1866 / 140 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1976

nahme des Baues und Betriebes einer Eisenbahn von Venlo über Wesel und Münster nach Osnabrück und einer Zweigbahn von Haltern nach Essen, beziehungsweise Gelsenkirchen, beschlossen hat, und demzufolge von ihrer durch sie hierzu bevoll· mächtigten Direction der anliegende la) Nachtrag zu ihrem Statut aufgestellt worden ist, wollen Wir der genann— ten Gesellschaft zum Baue und Betriebe der vorbezeichneten Eisen- bahn nebst Zweigbahn hierdurch die landesherrliche Konzession er— theilen und den Statut Nachtrag in allen Punkten bestätigen. Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn⸗ Unternehmungen vom 3. November 1838 ergangenen Vorschriften, betreffend das Ezpropriationsrecht und das Recht zur vorübergehen den Benutzung fremder Grundstücke, auf die in Rede stehenden Unter nehmungen, soweit solche im diesseitigen Staatsgebiete zur Ausfüh— rung kommen, Anwendung finden sollen. Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statut⸗Nachtrage durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 28. Mai 1866.

(L. S.) Graf von Itzenplitz..

A.

Wilhelm. Graf zur Lippe.

M achtrag zu den am achtzehnten Dezember achtzehnhundert drei und vierzig Allerhöchst bestätigten Statuten der Cöln-Mindener Eisen bahn ˖ Gesellschaft. Paragraph eins.

Das durch die Allerhöͤchst bestätigten Statuten vom achtzehnten Dezem— ber achtzehnhundert drei und vierzig gegründete und durch die Allerhöchsten Konzessions⸗ und Bestätigungs Urkunden vom ersten September achtzehn hundert drei und fünfzig und sechs und zwanzigsten Juli achtzehnhundert fünf und fünfzig erweiterte Unternehmen der Cöln Mindener Eisenbahn— gesellschaft wird auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Venlo über Wesel und Münster nach Osnabrück nebst einer festen Rheinbrücke bei Wesel, und einer Zweigbahn von Haltern nach Essen, beziehungsweise Gelsenkirchen ausgedehnt.

Die spezielle Richtung dieser Bahn und Zweigbahn wird von dem Königlichen Handels. Ministerium festgestellt. .

Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmi— gung des gedachten Ministeriums abgewichen werden.

Paragraph zwei.

Die Venlo Osnabrücker Eisenbahn nebst der festen Rheinbrücke bei Wesel, und der Zweigbahn von Haltern nach Essen, beziehungsweise Gelsen kirchen bildet einen integrirenden Theil des Cöln Mindener Eisenbahn« Unternehmens, und finden auf dieselbe alle Bestimmungen der Allerhöchst bestätigten, resp. abgeänderten Gesellschaftsstatuten, und namentlich auch des Gesetzes vom dritten November achtzehnhundert acht und dreißig Anwendung.

Paragraph drei.

Die Gesellschaft ist allen Bestimmungen derjenigen Staatsverträge un terworfen, welche wegen der Bahnen von Venlo nach Osnabiück, bezie— hungsweise nach Bremen und Hamburg zwischen Preußen und Hannover, sowie zwischen Preußen und den Niederlanden bereits zum Abschlusse ge— kommen sind, oder noch zum Abschlusse kommen werden.

Paragraph vier.

Das zur Ausführung des neuen Unternehmens, desgleichen zur Erwei— terung resp. eventuellen Verlegung der Anschlußbahnhöfe zu Wesel und Essen, beziehungsweise Gelsenkirchen, soweit die Einführung und der Betrieb der neuen Bahnen solche herbeiführt, sowie zur Anschaffung des be— nöthigten Betriebsmaterials erforderliche Anlagekapital wird auf Fünf— zehn Millionen Thaler festgesetzt. Die Vermehrung dieses Anlage— kapitals bleibt für den Fall vorbehalten, daß zur Vollendung des Baues oder nach Eröffnung des Betriebes sich ein Bedürf— niß dazu herausstellen sollte.

Paragraph fünf.

Die Beschaffung dieses Anlagekapitals erfolgt durch Ausgabe von vier und ein halbprozentigen Prioritäts - Obligationen. Die Bedingungen der Creirung und Emission dieser Obligationen werden durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegium festgesetzt.

Paragraph sechs.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahnstrecke von Essen beziehungs weise Gelsenkirchen über Haltern nach Münster binnen längstens drei Jah— ten, vom Tage der Konzessionsertheilung an gerechnet, betriebsfähig her zustellen.

Die Bahn von Venlo über Wesel bis Haltern nebst der festen Rhein überbrückung bei Wesel, sowie die Bahnstrecke von Münster bis Osnabrück brauchen dagegen erst gleichzeitig mit der Sicherstellung und Vollendung der Bahn von Osnabrück uber Bremen und Harburg nach Hamburg, einschließ— lich der festen Ueberbrückung der Elbe zwischen Harburg und Hamburg, in Angriff genommen und fertig gestellt zu werden.

Paragraph sieben.

Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, soweit das Königliche Handels - Ministerium es in Interesse des Verkehrs für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen künstig mit anderen in⸗˖ und ausländischen Bahnverwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern direkte Exgpeditionen und direkte Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transport- mittel zu willigen. In Betreff der Höhe der gegenseitigen Ver— gütungssätze für die durchgehenden Transportmittel, sowie der Art und Weise der Abrechnungen hat sich die Gesellschaft bei mangelnder gütlicher

Verständigung mit den anderen Bahn Verwaltungen den Festsetzungen des Königlichen Handelsministeriums zu unterwerfen. Paragraph acht.

Bei den direkten Tarifen mit anderen Bahnverwaltungen muß die Cöln-Mindener Eisenbahn ⸗Gesellschaft auf Verlangen des Königlichen Han. dels⸗Ministeriums sich jederzeit bereit finden, auf den zu ihrem Unternehmen gehörenden Bahnen denjenigen ermäßigten Tarifsatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welcher fuͤr die gleichartigen Transportgegenstände, sei es in ihrem Binnenverkehre oder in einem durchgehenden Verkehre zwischen ihrer betreffenden Uebergangsstatien und denjenigen Stationen ihrer eigenen oder fremden Bahnen, nach und von welchen die Güter versandt werden, nach den jeweiligen Tarifen sich ergiebt. Ist in einem solchen Falle der maßge⸗ bende Tarif aus einem Frachtsatze pro Meile und einer festen Expedition. gebühr zusammengesetzt, so sollen diese Tarifeinheiten auch für den neu zu regulirenden direkten Tarif mit der Maßgabe festgehalten werden, daß die Expeditionsgebühr für die Uebergangsstation auf Verlangen des König— lichen Handelsministeriums bei Transporten, die in vollen Zügen zugeführt werden, ganz außer Ansatz bleibt, und bei sonstigen Transporten für Ein. zelgut drei Pfennige pro Centner und für Güter in Wagenladungen fünf— zehn Silbergroschen pro hundert Centner nicht übersteigen darf. Dabei er. klärt sich jedoch die Direction der Cöln Mindener Eisenbahn - Gesellschaft

ber eit, in den dazu geeigneten Fällen auf Verlangen des Königlichen Han— dels Ministeriums mit anschließenden Bahnen in Verhandlung zu treten, um die Belastung derselben Transporte mit mehrfachen Expeditionsgebühren

oder anderen Uebergangs⸗Spesen, wo solche sich nach den Tarifen ergeben würden, zu vermeiden.

Vorstehende Verpflichtungen der Cöln Mindener Eisenbahn - Gesell. schaft treten ein, sobald die den neu zu errichtenden direkten Verkehr be— antragenden Bahn ⸗Verwallungen sich bereit gefunden haben, in demselben in ihren von jenem Verkehre berührten Bahnstrecken keinen höhern Frachtsatz pro Centner und Meile zu erheben, als den von der Cöln Mindener Eisenbahn— Gesellschaft für ihre Strecke zuzugestehenden. Sollte die Cöln-Mindener Eisenbahn ⸗Gesellschaft zum Zwecke der Errichtung eines neuen direkten Ver— kehrs das gleiche Zugeständniß, wie es in Vorstehendem präcisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung beanspruchen, und die letztere ohne von dem Königlichen Handelsministerium für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den seitens der Cöln-Mindener Eisenbahn - Gesellschaft vorge— schlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Cöln Mindener Eisenbahn. Gesellschaft an das ihrerseits auf Erfordern des Königlichen Handels—« ministeriums für einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich hal— tende Bahnverwaltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden.

Paragraph neun.

Auf Verlangen des Königlichen Handelsministeriums hat die Cöln— Mindener Eisenbahn ⸗Gesellschaft in den Fällen, wo wegen Mißwachses oder sonstiger außerordentlicher Vorkommnisse für Getreide, Kartoffeln oder andere Produkte der Landwirthschaft eine zeitweise Frachtermäßigung auf der West—. fälischen Staatseisenbahn angeordnet wird, diese Gegenstände während der.

selben Zeitfrist auch auf sämmtlichen zu ihrem Unternehmen gehörigen Bah—

nen zu gleich günstigen Bedingungen, insbesondere zu gleich niedrigen Tarif— Einheitssätzen zu befördern. Paragraph zehn.

Die Gesellschaft ist gehalten, so fern und so bald das Königliche Han— dels⸗Ministerium im Interesse des Verkehrs es für angemessen erachtet, anderen Bahnverwaltungen die Mitbenutzung der festen Rheinbrücke bei Cöln und ihrer Zugänge unter gleichen Bedingungen, insbe— gegen gleiche Tarifsätze zu gestatten, wie solche bei den eigenen Transporten der Cöln - Mindener Eisenbahngesellschaft zur Anwendung gelangen. Jedoch sollen in allen Fällen, wenn es sich um Anschlüsse an andere Bahnzüge handelt, die Züge der Cöln- Mindener Eisenbahn ⸗Gesellschaft vor den gleichartigen Zügen der zur Mitbenutzung der Brücke verstatteten Bahnverwaltungen den Vorzug haben. Auch soll die Cöln- Mindener Eisenbahn-Gesellschaft jederzeit befugt sein, die Ankunft und Abfahrt aller ihrer in Deutz mündenden und von dort abfahrenden Züge nach der Centralstation Cöln der Rheinischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft zu ver— legen, insofern sie sich mit letzterer darüber verständigt hat. Die zur Mit— benutzung der Brücke verstatteten Bahnverwaltungen sind, so lange die Cöln Mindener Eisenbahn - Gesellschaft sich im eigenthümlichen Besitze der Brücke befindet, gehalten, die von ihnen erhobenen Brückengelder an die Hauptkasse der Cöln⸗Mindener Eisenbahn - Gesellschaft allmonatlich abzufüh= ren, und außerdem verpflichtet, an der Deckung der zu einer vierprozentigen Verzinsung des zinspflichtigen Brücken - Anlage⸗Kapitals eventualiter entstehen. den Ausfälle zu gleichen Theilen zu partizipiren, und zwar beispielsweise zur Hälfte, wenn nur einer fremden Bahnverwaltung, zum dritten Theile, wenn zwei fremden Bahnverwaltungen, und so weiter, die Mitbenutzung der Brücke verstattet wird. Die Höhe der eventuellen Zinsenausfälle berech— net sich durch Abzug der Brückengeld. Einnahmen aller betheiligten Bahnver⸗ waltungen von der Summe der vierprozentigen Zinsen des zinspflichtigen Brücken Anlage ⸗Kapitals und aller Brückenunterhaltungs. und Brückenper— sonal · Ausgaben.

sondere

Di inisterinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das dem Papierfabrikanten Heinrich Völter zu Heiden heim a. B. im Königreich Württemberg unter dem 3. Juli 1861 für die Dauer von fünf Jahren ertheilte Patent

auf ein System von Maschinen zur Verfeinerung des Papierstoffes in ihrem durch Zeichnung und Beschreibung

1977

erläuterten ganzen Zusammenhange ohne Jemand in der

Benutzung bekannter Theile zu beschränken,

sst auf fernere drei Jahre, vom 3. Juli 1866 an gerechnet, verlän

gert worden.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur möglichsten Förderung der patriotischen Wirksamkeit aller derjenigen, welche sich der Sammlung und Beförderung von Beitrags Gegen ständen zu Gunsten der ausgerückten Preußischen Truppen unter- ziehen, die Königlichen Postanstalten und die Königlichen Directionen ber Staats -Eisenbahnen angewiesen worden sind, alle Sendungen, welche an die Reserve ⸗Lazarethe, die Lazareth⸗Reserve-⸗Depots und die zu bildenden Lokal! und Provinzial Comité's zur Sammlung pa. triotischer Gaben gerichtet sind, oder von diesen Lazarethen, Depots resp. Comité's abgesandt werden und mit der Bezeichnung -für ausgerückte Preußische Truppen« oder einem ähnlichen Vermerke im Begleit, resp. Frachtbriesfe versehen sind, porto resp. frachtfrei zu

befördern.

Die Packete, welche bei der Post aufgegeben werden, dürfen Nur an den jenigen Orten, an denen sich keine Staats-Eisenbahn⸗Station befin. det, welche die Beförderung bis zum Bestimmungsorte ganz oder theilweise ausführen kann, werden auch Packete im Gewicht von über 20 Pfd. bei der Post angenommen, wenn sie im Uebrigen

einzeln das Gewicht von 20 Pfd. nicht übersteigen.

ihrer Beschaffenheit nach zur Beförderung mit der Post geeignet

sind. Mehrere Packete, die einzeln nicht über 20 Pfd. wiegen, kön—

nen auf einen Begleitbrief zusammengehörig versandt werden. Außer diesen allgemeinen Vergünstigungen ist dem Kommissa—

Armee, Wirklichen Geheimen Rath Grafen Eberhard zu Stolberg—

worden. Berlin, den 14. Juni 1866.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Graf von Itzenplitz.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

wen eri ht der Studirenden von den landwirthschaftlichen Akademieen des Staates im Sommer. Semester 1866.

zahl.

Bezeichnung der Akademie.

Hospitanten. Gesammt⸗·

srüheren Se⸗ mestern Neu einge treten

Bestand aus

Staats⸗ und landwirthschaftliche Akademie zu Eldena

Landwirthschaftliche Akademie Proskau

Landwirthschastliche

Akademie zu

zusammen 118 1 57

Von diesen 174 Akademikern sind: aus der Provinz Preußen Brandenburg. Pommern Schlesien

Westfalen Rheinpreußen ...... . aus den Hohenzollernschen Landen ...... zusammen Inländer 105 aus den übrigen deutschen Staaten... ...... 51 aus dem Auslande .

. Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß mit dem 1. Oktober D. 37 ein neuer Kursus in dem Schullehrer-⸗Seminar zu Jranienburg beginnt und die Prüfung der Aspiranten auf den 9, 10 und 11. August d. J. von uns anberaumt worden ist. Diejenigen, welche die Aufnahme in das gedachte Seminar nachzusuchen beabsichtigen, werden aufgefordert, bis zum 1. August . J. mit dem betreffenden Gesuche

a) einen von ihnen selbst abgefaßten und geschriebenen Lebenslauf, welcher außer den nöthigen Personal-Nachrichten den Hang ihrer Bildung und Vorbereitung für das Schulamt darstellt,

b) ihren Tauf und Confirmationsschein,

c) ein „Zeugniß ihres Seelsorgers über ihre sittliche und religiöse Befähigung zum Schulamte und ein Zeugniß über ihre un— tadelhafte Führung, ein ärztliches Gesundheitsattest, in welchem auch die an ihnen erfolgte Impfung der Schutzblattern bescheinigt sein muß, ein Attest über die in den letztverflossenen zwei Jahren erneuerte Pocken⸗Impfung, ein Bildungszeugniß, welches sich über die Fähigkeit, den Fleiß und die Fortschritte des Präparanden bestimmt ausspricht, eine schriftliche Erklärung ihrer Eltern oder Vormünder, wie viel sie an Kostgeld auf die ganze Dauer der Bildungszeit zu zahlen im Stande sind,

an den Herrn Seminar -Direktor Dr. Crüger in Oranienburg ein—

zureichen und dessen weitere Anweisung zu gewärtigen.

Wegen der übrigen Bedingungen der Aufnahme wird auf die

in dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam de 1861 Stück 35 Seite 268 und in dem Amtsblatt der Königlichen Regie⸗ rius und Militair-Inspecteur der freiwilligen Krankenpflege bei der lichte Nachricht Bezug genommen. Wernigerode und seinen von ihm mit Legitimationsscheinen ver, sehenen Organen in Angelegenheiten der freiwilligen Krankenpflege die Portofreiheit für die eingehende und abgesandte Korrespondenz auf den Preußischen Posten, freie Fahrt auf der Post und den Staats -Eisenbahnen in II. resp. II. Klasse, so wie endlich die ge⸗ bührenfreie Benutzung der Staats Telegraphen - Linien gewährt

rung zu Frankfurt a. O. de 1861 Stück 35 Seite 2905 veröffent-

Berlin, den 11. Juni 1866. Königliches Provinzial⸗Schul⸗Kollegium. Reichenau.

Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu⸗ direnden auf der Universität Breslau von Ostern bis Michaelis 1866.

Von Michaelis 1865 bis Ostern 1866 sind gewesen .. . .. . .. Davon sind abgegangen Es find demngh gn Dazu sind in diesem Semester gekommen Die . der immatrikulirten Studirenden beträgt daher Die epangelisch⸗theologische Fakultät Inländer. 87 zählt Ausländer 1 . 88 Die katholisch⸗theologische Fakultät 7 Inländer. 182 zählt Ausländer 182 Die juristische Fakultät zählt ; , ,. . 166 Die medizinische Fakultät zählt ... ,,, 53 200 (ax Inländer m. d. Zeugniß 2659 b) Inländer m. d. Zeugniß der Nichtreife nach §. 35 des Prüf. Reglem. vom 4. Juni 1834 1 e) Inländer ohne Zeugniß d. Reife n. §. 36 d. Regl. 35 d) Ausländer 34

Die philoso⸗ phische Fa⸗ kultät zahlt

Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiefige Universität als zum Hören der Vorlesungen berechtigt: I) solche, deren Immatriculation noch in suspenso ist

2) nicht immatrikulirte Pharmazeuten 3 Getondm till ,

Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Zuhörer ist..

Es nehmen folglich an den Vorlesungen Theil Breslau, im Mai 1866.

) Davon entfallen: ) auf philosophisch⸗historische Studien 2) auf mathematisch⸗naturwissenschaftliche Studien 85 3) auf Bergwissenschaften 3