1866 / 156 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Röniglichen Insiegel. Hegeben Berlin, den 2. Junt 1865.

(L. S.

V

Wilhelm.

von Bodelschwingh. Graf von Itzenplißz. Graf zu Eulenburg.

A.

Provinz Preußen Regierungsbezirk Gumbinnen.

Obligation des Lycker Kreises. Littr. 2 18 I

über Thaler Preußisch Courant

. 33. bestätigten Kreistags Beschlusses vom 28. Februar 1866 wegen Aufnahme einer Schuld von M00 Thalern bekennt sich die staͤndische Kommission für den Chausseebau im Locker Kreise, Namens des Kreises, durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Tbalern Preußisch Courant, welche an den Kreis baar ge— zablt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die RückJahlung der ganzen Schuld von Ih h00 Thalern geschieht dom Jahre 1868 ab allmälig aus einem, zu diesem Behufe gebildeten

Tilgungsfonds von wenigstens drei Prozent des ganzen Kapitals jährlich,

unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld verschreibungen.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch

das Loos bestimmt. Die Auslobsung erfolgt vom Jahre 1868 ab in dem

Monate April jedes Jabres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht

dor, den Tilgungsfondẽ durch größere Ausloosungen zu verstärten, so wie

sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus. geloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be—Q zeichnung ibrer Buchstaden, Rummern und Bettäge, so wie des Termins, an welchem die Rückzablung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zah⸗ lungs- Termine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gum— binnen in der Königsberger Hartung 'schen Zeitung und dem Kreisblatte des Locker Kreises

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird s in dalbjäbrlichen Terminen postnumerando am 2. Januar und am I. Juli sedes Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich, in gleicher Münzsorte mit jenem .

Die Auszablung der Ansen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins- Coupons, beziehungsweise dieser Schuldver— schreibung, bei der Kreis Kommunal Kasse in Lyck, und zwar auch in der

nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Nit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei— ung sind auch die dazu Jgebörigen Zins - Coupons der späteren Fälligkeits. Für die fehlenden Zins Coupons wird der Betrag

Termine zurückzuliefern dom Kapitale abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dern Rückzablungs - Termine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres ab gerechnet, nicht erbobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Amortisatisn verlorener oder vernichteter Schuld. verschreibungen erfolgt nach Vorschrift Theil l Titel 51. 95. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Lyck. Zins -Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch

ol demjenigen, welcher den Verlust von Zins - Eoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjäbrungsfrift bei der Kreis Verwaltung anmeldet und den

stattgehabten Besitz der Zins Coupons durch Vorzeigung der Schuld verschrei.

dung oder sonst in glaaßhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs. srift der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins -Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung find bis zum Schluffe des Jabres 1870 ausgegeben. Für die weilere Zeit wer. den Zins · Coupons auf i nan , Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscöupons - Serse erfolgt bei der Kreis- Tommunal-Kasse zu Lyck, gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons-· Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- bändigung der geuen Zinscoupons -Serie an den Inhaber der Schuld verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtztitig geschchen ist.

Zur Sicherbeit der hierdurch eingegangenen zerpflichtungen haftet der Rreit mit seinem Vermögen. er . zu Urkunde baben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-

chi . Lyck, den en 1868 Die Käntesche omtrussion für den Chauffecbau im Eycer greise

Vrorinz Freu ßen. Regierungsbezirk Gumbinnen. i n Sc O upon J. Serie zu ver reis -Obl Lit K liber

dessen Nücgahe ttsp. vom ten orbenannten Kreis-

der Allgemeinen Gerichts -Ordnung

halbjährige Zins ⸗Coupons

6 Buchstaben . Thalern Silbergroschen bei der Kreis Kommungs= asse zu Lyck. Lyck, ma ..... .. H.. Die ständische Kreis Kommission für die Chausseebauten im Cycker Freist Dieser Zins Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden

Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen.

Talon zur Kreis-⸗Obligation des Lycker Kreises. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Qbligatlon des Lycker Kreises 1, ö über Thaler à fünf Prozent Zinsen, die te Serie Zins- Coupons für die fünf Jahre 18.. bis 18. bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Lyck, nach Maßgabe der diesfälligen, in der Obligation enthaltenen Bestimmungen. Lyck, den .. ten 1 Die ständische Kreis - Kommission für die Chausseebauten im Cycker Rreise.

Privileg ium wegen Ausgabe von einer Million Thalern auf den Inhaber lautender vier- und ein halbprozen« tiger Prioritäts-Obligationen der Wilbelmsbahn- Gesellschaft. Vom 23. Juni 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc.

Nachdem von Seiten der unterm 10. Mai 1844 landesherrlich bestätigten Wilhelmsbahn ⸗Gesellschaft, vertreten durch deren Direction und Verwaltungsrath, auf Grund des §. 13 des Betriebs. Ueber— lassungs Vertrages vom 4. Mai 1857, darauf angetragen worden ist, Behufs Abwicklung schwebender Verbindlichkeiten und um die Mittel zu weiterer Ausrüstung der Bahn zu gewinnen, die Auf nahme eines Darlehns von

Einer Million Thalern« gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts Obligationen zu gestatten, wollen Wir in Be— rücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in Ge— mäßheit, des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium die Emission gedachter Obligationen unter nachstehenden Bedingungen genehmigen. 1

§. 1.

Der Bedarf von 1,000,060 Thlr. wird durch Creirung von 41prozentigen Prioritäts, Obligationen aufgebracht.

Von den zu emittirenden Obligationen werden:

1000 Stück à 500 Thlr. mit 500,000 Thir. 1500 * * 200 Thlr. 300, 000 Thlr. 2000) 4 100 Thlr. « 200 000 Thlr. sind 1,000,009 Thlr. nach dem sub A. beigefügten Schema auf weißem Papier mit schwarzem Druck in fortlaufender Nummernfolge stempelfrei ausgefertigt.

Jeder Obligation werden Zins- Coupons auf 10 Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach dem beiliegen den Schema B. und C. auf weißem Papier mit schwarzem Druck bei—⸗ gegeben und Coupons und Talon alle zehn Jahre zufolge beson— derer Bekanntmachung erneuert.

Die Prioritäts - Obligationen sowohl, als die Coupons und Talons werden durch zwei Mitglieder der Direction so wie durch den Haupt-Rendanten der Gesellschaft unterzeichnet.

; 2 der Rückseite der Obligationen wird das Privilegium ab- gedruckt.

5 Die Zinsen der Prioritäts Obligationen werden in halbjährigen

Raten postnumerando in der Zeit vom 2. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli jeden Jahres aus der Gesellschaftskasse zu Ratibor gezahlt. Zinsen von Prioritäts- Obligationen, deren Er— hebung innerhalb vier Jahren von dem in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungstage ab nicht geschehen ist, verfallen zum Vor- theil der Gesellschaft.

§. 3

Die Prioritäts - Obligationen unterliegen nach Verhältniß der Summe der verschiedenen Apoints (8. 1) der Amortisation, wo⸗ zu alljährlich mindestens ein halbes Prozent des Kapitalbetrages unter Zuschlag der durch die eingelösten Obligationen ersparten Zin sen aus dem Ertrage des Eisenbahn Unternehmens verwendet mird. Die Zurückzahlung des Betrages der zu amortistrenden Obligatio. nen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1868.

Es bleibt jedoch der Gesellschaft vorbehalten, den Amortisattons. Fonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts. Obligationen zu heschleunigen. Auch steht ihr das Recht zu, außerhalb des Amor -

2225 tisations⸗ Verfahrens die gesammten Prioritäts-Obligationen mit drei-

monatlicher Frist unter Genehmigung des Handelsministeriums zu kündigen und durch Zahlung fi. rt einzulösen.

Die Inhaber der Prioritäls, Obligationen sind auf Höbe der

darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach

§. 2 zu zah⸗

lenden Zinsen Gläubiger der Wilhelmsbahn ˖⸗Gesellschaft und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts Vermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm- und Stamm -Prioritäts Actien nebst

deren Dividenden, an welchen letzteren sie nicht Theil nehmen.

Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrags zum Ge— sellschaft Statut vom 9. März 1847 ausgegebenen fünfprozentigen, in Folge des zweiten Nachtrags⸗ Statuts vom 30. August 1852 auf 4 Prozent convertirten, und den nach diesem Statut⸗Nachtrage gleichzeitig weiter und den zu Folge des dritten Nachtrags- Statuts

vom 2. Juli 1853 und des vierten Nachtrags Statuts vom 9. Juli 1856 ferner ausgegebenen Prioritäts Obligationen das Vorzugsrecht vorbehalten.

An den General ⸗Versammlungen der Gesellschaft können auch die Inhaber der neuen Prioritäts Obligationen Theil nehmen,; sie sind hierbei jedoch weder wahl— noch stimmfähig.

65. Die Inhaber der Prioritäts Obligationen sind nicht befugt, die

Zahlung der darin verschriebenen Kapital Beträge anders als nach . niglichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In-

Maßgabe des im §. 3 gedachten Amortisations-Planes zu fordern, außer a, wenn ein Zinszahlungs-Termin durch Verschulden der Gesell schaft länger als 3 Monate unberichtigt bleibt;

brannt, und es wird, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.

Die Obligationen dagegen, welche in Folge der Rückforderung (8. 3) oder Kündigung außerhalb der Amortisation 3) eingelöst werden, kann die Gesellschaft n. ausgeben.

Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekün digt sind und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter un geachtet nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direction der Wilhelmsbahn alljährlich einmal öffentlich aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisa— tion ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Ge— sellschafts⸗ Vermögen, was unter Angabe der werthlos gewordenen Obligationen von der Direction 6ffentlich bekannt zu machen ist.

8 14 Die in den §§. 3, 7, 9 und 10 vorgeschriebenen öffentlichen

Beta nntmachungen erfolgen durch den Preußischen Staatsanzeiger,

die Börsen -, die Vossische, die Schlesische und die Breslauer Zeitung. Beim Eingehen einer oder der anderen dieser Zeitungen wird

von der Direction der Wilhelmsbahn unter Genehmigung des Han- dels-Ministeriums eine andere Zeitung an deren Stelle gesetzt.

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Kö—

habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge— währleistung von Seiten des Staats zu geben oder den Rechten

Dritter zu präjudiziren.

b, wenn durch gleiches Verschulden der Transportbetrieb auf der bekannt zu machen.

Bahn länger als 6 Monate ganz aufhört; wenn die im §. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehal⸗ ten wird.

In den Fällen zu a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist

nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zins-⸗Coupons; zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport- betriebes. In dem zu ée gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts Obligation von die⸗

sem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums zwanzig Eoupons auf

Die Kündigung verliert indessen ihre recht.

hätte stattfinden sollen.

liche Wirkung, wenn die Eisenbahn Verwaltung die nicht eingehal⸗

tene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längsteens

dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu

amortisirenden Prioritäts-⸗Obligationen nachträglich bewirkt. §. 6.

So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts Obligationen

die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper Obligationen der Wilhelmsbahn.Gesellschaft

eingelöst sind, oder der Einlösungsbetrag gerichtlich deponirt ist, darf

oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern, auch eine weitere Actien.

Emission oder ein Anleihegeschäft nur dann unternehmen, wenn sämmtlichen Prioritäts-⸗Obligationen für Kapital und Zinsen. das Vorzugsrecht vor den ferner auszugebenden Actien und Obligationen

vorbehalten und gesichert ist. Ueber diejenigen Grundstücke,

vorbehalten.

Die Nummern der nach 3. 5 zu amortisirenden Obligationen werden jährlich im April in einem, vierzehn Tage vorher zur offent⸗ lichen Kenntniß zu bringenden Termine durch das Loos bestimmt

und sofort öffentlich bekannt gemacht. 8

Die Verloosung geschieht durch die Direction in Gegenwart

des Syndikus der Gesellschaft oder eines anderen vereideten Notars, welcher zugleich das Protokoll über die stattgefundene Verloosung führt.

Den Inhabern der Prioritäts Obligationen wird der Zutritt zum Verloosungstermine gestattet. ö

Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt in dem im 8. 3. bestimmten Zeitraum durch die Gesellschaftskasse zu Ratibor nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen deren Auslieferung. Mit diesem Tage hört die Verzinsung der aus.

geloosten Prioritäts Obligationen auf. Mit Letzteren sind zugleich

die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinscoupons einzuliefern. Ge schieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons ver-

wendet.

Dle im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart der Direction und des Syndikus resp. Notars ver⸗

welche zum Trans portbetriebe nicht erforderlich sind, bleibt jedoch der Eisenbahn ⸗Gesellschaft die freie Disposition unter den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung Gegeben Berlin, den 23. Juni 1866.

L. S. TWilhelm.

von der Heydt. Graf von Itzenplitz.

Schema aA. Prioritäts - Obligation der

Wilhelm sbahn Gesellschaft. Wegen Erntuerung der Coupons nach Ablauf von 10 Jahren ergehen hesondere Bekannt.

machungen.

Jeder Obligation sind Nr. ..

10 Jahre beigefügt

über Thaler Preußisch Courant. Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von

k Thalern Preußisch Courant Antheil an dem, nach den Bestimmungen

des umstehend abgedruckten Allerhöchsten Privilegiums vom ten . emittirten Kapital von Einer Million Thalern Prioritäts-—

Mather nn,, Die Königliche Direction der Wilhelmsbahn. Stempel. Zwei Unterschriften. Der Hauptrendant

Schema B Sins - Coupon Rr. 1 zur Prioritäts · Obligation der Wilhelms bahn -⸗Gesellschaft. Nr. über Thaler Preußisch Courant. Inhaber dieses empfängt am die halbjährigen Zinsen der oben benannten Prioritäts-Obli ö. Thalern. Ranken, den;; Die Königliche Direction der Wilhelmsbahn. (Facstmike von zwei Unterschriften Der Hauptrendant (Facsimile.

Stempel.

Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem be—

treffenden Coupon bezeichneten Zah⸗

lungstage nicht geschehen ist, ver⸗ fallen zum Vortheil der Gesellschaft.

Schema C. Talon zu der Prioritäts Obligation der Wilbelmsbabn ⸗Gesellschaft,

Thaler Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritãts · Doligat on nen auszufertigenden Zins Coupons für die nächsten zehn Jahre. Ratibor, den ten 13.. Die Königliche Direction der Wilhelms bahn. (Stempel.) (Facsimile von zwei Unterscheiften) Der Hauptrendant (Faesimile)