1866 / 154 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2. Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Obligation des Tilsiter Kreises - Littr. Nr. Thaler Preußisch Courant, III. Emission.

Auf Grund der unterm bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 12 April 18354 und 30. Juni 1865 und des Allerhoͤchsten Privilegiums vom wegen Aufnahme einer Schuld von 80,000 Thalern, dekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Tilsiter Kreises, Namens des Kreises, durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von

Talern Preußisch Courant, welche an den Kreis baar gezahlt wor⸗

den und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern geschieht dem Jahre 1867 ab allmälig aus einem, zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jäbrlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.

Die Folgeordnung der Einlssung der Schuldverschreibungen wird durch das Todos destunmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867 ab in dem Monate Juni jeden Jabres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie ämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.

Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden Anter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, oͤffentlich bekannt ge⸗ macht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat dor dem Zahlungstermine in dem Preußischen Staats. Anzeiger, dem Amts.« dlatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen und dem aintlichen Organe der Kreisbebörde zu Tilsit.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in daldjabrlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von heute an gerechnet, mit funf Prozent jäbrlich in gleicher Münzsorte mit jenem derzin et

Die Auszablung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Näckgade der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldver— chreibung dei der Kreis Kommunal - Kasse in Tilsit, und zwar auch in der nack dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnabmte des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung nd guck die dazu gebörigen Zinscoupons der spätern Fälligkeitstermine zäarückzuliefern. Für die feblenden Zinscouponz wird der Betrag vom Kapi⸗

. en *

Die gekündigten Kapitalbetrazge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Näckzadlungstermine nicht erhoben werden, sowie die H'innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres an

1 2.

Ticht erbobenen Zinsen verjäbren zu Gunsten des Kreises. lufe und die Amortisation verlorener oder vernichteter ngen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts. um J. Titel 51 3. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte ifñnt. Dimns-eupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch el Temjenigen, welcher den Verlust von Zins - Coupons vor Ablauf der ier jäal Verjäbrungsfrist bei der Kreis- Verwaltung anmeldet und den der Zins -⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei. n Slauthbafter Weise dartbut, nack Ablauf der Verjährungs. anscmeldeten und bis dabin nicht vorgekommenen Zins. g ausgezablt werden. erschreibung sind balbjährige Zins Coupons bis sabre Ausgegeben. Für die weitere Zeit werden fünsjäͤbrige Perioden ausgegeben. Der Rusgabe emer neuen Zinscoupons- Serie erfolgt bei der Kreis. Temmunalkafse zu Tilt gegen Ablieferung d Serre deigedruckten Talons. Beim Verlufst de bemdigung uen Zinscoupons - Serie an den J jchreikung jojern deren Bor zeigung rechtzeitig gescheben ist Dur Siwerben dierdurck eingegangenen Verpflichtungen haftet der Fre mit Jemen

Urkunde kaben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-

* 94

der älteren Zinscoupons— Talons erfolgt die Aus-

Inhaber der Schuldver⸗—

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3 8 * 5 n chi

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Rommifsion für den Chausseebau im Tilster Kreise. Die Unterschriften sind eigenhändig zu unterzeichnen.

ü Regierungsbezirk Gum innen. Zins- Ceupen 1 Serie zu der Kreis-⸗Obligation des Tilsiter Kreis, III. Emission über Thaler zu fan Prozent Zinsen ; Dr Jataber dies Smès--Courrnè empfängt gegen defsen Rückgabe in Der Gert gm ren biẽ resp vom ten . mae Tätern die Zinsen rer vorbenannten Rrtis-Obligation für Falejaee pom bis mit lin Buchstaben) ... Tha⸗ err, ber greschen bei ber Rreis-Kommunal-M-e- u Tllsit T, e, ten 16 De, än rcke Kren Remmission für den Chaufftcten im Tilsiter Kreise er Gas Cangen m ungtlti wenn Hmeloherag nich mnerhelt bier s ger Hgallglen, gern Schluß wegen en, Kalenger ahr an ge— rech, erhaben or, Ramme tang Hie Remenganterschtißten rer Mitglieder der Kommission aar, mat Lettern Ca, Hatfsmilestempeln gedruckt wer⸗ e, ech wa fene, Haut Coupon mit ber (igenhänk igen Ha men erer, n, mice Rontr olbtamten versehen werben,

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Regierungsbezirk Gumbinnen. Talon * zur Kreis Obligation des Tilsiter Kreises.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Tilsiter Kreises III. Emission, Littr. A9 über

Tbaler A fünf Prozent Zinsen, die „te Serie Zinscoupons für die 53 Jahre 18. ois 18. bei der Kreis Kommunal⸗-Kasse zu Tilsit, sofern da⸗ gegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligationen kein Widerspruch ergangen ist.

Tilsit, den (ten .

Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Tilsiter Kreise.

Stempel)

Provinz Preußen.

Anmerkung.

1) Die Namensunterschriften der Mitglieder der Kommission können mit Lettern oder Fafsimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namens -Unterschrift eines Kontrolbeamten ver— sehen werden.

Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinscoupons mit davon abweichenden Lettern in nach stehender Art abzudrucken

gter Zins. Coupon [0ter Zins - Coupon.

Allerhöchster Erlaß vom 23. Juni lsöö6, betreffend die Genehmigung des Regulativs über die ander weite Beleihung der Ostpreußischen Landschaft.

Auf Ihren Bericht vom 9. d. M. will Ich das beiliegende (a), nach dem Beschlusse des 26. General. Landtages der Ostpreußischen Landschaft Ihrerseits aufgestellte Regulativ über die anderweite Be— leibung der Ostpreußischen Landschaft hierdurch landesherrlich be—= stätigen.

Dieser Erlaß und das Regulativ sind durch die Gesetz· Samm⸗. lung zu veröffentlichen.

Berlin, den 23. Juni 1866.

Wilhelm.

Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenbu rg.

An den Justizminister und an den Minister des Innern.

2. , über die anderweite Beleihung der Ostpreußischen Landschaft. r .

Die Osipreußische Landschaft wird ermächtigt, fortan Pfandbriefe auch zu höherem Zinsfuße als vier Prozent, bis zu fünf Prozent jährlich, aus. zufertigen.

Der Zeitpunkt für die Erböhung des Zinsfußes wird nach Lage des Geldmarktes durch Beschluß des Plenarkollegiums (9. 5 des Regulativs vom 1. November 1858, GesetzSamml. S. 574 festgesctzt. Dasselbe Kollegium ist auch befugt, zu beschließen, daß die Ausgabe von Pfandbriefen zu dem erhöhten Zinsfuße wieder einzustellen ist.

Die Privilegien der Ostpreußischen Landschaft, so wie alle bei der— selben geltenden Vorschriften kommen ebenso, wie bezüglich der bisher in Gemäßheit der zusaͤßzlichen Bestimmungen vom 28. Februar 1859 zu drei einhalb und vier Prozent ausgefertigten, auck bezüglich der Pfandbriefe mit höherem Zinsfuß in Anwendung ;

II.

. 8. 1.

Die Ostpreußische Landschaft wird ermächtigt, fortan zu ihrem Kredit— verbande gehörige, bexfanshriefungsfähige Güter und Grundstücke unter sol. genden Bedingungen bis zu zie Trittel des Gutswerths zu beleihen.

; 5. 2.

Der Gutemertt ift nag den für die Feftstellung des Pfandbriefswerthes geltenden and chaftlicht⸗ Benimmungen jedoch mit Ausschluß der gut⸗ achtlichen Werthefestftellun gen nach Abfchnitt Vill der Abschätzungs. Grund sätze zu ermitteln ;

3.

Die Ausfertigung er, Pfandbilefe über solche Anleihe wird in Gemäß heit der zusätzlichtn wetinmungen vom 28. Februar 1859 III. §S§. 1- 7 Geseß⸗Samml. S 9, g auf Grund von Schuldurkunden die in Höhe der bewilligten Aulcit⸗ dern. Zinsen und den nach §§. 4 und 5 zu uͤber⸗ nehmenden Nebenoerhbmmnlichkeiten auf das betreffende Gut für die Landschaft einzutragen resp, umßzäaschrejhen sind nach anliegendem Schema vollzogen, die Einttagung einer bern wesammthetrage der ausgefertigten Pfandbriefe nach ihrem Renn merth. seichk⸗mmenden Darlehngforderung im Hypotheken- buche des betreffenden (Gußez aher von dem zuständigen Königlichen Kreis- gerichte auf ben Pfan riefen hestatigt. ;

9 4.

Der volle Krebit won mei ordne des Guttzwerthes darf nur dann be— willigt werden, wenn e, Harlehnsnehmer sich noch besonders verpflichtet außer pen Pfanbhriesgzinsen und zugleich mit denselben in den ersten sechs Jahren fährlich Ein Prwrenf von bem ganzen Pfandbriefsdarlehn, und von

8

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da ab ein halb Prozent von dem die erste Werthshãͤlfte übersteigenden Be—= In der Schuld

ö.

trage jährlich zur Amortisation nach §5§5. 10f. zu zahlen. urkunde (§. 3) ist deshalb außer für Kapital und Zinsen auch für diese Tilgungsbeiträge und alle Kosten, einschließlich der Auslagen bei Kündigung und Einlösung der Pfandbriefe nebst Coupons nach §8. 2 ff., Hypothek zu bestellen. . J

§. 5

Bleibt die Beleihung jedoch noch innerhalb fünf Achtel des Gutswerths, so hat der Schuldner nur ein halb Prozent von dem die erste Werthshäͤlft⸗ übersteigenden Betrage des Darlehns jährlich außer den Zinsen zur Amor— tisation zu zablen und dafür in gleicher Art (9. 4) Hypothek zu bestellen.

5.

Die Landschaft ist, falls der Schuldner ohne besondere Unglücks fälle nachweisen zu können länger als ein halbes Jahr mit der Zahlung der Tilgungsbeiträge im Rückstande bleibt, zur Kündigung des Pfandbriefs- Darlehns berechtigt (§5 15). .

§. 7.

Die für die Landschaft eingetragenen Darlehnsforderungen § 5. 3 5) sind ausschließlich den Inhabern neuer Pfandbriefe zu ihrer Sicherheit an · gewiesen und können von anderen Gläubigern des Instituts auf keine Weise in Anspruch genommen werden. Das Kredit-Institut darf über sie nur Be- hufs der Einlösung von neuen Pfandbriesen, außerdem aber nur insoweit, als vorher ein entsprechender Theil von Pfandbriefen aus dem Umlauf zu⸗ rückgezogen und kassirt, oder nach geschehenem Aufgebot hinsichtlich des Pfand hriessrechts präkludirt worden ist, disponiren.

.

Die Inhaber der neuen Pfandbriefe sind berechtigt, vom Kredit · Institut

a) die Zahlung der verschriebenen Zinsen in den festgesetzten Fälligkeits Terminen gegen Beibringung der Coupons,

) die Zahlung des Kapitals in dem Falle zu fordern, daß ihr Pfand⸗ brief zur baaren Einlösung öffentlich aufgerufen wird.

Zur Kündigung des Kapitals u fie nicht berechtigt.

Für jene Zahlungen, so wie überhaupt für die Sicherheit des verschrie— benen Kapitals nebst Zinsen haften:

1) das Kredit-Institut als Aussteller der Pfandbriefe mit seinem ganzen Vermögen, zunächst mit den Hypothekenforderungen an seine eigenen Darlehnsschuldner (8. .,

2) die sämmtlichen Güter und ländlichen Grundstücke des Ostpreußischen Landschaftsbezirks Generalgarantie),

überall mit Vorbehalt der Vorrechte der Inhaber der nach dem Landschafts⸗- Reglement oder den zusätzlichen Bestimmungen vom 28. Februar 1859. ausgefertigten Pfandbriefe.

§. 6.

Die nach 585. 4. und 5 zu entrichtenden Tilgungsbeiträge sind für jedes Gut auf einem besonderen Amortisations-Conto, unverkürzt durch Verwal— tungskosten, als auf die Pfandbriefsschuld abgezahlt, gut zu schreiben.

1

Der Bestand der Amortisations-Contos, wie er nach §§. 4 und 5 vor⸗ handen sein muß, wird in seinem Gesammtbetrage jährlich zwei Mal, soweit dies unter Berücksichtigung des niedrigsten Pfandbriefs. Apoints möglich ist, in neuen, nach diesem Regulatip ausgefertigten Pfandbriefen verzinslich belegt. Diese Pfandbriefe sind nach Ermessen des General · Landschafts⸗ Kollegiums durch Kündigung nach dem Loose und Baareinlösung nach dem Nennwerthe nach §8§. 27 oder durch Ankauf zu beschaffen

Die so beschafften Pfandbriefe werden, in ihrem Gesammtbetrage nach dem Nennwerthe ausgedrückt, pro rata der dazu verwendeten Tilgungs- beiträge der einzelnen Güter auf letztere vertheilt. Jeder derselben wird dabei mittelst eines Stempels mit der Aufschrift: für immer dem offent⸗ lichen Verkebr entzogen« versehen

§. 13.

Sobald hierdurch je fünfundzwanzig Prozent der über die erste Werths.— hälfte hinaus genommenen Anleibe in Pfandbriefen nach dem Rominal— betrage abgetragen sind, ist der Besitzer berechtigt, Löschung oder Cession des abgezablten Tbeils des Kapitals, unter Cassation des angesammelten Be-; trages von Pfandbriefen (88. 9 und 10 III. der Verordnung vom 28. Fe⸗ bruar 1859) zu fordern und, sobald dies erfolgt ist, von weiterer Zahlung der Zinsen sowobl wie der Tilgungsbeiträge bezüglich dieses abgezablten Theils des Anlehns entbunden.

14.

Wird nach solcher Tilgung eines Theils der Pfandbriefsschuld von Neuem ein Anlehen nachgesucht, so sind dabei in jeder Beziebung ditselben Vorschriften maßgebend, wie überhaupt bei neuen Beleihungen.

8 15

Bei Beitreibung rückständiger Tilgungsbeiträge stehen der Landschaft dieselben Privilegien zur Seite, wie bezüglich rückständiger Pfandbriefszinsen. Auch ist fie verpflichtet die ausbleibenden Tilgungsbeiträge in derselben Weise vorzuschießen wie die Zinsen.

§. 16.

Das Guthaben eines jeden Gutsbesitzers am Amortisationsfonds ist untrennbares Zubebör des Gutes, welches mit diesem auf jeden neuen Erwerber übergeht, und ohne das Gut weder abgetreten noch sonst Gegen- stand einer Disposition des Gutsbesitzers werden kann. Ebensowenig kann jener Antheil aus irgend einem Titẽl von einem Dritten, auch nicht im Wege der Exekunon, in Anspruch genommen werden.

9

Bezüglich der Ausfübrung des Beleihungsgeschäfts, der Rückzablung der Darlehne von Seiten der Besitzer, so wie überbaupt in jeder Beziehung kommen insoweit durch die Bestimmungen dieses Regulativs nicht aus- drücklich Abänderungen angeordnet sind alle bei der ostpreußischen Land.« schaft geltenden Vorschriften auch bei Beleihungen nach diesem Regulative in Anwendung.

18

Insbesondere sind für Umschrelbung alter drei einhalbprozentiger, noch auf eine Spezialbypothek lautender Pfandbriefe in eine zu vier cinbalb oder

fünf Prozent verzinsliche Darlehnsforderung der Landschaft Behuit

z 3 e Varlet ufs Ausfer⸗

tigung neuer Pfandbriefe die Vorschriften des §. 15 III. .

5 28. n, g. und des durch die Allerhöchste Kabinetg - Ordre vom

Sanur 1863 bestätigten General, Landtags! B 3.

a e. stätig al · Landtag eschlusses von 186 19

Auch kann auf Güter, die nach der Verordnung 28.

; h ka ! g vom 28. Februar 1tzs9g mittelst Ausfertigung vierprozentiger Pfandbriefe beliehen sind, nach Nückahlung und Cassation dieser Pfandbriefe nach §§. 8 ff. a. a. O auf Antrag des Besitzers ein gleicher Betrag neuer Pfandbriefe mit böherem Gef af are , sobald für die erhöhte Zinsverbindlichkeit den W. 35, UM. dieses Regulativs gemäß mit dem so Hrn her a en . gule gemaß mit dem so zu beleihenden Gute

. §. 20.

„Die S§§. 1 4 Il. der Verordnung vom 28. Februar 1859 zur Aus gleichung der Coursdifferenz angeordneten baaren Zuschuß Darlehne dürfen bei Beleihungen über die erste Werthshälste hinaus nicht gewährt werden. Sie müssen vielmehr insoweit sie früher bewilligt sind ehe die Be— f, . nach diesem Regulativ erfolgen kann, vorher vollständig abgezahlt verden. .

ö . Beleihungen bis zur ersten Werthshälfte können auf Antrag des Be⸗ sitzers bis auf Weiteres auch mittelst Ausfertigung der älteren dreieinhalb · und vierprozentigen Pfandbriefe nach den darüber geltenden Bestimmungen gewährt werden. . ) III.

. J §. 22.

Soll Behufs der Amortisation nach S5. 11 ff. oder mit Rücksicht auf einen, den Nennwerth übersteigenden Cours der Pfandbriefe bei einer Subhastation, bei Gelegenheit von Rentenablösungen, oder auch auf Antrag des Pfandbrief. Darlehnsschuldners 1c. Einlösung von Pfandbriefen durch Baarzahlung erfolgen, so ordnet die General · Direction die Kündigung des entsprechenden Betrages von Pfandbriefen an. .

. §. 24. Nachdem die zu kündigenden Pfandbriefe nach Littr. und Nr. durch das Loos bestimmt sind, geschieht die Kündigung mit sechsmonatlicher Frist durch dreimalige Insertion in dem Staats ⸗Anzeiger, dem öffentlichen An zeiger des Amtsblatts der Regierungen zu Königsberg und Gumbinnen, und in je einer der Königsberger und' Berliner Zeitungen, welche die Ge— neral - Direction zu bestimmen hat. Die sechsmonatliche Frist beginnt vom Tage der letzten Insertion, . . . §. 24.

Die von der Landschaft den Inhabern gekündigten Pfandbriefe mässen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Coupons und dem Talon in coursfähigem Zustande eingeliefert werden.

Der Betrag der fehlenden Coupons wird dem Einliefernden von der Einlösungsvalufa in Abzug gebracht.

JF. 25.

= Die Valuta der nicht eingehenden Pfandbriefe bleibt, falls dieselben nicht früher eingereicht werden, bis nach Ablauf der zu demselben verab- reichten Coupons. Serie im Landschafts ⸗Depositorium und ist, so weit dies unbeschadet der Möglichkeit sofortiger Flüssigmachung angeht, zu Gunsten des Amortisationsfonds zinsbar und sicher anzulegen .

§. 26.

„Nach Ablauf dieser Zeit werden diese Deposita jedoch nur nach dem Japitalbetrage und nach Abzug der nicht beigebrachten Coupons falls die Einlösung der Pfandbriefe nicht früher ersolgt ist, bei dem Königlichen Stadtgerichte zu Königsberg baar eingezahlt, welches demnächst die Amorti= sation der nicht eingegangenen Pfandbriefe auf Kosten des Inhabers unter Entnahme derselben aus der deponirten Masse zu veranlassen hat.

II.

10090

Privilegirter neuer Pfandbrief der Ostpreußischen Landschaft.

Litt. A L S.) M 1. etc. über Eintausend Thaler Courant

* 30 Thaler per Pfund feinen Silbers gerechnet und in Gemäßheit des Regulativs vom 1 auf eine gleichnamige Hypothekenforde⸗ rung, so wie auf die Sicherheitsfonds der Landschaft und die Garantie der Ostpreußischen Landschaft fun= dirt, durch Baarzablung im Wege der Amortisation einlöslich, trägt Prozent jährliche Zinsen und darf vom Inhaber nicht gekündigt werden. Königsberg i. Pr, den K

Dnupreußijche General · Landschafts · Direction (L. S) Drei Unterschriften.

1

Nach Einsicht der betreffenden Hypotheten-Instru⸗ mente beglaubigt vom Königlichen Kreisgericht zu

1

1. 8 Unterschrift

10090 Ostpreußischer Pfandbrief