1866 / 181 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Verwendun . Geber und bei den

ung dauernd zu dotiren.

In der Regel sollen demnach nur zwei Dritttheile der laufen

Einnahmen zu Unterstützungen verwendet, ein . . zen serve⸗Fond zurück- und als Kapitalstock zinsbar angelegt werden. Aus— nahmen von dieser Regel können nur. dann eintreten, wenn nach dem pflichtmäßigen Ermessen der betreffenden . der Ein⸗

gangs gedachte Hauptzweck der Stiftung es erfordert. Tit. . Bere se. Hen. Die Verwaltungs⸗Organe der Stiftun sind: . . . ö 2 das Kuratorium für die Gesammtleitung der Stif 22 2 . mit . Gen ell G erte . die Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissariate für de ines 9 ö ö epartements, . ie Kreis- Kommissariate für den Umfang eines jeden Kreise . oder Lokal⸗Kommissariate für ieh . . ö 5) die Stadt⸗Bezirks⸗Kommissariate in denjenigen größeren Stä ͤ g ren welche eine Einwohnerzahl von 20,00 n. icht . Tit. v. Protektorat. Das Protektorat über di th Das Protettorat über die Stiftung National⸗-Dank für Vetera— nen haben des Königs Majestät mittel Af m e fre Gs. ö Allerhöchst 3 zu übernehmen und Seine gliche Hoheit den Kronprinzen zu Allerhöchst S treter zu ernennen geruhet. 3 JJ §. 16.

Der Präsident, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Kuratoriums werden von dem Allerhöchsten . . hörung des Ministers des Innern und des Kriegsministers, die Ver⸗ waltungs- und Ehrenmitglieder der Regierungs⸗Bezirks- und der Kreis . Stadt⸗Bezirks⸗Kommissariate, als die Verwaltungs ⸗Organe der Stiftung, auf den Vortrag des Präsidenten des Kuratoriums er— nannt. Diese Ernennungen erfolgen mittelst Allerhöchster Vollziehung besonderer Patente. Soweit die Vorschläge von dem Präsidenken deb Kuratoriums ausgehen, sind diese Patente von en che zu kontra⸗ signiren. 17

Zum Vortrag bei dem Allerhöchsten Protektor oder dessen Stell— vertreter gelangt, wenn in einzelnen Fällen nicht etwas . ohlen wird, nur der ö des Kuratoriums der Stiftung oder in Krankheits- oder sonstigen Behinderungsfällen desselben, der Stell⸗ vertreter oder das zweite ö des Kuratoriums.

16 Alle Urkunden über Spezial⸗Stiftungen im Anschl ie Stiftung National⸗-Dank für We raden, so wie die Wer lw safl⸗ fa Geschenke an die Stiftung im Betrage von 100 Thlr. und darüber 3 K Prot elter auf den Vortrag und unter Kon! tea . Präsidenten des Kuratoriums bestätigt, beziehungs⸗ §. 19.

Zur Allerhöchsten Beschlußnahme und Entschei lange außerdem die Interpretationen des Grundgesetzes e nue nen allgemeiner Verwaltungs ⸗Grundsätze (5. 29, fo wie etwaige Diffe⸗ renzen zwischen den Organen der Stiftung ünd dem Kuratorium .

Tit. VI. Kuratotium.

Das Kuratorium der Stiflung leitet die ges é Stif Versammlung. Dasselbe besteht aus 5 Mitgli w . ; . raf ht e 2) Mitgliedern, nämlich: einem Stellvertreter desselben, 3) drei Verwaltungsmitgliedern. 8. 21. Der Präsident des Kuratoriums der Stift so wie dessen Ste vertreter sollen möglichst Generale der ö . . . Jür die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums, so wie für die Erledigung der Büreaugeschäfte werden ein e,, nnr . die erforderlichen Büregu⸗Begmten nach dem alljährlich aufzu— ellenden Verwaltungs⸗Etat durch Beschluß des Kuratoriums angestellt . 31 K die wegen Anstellung der Mi⸗ = en im Civil⸗Staatsdi ĩ ; . S ienste bestehenden gesetzlichen Vor— Dem Präsidenten des Kuratortums liegt di ine . gt die allgemeine; . Stiftung nach Außen hin ob. . ist . ne enn erechtigt, sich dabei in , en durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen und den . m . Vollmacht zu versehen. Der Präsident des Kuratoriums kann außerordentli d ei . driu ntl = re,. lun f ungen selbstständig hene enn, die . fen ufender Unterstützungen erfolgt 436 Beschluß des Kuratoriums.

Von dem Kuratorium der Stiftung wird der all ine tungs-Etat der Stiftung alljährlich beräthen und ftr, ; ö von ihm alle allgemeinen n f. und Verfügungen in Betre der

9. nnn . nach dem Willen der Stiftungen nach dem lt kun⸗ 8 und Dokumente unter den gz. 4 bis 10 32 . . die kräftige Unterstüßung der gegenwärtig lebenden alten

ieger die Hauptaufgabe der Stiftung ist, so soll doch auch auf An— ammlung von Kapitalien Bedacht genommen werden, um die Stif—

Stellvertreter unterzeichnet die unter der Firma des K ura 1 lassenen Ausfertigungen nur allein. Es bleibt seinem Eerersens er⸗ behalten, zu bestimmen, wann die Ausfertigungen von san in lion. eilig nn . , zu . sind. Zur ee hn ichen Gültigkeit der Ausfertigungen sind diese Mitünterschri ö. erfon ber ich. gen; se Mitunterschriften nicht §. 26. Der Präsident kann sämmtliche Mitglieder des Kuratori . 1indent kann 1a Kuratoriums, oft derselbe es für nöthig findet, zu Konferenzen . 6 auch dabei nach seinem Ermessen sowohl Ehrenmitglieder als fen, Kassen⸗ und Rechnungs⸗Revisor der Stiftung zuziehen. Bei den 9 schlüssen auf die durch den General-Seecretair vorbereiteten und b ö haltenden Vorträge haben indeß nur die ordentlichen Mitg ic de! 5. Kuratoriums ein Stimmenrecht. Bei Stimmengleichheit entscheider ö. Votum des, Präsidenten. Das Kuratorium kann jedoch nur d 9 . beschließen, wenn wenigstens drei Mitglieder, einschließ lich n Prästdenten oder seines Stellvertreters, anwesend find. D 9. N. Das Kuratorium holt in wichtigen Fällen (§. 19) di , 8 . ; . ti Fällen (§. 19) die Allerhöchst Entscheidung des Protektors ein, und ar gr ö. gi un ger h 6. ö Ergebnisse edler patriotischer Beschtüssek u H ungen im Interesse der Sti S. 18) zur Allerhßchft- 6 niß des . tsse der Stiftung G. 18 zur Alllerhöchsten Kennt. §. 28

Das Kuratorium überreicht dem Allerhöchste , i . . dem en Protektor all i einen Haupt⸗Verwaltungs-Bericht über die Stiftung, ed gn k der Geld-Verwaltung der General⸗Schatz⸗Kasse der und, aller Kommissariate derselben anzuschließen ist. Die Ergebu dieses Verwaltungs⸗Berichts werden in dem Stiftungs-Verwaltun J Blatte zur öffentlichen Kenntniß gebracht. ö

ö §. 29.

Das Kuratorium hat in wichtigen Fällen, s erlaß

e e, n, . . htigen Fällen, so wie vor Erlaß neue allgemeiner Verwaltungs- Grundsätze das auf die Aeußerungen * . Kommmissarien gegründete Gutachten der Regierungs⸗Bezirks⸗Kommiffa⸗ rien n ole und, diese Gutachten demnächst in den desfallsigen Vor— trag an den Allerhöchsten Protektor mit aufzunehmen .

w

ö den Verwaltungstosten des Kuratoriums sind zuvörderst die . d n, aus dem Debit des Stiftungs-Verwaltungs⸗-Blattes „Der ., so wie die, von denjenigen Spezial ⸗Stiftungen, i . bei der , n n, . verwaltet werden, zu enden Beiträge von 2 Prozent ihrer jährlichen Ei en be . z jährlichen Einnahmen be— Insoweit die Verwaltungskosten aus dies ĩ d

weit die Vel ingsko s diesen unmittelbaren Ein— . , nicht gedeckt werden, sollen sie auß die ah, . tegierungsbezirks⸗-Kommissarigte und sonstigen Organe der a ung nie,, , der Einnahnien derselben, mit alleiniger Aus— 9 me der kreisständischen Bewilligungen und der rein durchlaufenden Einnahmen, repartirt werden. . General⸗Secretair.

. ö des Kurgtoriums führt der . eral⸗ . air, welcher die Vorträge in den Sitzungen des Kura⸗ ns . . , Beschlüsse derselben sorgt und arbeitung der eingegangenen Sach so wie die Ordnung in dem ges r Heschaͤfts .

gesammten Geschäfts-Betriebe de verantwortlich ist. Durch eine besondere J,

. irch ndere Instructio ll ie Pflichten und Befugnisse des Gene . R. 6 fugnisse des General Secretairs näher bestimmt General ⸗Schatz⸗Kasse. 29

8. O92.

Bei dem Kuratorium der Stift steht ei . ; l der Stiftung besteht eine General⸗Schatz— Kasse welche von einem besonderen Beamten . k ertheilten speziellen Instruction verwaltet wird. . Der Rendant dieser Kasse fůi * die B ; Der Rendar K rt die Benennung: »General⸗Schatz⸗ ,, . . J auf Grund des Fe . n h glieder des Kuratoriums angestellt, wobei i 5 nur ö. e gl ,,, , werden darf, , . den en Vorschriften Ansprüche auf A Livil⸗ Staa nn , ,. p f Anstellung im Civil⸗Staats— §. 34.

Der General⸗Schatzmeister hat für seine Verwal ĩ

2. . hat für . tung eine Caution

zu bestellen, welche nach den für die St . V

lichen Ce hr zu . fi kJ

3 §. 35.

Zu dem Kassen⸗Behältniß, welches in einem die f

sicheren Kasten oder Schranke bestehe 6 , . . .

meister den alleinigen life JJ

Das Depositorium d & ö.

. ? storium der General-SchatzKasse, in welches

, n / ; eisernen, mit drei Schls

Gn e en zu dem Geldschranke der! General⸗S . ff. 3

ĩ epositorium führen das erste Mitglied des Kassen⸗Kuratorlums (8 38) en ersten, der General⸗Schatzmeister den zweiten, und das dritte Mit⸗

glied des Kassen⸗Kuratoriums den dritten Schlüssel.

ö

Ein besonderes Kassen⸗Kuratdrium führt die spezi f

zesonde ezielle Au

, . , . erer , Tses ln fechten i rselben, so wie für die zu ißige

. der Bücher und Kontrolen und für dil innere ,

Verwaltung der Hesammt-⸗Stiflun issari . tung an die Kommissari l Organe derselben aus. Der Präsidbent des ern n rr rh le gn.

icherheit der ,, so wie deren Be l. und

. auf Grund einer besondern demselben zu ertheilenden In⸗

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§. 38. Dieses Kassen⸗Kurgtorium besteht aus drei Mitgliedern nämlich dem Stellvertreter des Präsidenten als ersten, dem Kassen— und Rech⸗ nungs- Revisor als zweiten und dem General-Secretair als dritten

ritgliede. . . Mitt Kassen⸗ und Rechnungs-Revisor. 8. 39

Zur Abhaltung der gewöhnlichen und gußerordentlichen Kassen⸗ Revisionen, so wie zur Repision der Abschlüsse und Rechnungen fun irt ein besonderer Kassen- und Rechnungs⸗Revisor, welcher nach §. 38 zugleich zweites Mitglied des 3 Kuratoriums ist.

1

Die Repisionen werden nach den für die Staatsbehörden und Kassen bestehenden Vorschriften hewirkt, und die darüber aufgenomme⸗ nen Verhandlungen und Abschlüsse dem Präsidenten des Kuratoriums zur weiteren Veranlassung ,

Wird der Kassen⸗ und Rechnungs⸗-Revisor bei den Konferenzen des Stiftungs⸗Kuratoriums nach der Bestimmung des Präsidenten §. 26) zugezogen, so steht ihm dabei kein beschließendes, sondern nur In begütachtendes Votuim zu. J

,, eg erun gs e ir ts Kemmissartate

In jedem Regierungs⸗Bezirke wird zur Vereinfachung der Ge⸗ chäftsführung ein Jiegier ung. ezirks⸗Kommissariat gebildet, welches ki vermiltelnde Organ zwischen dem Kuratorium der Stiftung und den Kreis⸗Kommissariaten , irks ist.

Jedes Regierungs⸗Bezirks⸗Kömmissariat wird in der Regel beste⸗ hen aus: 1) einem Vorsitzenden, 2) zwei Verwaltungsmitgliedern, 3 einem Schriftführer, 4 einem Schatzmeister. S§. 44. ; Die Verwaltung der Regierungs⸗Bezirks Kommissarigte wird kollegialisch geführt. Bei den Beschlüssen entscheidet bei Stimmen⸗ gleichheit das Votum des Vorsitzenden. §. 45. . Zum Geschäfts-Ressort der Regierungs⸗Bezirks-Kommissariate ehören: . ; 5 die Wahl und der Vorschlag der Verwaltungs Mitglieder der⸗ selben, so wie der Kreis⸗Kommissariate; 2) die Entscheidung über die Anträge und Verwaltungs⸗Angelegen⸗ heiten der Kreis-Kommissariate, so wie die Berichterstattung an

oder für Theile

das Kuratorium darüber in geeigneten Fällen;

3) die Zusammenstellung der Verwaltungs ⸗Resultate der Organe

der Stiftung in dem be fr en m en g,. welche alljährlich bis zum J. Juli des nächstfolgenden Jahres an das Kuratorium einzureichen sind; die Veröffentlichung der Verwaltungs ⸗Resultgte der einzelnen Organe durch das Verwaltungs Blatt der Stiftung, so wie durch die Provinzial⸗ und Kreis⸗Blätter; .

5) die Repartition und Ausschreibung der Beiträge der einzelnen Kreis- und Lokal⸗Kommissariate, so wie der sonstigen in ihrem Bezirke vorhandenen Organe zu den Central⸗ zerwaltungskkosten der Stiftung C. 30 nach Hinzusetzung der eigenen Verwal⸗ tungs⸗-Kosten der Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissariate so Wie die Abführung derselben an die General⸗ Schatz Kasse der Stiftung;

die Vertheilung von Cirkulgren des Stiftungs-Verwaltungs. Blattes und der sonstigen Drucksachen an die einzelnen Organe ihres Bezirks, wovon ihnen die erforderliche Anzahl von dem Kuratorium zugefertigt wird.

F. 46. ö

Da den Kreis- und Lokal-Kommissariaten die selbstständige und unbeschränkte Vertheilung ihrer Einnahmen unter Berücksichtigung der ,, Bestimmungen dieses Grundgesetzes zusteht, so haben sich die Regierungs⸗Bezirks Kommissariate mit der Sammlung von milden Gaben und Beiträgen zu Zwecken der Stiftung, so wie mit unmittel⸗ baren Unterstützungs Vertheilungen nicht zu befassen, es sei denn, daß ihnen Geschenke oder sonstige, milde Gaben überwiesen werden, die für den ganzen Regierungs⸗ Bezirk bestimmt sind, in welchem Falle den Negierungs⸗Bezirks⸗Kommissarigten die Vertheilung und Ueberweisung derselben an die einzelnen Kreis Kommnüfsariate nach dem Verhältniß der in den Bezirken der letzteren vorhandenen hülfsbedürftigen alten

Krieger obliegt und zusteht. . §. 47.

Ueber den Umfang der Geschäftsführung und alle dabei zu berück⸗ sichtigenden Verwaltungs⸗Verhältnisse der Regierungs Bezirks Kom⸗ missariate sind vom Kuratorium Spezial Instructionen oder Geschäfts⸗ Ordnungen zu erlassen. Die Regicrungs Vezirks Kommissa iat: haben dazu die Entwürfe zu fertigen und mit einem motivirten Berichte an

das Kuratorium der Stiftung einzureichen.

§. 48. ö ö Die Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissarigte . berechtigt, die Kreis⸗

Kommifssarien des Bezirks zu General- Konferenzen zusammen zu be⸗ edoch nur mit der

rufen, und dabei nach ihrem alleinigen Ermessen, jede i im §. 78 erwähnten Einschränkung, auch Ehrenmitglieder zuzuziehen. Von der Anberaumung einer jeden derartigen General Konferenz ist dem Kuratorium Anzeige zu machen, damit dasselbe sich dabei in ihm geeignet erscheinenden Fällen durch einen Kommissarius vertreten

lassen kann. si R

gefaßten Beschlüsse der Genehmigung des Kuratoriums, beziehungs⸗ weise des Allerhöchsten Protektors. ben en n,

69 Dem Ermessen des Vorstzenden der Regierungs⸗Bezirks⸗Kommissa⸗ riate bleibt es überlassen, ob und welche Sicherheits- Stellung der⸗ selbe nach Maßgabe der von dem Schatzmeister verwalteten Geldmittel von diesem verlangen will. Von Zeit zu Zeit hat der Negierungs= Bezirks⸗Kommissarius entweder selbst Dae Fe disfo en vorzunehmen,

oder durch ein Verwaltungs-Mitglied des Regierungs⸗Bezirks⸗Kom⸗

missariats vornehmen zu lassen, bei welchen Revistonen der Schrift⸗ führer jedesmal zuzuziehen ist. 8

Befinden sich bei dem ,, Kapita⸗ lien, geldwerthe Papiere oder werthvolle okumente, so müssen solche unter dreifachem Verschluß, wozu der Vorsitzende den ersten, der Schatz= meister den zweiten und der Schriftführer den dritten Schlüssel führt, sicher aufbewahrt werden.

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Die Revision der von dem Schatzmeister alljährlich zu legenden Rechnung wird durch den Schriftführer bewirkt. Die dabei gemachten Bemerkungen und Erinnerungen werden von demselben in einer Kon⸗ ferenz sämmtlicher Mitglieder des Kommissariats vorgetragen. Nach Erledigung derselben wird dem Schatzmeister auf Grund eines Be⸗ schlusses des Regierungs⸗-Bezirks⸗Kommissariats die Decharge ertheilt.

Tit. VIII. Kreis⸗Kommissariate.

8§. 53. Die Kreis-Kommissariate sind die für die landräthlichen Kreise derselben eingesetzten Spezial- Organe der Stiftung, welche nach dem Grundgesetze und den ihnen von den Regierungs⸗Be⸗ zirks-Kommissariaten ertheilten und durch das Kuratorium der Natio⸗ nal-Dank⸗Stiftung bestätigten Anweisungen und Geschäfts⸗Ordnun⸗ gen die Zwecke der Stiftung in ihrem Bereiche auf jede Weise zu för⸗

dern haben. ;

§. 54.

Jedes Kreis⸗Kommissariat wird in der Regel bestehen aus: I) einem Vorsitzenden, 2 zwei Verwaltungs⸗Mitgliedern,

3) einem Schriftführer,

4 einem Schatzmeister.

§. 55. .

Die Verwaltung der Kreis-Kommissariate wird kollegialisch ge⸗ führt. Bei den Beschlüssen tige bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Zu dein Konferenzen der Kreis⸗Kom⸗ miffarigte können nach dem Ermessen derselben auch Ehrenmitglieder der Stiftung, jedoch nur mit der im §. 78 bestimmten Einschränkung, zugezogen werden.

§. 56. . .

Geschäfts⸗Gegenstände der Kreis⸗Kommissariate sind:

I) die Annahme der Einnahmen nach den Bezeichnungen (Tit. III. §. II), so wie aller sonstigen milden Gaben und Zuwendungen aus den Orten des Kreis-Kommissarigts⸗Bezirks; die unumschränkte selbstständige Vertheilung der vorhandenen Mittel zu Ehrengaben und Unterstützungs-Bewilligungen an die in dem Kreis-Kommissariats-Bezirk wohnhaften hülfsbe⸗ dürftigen alten Krieger, unter genauer Beobachtung der be⸗ treffenden Bestimmungen dieß Grundgesetzes, und mit allei⸗ niger Ausnahme des auf sie repartirten Beitrages zu den k und Provinzial⸗Verwaltungskosten (68. 30 und 45 Nr. 5); die . und Fortführung der Stammrollen über dieje⸗ nigen dülfsbedürftigen Krieger im Kreise, welche eine Invali⸗ den⸗Pension oder sonstige laufende Unterstützungen aus Staats⸗ Fonds nicht beziehen; . . bie Wahl und der Vorschlag der Ehrenmitglieder der Stiftung unter Beobachtung der Bestimmungen der §§8. 76 und 77; die Verwaltung der etwa im ,, aus Legaten, Schen⸗ kungen, Vermächtnissen und Ersparnissen errichteten besondern Kreis und Privat⸗Stiftungen, als Zweig-Stif tungen des Natio⸗ nal⸗Danks; . . . die Berichts⸗Erstattungen über vorkommende wichtige Ereignisse im Interesse der Stiftung und die Resultate der erwaltung, nach der Geschäfts-Ordnung und den sonstigen Anweisungen des

,,, Negierungs Bezirks ⸗Kommissariats; ; .

die Sorge für möglichste Verbreitung der zum Besten der Stif⸗

tung erscheinenden Zeit und anderen Schriften in ihren Kreis⸗ Bezirken, wobei indeß alle Schriften ausgeschlossen sind, bei deren Ertrage Buchhandlungen oder Privatpersonen konkurriren, in Bezug auf ,. der Debits-Betrieb von den Organen nicht erlangt werden darf; ö 96 r arten der Hahrco bericht und Einreichung der Verwal⸗ tungs⸗Uebersichten unter Beifügung spezieller Nachiveisungen der Ehrenmitglieder und der pon, ihnen geleisteten Beiträge an die Regierungs Bezirks Kommissariate bis zum 1. April j. J. 574 J

Die Kreis⸗Kommissariate haben sich zu bemühen diejenigen Finanz. quellen in ihren . m n e ; , ren

ur Erfüllung ihrer l geeig achten,

,, 9 6 Regierungs⸗Bezirks Kom missariat

sie haben ferner das i . i ] von Allem in Kenntniß zu setzen, was nur immer zur Erweiterung

und Förderung der Stiftung gereichen kann.

. . Dem Vorsitzenden des Kreis ⸗Kommissariats liegt die Sorge für

Die in dergleichen General⸗-Konferenzen aufgenommenen Ver and⸗ lungen sind an das Kuratorium einzureichen und unterliegen die darin

die sichere und ordnungsmäßige Verwaltung der Kreis⸗Kommissariats- 2 und bleibt es seinem Ermessen überlassen, ob und in welchem