1866 / 178 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die im §. ZB des Gesetzes vom 3. November 1838 bezeich— nete Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Post— sachen und Postwagen J zugleich die unentgeltliche Mit⸗

beförderung der begleitenden Post-Conducteure und des expedi—

renden Postpersonals in jenen Wagen in sich.

Die Gesellschaft gestattet der Stagts-Telegraphen—⸗ Verwal⸗ tung die Anlage eines elektro magnetischen Staats -Telegraphen auf der Zweigbahn Call-Trier unter denselben Bedingungen, wie solche rücksichtlich der Telegraphenlinie zwischen Eöln und Bonn vereinbart sind. Die Gesellschaft übernimmt ferner die Beförderung von Privat, und Staats⸗-Depeschen mit dem Tele⸗ graphen der Zweigbahn auf, Grund des R L Januar 1862 und der etwaigen späteren Abänderungen und

Ergänzungen desselben. 6

Das zum Bau und zur vollständigen Ausrüstung der Call-Trierer Zweigbahn, sowie das zur Beschaffung der Trans portmittel dieser Bahn nöthige Kapital und der zu dessen Ver zinsung während der Bauzeit aufzuwendende Betrag, welches den bisherigen Ermittelungen entsprechend im Ganzen auf die Summe von Elf Millionen Thaler angenommen ist, wird durch Ausgabe von Actien Litt. B. der Rheinischen Eisenbahn— Gesellschaft beschafft.

Die Dividende der auszugebenden Actien wird mit vier Prozent jährlich vom Staate garantirt und die auszugebenden Dividendenscheine werden mit dem Garantie⸗Kontrolzeichen des Staates versehen. : am 1. April und 1. Oktober, die Superdividenden am 1. Juli an der Kasse der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft, so wie bei den von der Direction derselben zu bezeichnenden Bankhäusern zablbar. Den Inhabern der Prioritäts⸗Obligationen des übri gen Unternehmens der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft ist die hier in Rede stebende Zweigbahn selbstredend nicht verhaftet.

Bei der Berechnung und Feststellung des Anlage⸗Kapitals

werden die ausgegebenen Actien, ohne Rücksicht auf die bei der

Begebung etwa eingetretenen Coursverluste, zum vollen Nenn werth berechnet.

Die Kosten der in Call resp. Sötenich anzulegenden ge meinschaftlichen Station werden zur Hälfte à bestehenden Unternehmens der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft und zur Hälfte à conte der Zweigbahn Call-Txier verrechnet.

§8 7 Die Emission der Actien wird die Direction der Rheinischen

Eisenbahn⸗Gesellschaft nach ihrem Ermessen successive oder auf

einmal, jedoch im Einvernehmen mit der Staatsregierung be— wirken.

Die Rheinische Eisenbabn⸗Gesellschaft ist nicht berechtigt, ohne 3 *

liche Zustimmung der Staats⸗Regierung Actien unter emittiren resp zu begeben, auch kann dieselbe von der egierung nicht zu einer Emission resp. Realisation

drangegebenen Course angehalten werden.

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zu nehmen resp. fortzusetzen.

Für den

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vier Millionen Thaler beschafft sein werden.

Rbeinische Eisenbahn⸗Gesellschaft wegen ihr nicht

igmachung der Baumittel zu den bedungenen

Inangriffnahme beziehungsweise Fortsetzung

ues ahr nach der Aufforderung durch das Köͤnig⸗ Rienbahn⸗Kommissariat nicht vorgehen sollte, wird der das Recht vorbehalten, mit Zustimmung der

von diesem Vertrage nach vorgängiger drei⸗

ung zurückzutreten 13u ;

waat von diem Rechte Gebrauch, so geht das ͤ dahn, wie es steht und liegt, twen, auf en Staat über, und es wer⸗ 6gegebhenen Actien burch Ahstempelung in

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papiere umgewanbelt. 8. 8 Doba g vit chlosen , wirr dag Anlage Kapital, welches sich 4 2* * 6 . ! = nm en dan der Sweighahn nebst allem Zubehßr, sowie . Heicha ung don, ane bortmitteln nach Maßgahe er Se, b ch, 23 r , Hen rent nng ich abe onen Sone, erg gätßen lasen un bier mit Einhalb Prozent be, uegah⸗ a . me hein chen Eisenbahn-⸗Gesellschaft eren, fh, 3 1.

derjenigen Generglfosten, welche sich

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ert, sowie wur dnn etwaiger Churgnerluste, a6 üolhwe reg ergebe, unter Meitrwirfung eines fommissariug

Reglements vom

Die Dividenden sind halbjährlich und zwar

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Sollte

n der Actien nicht al pari zu bewirken sein, so ist

iche Eijenbabn⸗Gesellschaft nicht verpflichtet, den Bau En Call-Trier mittelst anderweitig zu beschaffender

soll in Angriff genommen werden, sobald min⸗

aurechnung ür die Call⸗Trierer Linie abge⸗

oer rechnen und direff gut dem Bau

des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und offen liche Arbeiten definitiv festgestellt. §. 9.

Der Reinertrag der Call⸗Trierer Zweigbhahn wird de gestalt berechnet, daß von der gesammten Jahres -Einnahme der selben

I) die wirklich verausgabten Verwaltungs Interhaltungs und Transportkosten nach Maßgabe der näheren Bestin

mungen im §. 16,

2) die dem Reserve⸗ und Erneuerungs⸗Fonds zu überweise den Beträge, abgezogen werden.

Die Rücklagen zum Reserve⸗ und Erneuerungs-Fonds wer den nach einem von den Gesellschaftsvorständen aufzustellenden der Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unterliegenden Regulative berechnet.

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Für den Fall, daß der Reinertrag der Zweigbahn Call Trier nicht dazu hinreichen sollte, um das nach Maßgabe des §. 8 festgesetzte Anlage⸗Kapital mit vier Prozent zu verzinsen ist der Staat verpflichtet, für eine Bausumme bis zur Höhe von Elf Millionen Thalern den erforderlichen Zuschuß bis auf die Höhe von vier Prozent zu gewähren.

Der Staat garantirt demnach den Inhabern der gemäß §S§S. H und 8 kreirten Actien 6. unbedingt einen Zinsengenuß von vier Prozent jährlich und stellt die zu dieser Zinszahlung en forderlichen Gelder zu den Fälligkeitsterminen der Direction der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft auf deren Antrag hei Königlichen Regierungs⸗Hauptkasse zu Cöln zur Disposition Die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet sich dagegen wenn der Staat überhaupt zur Verzinsung des Anlage-Kapitals der Zweigbahn einen Zinsenzuschuß zu zahlen haben sollte, dem Staate diesen Zuschuß bis auf Höhe von einem Viertel Prozent des Anlage-Kapitals zu erstatten. tes hört auf, nachdem die Zweigbahn zehn Jahre nacheinander einen Reinertrag ergeben haben wird, welcher zur erforder— lichen Verzinsung des Anlage-Kapitals mit vier Prozent ausreicht.

8. 11.

Von demjenigen Theile des jährlichen nach 5.) ermittelten Reinertrages der Call-Trierer Zweigbahn, welcher vier Prozent des nach §. 8 festgestellten Anlage⸗Kapitals übersteigt, werden

zunächst:

a) die von der Gesellschaft etwa zu den Betriebskosten, von dem Staate oder der Gesellschaft, etwa zu den Zinsen des Anlage⸗Kapitals geleisteten Zuschüsse nach Verhältnis der beiderseits aufgewendeten Summen erstattet werden,

b) sodann wird den Actien Litt B. 1 Prozent (das gewährt;

c) wird der weitere Ueberschuß über fünf Prozent zu einem Dritttheile dem Staate, zu einem Drittheile den Stamm Actien des alten Unternehmens, und zu einem Dritttheile den Actien Litt. B. zufließen.

§. 12.

Sollte fünf Betriebs-Kalenderjahre hintereinander ein Zu schuß über zwei Prozent, oder nach Verlauf der fünf ersten vollen Betriebs-Kalenderjahre in einem Jahre der gesammte Zuschuß von 33 Prozent zur Verzinsung des Anlage⸗-Kapitals der Zweigbahn Call⸗-Trier aus der Staatskasse geleistet werden müssen, so ist der Stgat berechtigt, die Verwal— tung und den Betrieb der Zweigbahn zu übernehmen Im Falle der Geltendmachung dieser Befugniß ist der Staat keinerlei Beschränkungen von Seiten der Gesellschaft unterworfen. Der Betrieb wird in diesem Falle von dem Betriebe des rheinischen Eisenbahn Unternehmens gänzlich ge— trennt. Der Staat wird für den Betrieb der Zweigbahn eine ganz selbstständige , gi. Rechnung führen und ist verpflich— tet, vollständige Rechnung zu legen und den aufkommen— den Reinertrag resp. die Zuschüsse, welche nach 8. 10 von ihm zu leisten sind, nach eben den Bestimmungen, welche für die Administration der Gesellschaft gelten, den Actionairen Litt. B. zukommen zu lassen.

Die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft soll die Rückgewähr der Verwaltung und des Betriebes zu fordern berechtigt sein, wenn drei Jahre hintereinander ein Zinszuschuß aus der Staats kasse nicht weiter erforderlich gewesen ist. Die Rheinische Eisen— bahn-Gesellschaft hat auch während der Staats-Administration ber Bahn zu dem etwa erforderlichen Zinsenzuschuß nach Maß— abe des §. 10 zu kontribuiren, jedoch in n Falle einen Zuschuß zu den Betriebskosten 99 leisten. .

8 18.

Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions- und Be— stätigungé Urkunde vom 21. August 1837, so wie die damit Allerhöchst bestätigten Statuten der Rheinischen Eisenbahn-Ge—

fünfte)

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sellschaft, sammt den späteren landesherrlich genehmigten Ab änderungen und Nachträgen dieser Statuten, namentlich alle hiernach und nach dem Gesetze vom 3. Robember 1838 dem Staate zustehenden Rechte und Befugnisse finden auf das Unter nehmen der Call-Trierer Zweigbahn Anwendung. insoweit nicht durch diesen Vertrag, beziehungsweise durch einen landesherrlich genehmigten Statuten⸗Nachtrag ein Anderes sest⸗ gesetzt wird, die Bestimmungen der Gesellschafts Statuten für die Verwaltung des neuen Unternehmens maßgebend. Insbesondere werden auch die Bau- und Betriebs Rechnungen der Zweigbahn Call- Trier von dem Administrationsräthe der Rheinischen Eisenhahn-Gesellschaft geprüft und endgültig bechar girt. Dem Staate soll jedoch das Recht zustehen, dieselben durch bie Eisenbahn - Aufsichtsbehörde, beziehungsweise durch einen Kommissarius der Staatsregierung prüfen zu lassen §. 14. Der Fahrplan der Zweigbahn Eall-Trier unterliegt der

Genehmigung resp. Abänderung des Handels-Ministers, sedoch soll, wenn und so lange die Call Trierer Bahn nicht mehr als

vier Prozent des Anlage-Kapitals abwirft, die Rheinische Eisen hahn-Gesellschaft nicht angehalten werden, außer den erforder lichen Güterzügen täglich mehr als zwei Personenzüge in jeder Richtung der neuen Bahn abzulassen.

Die Züge sollen, soweit es irgend thunlich, an die Züge der

Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft in Call angeschlossen werden und soll die Rheinische Eisenbahn Gesellschaft nur gehalten sein, besondere Züge auf der Strecke Call-Cöln für den Verkehr

der neuen Bahn für den Fall einzulegen, daß sich eine Ver

einigung mit den Interessen der Postverwaltung oder des Ver-

lehrs der neuen Bahn nicht anders erreichen läßt.

So lange der jährliche Reinertrag der Call Trierer Bahn zur Verzinsung des Anlage-Kapitals mit vier Prozent nicht ausreicht, ist die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft zur Ein richtung von Nachtzügen von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Mor

gens) nur in der Art auf Verlangen des Staates verpflichtet,

der Staat sie für die betreffenden Betriebsjahre von der Leistung von Zinszuschüssen insoweit als etwa durch die auflaufenden Mehrkosten der Nachtzüge

eine Mehrbelastung ihres Stammellnternehmens herbeigeführt

daß dann

wird. Als Mehrkosten der Nachtzüge sollen die durch die Hälfte

der Einnahme nicht gedeckten besonderen Kosten des Nacht dienstes angesehen werden. 8. 15.

Für die Tarife der Zweigbahn Call-Trier sind die mit §.12 bes Nachtrages zu den Statuten der Rheinischen Eisenbahn Gesellschaft vom 5. März 1856 festgestellten Maxima maßgebend. Der Tarif für die Call Eisenbahn soll jedoch pro Person und beziehungsweise pro

Centner und Meile, ohne Genehmigung der Staates, niemals niedriger sein, als für die Bahnstrecke Call-Euskirchen-Cöln, und niemals höher, als für die Bahnstrecke von Cöln über,

Aachen zur Belgischen Grenze.

Die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Stgates nach ihrer (der Gesellschaft) Wahl ent weder eine vierte Wagenklasse einzuführen, oder den Tarif der dritten Wagenklasse auf höchstens 15 Silbergroschen pro Person

§. I6. Um soweit als thunlich das Rechnungswesen für die Zweig⸗ bahn Call-Trier zu vereinfachen und zur möglichsten Vermei⸗ dung einer getrennten Betriebsrechnung, wird festgesetzt, daß

und Meile zu stellen.

die genannte Zweigbahn an jämmtlichen Betriebs-⸗Ausgaben

der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft in nachfolgender Weise participirt:

A) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Ver⸗ hältniß der Länge der Zweighbahn zu den übrigen jeweilig in Betrieb befindlichen Bahnen des Rheinischen Eisen⸗ bahn⸗Unternehmens, an den gesammten Kosten der Bahnverwaltung nach Maß⸗ gabe der für die Strecke Call-Trier wirklich für die Bahn⸗ verwaltung aufgewandten Ausgaben; an den Gesammtkosten der Transportverwaltung nach Maßgabe der für Call-Trier für die Transportverwaltung wirklich aufgewandten Ausgaben, so weit diese nach einer vorgängigen Vereinbarung mit der Staatsbehörde getrennt gebucht werden,

an den Kosten der Transportverwaltung, so weit solche nicht getrennt gebucht werden:

a) nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotiv⸗Meilen bezüglich derjenigen Ausgabe⸗Positionen, welche ihrer Natur nach im Großen und Ganzen nach Verhältniß des Lokomotivendienstes auflaufen; nach Verhältniß der durchlaufenen Wagen⸗Achs⸗Meilen bezüglich der übrigen Ausgabe⸗Positionen;

Auch sind,

enthindet,

Normen und 63

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E. an den Beiträgen z Reserve JVeitkagen zum Reserven und Erneuer . e = nach Maßgabe des Regulativs (6. 9) rung · Jonds außer den sub dg zu berechnenden Koste k ce, Kosten, wird in Be— treff der für die Benutzung der Betriebsmittel bieser Zweig⸗ bahn und des Unternehmens der NRheinischen

*

übrigen

Eisenbahn-Gesellschaft, soweit solche gemeinschaftlich sein

blrh, zu berechnenden Vergütung festgesetzt:

) sämmtliche Lokomotiven nehst Tendern, sowie sämmt⸗- iche Personen und Güterwagen der Rheinischen Eisen⸗ bahn ⸗wesellschaft können ohne Rücksicht darauf, für Rechnung welches Fonds sie angeschäfft worden, für Ulle heile des Gesammt-llnternehmen s gemeinschäft⸗ lich benutzt werden; in diesem Falle sindet für jedes Betriebssahr über bie darin stattgehabte Benutzung eine Ahrechnung statt, welche in der Weise erfolgt, daß vier Prozent des ge— sammten Geldbetrages, welcher für pie Beschaffung nicht auch für die Erneuerung) der hezüglichen Be srriebsmittel wirklich verausgabt worden, bei den Lofo— motiven nebst Tendern nach Verhältniß ber Lokomotip— meilen und bei den Personen- unh Güterwagen nach Verhältniß der Wagenachs-Meilen auf jede der beiden heile des Rheinischen Eisenbahn Unternehmens repar— tirt werden, und daß alsdann, soweit die also ermit⸗ telten Quoten für die hier in Rebe stehende Zweighbahn bber für das ührige Unternehmen der Rheinischen Eisen⸗ bahn-Gesellschaft mehr oder weniger betragen als vier Prozent von den aus ihren resp. Fonds wirklich verwen beten Beschaffungskosten ihrem Betriehe, wenn der Reinertrag zur vollständigen Deckung ber Zinsen bes Anlage⸗Kapitals zureicht, die ganze Differenz, sonst aber blos , derselben von dem Betriebsfonos der Haupthahn kreditirt und beziehungsweise debitirt werden, wat im Perkehr mit anderen Bahnen an Wagen⸗ miethe aufkommt und gezahlt wird, hbeziehungsweise die Vifferenz zwischen dieser Einnahme und Ausgabe wird für jebes Betriebsjahr auf die neue Zweighahn und das übrige Unternehmen der Rheinischen Eisen⸗ bahngesellschaft nach Verhältniß der Wagenachsmeilen verrechnet. Sollten auch für die Benutzung von frem— ben Lokomotiven und Tendern Vergütungen in Ein nahme oder Ausgabe kommen, so partizipiren daran beide Theile des Gesammt-Unternehmens nach Ver hältniß der Lokomotivmeilen.

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Hie allgemein festgestellten Bedingungen in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen für militairische Zwecke sinden auf die Zweighghn Eall- Trier Anwendung (Gesctz Sammlung für 1843 S. 3753). Für die Beförderung von Truppen, Militair-E fekten und sonstigen Armee-Bedürfnissen auf dieser Zweighahn itt keine höheren, als die nach dem Reglement vom n. Mai 1861 für die Staatsbahnen geltenden Beförderungssätze in Anwendung

kommen. §. 18.

Sollten zu irgend einer Zeit die durch Allerhöchste Kon— zessions- Urkunde vom 5. März 1856 konzessionirten Erweite⸗ rungen des Rheinischen Eisenbahn-Unternehmens auf Grund des §. 47 des Gesetzes vom 3. November 1838 oder auf Grund hesonderer Vereinbarung auf den Staat über— gehen, so geht auch die in Rede stehende Zweigbahn in das Eigenthum des Staates gleichzeitig über.

Also vereinbart, doppelt ausgefertigt, genehmigt, unter⸗ schrieben und jedem Theile ein Exemplar behändigt.

Cöln, den 10. April 1866. Königliches Eisenbahn⸗ Kommissariat.

(L. S.) von Moeller.

Die Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft. Mevissen. Rennen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung in Feldpost⸗Angelegenheiten.

Briefe und Geldbriefe an Militairs und Militair⸗Beamte

in dem Lazarethorte Königinhof erhalten fortan die schnellste Beförderung, wenn sie mit dem Vermerk ia Görlitz und Horriz«⸗ versehen sind; dieselben können an das preußische Feld⸗ post⸗Relais Königinhof zur desto sicherern Besorgung couwpertirt werden. Briefe und Geldbriefe nach dem Lazarethorte Traute⸗ nau sind mit dem Vermerk via Landes hut und Liebau« zu verseben; dieselben können an die preußischen Lot Anstalten (nicht Feldpost⸗Relais) in Landeshut oder