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§. 26. se des Aufsichtsraths hat den Vorsitz in der Abstimmungen nach
Der . Vorsitzende auch die
General Versammlung und leitet die Berathungen und der von ihm zu bestimmenden Reihenfolge der Geschäte, ernennt
Stimmzähler. 8. 27. In den ordentlichen General · zersammlungen werden folgende Geschäfte
verhandelt: 1) Bericht des Aufsichtsraths über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen
und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere.
Wahl der Mitglieder des Aussichtsrathes. Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Aussichts rathes und des Gesellschafts · Vorstandes, sowie über die Anträge einzelner
Actionaire, welche schriftlich dem Aufsichtsrath so zeitig überreicht wor ⸗ den sind, daß sie in die Einladung noch haben aufgenommen werden
können. Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz
mit den Büchern und Scripturen der Gesellschaft zu vergleichen und rechtfsindend, dem Aufssichtsrathe ö zu ertheilen.
2 . 1 —
)
s
Nur die im Actienbuche verzeichneten Actionaire haben Zutritt zu den Generalversammlungen. Ehefrauen werden durch ihre Männer, minder · jährige und sonst bevormundete, ebenso juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter repräsentirt, auch wenn letztere nicht Actiongire sind. Prokuraträger üben das Stimmrecht für ihre Machtgeber aus. Abwesende Actionaire können sich nur durch anwesende stimmberechtigte Actionaire ver ⸗ treten lassen. Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Vollmacht vor
Eröffnung der Verhandlungen bei der Verwaltung niederzulegen. Jede Actie giebt eine
Stimme. Mehr als funf
—
und zwanzig Stimmen kann kein Actionair, auch nicht Kraft erhaltener Vollmacht, in sich e iin. 2
hat spätestens Verhandlung bei einem, vom Aufsichts Gesellschaft eine Eintrittskarte zu loͤsen, die er vertritt, angiebt. Ein auf
Wer an den General Versammlungen Theil nehmen will,
eine Stunde vor dem Beginne der rathe zu benennenden Beamten der
welche zugleich die Anzahl Stimmen, im Eintritt in die General Versammlung abgegebenen Stimm- attestirendes Verzeichniß der Stimmbefugniß der
/
Grund der bei karten anzufertigendes, vom Aussichtsrathe zu Erschienenen, liefert den Beweis über die Zahl und anwesend gewesenen Actionaire, und ist dem übet die nehmenden notariellen Protokolle beizufügen und mit demselben
fertigen.
Verhandlung aufzu⸗ auszu
9. 30.
Die Beschlüsse der J
menmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt,
ine Wahl bandelt, die Stimme des Vorsitzenden den §. 31.
Das formelle Verfahren über die Abstimmung ordnet der
Er ernennt auch drei Mitglieder der General⸗Versammlung zur Mit ˖
an. pollziehung des über jede solche Versammlung nothwendig aufzunehmenden 32
notariellen Protokolls. henden Besüimmungen gefaßten Beschlüsse verpflichten die Gesellschaft unbedingt, mithin auch jeden in der General Versammlung
weder anwesenden noch vertretenen Actionair. B. Von dem Aufsichtsrathe. 3
werden mit absoluter Stim— sofern es sich nicht um Ausschlag.
Vorsitzende
Die nach den vorste
2 Die obere Leitung der Gesellschaft und die Ueberwachung des Geschäfts · betriebes wird einem von der General Versammlung ernannten Aufsichts·
rathe anvertraut.
Die Wahl erfolgt i des von diesem darüber aufgenommenen der Mitglieder dieses Aufsichtsraths.
Der Aufsichtsrath besteht aus dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden nach dem Dienstalter aus dem Aussichtsrathe aus. Versammlung wählt ihre Nachfolger durch geheim scheidenden sind wieder wählbar. Die Namen der die im §. 13 bezeichneten Blatter öffentlich bekannt gemacht. Die
Grund des Status oom n Mai 1856 erwäblten Mitglieder des Verwal⸗
n Gegenwart eines Notars und die Ausfertigung Protokolls bildet die Legitimation
neun Mitgliedern.
Die ordentliche General⸗
tungsrathes ꝛ r Statuts für die Dauer ihrer Wahlperiode auch fernerhin alk
Auffsichtsrathes in Function. §. 34.
Nur zur unbeschränkten Verwaltung ihres Magdeburg wohnhafte Actionaire können in den den. Frauen, Corporationen Handlungsfirmen welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder in und die Befriedigun sind von der Wahl
Vermögens berechtigte, in Aufsichtsrath gewählt wer als solche und diejenigen, Konkurs verfallen gewesen
ausgeschlossen. 3 Jedes Mitglied des Aufsichts rathet hat bei dem Antritt seines Amtes fünf auf seinen Namen eingetragene Actien der
zu deponiren und kann darüber . 65
Der Aufsichtsrath wählt aus feiner Mitit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zum notariellen Protokoll. Ihre Namen werden durch die
Gesellschaftsblätter bekannt gemacht.
dauern 2 Zahre, sie sind nach Ablauf derselben wieder wählbar. Sollten
beide verhindert sein, einer Sitzung des Auffichtsrathes beizuwohnen, so
äbernimmt das nach den Mitglied desselben den Vorsitz.
in außergewohnlichẽ: Weise die Stelle eines Mitgliedes zur Erledigung, so steht es dem letztern frei, die
Lebensjahren älteste 37
Kommt des Aufsichtsrathes
lung, satzwahl, aber durch Wahl wählte Mitglied scheidet an dem Te s Vorgängers aufge in den Personen des Vorsitzenden, seines des Aufsichtsrathes ist durch
Functionen seine
wiegt, des
beziehungsweise des Aufsichtsrathes. Z wesenheit von wenigstens funf
e Abstimmung. Die Aus— Gewählten werden durch auf
g ihrer sämmtlichen Gläubiger nicht nachweisen können,
Magdeburger Privatbank seiner Amtsdauer nicht verfügen.
Ihre Functionen in ditser Eigenschaft
lbe vorläufig für di mitielst einer wieder zu der
Der Aufsichtsrath
achtet, an festzusetzenden Terminen a den Antrag von drei Mitgliedern des destens monatlich ein Mal, um von zu nehmen Aussichtsrathes
und Erf. werden enden Mitglieder sofern es sich Vorsitzenden
Der Aussichtsrath
a) die
erachtet. ihm mitgetheilten
zu notariellem besetzen.
gefaßt.
oder in des in deren Stelle tre
Anordnung solcher Maßregeln, Zwecken der Bank angemessenen Der Gesellschaftsvorstand Beschlüssen Folge zu leisten;,
e Dauer bis zur nä—
Die General · Versammlung.
Stellve
98. 35. sich so oft,
versammelt
orderliches nach
zu absoluter Im Falle um eine dessen
der
nicht Wa
Protokoll zu definitive
rmin aus, an we hört haben würde
Abwesenheit
chsten General- Versamm.—
vollziehenden Wiederbeseßzung Das in dieser
rtreters oder der Mitglied
die Gesellschaft blätter bekannt zu machen.
als er es
Beschlüsse der Stimmengleichheit hl handelt / des
Die
üb
Er. erfolgt Weise ge⸗ lchem die Dauer der Jede Veränderung
er
für dienlich el ; uf Einladung des Vorsitzenden oder auf Aufsichtsrathes, in der Regel min. dem Gange der Geschäfte Kenntniß— beschließen. Stimmenmehrheit
ded an we.
el⸗˖
die Stimme Stellvertreter tenden anwesenden ältesten Mitgliedes
ur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die An.
8. 369
Mitgliedern erforderlich.
beräth und beschließt innerbalb der Grenzen des
b) die genaue Kenntnißnahme von der Seit
des bei den jedesmaligen Verhandlungen zulegenden Uebersicht der Kasse der B
Lombard und E
die Abfassung von Geschäfts⸗ zelnen Geschäͤftszweige; die monatliche Revision Bestände durch aus seiner
Protokoll über d außerordentliche so oft er dieselbe
die Prüfung der von dem
Bilance, so wie zu vertheilenden
g) die Wahl und Bestallung
Bankbuchhalters des von dem
Cautionen säm
h) die Wahl des Syndikus der Bank
mit demselben ; i)h die Sorge für mitgliedes;
k die Bewilligung von Gratificationen, die Befugniß, ein zweckmäßiger
ffekten · Bestände;
Instructionen für das
sammlung vorbehalten sind. ssen und Pflichten des Aussichts rat
ens des des Aufsichtsrathes
ank, des Wechselportefeuilles,
Personal der
der Kasse, der Wechsel,, Lombard · und Essek Mitte zu deputirende Mitglieder, welche
je Revision aufzunehmen haben; Kassenrevisionen nach den vorstehenden Bestimmun
n sür angemessen erachtet; Gesellschafts vorstande
die Fesistellung der am
Dividenden,;
und des vollziehenden
ntlicher Angestellten;
die interimistische Stellvertretung eines Vorstande⸗
Geschäftslokal durch Kauf, oder Miethe
setzung der dafür, sowie für
wendenden Kosten.
Der Aussichtsrat Dienstvergehen, Fahr entlassen.
. von mindestens sechs Ihre Functionen drei Misglieder und zwar
oder dem Stellvertre
satze für die
waltung die im 8
V ⸗
rathes aus dessen jedoch nie einer un
Ersteren erfolgt zum
schäften der Bank se Bank keinen Credit
eine Ausfertigung
tretenden Wechsel i Dritten Personen
Aussichtsrathes, w dazu vom Aufsichts
Der Gesellschafts vorstand
dem allgemeinen de vom 24. Juni ]
Der desfallsige
Alle Ausfertigungen
Der Aufsichtsrath durch seine F
verbleiben unter der Geltung des gegenwärtigen revidirten Mitglieder nach der von Mitglieder des C
Der Gesellschafts -Vorstand besteh — dem Direktor der Bank Mitte von
Der Direktor darf keine
des ü kolls geführt. ie Namen derselbe
kann ni
§. 40. h ist befugt, lässigkeit und Beschluß Mitgliedern des Aussicht §. 41.
ter,
. wird nicht besoldet,
on
43
— und zweien
notariellen 16
erhalten. §. 45
Die Legitimation des Directors, sowie ber die Wahl aufgenommenen n sind bei jedem in bezeichneten Blättern zu
n den 5. 13
elche als Gesellschafts
rathe nicht abg
utschen Handelsgesetzbuch
gs61 dem Vorstande einer
Rendanten (Kassirers) Gesellschafts Vorstand
übrigen Vankpersonals, desgleichen die Bestimmung
und der Abschluß des Kontrakts
unctionen veranlaßten 54 festgesetzte Tantieme, un ihm zu treffenden Bestimmung.
dem Gesellschafts ˖ Vorstande.
Zeit zu Zeit wechseln d derselben Firma angehören
§. 44. Nebengeschäfte betreiben, ine ungetheilte Thätigkeit widmen,
cht entgegengesetzt eordnet gewesen seien.
hat alle Rechte und Pflichten,
ihm einzureicher
Schlusse jedes Geschäftsja
des vollziehenden Vorstehers (Direktors), ) sowie die Vestätigung e vorzuschlagenden
der Gehälter
zu beschaffen und die
den Geschäftsbetrieb überhaupt zu ver—
alle Beamten der Gesellschaft wegen aus moralischen Gründen jederzeit zu erfordert jedoch die Uebereinstimm ung
Srathes.
nach 2
dürfen.
d veriheilt solche unter du
Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der
Beschlußnahme der Genexalver Zu den ausschließlichen Befugni gehören
hes
die er zu einem geregelten und den Betriebe der Geschäfte für nöthig hat den von dem Aufsichtsrath
Gesellschafts vorstan. ihm vor⸗
ö
der ein ·
ten⸗ ein
gen
nden hred
des
und
Fest ·
des Aufsichtsrathes werden von dem Vorsitzenden oder von zwei dazu deputirten
Aufsichtsrathes unterschrieben.
Mitgliedern det
er bezieht jedoch, außer der Ei Auslagen, für seine Mühe
8
t aus dem vollziehenden Vorsteher lnordnung des Aussicht' den Mitgliedern, welch Die Wahl der
er mnß den Ge kann auch bei da
des Stellvertreters, wird dutt
werden, Vorstand gehandelt
wund dem Einführungs- Actiengesellschaft zustehen.
1
notariellen Prot den Personen ein veröffentlichen daß Mitglieder de
haben
welche nat
Geseß Den
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n , Gesellschast nach außen, bringt die Bankgeschäfte zur Aus— doch in ana st die Verwaltung des Bank-Vermögens, hat je— tionen die 86 hes 8 n , , dnng;,, dieser Funk. befolgen und 6 und Anweisungen des Aufsichtsrathes zu nur in somet a l in dem vorstehend ihm überwiesenen Wirkungskreise struetion ihn . ständig, als die gegenwärtigen Statuten und seine In. schen den Mi 6 beschranken. Diese Veschränkungen sind jedoch nur zwi—
den Mitgliedern des Gesellschafts-Vorstandes, des Aufsichtsraths und
der Gesellschaft als s „ni 1 sellschaft als solcher . . h . solcher, nicht aber dritten Personen gegenüber, wirksam.
Den letzteren kann die B 56 . „ Vehauptung einer Verletzung 0 k, Vorschrift mit Erfolg nicht entgegengesetzt y I ; §. 47.
ae n , bezeichneten Befugnisse des Gesellschafts: Vorstandes er— Fälle, i l ö 36 gerichtlichen, als außergerichtlichen Geschäften auf alle 2 ö. welten die Gesetze eine Spezial-⸗Vollmacht erfordern,
ö . ö kg Cen hschefts; fan innerhalb der ihm zu— ö e gehandelt habe, jist derselbe . 3
e n, n. abe, ist derselbe gegen dritte Personen zu
§. 48.
Die Bank s . . Die Bank wird sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche
Mokry * ö ; 5 — jeden . durch die von mindestens zwei Dire; . g unter der Firma der Bank vollzogene Unterschrift ver— C ' *. Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und 6 jekte ü . ꝛ nd Vermögens ˖ Objekte , . . zur Ausstellung der Wechselgiri ist die in, erg g. . , gemeinschaftliche Unterschrift des vollziehenden Di— rs oder seines Stellvertreters und des Rendanten Kassirers) genügend §. 49. ö Bei Krankheits. oder sonstigen : f , its oder gen Behinderungsfällen des vollzi ,,. ein von dem Aufsichtsrathe dazu nn 2 glied des Aufsichtsrathes oder ein von diesem ernannter Angemnellter der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst. ö. S. 50. Der Direktor ernennt und entsetzt alle Comtoi S . ernennt und entsetz toir⸗ und Subaltern. Beam ⸗ ten der Gesellschaft, so weit deren Er n , 79 an d schaft, t nennun 39 95 E nicht dem Aufssichtsrath vorbehalten ist. . . ; 36 n, n , . sertigt und übergiebt dem Aufsichtsrath die — 3 sub b. gedachten Uebersichten desgleichen am Schlusse eines jeden t escha ftoͤsahres eine nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilance Allmonatlich hat er eine von dem Aufßchtsrath vorher zu genehmi. gende llebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Activa und Passiva, insbesondere der Bestände in ge prägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehnen und aus laufender Rechnung, sowie der um= ö Banknoten, desgleichen unmittelbar nach abgehaltener jährlicher Generalversammlung einen, alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom
Aufsichtsrathe genehinigten kurzen Geschäͤftsbericht für das abgelaufene Jahr
dem Kommissar der Regierune c ᷣ ᷣ ; em Kommissar der Regierung vorzulegen und in den in §. 13 gedachten
Verluste zu decken, wenn und sowei ,
See w. nd soweit der in dem betreffenden I—
22 Ausgleichung solcher Verluste nicht . n n. . üchern der Bank Rechnung geführt und bildet derselbe ohne ab gesonderte Anlegung einen Theil des Geschäftskapitals der Bank e
. 56 Die Dividenden sind in Ma —
. ze ind gdeburg an der Kasse der G ft ze . en,, . . Beschluß des ,,, zern Orten r gestellt werden. Sie werden jährli ĩ é as gegen Einlieferung der ausgegebenen . 5
. J 21 ö. 57. . Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf
von fünf Jahren, vo . . di ꝛ n dem Tage an, an welchem dieselben zahlbar ge⸗
stellt sind . File Verfahren bei der Auflösung. Vor Ablauf der ahn m , Zeit ö. ßer d , n,, ahi imten 3 ann außer dem . ö und außer den in den Vorschriften ö. . wenn n , , , nh r n ,,, ä nticlen, . den tüche Heneral-Versammlung eine solche beschließ ö . e, dann rechtsgültig, Ar ,. zwei ̃ — Kapitals vertr sin Vi . . eten sind und drei Viertel der stimmberech= Die Bank ist berpflicht 8 ö — verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablauf ih , Dauer, wenn aber die Auflösung der Gesellschaft e, ,. h. 6 . . J. Jahresfrist nach dem Beschlusse ihre sämmt einzulösen. zird die Auflösung der Ges— llschaft ow letzten Jahres vor dem Ablaufe der Conces — n,, nn, ; n TLoncession beschlo mü is zu diesem Zeitpunkt sämmtliche Noten i , H
Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Kommissars der Kön lichen Regierung zu vernichten und dies 3 eines n fn, e riell aufzunehmenden Dokuments, in welchem die Noten nach Nu 26. nn, sein müssen, zu beurkunden. . ie Beträge der nicht eingelösten oder präkludirten Noten weri e . lösten ö werden ö Bestimmung des Aufsichtsraths zu mildthätigen Zwecken 8 981 Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine General · Versammlung von dem Aufsichtsrath nach den in gegenwärtigem Statut für die Convos: cation gegebenen Vorschriften zum Zweck der Vorlegung der Schlußrechnun und Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser r lung anwesenden nicht zur Verwaltung gehörenden Actionaiten ertheilte Decharge befteit sämmtliche Verwaltungs Vorstände dieser Bank, den Act nairen gegenüber, von allem und jedem ferneren Nach weis ; sowie 1 . dem Anspruche wegen der erfolgten Liquidation. JI Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, Falls in der Heneral- versammlung fein bei det Verwaltung inbetheiligter ach oale
Blättern binnen 4 Wochen zu veröffentlichen.
Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen in Zu⸗ kunft auch eine oftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Activa und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, Barren u. s. w. anzuordnen. . .
D. Wahlen.
Alle auf Grund dieses . . Wahlen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit. Falls sich beim eisten Scrutinium 3 ab. solute Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit ergiebt, werden diejenigen / ,. die me gg Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu
zählenden auf die engere Wahl gebracht. Im F ? Stin leich . . ö. 0 e Wahl gebracht. Im Falle der Stimmengleich⸗ .
Rechnungs⸗Abschluß. ö Reservefonds.
§. 53.
Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen und wird die Bilanz auf diesen Tag von der Direction gezo⸗ gen. Die Bilanz wird vor dem 1. März von dem Aussichtsrathe geprůft und festgestellt. ̃ 6 Binnen sechs die Bilanz den Revisions Kommissarien (§. 27.) zur Prüfung vorgelegt, und diese Prüfung von denselben im Laufe der nächstfolgenden vierzehn Tage erledigt werden. .
Die Bilanz wird, nachdem sie von den Revisions-Kommissarien geprüft worden, durch die Gesellschafts Blätter veröffentlicht.
Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen verausgab- ten Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verluste abgesetzt und für die etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozent-
satz zurückgerechnet werden.
Die vorhandenen Effekten därfen niemals mit einem höheren als dem Erwerbungscourse, und wenn der Börsencours am Tage der Bilanz Auf- nahme niedriger als der Erwerbungscours ist, nur zu dem Börsencourse in
der Bilanz angesetzt werden. 54.
Von dem nach Abrechnung sämmtlicher Unkosten, Verluste und noth⸗ wendigen Abschreibungen aus der Bilance sich ergebenden Reingewinne wer. den zuvörderst wenigstens 163 Prozent so lange zum Reservesonds abgeführt, bis letzterer auf den vierten Tbeil des jeweiligen Grund ˖ Capitals angewach⸗ sen ist, demnächst aber den Actionairen eine Dividende bis auf Hoͤbe von vier Prozent des Nominalbetrages ihrer Actien gewährt.
Der nach Abzug des votgedachten Tbeils zum Reservefonds und der Dividende für die Actionaire verbleibende Reingewinn wird vertheilt
a) mit 10 Prozent als Tantieme des Aufssichtsraths, b der Rest als J Actionaire 55.
Der Reservefonds ist bestimmt, die sich aus der Bilanes ergebenden
Wochen nach der ordentlichen Generalversammlung muß
rität.
sicht zu nehmen, auch die Organe
mit Fünf Hundert Thalern geleistet und Pflichten dadurch erworben.
lautend, nebst Talon beigegeben
erschienen ist und sich dieser Fall in einer zweiten, eigends zu diesem Zweck berufenen General ⸗Versammlung wiederholt hat. ö . 3
Zur Decharge der Verwaltungsvorstände durch die General ⸗Versamm⸗ lung im Fall der Liquidation des Geschäfts ist jedoch jedenfalls mne Stim menmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Actionait: 2 .
67 . . Nur in einer ,,, Genetal · Versammlur anderung der Statuten, respektive eine Erhöhung Grund tapitals über den Betrag von Zwei Millionen Thalern binaus, se wir . — dauer der Bank beschlossen werden und nur mittelst einer drei Der n. der in der General-⸗Versammlung vertretenen Actien rex rãsenti tenden Najs⸗ Solche Beschlüsse bedürfen der lande herrlichen Genehmigung 24 Fit! m . Von der Oberaufsicht des Staats.
ö . §. 65. Sur Wahrung ihres Oberaufsichtsrechtes ernennt die Staatsregierung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen des Gesellsc . standes und des Aufsichtsrathes ohne Stimmrecht be zuwohnen, * e es den Kassen, allen Büchern und Scripturen der Gesellschaft jeder Zeit Emm der Gesellschaft gültig zu fammẽen zu be- Vorschriften des
kann eine Ab⸗
die die
rufen. — Er hat sorgfältig darüber zu wachen, daß
Statuts in allen Punkten zur Ausführung gelangen.
e, , mn, ,. ꝛ Der Staat ist für die Operationen der Bank nicht verantworlich
*
A Formular der Actie Rr, Reg. Fol ... Magdeburger Privatban?
gegründet durch notariellen Vertrag vom. bestätigt durch Königliche Kabinets-Ordrte vom
Bank ⸗ Aetie Rr. über
Fünf Hundert Thaler Preußisch E
den Betrag der Actie Rr ö alle statutenmäßigen Rechte und
S vR r 1 .
Der N. N. (Stand, Wohnort) hat
Magdeburg, den . Der Aufsichtsxath.
Dieser Actie find auf fünf Jahre Dividendenscheine, auf jeden Indader welche nach Ablauf des letzten Jabres
durch neue ersetzt werden
Eingetragen sud kol ded Regihterẽ