegung der litairbeamte mobil gemacht ist. . auszustellendes Zeugniß über das befriedigende Ergebniß der ĩ 9 befinden, zur Wahl zu stellen. Vorher ist jedech von Armee im Kriege ist durch die Allerhöchste Kabinets - Hröͤre vom Die Königliche Regierung hat hiernach hinsichtlich der in dem Prüfung, die zur Anmeldung gekommenen Abiturienten und 1 . urs. Eomnandenr des heimathlichen Landwehr - Ba- 7. November 1864 dahin abgeändert: dortigen Vezirke veranlagten, mobil gemachten Offiziere und Militair · Studirenden aber eine Anerkennung über die Gültigkeit der . hn den zur Wahl zu Stellenden ein Attest zu eztra— daß den Offizieren und Beamten der mobilen Arme, falls diesel beamten das Weitere zu veranlassen und die nicht zur Einziehung von ihnen vorgelegten betreffenden Zeugnisse. . . welches ö. bescheinigen hat, daß die bürgerliche Stel- ben von der ihnen zustehenden Natural ⸗Verpflegungs Portion gelangenden Steuerbeträge einstweilen als Reste fortführen, letztere Die in der Prüfung bestandenen jungen Leute, sowie diejenigen . s Betreffenden als ein Hinderniß für seine Wahl zum keinen entsprechenden Gebrauch machen können, allgemein gestattet 21 in den bierber einzureichenden Abschlüssen besonders nachweisen , we, und Studirenden, deren Zeugnisse als vollgültig a hr Offizler nicht zu erachten ist wird, an Stelle derselben die reglementsmäßige Geldvergüͤtigung zu lassen. . anerkannt worden sind, können, nachdem ihre militakrische n enn, Maßgabe des Vorstehenden zu Land⸗ r Wenn außer dem Milita ir: Diensteinkommen der vorgedach— Ausbildung bei den Ersatz⸗ Truppen beendigt ist und wenn . 2) n , e, , ,. . . sind ,, mittelst m 26 m n Truppen der mobilen Armer zur Nachachtung ten Offiziere und Militairbeamten bei deren Veranlagung zur Ein. sich bei ihren Truppentheilen der Beförderung würdig gezeigt n, 3 8 mer. dessenigen Truppentheils, bei welchem die hiermtt berannt gemacht wird. kommensteuer noch andere Einnahmequellen (Grundbesitz, Kapital⸗ haben, auf Grund des sub 3 gedachten Zeugnisses und des Gesuchs ö. e: . Beförderung zum Seconde ˖ Lieutenant Berlin, den 283. Mai 1866. vermögen u. s. w.) berücksichtigt worden sind, so ist dahin Anord⸗ ihnen vom Truppentheil auszustellenden Dienstapplications.˖ Wahl sta . . bei letũe⸗ 2. Aufgebots des heimathlichen Kriegs. MNinisierium, Militair Oekonomie · Departement. nung zu treffen, daß drei Prozent des bei der Veranlagung zeugnisses ohne Weiteres zur Beförderung zum Portepeefähnrich . , . illons in Vorschlag zu bringen. Bronfart von Schellendorff. Mesferschmidt. berücksichtigten Militair-Dienstein kommens als der einst⸗ in Vorschlag gebracht werden. Landwehr : in, derartiger Vorschlaͤge durch die Etats weilen nicht einzuziebende Betrag von der veranlagten Einkommen- Die Beförderung zum Portepeefähnrich ohne vorhergegangenen Ein r ü. z 3. werde . geeigneten Fällen bei der steuer in Abzug gebracht und nur der alsdann noch verbleibende Nachweis wissenschastlicher Bildung, und lediglich auf Grund igt 1 e. 91 dwehr - Offizier gleichzeitig über die an Tbeil der veranlagten Steuer zur Staats ⸗Kasse eingezogen werde. von Auszeichnung vor dem Feinde wird hierdurch nicht aus Befoͤrderung zan . Beförberten bestimmen. In demselben Verhältnisse ist auch die dem betreffenden Offizier und geschlossen. ; z der weite e ng n, ist uicht lediglich auf Vice⸗Feld. Preußische Bank. Militairbeamten etwa zustehende Mabl. und Schlachtsteuer⸗Vergütigung Dies wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 3) Das vorbeze 3 Wachimeister zu beschränken, sondern darf fortzu gewähren. Demgemäß werden, wenn z. B. ein Offizier in Berlin, den 22. Mai 1866. ö webel und an 6 ö lun den digg finden, welche das ; i e einer mabl- und schlachtsteuerpflichtigen Stadt mit einem Gesammt— Kriegs Ministerium. auch auf solche 16 um Landwehr Offizier erworben Wochen ˖ Uebersicht der 16 einkommen von 1800 Thlr, worunter 800 Thlr. an Miilitair— bon Roon. , , Zeugniß z ͤ vom 31. Mai 1866. Diensteinkommen enthalten sind, zur 4. Stufe der Einkommensteuer aben. n be . *. 2 wi. . hn gabiy ich bei Ersatz⸗ Truppen im Dienst be i n . ö , . 2 . fag 6 . x , . . n. ö. fer an en g n weren, n, zum Landwehr Offizier 1) Geprägtes Geld und Barren. ..... ... b2 088,000 Thlr. d , . , ,, ., , r , nie gie,, Matl. und Schlachtsteuet- Vergütung 16. Thaler in Abzug zu krin.? betreffend die Abänderung der im §. 200 des Regle— , , ,, aer he mn, . Kriege, so wie im . 62 des Reglements über den benden m hat hernach das Water in ver- & fl ahlers verschttten Jeroen gen m, ln gan oo, Die Königliche Regierung hat schleunigst und erforderlichen Falls Dien st der Krankenpflege im Felde enthaltenen l a; Kriegs Ministeri ö Passi va nach Korrespondenz mit den betreffenden Truppen ⸗Kommandos die Res J . anlassen. ; a. ; i 133 244.000 Thlr. Derechnungen über die Absetzung, beziehungsweise Forterbebung der et immnng n n n rankt iz hn ng. Berlin, den 25. Mai 1866. 9 . , , W b ; 1 der Einscätungstn;. Nachstehende Allerböchste Ordre: gez) Wilhelm. 3 ö Institute und . feng nu bewirken unt Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß (ggez) von Roon. Privat -⸗Personen, mit Einschluß des Giro— è2— . i 2 e , n,, . fsiziere und Beamten, der 8. 200 des Reglements über die Geld. Verpflegung der . ö Es n . hn, d , mai. Cassen durch deren Vermittelu Armee im Kriege, so wie der §. 62 des Reglements 'über * ,,,, d d hierdurch zur Ba n , ng t⸗Bank ˖ Direktor den Dienst der Krankenpflege im Felde nachstehende Fassung 2 ende Allerhöchste Kabinets Ordre wird hierdur Königlich Preußisches Haupt-⸗Bank -Direktorium erhalte , Armer ö und Behufs Aussührung der Aller— v. Dechen s. Schmidt. Kühnemann. Boese. Rotth. Ins Lazareth aufgenommenen Unteroffizieren und höchsten Fesisetzungen wie folgt bestimmt: öè 6 Herrmann. Gemeinen verbleibt die für die laufende Dekade bereits 1) Darüber, ob der Betreffende zum Landwehr ⸗Offizier zur Wah bezogene Löhnung. Jeder Lazarethkranke, welcher sich zu stellen ist, hat in letzter Instanz derjenige Vorgesetzte zu u am 1. 11. und 21. des Monats in einem schweren entscheiden, welchem nach Maßgabe der bestehen den Bestimmung w . 2 ,, oder 6. einem 6. dauernde Krankenheil⸗ der bezügliche Vorschlag mittels i e n sind die 4 n ,, , Anstalt etablirten leichten Feldlazarethe befindet, erhält 25 * onde-Lieutenants der Landwehr 2. Aufgebots si z . 6 ĩ er Atme. rm, m l r, , m, ohne Rücksicht auf die Dauer seines Aufenthalts n * , einzugeben, welche ihrer Dienstzeit nach Per sonal veränderungen in d . * Lazarethe die Krankenlöhnung nach dem Tarife ] en Aufgebot angehören. Auf den Wunsch der von Bo delschwin gb. dem genannt g

d Truppen tbril

Beilage Nr. 52 des Reglements über den Dienst der Betreffenden ist jedoch ihr Vorschlag zum Landwehr ˖ Offizier Offiziere, Portepee⸗Fähnriche 2c. An sämmtliche Königliche Regierungen, mit Ausnahme der zu Krankenpflege im Felde für eine volle Dekade 1. Aufgebots zulässig 2 s a ö. 6 8 = R e z * 2 8 2 4 9 2 1 3 ( 2 2 3 5zerseß ungen. Sigmaringen. . Im Falle der Entlassung der Rekonvalescenten aus In uuf Vorschlägen ist anzugeben, wieviel Seconde Lieute A Ernennungen, Beförderungen und B ?

l ö K dem Lazarethe innerhalb einer Dekade ist für die Tage nants in dem betreffenden Truppentheil zur Zeit e, . ,, an. Mn. wichrmn Rar Tast und glei ̃ cachtung . bis zum Schlusse der Dekade die zuständige Aktivlsh. sind. Die höheren Vorgesetzten vom Brigade ˖ Lommandeur Blu me, Hauptm. 2 la zuite des Trieg· Nin sterium und 2. Adjut. uftrage die Tergedachte Tachweisun sein it bierber einzureichen nung ohne Anrechnung der bereits für diese Zeit em— einschlicßlich aufwärts haben sich überall da, wo der Etat an ez grie gsm inifters, in das krieg mi n ste en versetzt unt 2 Senden Offiziere und Militair amten, so wie Mili⸗ pfangenen Krankenlöhnung zu zahlen. Ofsizteren bei dem betreffenden Truppentheil bereits erfüllt ist, . . St. Maj des aänigs aas Rassen don den getroffenen An tdnungen in Kenntniß zu In den leichten Feldlazarethen als solchen wird keine uber eine eventuelle anderweite Verwendung der zu Besör⸗ . 2 e. 23 . , wee Berhältni5 als ammor. de-

en Krankenlöhnung gezahlt.« gzuf nm n,

Berke der 19 Mei 188 . a h dernden auszusprechen. Schloß ⸗Garde omp. entbunden. Frhr. 4. Ste ina cke .

, Berlin, den 23. Mai 1866. Berlin, den 29. . V ALjutant Sr. Maj. des Tänigs, jum Cemmdr. der Schl arde · am 2272 n ö. Ties * . (gez.) Wilhelm. 5j Roon.

An den Kern licher NMegierun gs Rath. E Ewald, Wohlge n , n n ,, (ggez) v. Roon. boren bir ĩ x An das Kriegs⸗Ministerium.

Allerhöchste Kabinets-⸗-Ordre vom 26. Mai 1366 * betreffend die von den Commandeuren von Land⸗

. . ai zährend des mobi⸗ nigen Chargen, für welche eine über den Satz von 3 Pf. pro Tag e,, ,,, ) de Uniform

, n ,. Krantenlöhnung zulässig ist, besonders aufzuführen, len Verhältnisses anzulegend

alle übrigen Kranken vom Range der Gefreiten und Gemeinen aber ö

2 * . chöchste Kabinets⸗ Ordre. . = gur jummarisch mit dem Betrage von je 2 Sgr. 6 Pf. pro Mann Nachstehende Allerkoch die für die Dauer des mobilen

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ternet ur allgemeinen Kenntniß gebracht wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, mit der Bestim⸗ r , Mai 1366 mung, daß bei Liquidirung, der Krankenlöhnung fortan nur dieje ·

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reren regitt.

ctpyS, dem 3. G Seen. Re ii .

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kaff am, Sauntm aggr. 7 . T* 89 Armee, in den Generalstab einran girt. . e x. ö f ̃ 11 P Gren. Negt. reuß Inf. Regt. Nr. 4, in das 1. Hamm.

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s si i daß auch d anzuseßen sind. ch gestatte hierdurch, daf dwehr ⸗Inf Regi e. den 26. Mai 1866 Verhältnisses zu Commandeuren von Landwehr Infanterie Regi

ö . —— . * abs-Offiziere die Uniform der betreffenden iegs n t unten Stabs ⸗Ofsizier . ; e n, n. betreff , e nein ien, n. 24 legen dürfen, wonach das Kriegs ⸗Ministerium das 2 2 Mai 1861 no de von Roon. Regimenter anlege / 3 ĩ e Eziaz an Offizier Erforderliche bekannt zu machen hat. . ic. B 4 ter, Hauk. . Patte Ste; , . . ö * . EJ rfor . 2 28 D. 5 . M M 2118 Ahtheilun gs = Tam . Berlin, den 26. Mai 1866. wr, Befůrderung 46 An derg. FSZaunt ˖ Die gegrnroar em mern, . 1 64 ! 9 / 9) * ; . i 8 7 Artil rie ciaade dertezt. wen, * ö a . e, m, . nnn, mmgen, daß in Bezug auf Allerdêchste Kabinets⸗-Ordre vom 25 Mai 1866 gez) Wilhelm. m . r,, zum Battr. en. ama. ae nt. a, 6am immg ber Offiziers Eorpt in ber Arme fend die Festsetzungen in Bezu auf die B ö nm n, een Lt don derfekken Dig. ar . rr Trag reren. igen Bestinnmengen r τIII ufig Ffestgehalten werben för eg. zug e Be⸗ An das Kriegs. Min istetium * Prem. 2 e r 3 18am, een, * ? 8 23 4 10 erun ** . ö 8 3 * 3 2 Sec. Ut. 3 e . 26 * * 2 mm z 6 (e wum Eintartt in das Heer vorgeschriebenen , rn ᷣè. tniß der Armee gebracht ͤ t. von der 6. Arti. Br 2 anter 4 deldw öoriepee lr, nn, 20 2 1a ihren 2 1. il an 2 50 e . . 2 J 3 Urhr. . 2 s. deine mann Ter 2 . . . * 4 —— 38 mobilen Sn zug auf die Beförderung zum Landwehr - Offizier sollen wird ie mr g ng en 183 ? Seer, n d s ö. ö ö 8 . n 2 1 ' nne, Gaistecht erhalten, und für igt und bis auf Weiteres - z Berlin, a , vom Art. Depot zu Minden, Rand ,,, mn, Beut. and

ö hat ur diesen weck Hie Ober- Milunir - Czanninationt- on- . - nachsolgende Festsetzungen in Kraft e, , r we, Wa , ore en, Gen. Vent

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