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Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag vom Kapitale e ge
Die , en Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Nückzahlungs ⸗ Termine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren, vom Schluß des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts -Ordnung Theil 1. Titel 51. §. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu a,,,
Zins-Codpons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins- Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis Verwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei
bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs.
frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins -Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins -⸗Coupons
bis zum Schlusse des Jahres 1876 ausgegeben. Für die weitere Zeit wer— den Zins- Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons -Serie erfolgt bei der Kreis. Kommunal-Kasse zu Stuhm, gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons— Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus. händigung der neuen Zinscoupons -Serie an den Inhaber der Schuld- verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter ⸗
schrift ertheilt. Stuhm, den .. ten ...... ... 1866.
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Stuhmer Kreise.
Provinz Preußen. Regierungsbezirk Marienwerder.
Sins coupon zu der Kreis -Obligation des Stuhmer Kreises II. Emission. ö über Thaler zu Prozent Zinsen Thaler Silbergroschen.
Der Inhaber dieses Zins - Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten . bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis.
Obligation für das Halbjahr vom. bis mit
(in Buchstaben) Kasse zu Stuhm. Stuhm, den.
Die ständische Kreis ⸗Kommission für den Chausseebau im Stuhmer Kreise. Dieser Zins ⸗ Coupon ist ungültig, wenn dessen
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach
der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden
Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.
Thalern Silbergroschen bei der Kreis ⸗Kommunal-
Provinz Preußen. Regierungsbezirk Marienwerder.
Talon zur Kreis ⸗Obligation des Stuhmer Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Stuhmer Kreises II. Emission
ö . über Thaler à Prozent Zinsen, die te Serie Zins- Coupons für die fünf Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis ⸗ Kommunal - Kasse zu Stuhm, sofern nicht rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ist.
Stuhm, den .. ten
Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau im Stuhmer Kreise.
Allerhöchster Erlaß vom 23. Juni 1866 — betref« fend die Genehmigung des revidirten Statuts der Magdeburger Privatbank.
resp. vom . ten
Actienbuch der Gesellschaft eingetragen. zahlbare, auf den Inhaber lautende Dividenden Scheine für je fünf Jahre
nach dem Formulare B. ausgegeben und nach deren Ablauf gegen Einlie— ferung des beigegebenen Talons nach dem Schema C. erneuert. “ thum der Actien kann auf jede rechtsgültige Weise verändert werden.
sications Verfahren nicht zulässig. Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (98. 57) unter Angabe der Nummer anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Actien oder sonst wie in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der
dahin Auch Die Ausreichung der wenn der an den Präsentanten der betreffenden Actie.
Millionen Thaler zu erhöhen. Emission der Actien die Volleinzahlung der vorhergehenden Emission nach.
ist nebst dem beiliegenden Revidirten Statute (a) durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 23. Juni 1866.
Wilhelm.
von der Heydt. Graf von Itzenplitz. Graf zur Lippe.
An den Finanz⸗Minister, den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Justiz⸗Minister.
An die Stelle des durch Allerhöchsten Erlaß vom 30. Juni 185685 ge— nehmigten Statuts und der durch die Allerhöchsten Erlasse vom J. Juni 18538 und 29. Juni 1861 genehmigten Nachträge tritt das folgende revi— dirte Statut:
Fi Bildung, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft. .
Mit landesherrlicher Genehmigung hat sich zum Betriebe von Bank— geschäften eine Actien ⸗Gesellschaft gebildet, für welche fortan die Bestimmun« gen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches und des Einführungß.— Gesetzes vom 24. Juni 1861 maßgebend sind, und welche die Firma führt:
. Magdeburger Privat. Banka. Die Gesellschaft hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Magdeburg. 3 t
Sie bezweckt, Handel, Industrie und Gewerbe zu beleben.
Die Dauer der Gesellschaft . bis zum 30. Juni 1881 bestimmt. Sollte innerhalb des gedachten Zeitraums das Nolen - Privilegium der Preußischen Bank, wie dasselbe gegenwärtig auf Grund der Bank . Ordnung vom 5. Oktober 1816 und des Gesetzes vom J7. Mai 1856 besteht, aufge⸗ hoben oder modifizirt werden, so erlischt die Genehmigung der Magdeburger
Privat Bank, sechs Monate nach Publication des betreffenden Gesetzes ohne
Anspruch der Bankgesellschaft auf Entschädigung. k Grundkapital, Actien und Actionaire. . §. 4. Das Grundkapital beträgt vorläufig eine Million Thaler; es ist in
zweitausend Actien, jede zu Fünfhundert Thaler, getheilt, welche auf den Namen lauten und nach dem beigefügten Schema A. ausgefertigt sind. 83 t t
J §. 5. Die Actien sind nach fortlaufenden Nummern in ein hierzu bestimmtes Zu denselben werden alljährlich
Das Eigen Die Actien sind jedoch einzeln nicht theilbar und deshalb theilweise
Eigenthums ⸗Uebertragungen unzulässig.
Jeder Actionair hat nach Verhältniß der Zahl seiner Actien Antheil
an dem gesammten Eigenthume, dem Gewinne und Verluste der Ge⸗ sellschaft
8 7 In Bezug auf abhanden gekommene Dividendenscheine ist das Morti—- Es kann jedoch demjenigen, welcher den
Verjährungsfrist der Betrag des angemeldeten und bis nicht vorgekommenen Dividenden- Scheins ausgezahlt werden. abhanden gekommene Talons können nicht amortisirt werden. neuen Serie von Dividenden-Scheinen erfolgt, dazu bestimmte Talon nicht eingereicht werden kann,
Ist aber vorher der Verlust der Talons dem Aussichtsrathe angezeigt
und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen worden, so werden dieselben zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind. ö
Der Aufsichtsrath kann beschüießen, das Grundkapital bis auf zwei Der Aussichtsbehörde ist vor jeder weiteren
zuweisen und demnächst von der wirklich erfolgten Erhöhung des Grund
Auf Ihren Bericht vom 16. Juni d. J. will Ich das in der außerordentlichen General Versammlung der Magdeburger Privat ⸗ Bank vom 19. Dezember v. J. unter Aufhebung des Gesellschafts Statuts, genehmigt den 30. Juni 1856 (Ges. Samml. S. 657)
Kapitals Anzeige zu machen.
§. 9. Bei der Zeichnung der Actien einer neuen Emission sind zwanzig Pro.
zent des gezeichneten Betrages zur Kasse der Gesellschaft gegen Empfang
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denen Quittungsbogen, welche nach Betrag und Rummer durch den Auf,
sichtsrath bekannt zu machen sind, werden neue Quittungsbogen ausgefertigt
und für die Gesellschaft verkauft. 4 64
Sobald der volle Betrag fuͤr jede Actie mit Fünfhundert Thaler Preußisch Courant zur Gesellschafts ⸗Kasse eingezahlt ist, wird die Actie selbst gegen Rückgabe des a . e ,
Wie die bereits kreirten Actien der Gesellschaft werden die einer neuen Emission jede zu Fünfhundert Thalern auf den Namen lautend nach dem Schema A. ausgesertigt und nach fortlaufenden Nummern in das Actien · buch der Gesellschaft eingetragen. Es werden denselben alljährlich zahlbare, auf den Inhaber lautende Dividendenscheine für je fünf Jahre nach dem Formulare B, so wie Talons nach 5 C. beigegeben.
Alle von den Gesellschafts Srganen ausgehenden Bekanntmachungen an die Actionaire gelten für gehörig erfolgt, wenn sie dem Staats Anzeiger, dem Magdeburger Korrespondenten (neue Magdeburger Zeitung), der Magde burgischen Zeitung und der Berliner Börsen Zeitung inserirt sind Im Falle eins dieser Blätter eingeht, bestimmt die nächste General · Versamm⸗· lung, welches andere Blatt an die Stelle des eingegangenen treten . Dieselbe kann auch, abgesehen von dem Eingehen eines Blattes, andere Ge— sellschaftsblätter festsetzen, welche zur Publication von Bekanntmachungen dienen sollen. Jede in den Gesellschaftsblättern eingetretene Aenderung ist in den bisherigen Gesellschaftsblättern, soweit dieselben nicht eingegangen sind,
bekannt zu machen.
Titel 1. Von den Oel der Bank. Die Bank ist zur Erreichung der im §. 1. und 2. angegebenen ugt:
nr , . und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu dis · kontiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. Die zur Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Papiere müssen mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein⸗ dürfen nicht später als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung ,, . und es müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide Verbundene haften. Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur unter aus-; dräcklichem, in jedem einzelnen Falle besonders einzuholenden Einver⸗
ständnisse zwischen dem Direktor und den beiden nach §5. 43 des
Statuts dem Vorstande zugeordneten Mitgliedern des Aufsichtsraths
ür die Bank erworben worden, . — er und Darlehne zu n , . nicht auf längere Zeit als 2 d nur gegen Verpfändung von . . er ö die n Inlande lagern und dem Verder⸗ ᷓ erworfen sind; h) 1. ien e rn Henn igen net oder anderen unter Auto rität des Staats, von Corporationen oder Gesellschaften ausgege⸗ benen geldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, so wie von Wechseln auf Plätze des Auslandes desgleichen von un— gemünztem oder gemünztem Gold und Silber. a . Inländische Papiere, die auf den Namen lauten, ö. . Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen bestimmt . , g Instruction für den Gesellschafts Vorstand. Der Widerspruch
Kommissars des Sta ist für die Gesellschaft maßgebend. oder der Actien anderer untersagt. ö 3) Beleihungsfähige Effekten der
n. Ill ch darf der Ankauf von inländischen Staats⸗, Kom
nal oder anderen, unter ; 5 Gesellschaften auegegebenen, auf den Inhaber lautenden geld
werthen Papieren, nur bis zu dem e . stattfinden und der ten ein Drittel de Das Incasso v ten zu y,. 9
briefung, jedoch 1 4 . lauten dür Eigenshümern der solchergestalt einkassi
,, . unter Vorbehalt einer Kündi—
tist von mindestens zwei Monat angen ae ,, , aber den doppelten Betrag des jeweiligen
Grundkapitals der Bank übersteigen.
5) Noten nach näherer Vorschrift der geb ; iehen. . ö ö 3 a, k bezeichneten Geschäste sind e, ü. nicht
gestattet, besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypothek unterbringen.
z is ; Agenturen innerhalb der Provinz zu Es ist derselben jedoch gestattet, an u m far.
s Staats n die Beleihung von Papieren dieser Art en , . Die Beleihung der eigenen Actien geg
; ist der Gesellschaft unbedingt . nen,, ilfe ! nicht eingelieferten Noten werthlos sind,
vorstehend sub litter h. bezeichneten schein kommen, von der Bank, angehalt
Metalle oder ftemde Münzen zu kaufen und zu ver ⸗
Autorität des Staates von Corporationen
durch die Geschäfts. Instruction Bestand von n,, 96.
̃ S kapitals niemals überschreiten. s eingezahlten Stamm · Kapitals niema ten. on . Geldanweisungen, Rechnungen und Effet · d verzinsliche und unverzinsliche Kapitalien ohne
gegen Empfangs ˖ Bescheinigungen, die nur auf den sert fen, anzunehmen, und mit den rten oder angenommenen Gel⸗
Conto-Corrent - oder in Giro Verkehr zu treten. . n . en für beide Theile angenom⸗ burg Als Domizil zu wäblen und ist in dieser Bez
— z . 9 21 Maade 12 §9. 16 ff. dieses Statuts auszu. keit der kompetenten Gerichtsbehörde zu Magdebur.
besorgen können,
Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt sich am Schlusse des Geschäftsjahres eine Verminderung des Grund · Kapitals um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den als noch vorhanden nachgeiwiesenen Be⸗ trag des Grund Kapitals zu ,
Die Noten dürfen nur auf erg. von zehn Thalern, zwanzig Tha— lern, funfzig Thalern und hundert Thalern preußisch Courant ausgestellt
werden. ö . ö In welchen Abschnitten dieselben zu emittiren sind, darüber können von
den Ministern für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Finan—
zen besondere Bestimmungen gegeben werden. ö. . Bis auf anderweite Bestimmungen werden diese Noten in folgenden
Apoints emittirt: 200000 Thlr. à 1990 Thlr., 300,000 Thlr. 2 50 Thlr., 100000 Thlr. à 20 Thlr., 100,000 Thlr. à 10 Thlr. §. 18. . . Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber hei der Präsentation sosort »in Magdeburg gegen klingendes Courant einzulösen K . . Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß ent · standenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich Der Inhalt dieses Paragraphen und des §. 20 ist auf jeder Rote
deutlich abzudrucken. . ; §. 19.
Der Gesellschaftsvorstand und der Aufsichtsrath sind dafür verantwort—
lich, daß . dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher 3 an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde un dem Reste in diskontirten Wechseln in einer besondern unter dreifachem Ver schlusse zu y , und ö 3 1 Bedürfnisse der Bank nicht zu rwendenden Notenkasse aufbewahrt werden. . ö Außerdem dienen ien. Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand
und ihre übrigen sämmtlichen . zar . un der Noten. . Von den speziellen n der Bank. §. 20. .
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur
nin fe gg oder an . 9 . bestimmten Termine bei Vermei—- der Präclusion öffentlich aufzurufen. . . 2 n. . erläßt sie durch dreimalige ee, , n, ,, . Zwischenräumen von einem Monat mittelst der im §5 13 geh ach en 6 ö. lichen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in den . ö
preußischen Staaten eine Aufforderung zur Einlssung oder zum ö . der Noten. Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die De, . . Noten, welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezei neten Blättern Behufs der Einlösung oder des Umtausches zu ee. mindestens drei Monate vom Tage der (letzten Inserlion . J zusetzenden Präklusiv - Termine unter der Warnung d . 2 re. rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf ie, 3 alle Änsprüche an die Bank aus den aufgerufenen k . Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht . . mehr tritt diese letztere ,, e. , er. . Diejeni ĩ ) ni D aben, erg 16 ; egen alle Diejenigen ein, welche sich , sst, alle aufgerufenen, und wenn sie etwa noch zum Vor—
en und vernichtet werden können Zwecken
66 äkludi soll zu mildthätigen⸗ Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten so zu mildtgäti nach näherer Bestimmüng des Aufsichtsraths verwendet werden. . . Von der Verfassung und Verwaltung der Bank. . Die Angelegenheiten der Bank werden durch A. die General⸗Versammlung, B. den Aufsichts-⸗Rath, C. den Gesellschafts · Vorstand . nach Maßgabe der nachstehenden näheren Bestimmungen wabrgenomrnen A. Von der General-Versammtuang , Alljährlich im Monat März tritt die ordentliche General- in Magdeburg zusammen. 4
Jeder Actionair hat sich rücksichtlich seiner Recht
jeder Anspruch auf Einlösung oder Umta
D — — = 1* — Versammlung
e und Pflichten Nagde⸗ chung der Gerichts unterworfen s alt Weise an di 1 ihm zu d Alle Insinuationen gescheben gültiger Weise 2 ere, =, n. zeichnende, in diesem Domizil Orte wohnende Person nach Maßgabe d
§§. 20 und 21, Theil L, Titel 7 der Allgemeinen Gerichtsordnung Ermangelung der Bezeichnung
einer solchen Persen, auf dem Sekretartate des kompetenten Gerichts zu wee ,,
errichten, welche dieselben Geschäfte, wie
i Aufsichts nden Instruction. nach der ihnen vom Aufsichtsrath zu ö 3 wird von derselben
er i, en C6. 16 .
d j ihnen präsentirten Noten (6 16), , ,.
,, . ihrer Baarbestande und ihrer Bedürfnisse bewirkt
P 8. 15. . —m ilb * elde n ach den
. ö ᷣ , Las M* 4 Mai 1857 — Gesetz Samm- — welche durch dels Münzgesetz vom V. durch Landesagesetze e lle e „ estinmmt worden sind, oder später durch Landesgesetze
bestimmt werden sollten
eines Quittungsbogens nach dem beigefügten Formulare P. Diese Quittungsbogen lauten auf den Namen. §. 10.
Die ferneren Einzahlungen der gezeichneten Beträge für eine neue
einzuzahlen. Die Einlösung Magdeburg abzubaltende Seneca. des Aufsichtstaths und auf **
. 7
Außerordentliche, ebenfalls in Ma sammlungen finden statt auf, Besckluß , schriftlichen Antrag von wenigstens dreißiz . 1 tretern, welche in dem Besitze von mindestens Ein Hundert Stn ausweislich sein müssen.
und der Statut - Nachträge, genehmigt den 7. Juni 1858 (Ges. Samml. S. 325) und 29. Juni 1861 (Ges-Samml. S. 711) zur Annabme gelangte, in der anliegend zurückerfolgenden notariellen . ; * 6 , , ,
Verhandlung vom 13. Juni d. J enthaltene Nepidirte Statut hier— Wetien Cin finn erfolgen nach Bedürfniß der Gesellschaft in Raten von 10 durch genehmigen und zugleich der Magdeburger Privatbank die bei n 23 Present auf die zu veröffentlichenden Aufforderungen des A1ufsichts. ihrer Errichtung auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Ges. . e if 66 r n , nn, 96 3 6 * 75) ertheilte Ermächtigung zur Ausstellung von Noten Bleiben „die ferneren Aufforderungen jur Zahlung, welche nach Maß. is zu der Betrage von Einer Million Thaler auch für die fernere gabe des Artikel 221 des Handelsgesetzbuchs zu erlassen sind, bis zum Ab— funfzebnjährige Dauer ihres Bestehens unter den in dem Revidirten lauf des bestimmten Schlußtermins erfolglos, so gehen die säumigen
Statut festgesetzten Bedingungen ertheilen. — Dieser Mein Erlaß Actionaire ihre Anrechte aus der Zeichnung und den geleisteten Theilzahlun.« gen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig. An Stelle der ungültig gewor—⸗
§. 25 t Ei zen zu Generalversammlungen, Die Einladungen zu Geue tam mlung n . Ort enthalten müssen, erläßt der Seien schaftẽ vorstand —* 26 §. 16. ihres Bestehens unver- kanntmachung in den §. 13 bezeichneten offentlichen * e =. . NR cht während der Dauer ihres Beste 8 z chun muß mindestens vier Wochen vor dem zur Ver 2 Die Bank hat . 66 tende Noten (§8. 14 Nr 5) bis zum Betrage n, . hung n, 2 . . nilauf zu sel e ter.! bestimmten Tage ersole ᷣ lng — zinsbare, auf jeden Inhaber ti d in Umlauf zu setzen, jedoch unter- ben t , , . Mill * r auszufertigen und in ⸗ a 8. Feaenstände ist jedesmal erforderlich. nir , und die sForm derselben der Genehmigung, beziehungs Gegenf liegt die ͤ die Fort weise der Beaufsichtigung der Regierung.
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