1978
Statut des
Preußischen Vereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger.
§. 1. Der unter dem Namen . Preußischer Verein zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger
gebildete Verein bezweckt:
1) in Kriegs zeiten im Anschlusse an die Königliche militairische
Personen zu übertragen. : an sich rechtsgültige Weise mit dritten Personen Namens des Ver—
Lazareth⸗ und Hospital Verwaltung bei der Heilung und Pflege der im Felde verwundeten und erkrankten Krieger mitzuwirken;
2) in Friedenszeiten die dazu geeigneten Vorbereitungen zu treffen
Die Wirksamkeit des Vereins richtet sich mithin darauf:
A, durch seine Thätigkeit und seine Mittel die für einen Kriegs—⸗ fall zur Aufnahme, Heilung und Pflege der Verwundeten und Kranken im Felde geeigneten Einrichtungen an Personal und Material vorbereitend zu vervollkommnen und zu verstärken;,
bei ausbrechendem Kriege die militairischen Sanitätsbehörden und Anstalten mit den ihm zu Gebote stehenden Kräften und Mitteln zu unterstützen. =. Der Verein gründet seine Wirksamkeit und seine Beziehungen zu den gleichartigen Vereinen auswärtiger Staaten im Allgemeinen auf die Be⸗ schlüsse der internationalen Konferenz in Genf vom Oktober 1863, ins⸗ besondere aber auf den daselbst zwischen mehreren europäischen Re. gierungen abgeschlossenen, von Sr. Majestät dem Könige unter
dem 4. Januar 1865 bestätigten internationalen Vertrag d. d.
22. August 1864. Der Verein fübrt das Motto: Militi pro rege et patria vulnerato, und bat seinen Gerichtsstand bei dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin.
§. 7 Provinzial, Kreis und Lokal⸗
Vereine.
Es ist hierzu ein Central ⸗ Comité gebildet, welches in Berlin seinen Sitz bat.
In den einzelnen Provinzen, beziehungsweise Kreisen und Ort— schaften, sollen, so weit es noch nicht gescheben, zu diesem Zwecke Provinzial resp. Kreis- und Lokal Vereine als Unter - Abtheilungen des Gesammt⸗ Vereins und mit diesem zu Einer Corporation ver- einigt, gebildet werden.
Das Central Comité steht mit den Comité's der Provinzial-,, Kreis und Lokal Vereine in regelmäßiger Verbindung.
Sobald in einer Provinz ein Provinzial⸗Verein gebildet und mit einem Statute versehen ist, treten die Eingesessenen der betref⸗— fenden Provinz, welche bisher der in Berlin für die obgedachten Zwecke bestebenden, Central ⸗Verein genannten, Haupt ⸗Abtheilung des Vereins angehörten, in den Provinzial⸗, resp. Kreis. oder Lokal⸗ Verein, in dessen Bezirk sie sich befinden, über.
Der sogenannte bisherige Central Verein wird sortan als Pro⸗ vinzial Verein für die Provinz Brandenburg oder als Lokal⸗Verein für Berlin fertbestehen.
Central Comitè.
§. 3. Central ⸗Comitèé. Die oberste Leitung der Vereinsangelegenheiten und die Vertre⸗— tung des Vereins (§. 1) nach Außen erfolgt durch das Central ⸗ Comité (§8. 2). Dasselbe besteht aus mindestens 24 Mitgliedern, welche von dem gegenwärtigen Vorsiande, welcher bisher die Ange⸗ legenheiten des Vereins geleitet hat, durch Cooptation ergänzt werden.
Mindestens fünfzehn von diesen Mitgliedern müssen in Berlin
wohnhaft sein.
Die Staatsregierung ernennt drei Kommissarien, welche als solche Mitglieder des Central⸗Comitè's sind, um demselben berathend zur Seite zu stehen und zu vermitteln, daß die Thätigkeit des Vereins den diesfälligen Be dürfnissen der Militair Verwaltung entsprechend und im AÄn— 1 an die staatlichen Feld ⸗ Lazareth - Einrichtungen geregelt werde.
Jedes Provinzial⸗Comité ist befugt, ein Mitglied seines Vor- standes als Deputirten zu den Sitzungen des Central - Comitè's zu entsenden, welches mit vollem Stimmrecht an denselben Theil nimmt
§. 4
Das Central Comite wahll aus seiner Mitte einen Vorsitzenden unt zwei Stellvertreter desselben, einen Schriftführer und dessen Stellvertreter und einen Scha tzmeister
. Dasselbe wird durch den Vorsigzenden zusammenberufen, welcher au Antrag von drei Mitgliedern jeder Zeit eine Sitzung anbe— raumen muß.
Die Beschlüsse des Central Comitè s werden durch Stimmen mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheldet bas Votum des Vorsitzenden.
§. 5
Vas Central Comite hat al. Verhandlungen mit Behörden zu
besorgen und ist befugt, im Namen des Vereins Verträge jeder Art,
insbesondere auch Vergleiche mit dritten Personen abzuschließen, Rechte des Vereins zu cediren, darauf Verzicht zu leisten, Quittungen und Löschungs ⸗Konsense zu ertheilen, Prozesse zu sühren, die Ent⸗= scheidung von Streitigkeiten schiedsrichterlichen Aussprüchen zu unter« werfen, Eide zu erlassen, für geschworen anzunehmen oder Namens des Vereins zu leisten und die Ausübung dieser Befugnisse anderen
Alles, was das Central⸗Comité auf eine
eins verhandelt, ist für denselben verbindlich. Seine Legitimation vor Gerichten und anderen Behörden führt
das Central - Eomité durch ein von dem Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter auszustellendes, von dem Königlichen Polizei Präsidium
zu Berlin zu bestätigendes Attest.
Die Insinuation gerichtlicher Verfügungen und Vorladungen
erfolgt mit verbindlicher Kraft für den Verein an den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter.
Die Urkunden des Vereins müssen von dem Vorsitzenden des
Central ⸗Comité's und mindestens? Mitgliedern desselben vollzogen sein.
§. 6. Zu dem Geschäftskreise des Central ⸗Comit«'s gehören außerdem: die internationalen Beziehungen zu den außerpreußischen Vereinen und Behörden; die Verhandlungen mit den Königlichen Behörden über die allgemeinen Angelegenheiten des Vereins,; die allgemeine Organisation des Vereins; die Anordnung und Leitung der General-Versammlungen; die Rechnungslegung; die Berathung und Beschlußnahme über die aus dem Central— fond zu treffenden Maßregeln in Friedenszeiten zu dem ad 1A bezeichneten Zwecke; die Berathung, Beschlußnahme und Leitung aller bei aus— brechendem Kriege und während dessen Dauer nach §. 1. B. zu treffenden Maßregeln; die Verwaltung des Centralfonds; die Fürsorge für die Vermehrung der Mittel des Vereins, die Verhandlungen mit den Comité's der Provinzial⸗ und resp. Kreis und Lokal ⸗Vereine über die Gegenstände ad 6 bis 9, sofern nicht das Statut des betreffenden Provinzial Vereins bestimmt, daß die Verbindung des Central -—Comité's mit den Kreis. und Lokal⸗Vereinen nur durch das Provinzial - Comité stattfinden soll. Bei herannahendem und ausgebrochenem Kriege erhält das Central ⸗ Comité die Provinzial resp. Kreis. und Lokal⸗Vereine von
den aus ihren Spezialfonds vorzugsweise zu beschaffenden Bedürf—
nissen und den Orten, wo Hülfe nöthig ist, in Kenntniß, wozu das— selbe durch sein stetes Einvernehmen mit den Militair -; Central-⸗Be— hörden und die Berichte seiner auf den Kriegsschauplatz zu entsen— denden Agenten in den Stand gesetzt wird. 8.7 Geschäfts⸗Ordnung.
Das Central-Comité ist befugt, seine Geschäfts-⸗Ordnung selbst⸗ ständig festzustellen, die Befugnisse der §. 4. bezeichneten Personen im inneren Geschäftsverkehr, so wie die Bildung von Ausschüssen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschästsbetriebes zu be— schließen und deren Kompetenz zu ordnen.
Beschlußfassungen über den Ankauf oder die Veräußerung von Grundstücken, oder über die Anlegung von Kapitalien zu anderer als depositalmäßiger Sicherheit können nur in einer Comité-Sitzung erfolgen, zu welcher sämmtliche Mitglieder mindestens 8 Tage vor
der betreffenden Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzu—
laden sind. .
Mitgliedschaft.
Mitglied des Vereins (§. 1) wird Jeder, der einen jährlichen regelmäßigen Geldbeitrag zu den Zwecken des Vereins zu leisten sich verpflichtet.
Als Wohlthäter des Vereins werden diejenigen bezeichnet, welche
demselben einmalige Gaben .
Das Minimum des jährlichen Beitrages, sowie die sonstigen Bedingungen der Mitgliedschaft der Provinzial⸗, Kreis., und Lokal Vereine werden durch deren spezielle Statuten festgestellt, welche dem Central ⸗ Comité zur Genehmigung vorzulegen sind, und keine Be— stimmungen enthalten dürfen, die mit gegenwärtigem Hauptstatut in
Widerspruch stehen. Mit der erfolgten Bestätigung des Statuts tritt der betreffende
Provinzial, Kreis- oder Lokal Verein, als Abtheilung des Haupt— Vereins, ins Leben. ö §. 10.
Mittel des Vereins. Der Verein gründet seine Mittel in Friedenszeiten auf Geld⸗
beiträge. l Bei ausbrechendem Kriege werden außer Geld beiträgen alle,
zur Förderung der Unterbringung, Heilung und Pflege der im Felde
Verwundeten und Erkrankten, geeigneten Gaben an Material und lin, den 3. April 1866 hierdurch Corporationsrechte in Gnaden
Naturalien angenommen. §. 11. Die Geldmittel des Vereins zerfallen in: a2. den Centralfond, b. die Spezialfonds. Zum Centralfond fließen: 1) mindestens ein Drittheil der Beiträge der Mitglieder der Provinzial resp. Kreis- und Lokal ⸗Vereine, insofern nicht ein
.
verleihen. Berlin, den 7. Mai 1866
Wilhelm.
von Roon. von Mühler. Graf zur Lippe. Graf Eulenburg.
zelne Vereine die Abführung einer größeren Summe an den Centralfond beschließen sollten. — Der Rest der Beiträge bildet den Spezialfond des betreffenden Provinzial“, Kreis oder Lokal.
Vereins;
2 die Beiträge, welche einzelne Wohlthäter dem Centralfond un⸗
mittelbar zuwenden. Der Centralfond wird in Berlin von dem Central Comitè
verwaltet. . Jeder Provinzial resp. Kreis und Lokal ⸗Verein verwaltet seinen
gebildet wird.
Die Provinzial., Kreis- und Lokal⸗Vereine führen jährlich im
des widrige Verfahren einer Mehrzahl Ihrer bisherigen Deutschen Bundesgenossen zu einem Schritte gezwungen worden, durch welchen das bestehende Europäische Vertragsrecht wesentlich alterirt wird.
Februar den statutenmäßigen Antheil ihrer Einnahme des verflossenen Jahres (vid. oben Nr. I) an die Central-Kasse in Berlin ab. Sie senden gleichzeitig einen summarischen Abschluß der Einnahmen und
Ausgaben ihrer Spezialfonds an das Central-Comité zur Kenntniß⸗
im schroffsten Widerspruch mit dem Geist und Wortlaut der Bun— des Atte am 11. Juni d. J. die Mobilisirung des gesammten außer preußischen Bundesheeres in Antrag gebracht und zwar wegen an— geblicher Gefährdung seines Besitzstandes in Holstein durch Preußi—=
nahme. . Es ist den Provinzial⸗, Kreis- und Lokal-Vereinen gestattet,
einen Theil der zu ihrem Spezialfond gehörigen Gelder zur Unter stützung der aus dem betreffenden Bezirk stammenden, im Kriege ver— stümmelten oder invalide gewordenen Krieger sowie der Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen zu verwenden. 8 12. General Versammlung. Alljährlich im März wird durch den Vorsitzenden des Central—
Comité's eine General- Versammlung des Vereins berufen, an telst des letzteren sollten solche Streitigkeiten zwischen Bundesgliedern
welcher: . - . 1 die Mitglieder des Central-Comitès,
2 für jeden Provinzialverein sechs von demselben zu deputirende Mitglieder Theil nehmen.
1 .
bleibt es jedem Kreis resp. Lokalvereine überlassen, ein Mit—⸗
3 In Provinzen, in welchen kein Provinzial - Verein besteht, Grund der Bundeskriegs-Verfassung gegen ein Bundesglied kennen
An die Minister des Krieges, der geistlichen, Unterrichts, und Medizinal - Angelegen« beiten, der Justiz und des Innern.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 15. Juni. Se. Majestät der König
sahen heut Vormittag durchmarschirende Truppen, empfingen die Prinjen Sergei und Georg von Leuchtenberg Kaiserliche Hoheiten und nahmen militairische Meldungen, sowie den Militair · Vortrag
Spezialfond, der aus den übrigen Einnahmen des betreffenden und den Vortrag des Ministers des Königlichen Hauses entgegen.
Vereins nach Abzug der an den Centralfond abzuliesernden Beträge . . ; ; V in Wien, Wirklichen Geheimen Rath Freiherrn von Werther.
Ferner empfingen Allerhöchstdieselben den bisherigen Gesandten
— Die Regierung Sr. Majestät des Königs ist durch das bun
Oesterreich, dessen Heeres. Massen unsere Grenzen bedrohen, hatte
scher Seits gebrauchte Selbsthülfe, unter Berufung auf Art. 19 der Wiener Schluß⸗Akte.
Dieser Artikel bildet aber nach dem bisherigen Bundesrechte
keinen Anhalt für kriegerische Vorkehrungen des Bundes. Er ist vielmehr nur der Ausgangspunkt für das durch die folgenden Artitel
der Wiener Schlußakte vorgeschriebene rechtliche Verfahren. Mit—
beigelegt werden, welche in die verfassungsmäßige Kompetenz des Bundes fallen und für dieses rechtliche Verfahren enthält schließlich
glied zu wählen, welches an der General -Versammlung Theil
zu nehmen berechtigt ist. .
Erscheinen von solchen Mitgliedern aus einer Provinz in der General -⸗Versammlung mehr als 6, so haben sie doch nur 6 Stimmen zu führen, und müssen nach einfacher Majori—-
die Executions⸗-Ordnung die weiteren Vorschriften. Eine Mobilisirung oder Aufstellung des Bundesheeres auf
die Bundesvertrage nicht. Eine solche steht im direkten Gegensatz zu dem Artikel 2 und dem Artikel 11, Alinea 4, der Bundesakte,
welche Artikel, als Artikel 54 und 63 der Wiener Kongreß -Akte vom
tät in sich diejenigen sechs Personen wählen, welche für die
betreffende General Versammlung eine Stimme führen sol⸗ trotz des von Seiten Preußens dagegen erhobenen Protestes in der
len; die übrigen wohnen der Versammlung nur als berathende Mitglieder bei. §. 13. In der General⸗Versammlung wird vom Central -⸗Comitèéè über die Wirksamkeit des Vereins (§. 1) und dessen Vermögenslage Rechen
schaft abgelegt. . . Dieselbe wählt aus ihrer Mitte einen aus drei Personen be—
stehenden Ausschuß, welcher in Gemeinschaft mit einer, von dem
Vorsitzenden zu bestellenden Kassen ⸗ Kommission acht Tage vor der nächsten General ⸗Versammlung die Rechnungsabschlüsse des vorher gehenden Jahres zu prüfen hat. e
sammlung vorhergehende Rechnungsabnahme berust der Vorsitzende drei nicht zum Central - Comité gehörende Mitglieder, welche die
Functionen des Ausschusses übernehmen.
Anträge, welche in der General⸗Versammlung zur Berathung
kommen sollen, müssen dem Versitzenden des Central - Comitèé's vier Wochen vor derselben schristlich mit Motiven mitgetheilt werden.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. — Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. j Sofern dergleichen Anträge Abänderungen der gegenwärtigen Statuten betreffen, bedürfen die darauf zu fassenden Beschlüsse einer Mehrheit von zwei Dritttheilen der Anwesenden. Die in richtiger Form gefaßten Beschlüsse der General ⸗Ver— sammlung sind fur das Central ⸗ Comité und für den Verein bindend.
Für die der ersten General ⸗ Ver
Abänderungen der Statuten bedürfen der Genehmigung der Ministerien des Innern, des Krieges und der geistlichen Ange
legenheiten. . 6 Aenderungen des Vereinszweckes können ohne Königliche Ge—
nehmigung nicht vorgenommen werden.
Auf den Bericht vom 29. April d. J. will Ich dem ⸗Preußi⸗
schen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krie⸗ ger. auf Grund des hierneben zurückfolgenden Statuts d. d. Ber-
. 1815 auch einen Bestandtheil des europälschen Rechtes il deten.
Beides, das Bundesrecht wie das europäische Recht mußte hier- nach durch den österreichischen Antrag verletzt werden. Als derselbe
Bundestagssitzung vom 14. Juni dennoch zur Verhandlung gelangt und von der Bundesversammlung mit einfacher Majorität zum Be— schluß erhoben worden, hat der Königliche Bundestagsgesandte Na- mens Sr. Majestät des Königs den dadurch vollzogenen Bruch des
Bundes konstatirt und unter Wahrung aller aus dem bisherigen Bundesverhältniß Preußen noch zustehenden oder entspringenden Rechte
die Bundesversammlung verlassen.
s Die Erklärung des Königlichen Bundestagsgesandten lautet wie olgt:
Nachdem die hohe Bundesversammlung ohnerachtet des von dem Gesandten im Namen seiner Allerhöchsten Regierung gegen jede geschäftliche Behandlung des österreichischen Antrages eingelegten Protestes zu einer dem entgegenstehenden Beschlußfassung geschrit - ten ist, hat der Gesandte nunmehr die ernste Pflicht zu erfüllen, hoher Versammlung diejenigen Entschließungen kundzugeben, zu welchen, gegenüber der soeben erfolgten Beschlußfassung des Ge— sandten Allerhöchste Regierung in Wahrung der Rechte und Interessen der preußischen Monarchie und ihrer Stellung in Deutsch land zu schreiten für geboten erachtet. Der Akt der Einbringung des von der K. K. österreichischen Regierung gestellten Antrages an sich selbst steht nach der festen Ueberzeugung des Königlichen Gouvernements zweifellos mit der Bundesverfassung in offenem Widerspruch und muß daher von Preußen als ein Bruch des Bundes angesehen werden.
Das Bundesrecht kennt Bundesgliedern gegenüber nur ein Ezecutionsverfahren, für welches bestimmte Formen und Voraussetzungen vorgeschrieben sind. Die Aufstellung eines Bun desheeres gegen ein Bundesglied auf Grund der Bundeskriegs⸗ verfassung sind dieser eben so fremd, wie jedes Einschreiten der Bundesversammlung gegen eine Bundesregierung außerhalb der Normen des Executionsverfahrens.
Insbesondere aber steht die Stellung Oesterreichs in Holstein nicht unter dem Schutz der Bundesverträge, und Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich kann nicht als Mitglied des Bundes für das Herzogthum Holstein betrachtet werden.
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