1930
loͤsen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1870 geschehen. 35
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts -⸗Obligationen geschieht durch die Königliche Direction in Gegenwart zweier öffent- licher Notare in einem, 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts -Obli— gationen der Zutritt gestattet wird.
§. 6. Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen erfolgt
in Breslau und Berlin nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger
der betreffenden Prioritäts Obligationen gegen Aushändigung der- selben und der dazu gehörigen nicht fälligen Zinscoupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver zinsung einer jeden Prioritäts Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies ge— schehen, bekannt gemacht worden ist.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts ⸗Obliga—⸗ tionen werden in Gegenwart zweier Notare verbrannt, und es wird, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.
Die in Folge der Kapitalrückforderung von Seiten des In— habers (9. 7) oder in Folge einer Kündigung (8§. c außerhalb der
Amortifation eingelösten Prioritäts-Obligationen hingegen ist die
Gesellschaft wieder auszugeben befugt. ]
§. 7 Die Inhaber der Prioritäts Obligationen sind nicht befugt, die
Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach
Maßgabe der im S§. 4 getroffenen Bestimmungen zu fordern, aus
genommen: a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unbe— richtigt bleibt, b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs
Monate ganz aufhört,
c) wenn die im §. 4 festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird.
In den Fällen zu a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar:
zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons,
P) bis . Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-
betriebes.
In dem sub C. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kün⸗
digungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts - Obligation von diesem Kündigungsrechte nur in— nerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte statt finden sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahn-Verwaltung die nicht eingehaltene Amortisation nachbolt und zu dem Ende binnen längstens dreier
Monate nach ersolgter Kündigung die Ausloosung der zu amorti.
sirenden Prioritäts Obligationen nachträglich bewirkt. 1
Diejenigen Prioritäts Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind, und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Königlichen Direction der Oberschlesischen Eisenbabn alljährlich einmal öffentlich aufgerufen;
gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts - Obligationen von der Direction öffentlich bekannt zu machen ist.
§.9
Die Mortification angeblich vernichteter oder verlorener Obli— gationen erfolgt im Wege des gerichtlichen Aufgebots nach den für das Aufgebot von Privat⸗Urkunden geltenden gesetzlichen Bestim« mungen.
Zinscoupons und Talons können weder aufgeboten noch mor— tiftzirt werden, jedoch solQl Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsccupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (5. 2 bei der König lichen Direction anmeldet und den stattgehabten Besitz in glaubhafter Deise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an—=
Zernelbeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zins-
tonpone gegen Quittung ausgezahlt werden. 10
Die in den §S§. 5, 6 und 8 vorgeschriebenen öffentlichen Be-
tanntmachtiigen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den
Prerrfüschen Staats -Anzeiger oder die Zeitung, die an seine Stelle tritt, und danch eine ausfwärtige Zeitung.
. Zu Lrtun? dir ses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Priwllegunm Allerkäcstigenhändig vollzogen und unter Unsereim Königlichen mf gel auefertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In-
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge— währleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetzsammlung
bekannt zu machen.
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1866. (L. S.) Wilhelm. von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.
. Sche mal Prioritäts - Obligation Littr. G der Oberschlesischen Eisenbahn ⸗ Gesellschaft
M.
Thlr. Preußisch Courant
— —
Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von ...... ... Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom ten 1866 emittirten Kapitale von 6000, 000 Thlrn. Preußisch Courant Prioritäts Obligationen der Ober. schlesischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft.
Breslau, den ten 1866.
Königliche Direction der Oberschlesischen Eisenbahn. (Faesimile der Unterschrift zweier Directions . Mitglieder.) Trockener Stempel.) Eingetragen im Lagerbuche Nr. . Der Hauptkassen Rendant. Unterschrift durch Stempel.)
Sche mall. Talon — zu der Prioritäts - Obligation Littr. G. der Oberschlesischen Eisenbahn - Gesellschaft *
Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe binnen Jahres. frist vom ab an den durch öffentliche Bekanntmachung be— zeichneten Stellen die .. Serie der Zins - Coupons für die Jahre ; bis ..., sofern nicht von dem Inhaber der Obligation bei der unterzeich. neten Direction rechtzeitig Widerspruch dagegen erhoben wird
Breslau, den .
Königliche Direction der Oberschlesischen Eisenbahn. Trockener Stempel.) Unterschrift in Faesimile!)
Schema II. ge, Rr. 1 Serie l. Erster Zins- Coupon ö für die Prioritäts⸗ Obligation Littr. G. der Oberschlesischen Eisen-; bahn ⸗ Gesellschaft M .....
Thaler Silbergroschen hat Inhaber dieses Coupons vom ab aus der Hauptkasse der Oberschlesischen Eisenbahn und an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen zu erheben. Die— ser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren
nach dem Fälligkeitstermin zur Zahlung präͤsentirt wird.
ö VDrrn lan nnn Trockener Stempel. Königliche Direction der Oberschlesischen Eisenbahn. Unterschrift in Facsimile.)
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung des revi— dirten Statuts der Bergbau ⸗ Actien ˖ Gesellschaft Borussia« zu Dortmund.
. Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 4. Juni 1866 das am 1. Mai d. J. notariell verlautbarte revidirte Statut der »Bergbau ⸗Actiengesellschaft Borussia. zu Dortmund zu genehmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg bekannt gemacht werden.
Berlin, den 9. Juni 1866.
Der Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten. Graf von Itzenplitz.
. Betanntmachung. Bei der Telegraphen - Station zu Danzig wird vom 15. d. M.
ab der Nachtdienst auf die Zeit bis 12 Uhr Nachts ñ Berlin/ den f un 66 hr Nachts beschränkt.
Königliche Telegraphen ⸗ Direction. von Chauvin.
1931
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Der Privatdocent Dr. Albrecht Thaer ist zum außerordent
lichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität Ber
in ernannt worden.
Der Fechtlehrer Neumann hierselbst ist als Universitäts ⸗ Fecht⸗ U , die Zustimmung der Souperaine von mindestens 2 Drittheilen der Der Königliche Tänzer Freising ist bei der hiesigen Univer⸗ Bevölkerung des Bundesgebietes erforderlich.
lehrer angestellt worden.
stät als Tanzlehrer angestellt worden. Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Bekanntmachung. Nach einer so eben zugegangenen Mittheilung der Ausstellungs⸗
gommission ist die auf den 1. August d. J. festgesetzt gewesene Er ⸗
zfnung der Fischerei⸗Ausstellung in Boulogne sur mer auf den 6. August hinausgeschoben und der Termin für die Einsendung der Ausstellungs - Gegenstände bis zum 1. Juli d. J. verlängert worden.
Berlin, 12. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ vereinbart.
gnädigst geruht: dem Sanitätsrath Dr. Moritz Meyer zu Berlin zie Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Sachsen— Foburg⸗Gotha Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich Sachsen ⸗Ernestinischen Hausordens zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 12. Juni. Mittels Erlasses vom 109. d. M. sind nachstehende Grundzüge einer neuen Bundesverfassung den deutschen Regierungen vom preußischen Kabinet zur Erwägung mitgetheilt worden:
Artikel JI.
Das Bundesgebiet besteht aus denjenigen Staaten, welche bisher
dem Bunde angehört haben, mit Ausnahme der Kaiserlich öster reichischen und Königlich niederländischen Landestheile. Artikel II.
Die gesetzgebende Gewalt des Bundes wird auf denjenigen Ge—⸗ bieten, welche derselben zugewiesen sind, von dem Bundestage in Femeinschaft mit einer periodisch zu berufenden National Vertretung ausgeübt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Uebereinstimmung der Mehrheit des Bundestages mit der Mehrheit der Volksvertretung
erforderlich und ausreichend. Art itel III.
Die Umgestaltung des Bundestages ist unter den Bundesregie⸗ steht ] ; n tungen und mit dem nach dem preußischen Antrage vom 9. April zu be⸗ als ein Kontingent steht, besetzt der Oberfeldherr. Dieselben müssen tusenden Parlamente zu vereinbaren. So lange his dies geschehen auch im Frieden jederzeit besetzt und in Function sein, nach Maß-
sein wird, bleibt das Stimmverhältniß, welches für die Mitglieder
hes Bundes auf dem bisherigen Bundestage gültig war, in Kraft. Artikel 1V.
Die National- Vertretung geht aus direkten Wahlen hervor, welche nach den Bestimmungen des Reichswahlgesetzes vom 12ten April 1849 vorzunehmen sind.
Artikel V. Die Bundesstaaten bilden ein gemeinsames und einheitlich es
Zoll, und Handelsgebiet, in welchem die Errichtung von Freihäfen
vorbehalten bleibt. Artikel VI.
die nachstehenden Angelegenheiten
1) Die Zoll ⸗ und Handelsgesetzgebung. ,,,
23 Die Srdnung des Maaß, Münz. und Gewichts -⸗Systems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde. ;
Die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen. Die Erfindungs-⸗Patente. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
Die Bestimmungen Über die Freizügigkeit, Heimaths: und Ansiedlungs⸗Verhältnisse, den Gewerbebetrieb, die Colonisation
und Auswanderung nach außerdeutschen Ländern. ö Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Han⸗ dels im Auslande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flaggen zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vetretung, welche vom Bunde ausgestattet wird.
Das gesammte Deutsche Eisenbahnwesen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs.
Der Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemein samen Wasserstraßen, so wie die Fluß und sonstigen Wasser⸗
Zölle.
Das Post. und Telegraphenwesen. . Die gemeinsame Civilprozeß Ordnung und das gemeinsame Konkurs⸗Verfahren.
/
Artikel VII.
Die Bundesgewalt hat das Recht, Krieg zu erklären und Frie- den, so wie Bündnisse und Verträge zu schließen, in völkerrechtlicher Vertretung des Bundes Gesandte zu ernennen und zu empfangen.
Die Kriegserklärung hat bei feindlicher Invasion des Bundes gebietes oder bei kriegerischem Angriff auf dessen Küsten unter allen Umständen zu erfolgen, in den übrigen Fällen ist zur Kriegserklärung
Artikel VIII.
Die Kriegs⸗Marine des Bundes mit den erforderlichen Hafen- und Schifffahrts⸗Anlagen wird nach folgenden Grundsätzen errichtet:
Die Kriegs Marine der Nord und Ostsee ist eine einheitliche unter preußischem Oberbefehl. Bei Ernennung der Offiziere und Beamten konkurriren die Küstenstaaten auf Grund besonderer Ver einbarungen.
Der Kieler und der Jahde Hafen werden Bundeskriegshäfen.
Als Maßstab der Beiträge zur Gründung und Erhaltung der Kriegs ⸗Marine und der damit zusammenhängenden Anstalten dient im Allgemeinen die Bevölkerung unter Feststellung eines Präzipuums zu Lasten der Uferstaaten und Hansestädte nach Maßgabe des Lasten Gehalts der Handels- Marinen der einzelnen Staaten.
Ein Bundes Marine - Budget wird nach diesen Grundsätzen
Das Anwerben der Matrosen und Mannschaften für die Bundes ⸗Kriegs⸗Marine wird durch ein Gesetz geregelt, welches zu gleich die Verpflichtung für jeden einzelnen Uferstaat feststellt, für
Deckung des Bedarfs pro rata des Lasten Gehalts der Handels-
Marine aufzukommen. Durch dasselbe Gesetz wird der Maßstab
festgestellt, nach welchem die Mannschaftsgestellungen für die Marine
auf diejenigen des Landheeres des Bundes in Abzug gebracht werden. Artikel IX.
Die Landmacht des Bundes wird in 2 Bundesheere eingetheilt, die Nordarmee und die Südarmee.
In Krieg und Frieden ist Se. Majestät der König von Preußen Bundes ⸗Oberfeldherr der Nordarmee, Se. Majestät der König von Bayern Bundes ⸗Oberfeldherr der Südarmee.
Jeder der beiden Bundes ⸗Oberfeldherrn hat das Recht und die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb der von ihm befeh— ligten Armee die bundesbeschlußmäßigen Kontingente vollzählig und
kriegstüchtig vorhanden sind und daß die nothwendige Einheit in der Organisation, Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der
Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualification der Offi= ziere hergestellt wird. Das Recht unter Voraussetzung übereinstimmender Vorbildung
bis zur Grenze des eigenen Kontingentes die Offiziere zu ernennen,
steht jeder Regierung zu, diejenigen Kommandos, unter welchen mehr
gabe der Heereseintheilung, wie sie bisher in der preußischen resp. bayerischen Armee stattfindet, so daß mindestens für je 3 Bataillone
241 Regiments ⸗Commandeur, für höchstens 3 Regimenter 1 Brigade Commandeur, für jede 2 Brigaden 1 Divisionair und für jedes Corps
der Bundes- Armee der kommandirende General jederzeit in Func-⸗
tion ist. Der Oberfeldherr hat das Recht, in den nach seiner Ueberzeu⸗
gung dringenden Fällen die kriegsbereite Aufstellung jedes Theiles
der von ihm befehllgten Bundes- Armee innerhalb des Gebietes der letzteren, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch Bundes beschluß,
anzuordnen und verpflichten sich die Bundesregierungen, eine solche
Der Gesetzgebung und Oberaussicht der Bundesgewalt unterliegen Anordnung in Betreff ihrer Kontingente unverzüglich auszuführen.
Für jedes der Bundesheere wird ein gemeinschaftliches, mit der
National Vertretung zu vereinbarendes Militairbudget für Feldarmee und Festungswesen, aus Matrikularbeiträgen der zu dem betreffen
den Heere ihre Truppen stellenden Regierungen gebildet. Die Höhe der Matrikularbeiträge richtet sich nach der Bevöl-
kerung der betreffenden Staaten.
Die Verwaltung jedes der beiden Bundes ⸗Militair- Budgets
wird unter Leitung des Oberfeldherrn von einem, aus Vertretern
der beitragenden Regierungen gebildeten Bundes⸗Kriegsrath geführt und hat der National-Vertretung jährlich Rechnung abzulegen Jede Regierung leistet selbst die Auslagen für die von ihr ge—
stellten Truppen, vorbehaltlich gemein samer Abrechnung nach Maß-
gabe der Beitragspflicht. Ersparnisse an dem Militair · Budget, mögen
fie an den Gefammt-⸗Ausgaben oder an denen für die einzelnen
Kontingente gemacht werden, fallen unter keinen Umstãnden der einzelnen Regierung, welche sie macht, sondern dem für jede der beiden Bundes. Armeen gemeinsamen Bundes-Kriegsschatze zu. Die Controle des letzteren steht der National Vertretung zu. Artikel X. Die Beziehungen des Bundes zu den deutschen Candestheilen des österreichischen Kaiserstaates werden nach erfolgter Vereinbarung
über dieselben mit dem zunäͤchst einzuberufenden Parlamente durch besondere Verträge geregelt werden.
r,, meer, ,, , , — . ö K — — ö . K . ?