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die Ueberlassung der Verwaltung und des Betriebes des Oberschlesischen
Eisenbahn ⸗lilnternehmens an den Staat (Gesetzsammlung 1856 Seite 857 folgende), so weit nicht die Statuten und Privilegien der Stargard. Posener Eisenbahn ⸗Gesellschaft oder die Bestimmungen dieses Vertrages entgegen.
stehen, ganz ebenso Anwendung, als ob die Stargard - Posener Eisenbahn ein Theil des Oberschlesischen w wäre.
Die Oberschlesische Eisenbahn.-Geselschaft übernimmt und besorgt die
Verwaltung und den Betrieb der Stargard⸗Posener Eisenbahn für eigene nannten
Rechnung. Auf dieselbe gehen demgemäß von dem Tage der Betriebs
Uebernahme ab die gesammten Nutzungen und Lasten des Vermögens der über. Eisenbahn - Gesellschaft der und Be ˖ und Erneuerungs. d Posener Eisenbabn ganz in der bisherigen Weise von dem Reinertrage der
Eisenbahn - Gesellschaft ohne Oberschlesischen
Stargard · Posener Ausnahme
Insbesondere fließt der gesammte nach Abzug der Verwaltungs, triebskosten, ferner der Rücklagen zu den Reserve— Fonds, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der jetzigen
Unterhaltungs⸗«
und künftigen Anleihen der Stargard. Posener Eisen bahn. Gesellschaft und zur Bestreitung der staatlichen Eisen bahn Abgabe und Superdividende erfor · Actionaire etwa verbleibende Ueberschuß aber abgaben. und dividendenfrei an
derlichen Betrage etwa verbleibende Reinertrag ausschließlich zu.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich dagegen, als Entgelt für die ihr solchergestalt überlassene ausschließliche Nutzung des
Stargard-⸗-Posener Eisenbahn Unternehmens den Actionairen der Stargard ⸗
Posener Eisenbahn auf eine jede Actie von 100 Einhundert) Thaler, ein. des Staats von dem zur Vertheilung an die Actionaire übrig bleibenden
schließlich der vom Staate in Höhe von 3 (dreieinhalb) Prozent garantir— ö
ten Zinsen, eine feste Rente von 45 (viereinhalb) Prozent jährlich zu
gewähren.
Die Zablung dieser Rente an die Actionaire erfolgt halbjährlich am
2. Gweiten] Januar und 1. (ersten) Juli und zwar zum ersten Male am 1. (ersten Juli 1866 Achtzehnhundert sechs und sechszig) gegen Zurückgabe der den Actien beigefügten Dividendenscheine. Nach Einlösung der jetzt
ausgegebenen Dividendenscheine sollen Zinscoupons und Talons nach bel⸗ Zinsen der amortisirten Actien verwendet werden.
liegendem überreichten Formulare ausgehändigt werden.
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Die Oberschlefische Eisenbahn . Gesellschaft verpflichtet sich, die ihrer Ver. waltung überlassene Bahn, deren Betriebsmaterial und sonstiges Zubehör Posener Eisenbahn ⸗Gesellschaft geht in den Dienst der Oberschlesischen Eisen—
bahn ⸗Gesellschaft über, welche die mit jenem Personal zur Zeit bestehenden
stets in gutem benutzungsfähigen Zustande zu erhalten, die den flatuten— mäßigen Bestimmungen und staatlichen Anordnungen den Rücklagen in die Reserve. und Erneuerungsfonds zu bewirken und überhaupt die Bahn mit derselben Sorgfalt, wie shre eigenen Unternehmun - gen zu bewirthschaften.
1
; . Die Stargard -Posener Eisenbahn ⸗Gesellschaft hat für die Dauer dieses
Vertrages ihren Sitz und ihren Gerichtsstand in Breslau.
Ihr Vorstand ist die Königliche Direction der Oberschlesischen Eisenbahn, welche als solcher unter ihrer gewöhnlichen Firma und ohne besondere Legi⸗
timation die Stargard ⸗Posener Eisenbahn ⸗Gesellschaft in allen ihren Rechts.
geschäften gerichtlich und außergerichtlich vertritt, und für dieselbe im vollen
gesetzlichn Umfange alle diejenigen Befugnisse auszuüben ermächtigt ist,
welche in dem Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche Artikel 227 (Zwei⸗
hundert sieben und zwanzig und folgende) und in Artikel 12 zwölf) 5§. 6 lsechs) des Einführungsgesetzes vom 24 (vier und zwanzigsten) Juni Acht— zehnhundert ein und sechszig (Gesetz Sammlung 1861 Seite 447 folgende) dem Vorstande einer Actien-Gesellschaft beigelegt sind. .
8. 5.
Die Oberschlesische Eisenbahn ⸗Gesellschaft ist berechtigt, den noch unver— wendeten Theil der Prioritäts- Obligationen der Stargard ⸗ Posener Eisen« bahn - Gesellschaft III. dritte) Emission unter Zustimmung der Königlichen Staatsregierung zu den im Allerhöchsten Privilegium vom 5. fünften) Juli
1858 (Achtzehnhundert acht und fünfzig) (Gesetzlammlung 1858 Seite 429 fol⸗
gende) angegebenen Zwecken nach Maßgabe des Bedürfnisses zu verwenden. Sollte während der Dauer dieses Vertrages zur Erweiterung der Bahnan— lagen oder zur Vermehrung des Betriebsmaterials der Stargard ⸗Posener
entsprechen·
Vertrages vom 17. ssiebenzehnten September desselben Jahres, betreffend lin dessen Notariatsregister Nr. 122 pro 1851 eingetragenen in eopia vidi-
mata hier überreichten Betriebs - Ueberlassungs Vertrags,
so wie im §. ? Zwei) des oben im §. 1 (eins) erwähnten, die Ueberlassung der Verwaltung und des Betriebes des Oberschlesischen Eisenbahn ⸗ Unternehmens an den Staat betreffenden Vertrages vem 17. ssiebenzehnten) September 1856 (Achtzehnhundert sechs und fünfzig) zwischen der Oberschlefischen Eisenbahn
und. der Stargard - Posener Eisenbahn, wie bisher nach Verhältniß der Meilenzahl auf beide Bahnen vertheilt werden.
§. 8. Eisenbahn Abgabe und der soge Superdividende des Staats aus dem Stargard . Posener und dem Oberschlesischen Eisenbahn- Unternehmen soll während der Dauer dieses Vertrages von der Fiction ausgegangen werden, daß die Ver— waltung und der Betrieb der Stargard ⸗Posener Eisenbahn nach wie vor für eigene Rechnung der Stargard. Posener Eisen bahn . Gesellschaft stattfinde. Es soll demgemäß die Abgabe und Super-Dividende für die Stargard.
Bei der Jeststellung der
Bahn berechnet, der nach Abzug dieser Antheile des Staats und nach Berichtigung der Rente von 4 (vier ein halb) Prozent an die
die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft abgeführt werden, wohingegen letztere Gesellschaft etwaige Zuschüsse zur Ergänzung der den Aetionairen' der Star gard⸗Posener Eisenbahn. Gesellschaft zugesicherten Rente nicht in die Betriebs. Ausgaben der eigenen Bahn einrechnen darf, sondern ohne Mitbetheiligung
Theile des Reinertrages des Unternehmens für das betreffende Jahr in Ab— zug zu bringen hat. 9
Die Actien der Stargard-⸗Pofener Eisenbahn . Gesellschaft unterliegen
auch ferner der in dem erwähnten Statuten Rachtrage festgesetzten Amor.
tisation, zu welcher nunmehr 43 wier ein halb) Prozent Jahreszinsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentheil der Actsen fallen und die
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Das gesammte Beamten, und Dienst: Personal der Stargard.
Verträge zu erfüllen hat. Die für die Stargard ⸗Posener Eisenbahnbeamten, deren Wittwen und Kinder bestehende Pensions und Unterstützungs⸗Kasse,
die Beamten ⸗Sterbekasse, so wie die Arbeiter ⸗Kranken. und Unterstützungs.
Kasse bleiben nach den betreffenden Statuten fortbestehen, wenn nicht mit
Eisenbahn noch eine weitere Verstärkung des Anlage Kapitals der Gesell.
schaft nothwendig werden, so ist die Stargard ⸗Posener Eisenbahn ˖ Gesellschaft gehalten, für die Beschaffung der erforderlichen Kapitallen durch Aufnahme
fernerer Prioritäts. Anleihen unter angemessenen Bedingungen nach Anord—
*
nung der Königlichen Staatsregierung und unbeschadet der ihr im 5. 2
zwei) durch die Oberschlesische Eisenbahn garantirten Rente Sorge zu tragen.
. . §. 6. Die Stargard ⸗Posener Eisenbahn ⸗Gesellschaft ist während der Dauer dieses Vertrages zu keinerlei Dispositionen über ihr der Verwaltung der Oberschlesischen Eisenbahn. Gesellschaft unterliegendes Eigen thum befugt. Sie darf ohne Genehmigung der GOberschlesischen Eisenbahn, Gesellschaft keinen Bestandtheil dieses Eigenthums veräußern oder verpfänden, keine Anleihen aufneh-= men, noch den Gegenstand ihres Unternehmen ändern oder ausdehnen, noch auch ihre Auflösung beschließen.
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Der gegenwärtige Vertrag begründet keine Aenderung in der vom Staat durch den im 5. 1 (eins) erwähnten Statuten. Nachtrag übernommenen Zinsen—
garantie für die Actien der Stargard. Posener Eisenbahn ⸗Gesellschaft. Insoweit
daher die Oberschlesische Eisenbahn Gefellschaft für ein Betriebsjahr den Nachweis führt, daß der nach S. 3. drei des Rachtrags zu ermittelnde Reinertrag zur Gewährung der den Actionairen in diesem Vertrage zugesicherten Renteé von
4 (vier ein halb) Prozent nicht ausreicht, wird das Fehlende bis zur Höhe
von 37 (drei ein halb) Prozent nach wie vor aus der Staats -Kasse, und
nur der Ueberrest ven 1 (ein) Prozent aus den Mitteln der Oberschlesischen
Eisenbahn ˖ Gesellschaft zugeschossen.
Bei der in solchem Falle eintretenden Ermittelung des Reinertrages
der Stargard Posener Eisenbahn sollen die Kosten der gemeinschaftlichen
zu erheben. Tentralverwaltung des Oberschlesischen. und des Stargalb. af e enn, zu erhe
bahn -Unternehmens in Gemaͤßbeit der Bestimmungen im J. 4 vier) des
eien, dem Staate und der Stargard. Posener Eisenbahn. Gesellschaft unterm
sechs und zwanzigsten) Juni 1851 Achtzehnhundert ein und fünfzi vor dem Notar Justizrath don Dewitz zu Sfettin notariell g ln
(.
bestehen.
Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten
Kassen mit den entsprechenden der Oberschlesischen Eisenbahn zu Stande kommt. Die Oberschlesische Eisenbahn - Gesellschaft tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Stargard -Posener Eisenbahn - Gesellschaft äber. nommenen Verbindlichkeiten ein.“ 1
Die General-Versammlungen der Actionaire und die Sitzungen des Ver— waltungsraths der Stargard ⸗Posener Eisenbahn . Gesellschaft werden auch künftig in Stettin abgehalten.
Der Verwaltungsrath der Gesellschaft bleibt in der im 8. 2 zwei) des beiliegenden Vertrages vom 26. (sechs und zwanzigsten) Juni 1851 Acht— zehnhundert ein und fünfzig) bestimmten Zusammensetzung auch fernerhin e Es liegt ihm die Vertretung der Interessen der Gesellschaft, dem Staate und der Oberschlesischen Eisen bahn. Gesellschaft gegenüber ob, soweit es sich um Erfüllung der von Beiden in dem gegenwärtigen Vertrage, be— ziehungsweise in den Statuten der Gesellschaft übernommenen Verpflichtun. gen handelt.
— ; . 8 14 Die Kosten dieses Vertrages inklusive etwaiger Stempel trägt die Ober schlesische Eisenbahn ⸗Gesellschaft. ö Breslau, den 23. März 1866. Johann August Franck. Ernst Heimann, Loebel Guttentag. Eugen Schaubert. Rudolph Becker. Isidor Friedenthal Julius Jaeckel. Albert Jüttner. Louis Reichenbäch. Adolph Liebich. Moritz Schreiber. Friedrich Littmann. Eduard
Gustav Schiller. Emil Rahm. Eduard Heegewaldt
William Offermann Kö
1
Talon . zu der Actie der Stargard-Pofener Eisenbahn-⸗Gesellschaft
5 . 2 2
Inhaber dieses Talons empfaͤngt gegen dessen Rückgabe vom. . ab an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die === Serie der Zins ⸗ Coupons für die Jahre .... bis. sofern nicht don dem Inhaber der Actie bei der unterzeichneten Direction rechtzeitig Widerspruch dagegen erhoben wird. Breslau, den Trockener Stempel.
.
Königliche. Direction der Oberschlesischen Eisenbahn. Unterschrift in Facsimile)
ö Erster Zins- Coupon Rr. 1 Seri für die
Posener Eisenbahn - Gesellschaft
, Zwei Thaler sieben und einen dassen Silbergroschen hat Inhaber die— ses Coupons vom ab aus der Haupikasse der Oberschlesischen Eisenbahn und an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen ; Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht , . ö Jahren nach dem Faälligkeits. Termine zur Zahlung praͤsen— irt wird. ⸗ Breslau, den ö
(Trockener Königliche Direction der Oberschlesischen Eisenbahn. Stempel.) Unterschrift in Faecsimile.)
Bestätig ung s ⸗ Ur kunde, betreffend den vierzehnten Nachtrag zum Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. Vom 28. Mai 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c. Nachdem die Oberschlesische Eisenbahn ⸗Gesellschaft in der Gene— ral⸗Versammlung ihrer Actionaire am 24. Februar 1866 die in dem
anliegenden (a) vierzehnten Nachtrage zu dem Gesellschaftsstatut unter 8. J 8ub a bis c aufgeführten Erweiterungen ihres Unternehmens bahn - Gesellschaft Littr. G6. stempelfrei ausgefertigt. beschlossen hat, wollen Wir zu dieser Ausdehnung des letzteren Unsere landesherrliche Genehmigung hiermit ertheilen, auch den vorerwäbn. ten Statutnachtrag, nachdem Wir den mit demselben verbundenen, zwischen den Verwaltungsräthen der Oberschlesischen und der Star⸗
gard⸗Posener Eisenbahn⸗-Gesellschaft unterm 23. März d. J. geschlosse⸗
nen Vertrag bereits anderweit genehmigt haben, hierdurch bestätigen.
Zugleich verordnen Wir, daß auf die hiernach von Uns geneh⸗ migten Bau ⸗Erweiterungen des Oberschlesischen Eisen bahn⸗Unterneh⸗ mens die in dem Gesetze vom 3. November 1838 enthaltenen Vor⸗— besonders zu erlassende Bekanntmachung erneuert.
schriften über die Expropriation sofort Anwendung finden sollen.
Die gegenwärtige Urkunde nebst dem Statuten ⸗Nachtrage ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen, nachdem ein Gleiches
hinsichtlich des Vertrages bereits anderweit angeordnet ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
vier und einem halben Prozent jährlich verzinst und die Zinsen
in halbjährlichen Terminen am 1. Januar und 1. Juli jeden
ö Jahres in
Graf zur Lippe. dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nicht erhoben sind, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 28. Mai 1866. ü S9 Graf von Itzenplitz.
Wilhelm. von Bodelschwingh.
3. Vierzehnter Nachtrag zum 4 Statut der Oberschlesischen Eisenbahn - Gesellschaft. * 28 . 1. 2 2 — * 0 Das Unternehmen der Oberschlesischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft wird aus-
gedehnt . a) auf die Uebernahme der Verwaltung und des Betriebes der Stargard
Posener Eisenbahn für die Dauer des
schlüsse der General-⸗Versammlungen der gedachten beiden Gesellschaften
resp. vom 9g. und 24. Februar 1866 errichteten Vertrages vom
23. März 1866
Karf über Zabrze nach Gleiwitz und den Umbau der schmalspurigen
Strecke Karf Beuthen ⸗ Laurahütte⸗Schoppinitz für den Betrieb durch Loko-⸗ und D. im Gesammtbetrage von g, 146,900 Thlr. nebst Zinsen, so—⸗
motiven zur Benutzung für den allgemeinen, nicht beschränkten Verkehr von Personen und Gütern aller Art;
auf die Vervollständigung der durch die Allerhöchsten Concessions.! und Bestätigungs-Urkunden vom 24. März 1851 (Gesetz⸗ Sammlung für 1851 Seite 66) und vom 24. Mai 1853 (Gesetz Sammlung für 1853 Seite 245) genehmigten Zweigbahn in dem Oberschlesischen Berg-
in Zukunft noch herzustellenden Strecken dieser Zweigbahn auf den gewöhnlichen Lokomotiv-⸗-Betrieb und Benutzung derselben für den alle gemeinen, nicht beschränkten Verkehr von Personen und Gütern
aller Art. . §8. 2
Zur Ausführung der im §. 1 sub b. und e, erwähnten Bauten, so.
wit zur Bestreitung noch anderer Bedürfnisse des Oberschlesischen Eisenbahn⸗
Unternehmens wird das Anlagekapital der Gesellschaft um Sechs Millionen Thaler vermehrt, welche durch Aufnahme einer mit 4 Prozent jährlich zu verzinsenden und mit 3 Prozent jährlich zu tilgenden Anleihe in genannter
Höhe beschafft werden. . . .
Die näheren Bedingungen für die Aufnahme dieser Anleihe, sowie für die Ausgabe der darüber auszustellenden Obligationen werden durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegium festgestellt.
. 911 wegen Emission von Prioritäts ⸗ Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn - Gesellschaft zum Be trage von sechs Millionen Thalern. Vom 28. Mai 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zac.
Nachdem von Seiten der Oberschlesischen Eisenbahn ⸗Gesellschast auf Grund des in der General ⸗Versammlung ihrer Actio—⸗ naire vom 24. Februar 1866 gefaßten Beschlusses darauf an getragen worden ist, ihr zur Herstellung der im §. 1 des vier zehnten Nachtrages zum Gesellschaftsstatut näher bezeichneten, durch Unseren Erlaß vom heutigen Tage genehmigten Bau-Erweite—⸗ rungen des Gesellschafts Unternehmens, sowie zur Bestreitung anderer nachgewiesener Bedürfnisse des letzteren, die Aufnahme einer Anleihe
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lautender und mit Zinscoupons und Talons versehener Prioritäts-
r des statutmäßigen Bestandes der Stargard ⸗Posener Eisenbahn ⸗ Gesellschaft unter den Bedingungen zahlenden Zinsen Gläubiger der Oberschlefischen Eisenbahn-Gesell— des anliegenden, zwischen den Verwaltungsräthen der Oberschlesischen
und der Stargard-⸗Posener Eisenbahn ⸗Gesellschaft, auf Grund der Be⸗
— ; . . 2 . 2 auf die Erbauung und den Betrieb einer neuen Eisenbahnstrecke von gen und Privilegien vom 7. März
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von Sechs Millionen Thalern gegen Ausstellung auf den Inhaber
Obligationen zu gestatten, wollen Wir in Berücksichtigung der Ge-
meinnützigkeit des Vorhabens und in Gemäßheit des §. ? des Ge— setzes vom 17.
Juni 1833 durch gegenwärtiges Privile⸗
gium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen ertheilen. §8. 1
Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern nach dem beigefügten Schema J. unter der Bezeichnung: Prioritäts-Obligationen der Oberschlesischen Eisen⸗
Dieselben zerfallen in: 2h00 Stück zu 1090 Thlr. von Nr. J bis 2,000, zus. 2.000000 Thlr. 0!9 * 2 500 * 22001. 66000, 2,000,900 * 20000 * * 100 6600126 000, 2000000 Summa 6,000,000 Thlr. Jeder Obligation werden Zins ⸗ Coupons für fünf Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach Ablauf von fünf Jah— ren nach den weiter beigefügten Schemas II. und III. beigegeben. Die Coupons, so wie der Talon werden alle fünf Jahre auf
Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Pri- vilegium abgedruckt. 2
Die vorstehend genannten Prioritäts- Obligationen werden mit
Zinsen von
Berlin gezahlt. Jahren von
innerhalb vier
Breslau und in Prioritäts — Obligationen, die
Talons, welche nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer
Fälligkeit ab zur Erhebung der neuen Eoupons benutzt werden, ver— lieren ihre Guͤltigkeit; die Coupons werden alsdann an den Inhaber
der Obligation verabfolgt.
. Die Inhaber der Prioritäts- Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalsbeträge und der dafür nach §. 2 zu
schaft und haben in dieser Eigenschaft an dem gesammten Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträgen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm ⸗Actien, deren Zinsen und Dividenden.
Dagegen bleiben den auf Grund der Allerhöchsten Bewilligun⸗ 1843, 8. Februar 1846, 24. März 1851 und 24. Mai 1853 emittirten Prioritäts⸗Actien und Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn Littr. A, B., C.
wie den auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 20. August 1853, 26. Juni 1857 und 22. Oktober 1861 emittirten Prioritäts-⸗Obliga—= tionen Littr. E. und F. im Gesammibetrage von 12,250,000 Thlr. nebst Zinsen, die denselben in Ansehung des gesammten Gesellschafts⸗
werks. und Hütten -Reviere, Einrichtung der bereits hergestellten und Vermögens, beziehungsweise der Breslau⸗Posen-Glogauer Eisenbahn
und deren Betriebsmittel insbesondere eingeräumten Vorzugsrechte vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritäts - Obligationen ausdrücklich reservirt und gesichert. Eine weitere Vermehrung des Gesellschafts-Kapitals durch Emission von Actien oder Prioritäts⸗ Obligationen darf hiernächst nur dann er— folgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emittirten Prxioritäts-Obligationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht eingeräumt wird.
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prioritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst sind. Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht sich
jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befind⸗ lichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn höfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen Zwecken
abgetreten werden möchten. .
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, welche mit dem Jahre 1869 beginnt und durch alljährliche Verwendung von 30,000 Thlr. und den auf die eingelssten Prioritäts - Obli= gationen fallenden Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen werden alljäbr⸗ lich im Juli durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht. Die Auszahlung des Nominalbetrages der biernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts-Obligationen erfelgt im Januar des nächstfolgenden Jahres, also zum ersten Male im Jabre 1870. Der Oberschlesischen Eisenbahn = Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisa— tions ⸗Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts- Obligationen Littr. G. durch die offentlichen Blätter mit sechsmonat licher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzu—