Central ⸗ Comité die Provinzial- resp. Kreis und Lokal -⸗Vereine von den aus ihren Spezialfonds vorzugsweise zu beschaffenden Bedürf- nissen und den Orten, wo Hülfe nöthig ist, in Kenntniß, wozu dasselbe durch sein stetes Einvernehmen mit den Militair Central= Behörden und die Berichte seiner auf den Kriegsschauplatz zu ent⸗ sendenden Agenten in den Stand gesetzt wird. 8. 7
Geschäfts⸗Ordnung.
Das Central Comitè ist befugt, seine Geschäfts⸗Ordnung selbst= ständig festzustellen, die Befugnisse der S. 4. bezeichneten Personen im inneren Geschäftsverkehr, so wie die Bildung von Ausschüssen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschästsbetriebes zu be⸗ schließen und deren Kompetenz zu ordnen.
Beschlußfassungen über den Ankauf oder die Veräußerung von Grundstücken, oder über die Anlegung von Kapitalien zu anderer als depositalmäßiger Sicherheit können nur in einer Comitè- Sitzung erfolgen, zu welcher sämmtliche Mitglieder mindestens 8 Tage vor der betreffenden Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzu—⸗ laden sind.
§. 8
Mitgliedschaft.
Mitglied des Vereins 6. 1) wird Jeder, der einen jährlichen regelmäßigen Geldbeitrag zu den Zwecken des Vereins zu leisten sich verpflichtet.
Als Wohlthäter des Vereins werden diejenigen bezeichnet, welche demselben einmalige Gaben zuwenden.
3
Das Minimum des jährlichen Beitrages, so wie die sonstigen Bedingungen der Mitgliedschaft der Provinzial, Kreis ⸗ und Lokal- Vereine werden durch deren spezielle Statuten festgestellt, welche dem Central Comité zur Genehmigung vorzulegen sind, und keine Be— stimmungen enthalten dürfen, die mit gegenwärtigem Hauptstatut in Widerspruch stehen.
Mit der erfolgten Bestätigung des Statuts tritt der betreffende Provinzial , Kreis oder Lokal Verein, als Abtheilung des Haupt⸗ Vereins, ins Leben.
§. 10.
Mittel des Vereins.
z Verei ü sei ̃ ö t Der Perein gründet seine Mittel in Friedens zeiten auf lin, den 3. April 1866 hierdurch Eorporationsrechte in Gnaden
verleihen.
Geld beiträge.
Bei ausbrechendem Kriege alle, zur Felde Verwundeten und Erkrankten, geeigneten Gaben an Mate⸗ rial und Naturalien angenommen.
4 Die Geldmittel des . zerfallen in: a) den Centralfond, b) die Spezialfonds.
Zum Centralfond fließen:
1) mindestens ein Drittheil der Beiträge der Mit glieder der Provinzial resp. Kreis und Lokal -⸗Vereine, insofern nicht ein-
werden außer Geld beiträgen
zelne Vereine die Abführung einer größeren Summe an den Centralfond beschließen sollten. — Der Rest der Beiträge bildet
den Spezialfond des betreffenden Provinzial, Kreis ⸗ oder Lokal⸗ Vereins;
2) die Beiträge, welche einzelne Wohlthäter dem Centralfond un mittelbar zuwenden.
Der Centralfond wird in Berlin von dem Central - Comitè verwaltet.
Jeder Provinzial ⸗ resp. Kreis. und Lokal Verein verwaltet seinen Spezialfond, der aus den übrigen Einnahmen des betreffenden Vereins nach Abzug der an den Eentralfond abzuliefernden Beträge gebildet wird.
Die Provinzial“, Kreis und Lokal ⸗ Vereine führen jährlich im Februar den statutenmäßigen Antheil ihrer Einnahme des n Jahres (id. oben Nr. I) an die Central-⸗-Kasse in Berlin ab. Sie senden gleichzeitig einen summarischen Abschluß der Einnahmen und . ihrer Spezialfonds an das Central Comité zur Kenntniß⸗
e.
Es ist den Provinzial. Kreis und Lokal⸗Vereinen gestattet
einen Theil der zu ihrem Spezialfond gehörigen Gelder ö. re
. , Bezirk stammenden, im Kriege ver⸗ melten oder invalide gewordenen Krieger sowie der Hinterbli
der im Kriege Gefallenen zu , . .
§. 12. General ⸗Versammlung.
Alljährlich im März wird durch den Vorsitzenden des Central. tung zu beseitigen suchen, wenn sie dem Hauptzweck einer guten
Krankenpflege gerecht bleiben will. So lange die Verwaltung der .
Comité 's eine General ⸗-Versamml welcher: sammlung des Vereins berufen,
3 * 66 2 Central · Comitès,
ür jeden Provinzialverein sechs von d l i
ͤ ö , sech n demselben zu deputirende in Provinzen, in welchen kein Provinzial Verein besteht bleibt es jedem Kreis⸗ resp. Lokalverein Üüberlassen, ein 6
Forderung der Unterbringung, Heilung und Pflege der im von Roon.
hilfsbereiten Humanität und dem empfehlen.
an
glied zu wählen, welches an der General -⸗Versammlung Theil zu nehmen berechtigt ist. .
Erscheinen von solchen Mitgliedern aus einer Provinz in der General ⸗Versammlung mehr als 6, so haben sie doch . 6 Stimmen zu führen, und müssen nach einfacher Majori— tät in sich diejenigen sechs Personen wählen, welche für dit betreffende General Viersammlung eine Stimme führen sollen; die übrigen wohnen der Versammlung nur als beralhend Mitglieder bei.
§. 13.
2 der General -⸗Versammlung wird vom Central ⸗ Comité über die Wirksamkeit des Vereins (§. 1) und dessen Vermögenslage Rechen. schaft .
Dieselbe wählt aus ihrer Mitte einen aus drei Personen be— stehenden Ausschuß, welcher in Gemeinschaft mit 4 ö ö. Vorsitzenden zu bestellenden Kassen⸗ Kommission acht Tage vor der nächsten General ⸗Versammlung die Rechnungsabschlüsse des vorher. gehenden Jahres zu prüfen hat. Für die der ersten General ⸗Ver. sammlung vorhergehende Rechnungsabnahme beruft der Vorsitzende drei nicht zum Central. Comité gehörende Mitglieder, welche die Functionen des Ausschusses übernehmen. .
Anträge, welche in der General- Versammlung zur Berathung kommen sollen, müssen dem Vorsitzenden des Central - Comité 's vier Wochen vor derselben schriftlich mit Motiven mitgetheilt werden.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. — Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Sofern dergleichen Anträge Abänderungen der gegenwärtigen Statuten betreffen, bedürfen die darauf zu fassenden Beschlüsse einer Mehrheit von zwei Dritttheilen der Anwesenden.
Die in richtiger Form gefaßten Beschlüsse der General = Ver— sammlung sind für das Central ⸗‚ Comité und für den Verein bindend.
Abänderungen der Statuten bedürfen der Genehmigung der n des Innern, des Krieges und der geistlichen Angelegen. eiten.
Aenderungen des Vereinszweckes können ohne Königliche Ge— nehmigung nicht vorgenommen werden.
Auf den Bericht vom 29. April d. J. will Ich dem Preußi.
schen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krie—
ger, auf Grund des hierneben zurückfolgenden Statuts d. d. Ber—
Berlin, den 7. Mai 1866. M ilh elm. von Mühler. Graf zur Lippe. Graf Eulenburg.
An
die Minister des Krieges, der geistlichen,
Unterrichts. und Medizinal - Angelegen heiten, der Justiz und des Innern.
. ,, .
Im Anschlusse an die Bekanntmachung des Herrn Kriegt. Ministers Excellenz vom 11. d. Mts. gestattet sich das . Departement auf einen besonders wichtigen Theil der Militairkranken . pflege im Kriege näher einzugehen und denselben vorzugsweise der opferwilligen Patriotismus zu
Es sind dies die fern von der kämpfenden Armee im Innern
des Landes errichteten stehenden Lazarethe (Reservelazarethe), welche die Bestimmung haben, durch möglichste Del eln ö. grantin
und Verwundeten eine bessere Pflege derselben zu erzielen und an— steckenden, bei Ueberfüllung der Feldlazarethe zu , Krank⸗ ie vorzubeugen.
. as unterzeichnete Departement hat es sich angelegen sein lassen für die Einrichtung solcher Reservelazarethe ,,, . Fürsorge zu treffen. In einer großen Zahl auf die einzelnen Pro— vinzen vertheilter Reserve⸗Lazarethe werden bereits viele Tausende von Lagerstellen für die Kranken und Verwundeten der im Felde stehen— den Armee bereit gehalten; die Herstellung weiterer Tausende ist in
der Vorbereitung begriffen.
. Muß jedoch den Reserve ⸗Lazareth⸗Einrichtungen in Folge kriege rischer Opergtionen eine noch größere Ausdehnung . a . 3 dürfte die Militair⸗Verwaltung kaum im Stande sein, für die Verwal tung dieser Lazarethe sachkundiges Personal in ausreichender Zahl zu erlangen, da es seine Schwierigkeit hat, sich in das mit der Verwaltung von Staatsanstalten der Kontrole wegen nothwendig verbundene, mit unter komplizirte Rechnungswesen noch dazu im Drange der Umstände leicht hineinzufinden. Diese Schwierigkeit muß die Militair ⸗Verwal
Lazarethe jedoch von Staatsbehörden geführt wird, darf von einem genauen rechnungsmäßigen Nachweise aller en,, und Aus.
gaben nicht abgegangen werden. e,, würde sich darin finden lassen, aß Kommunen, Vereine oder der Krankenpflege gewidmete Ge— nossenschaften in selbsterrichteten Lazarethen rn fen n Pflege
Ein vollstandig geeignetes Aus.
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3
und Beköstigung kranker und verwundeter Soldaten unter Ge— währung einer zu vereinbarenden Beihülfe des Staates übernehmen. Diese Staatsbeihülfe kann bestehen in Zahlung einer Geldentschä—⸗ digung, Hergabe von Wäschestücken und Disponibelstellung von
Räumlichkeiten. Die Militair⸗Verwaltung könnte in diesem Falle,
beschaffenden 1 dicser Lazarethe beschränken und würde dadurch zugleich für weitere u die Krankenpflege gerichtete Maßregeln freier.
Namhafte Civil ⸗Krankenanstalten,
der schwer zu
anerkennenswerthester Weise der Militairverwaltung ihre Dienste in
eboten. Es handelt sich nur darum, dieser Maßregel die möglichst weiteste Ausdehnung zu geben.
Selbst die Uebernahme einzelner Zweige der Lazareth - Verwal—⸗ tung, wie die Beköstigung der Kranken nach den Diät Verordnungen der Aerzte, die Reinigung und Reparatur der Wäsche, die Arznei- Verpflegung, würde schon der Verwaltung wesentliche Erleichterung verschaffen können. .
Die Provinzial ⸗ Intendanturen sind angewiesen, Anerbietungen entgegen zu nehmen und dieselben nach getroffener Vereinbarung dem unterzeichneten Departement vorzulegen.
Möge dieser Aufruf seinen Zweck erfüllen, möge er alle Freunde der Humanität in dem Streben vereinigen das Loos der für das Vaterland leidenden Söhne zu erleichtern. Berlin, den 15. Juni 1866.
Kriegs ⸗Ministerium, Militair - Oekonomie · Departement. Bronsart von Schellendorff. Krienes.
An alle Preußen!
Kriegerische Ereignisse bereiten sich an den Grenzen unscres Vater ⸗ landes vor. Die Unterzeichneten sind deshalb welches sich folgende Ziele gesteckt hat: 1 Die zurückgebliebenen Familien der eingezogenen Soldaten zu unterstützen. 2) Erfrischungen, *)
zu einem Comité zusammengetreten,
nisse nach dem Kriegs⸗Schauplatze zu schaffen. Die hierher gebrachten d bei etwaiger Üeberfüllung der Lazarethe in Privat⸗ häu fern nuterzubringen und zu vertzflegen.
Die Wittwen und Waisen der gefallenen Krieger zu
*) unterstützen. J ö. In dem Central -Büreau des Vereins im Königl. Schau⸗
spielhause — Eingang Taubenstraße, Concert · Saal · Thür — Vor mit- tags von 11 bis 2 Uhr, werden Geldbeträge mit Dank entgegengenom⸗ men, ebenso auch von jedem der Unterzeichneten, und diese Gaben in be⸗ stimmten Zeit Abschnitten durch die Tagesblätter bekannt gemacht werden.
Lebensmittel und dem schnellen Verderben nicht unterworfene Erfri ⸗ schungen füt die Armee— und Lazareth ⸗Bedürfnisse nimmt der Hotel · Besiher A. Mühling (Hötel de Rome, unter den Linden Nr. 39) jederzeit in Empfang. . J . .
Das Central-Büreau im Königlichen Schauspielhause wird jede ge— wünschte Auskunft bereitwilligst ertheilen und Anmeldungen annehmen,
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, diese aufgeführten Ziele zu genehmigen und den Bestrebungen zur Erreichung derselben Aller⸗ höchst Ihre Unterstützung zu gewähren. 1
Wir fordern daher im ganzen Umfange unseres theuren Vaterlandes Alle auf, die Theil zu nehmen wünschen an dem Werke ächter Menschenliebe uns ihr Vertrauen und ihre Beihülfe zuweisen zu wollen.
Berlin, den 11. Juni 1866.
König Wilhelm ⸗Verein
zum Besten der mobilen Armee und deren Angehörigen. General ⸗Lieut. von Alvensleben, Geh. Commerz. Rath Bleich öder im Kommandantur ⸗ Gebäude. . Behrenstraße Nr. 63. Hof ˖ Lieferant Borchardt, Geh. Hof · Rath Dohme, Französischeftraße Nr. 48. i Königl. Schloß. Geh Sanitäts- Rath Fried heim, Hoflieferant L. Ger son, Unterwasserstraße Nr. J. Werderschen Markt Nr. 5̊. Lotterie⸗Ober - Einnehmer Hausotte, General. Intendant von Hülsen, Zimmerstraße Nr. 26. Französischestraße Ar. 36.
Geh. Ober ⸗Finanz⸗Rath Frhr. v. Lentz, Koömmissions · Rath Litfaß, Karlsstraße Nr. 453. ö Adlerstraße Nr, 8. Direktor Mühling, Hotel ⸗Besitzer A. Mühling“,
Hötel de Rome, Unter d. Linden Nr. 39. Hötel de Rome, U. d. Linden Nr. 39.
K. Hof · Marschall Graf Perpencher, Rentier Pincker 6 Wilhelmsstr. Nr. 67. . Jägerstraße Nr. 32.
Rittmeister von Prillwitz, Geschichtsmaler Professor Richter, Unter den Linden Nr. 12. Bellevuestraß. Nr. 10. Rentier Schulz ⸗Leitershofen, Musik ⸗ Direktor Wiepre cht, Schiffbauerdamm Nr. 27. Unter den Linden Nr. 34.
— Der von der Gräfin Wrangel, der Gräfin v. Bismarck Schönhausen und vielen andern Damen unterzeichnete, vom 11. d. M. datirte Aufruf an die Einwohner Berlins lautet, wie folgt: Se. Majestät der König hat sein Volk zu den Waffen gerufen. Während die Männer zur Vertheidigung des Vaterlandes im Felde stehen, dürfen die Frauen nicht zurückbleiben in dem Kreise des Wirkens, den Gott der Herr ihnen ange⸗ wiesen hat. Ihre Aufgabe ist es Leidenden zu helfen, Bedürftige zu unter- stützen und die unvermeidlichen Uebel nach Kräften lindern zu helfen. Um hierzu einen Anhalt zu gewähren, sind wir in Folge der Ansprache vom 37. Mai d. J. zu einem Verein zusammengetrefen. Wir ersuchen nunmehr
Gottes Segen mit uns sein.
Bbbllung enthoben, sich lediglich auf die Oberaufsicht k
läßt, Gaben an Verbandmitteln Dualität den Feldlazarethen sehr erwünscht und würden an die naͤchst gele— genen Depots des Preußischen Vereins und erkrankter Krieger oder an dessen Haupt. Depot zu Berlin, Magdeburg und Breslau unter der portofreien Rubrik: »Für ausgerückte Preußische
weniger als eine Viertelelle im Geviert halten, sind wenig brauchbar.
alle Diejenigen, welche zur Förderung der Zwecke des Vereins — nament- lich seines nächsten Bestrebens, bedürftigen hiesigen Familien, die durch die Einberufung ihrer Ernährer, selbst bei der willig von den Behörden dar gebotenen Unterstützung, in Noth gerathen, beizustehen — geneigt sind, uns mit den erforderlichen Mitteln durch Beiträge versehen zu wollen. Möge Die unterzeichneten Mitglieder des Vereins Geld und Geldeswerth bereit, über
deren Verwendung seiner Zeit öffentlich Rechnung gelegt werden wird.
— Eine vom Grafen zu Stolberg unter dem 12. d. erlassene Be⸗
so wie der Krankenpflege sich kanntmachung hat folgenden Wortlaut:
Henoss iotische Verei . widmende Genossenschaften und patriotische Vereine haben bereits in Gaben an Charpie und Bandagen für unsere ausgerückten Truppen zurück
; . gewiesen würden, weil dergleichen in de dieser Richtung — theilweis sogar vollkommen unentgeltlich — dar⸗ ö. ,,, .
Es hat fich die AÄnsicht geltend zu machen gesucht, daß patriotische Lazarethen und Depots in aus- reichender Menge vorhanden sei. Wenn letzteres nun auch insoweit zutrifft, als reichliche Bestände an diesen Erfordernissen vorräthig gehalten werden, so sind doch, da sich der Umfang des Bedarfs im Voraus nicht übersehen in der nachstehend näher angegebenen
zur Pflege im Felde verwundeter
Truppen« (auf der Post in Paketen nicht über 20 Pfund) einzusenden sein:
1) Charpie, und zwar solche, die aus reiner, weicher, weißer, nicht zu feiner, aber auch nicht zu grober, alter Leinwand so gezupft ist, daß die einzelnen Fäden geordnet und gerade nebeneinander liegen. Vorzüglich brauchbar sst solche Charpie, wenn die Fäden 6 bis 8 Zoll lang und nicht Fäden von verschiedener Länge unteresnander gemischt sind. Um solche Tharpie zu erhalten, müssen daher die dazu zu verwendenden Leinwandstücke entweder eben so lang als breit sein, oder, wenn sie dies nicht sind, müssen die kurzen Fäden gesondert und die langen ebenfalls gesondert gelegt wer— den. Es kann indessen auch Charpie, bei welcher die Fäden ungeordnet sind, sogenannte krause Charpie, gebraucht werden, sofern sie nur aus reiner, weicher, nicht zu grober und nicht zu feiner alter Leinwand gezupft ist.
2) Alte, rein gewaschene, nicht zu grobe Leinwand in nicht zu kleinen Stücken, welche frei von Nähten und Säumen sein müssen. Stücke, welche
3) Dreieckige Tücher aus neuer nicht zu grober Leinwand. Jede der
Lebensmittel und Lazareth⸗Bedürf⸗ durch Perwundeken und Kranken Dieselben
beiden kurzen Seiten dieser Tücher muß 1 bis 13 Ellen lang sein. Um solche Tücher herzustellen, wird ein quadratförmiges, 1 bis 1 Ellen langes und eben so breiles Stück Leinwand in der Diagonale durchschnitten, wo⸗ zwei dreieckige Tücher erhalten werden.
4) Zirkelbinden von verschiedener Länge und entsprechender Breite. müssen aber aus neuer Leinwand gefertigt und aus einem Stück dem Faden nach geschnitten sein. Zirkelbinden aus alter Leinwand und solche, die aus mehreren einzelnen Stäcken zusammengesetzt sind, eignen sich nicht zum Gebrauche; auch von solchen, welche nicht wenigstens eine Länge von drei Ellen besitzen, ist kein Gebrauch zu machen. Die Breite der Bin den hat sich nach der Länge derselben zu richten; die dreielligen Binden müssen 13 Zoll, die vierelligen 15 Zoll, die sechselligen 2 Zoll, die acht- elligen 2 Zoll und die zehnelligen W Zoll breit sein.
/
— Die Berliner Mitglieder des bisherigen Gründungs ⸗Comité's des Kriegslazareths in Warmbrunn richten folgende Bitte an alle Freunde der Armee: Mitbürger! es gilt, dem Vertrauen unseres Königs auf den Patriotismus Seiner Bürger zu entsprechen! Wenn in dem bevor- stehenden Kriege zur Vertheidigung der von dem Großen Friedrich durch blutige Siege zum ewigen Ruhm erworbenen Provinz Schlefsen der Posten des Soldaten auf dem Schlachtfeld ist, sei der unsere an dem Schmerzenslager der Verwundeten und Kranken. Unsere Aufgabe ist nicht Centralisation patriotischer Wohlthätigkeit zu verschiedenen Zwecken, sondern eine einfache, bestimmte: die uns überwiesene Sorge für unsere verwundeten und kranken Soldaten in einem bürgerlichen Lazareth, also eine preußische Ehrenpflicht, vor der jede politische Parteiung zurücktritt! Das Warmbrunner Lozareth, dessen Stätte durch reiche Gaben des ganzen Landes gegründet wurde, ist dem Patriotis · mus der Bürger anvertraut. Wohlan, wir wollen zeigen, daß diese solchem Ruf zu folgen verstehen. Die Berliner Mitglieder des bisherigen Grün · dungs Comitéè's bitten demnach Alle, deren Verhältnisse es möglich machen, sich ihnen entweder in der Verwaltung der Anstalt und der Pflege der Kran · ken selbstthätig oder durch Sammlung von Gaben anzuschließen.
Der hiesige Veteranen Verein von 1813, 14 und 16, der Verein schleswig ˖ holsteinscher Kampfgenossen aus den Jah- ren 1848 2c. und der Verein der Berliner Kampfgenossen von 1864 (Slesvigia) haben sich zum Zweck der Hülfeleistung für die im Felde stehenden Kameraden vereinigt und durch Deputirte aus ihrer Mitte ein Comité gebildet. Es dürfte Dieses Unternehmen seiner Volksthüm— lichkeit wegen gewiß großen Anklang finden und besonders deshalb vom Publikum zu beachten sein, als diese Männer alle den Krieg aus eigener Anschauung kennen gelernt haben, und daher gewiß die geeig⸗= netsten Persönlichkeiten sind, um unsern Kämpfern an rechter Stelle und zur rechten Zeit praktischen Nutzen zu bringen. Die Hülfeleistungen sollen nicht allein von hier aus, sondern ganz besonders auf den Kampfplätzen und in den Lazarethen bewirkt werden. . Das Comité besteht aus den Herren Fabrikbesitzer Diersch, Rentier Windisch, Rentier Herrmann, Kauf- mann R. Magnus, Registrator Fiebelkorn, Fabrikant Seelmeyer und Rentier A. Glaue, und wird den Namen führen: Comité der Berliner kombinirten Veteranen und Kampfgenossen Vereine 26. zur Hülfeleistung für die im
Felde stehenden Kameraden.
= Der Kaufmann Leßhafft, Rendant des Vereins zur Beförderung
der Klein -Kinder ⸗Bewahranstalten, ersucht um Zusendung geeigneten Mate rials Behufs Bereitung von Charpie, welche in den dem Verein angehö⸗ rigen Schulen bewirkt werden soll. Im Holsteinischen Kriege sind von diesen Schulen 400 Pfd. Charpie geliefert worden, und dieselben möchten auch jetzt nicht zurückbleiben, nach ihren Kräften Beihülfe für die verwundeten Krieger
zu gewähren.
Berlin, 17. Juni.