1866 / 187 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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An dem Reinertrgge der neuen Bahn nehmen die Stadt Mühl hausen und Langtnsalza mit dem von ihnen nach S. h aufzu⸗ ringenden Kapifalbetrage von 0y000 Thalern stets nun nach Ferßältniß dicser Sumi zu dem gesammten Anlage⸗ Kapital Theil : .; Sollte der Reinertrag nicht dazu g ne ö. e, nnn, Anlage⸗Kapital mit vier Thalern vom Hunder 4 ich zu ver⸗ e 0 . die Staats) , , verpflichtet, für dasselbe. M MI gedachten oo Thaler dusgenoimiien alsy . zur Söbe von Ltr Thaler den erforderlichen Ins zuschuß bis auf Vöhe von Vier Prozent zu e währen. Vieselben ara ntiren beni⸗

nach und zwar sede für shren Antheil 8. Y) ür das Bau Kapital abzüglich dieser 00 Thlr. unbedingt einen i n n, Nier Tbalern söhr lich vom Hundert und sellen die zin d iset Zins zahlung erforderlichen Gelder zu denn Fälligkeitster mine der Hi⸗ eesion der Thüringischen Eisenbahn-⸗Gesellschaft guf deren An frag bei der Königlichen Regierußgs-Hauptkasse zu Erfurt zur Vöcposttion. Vie Thüringische Essen bahn ⸗Gesellschaft verpflichtet sich dagegen, wenn die Staats n lberhaupt ur Ver zinsung des Bau Kapitals den neuen Bahn einen Zins zuschuß zu zahlen haben sollten, von diesem Zuschusse den achten heil den Staaten aus dem Reinertrage der Fhüringischen Eisenbahn zu erstatten

Nebersteint da egen den Reinertrag Vier Prozent des gesannnten Anlage Kapitals so wird der berschießende Betrag, soweit er nicht hach der Vestimmung uh]! auf die 0000 haler Aetien der Städte Mühlhansen und Langensalza entfällf, dergestalt verthefstz daß zunächst .

Jans demfelben die von den Staats- Regierungen höher der Ge⸗ sellschaft etwa zu den Vetriebskosten ober zu den Zinsen des Anlage-Kapitals geleisteten Zuschüsse nach Verhältniß der beider se ks aufgewendeten Summen erstattet werden;; sodann den heiten Stamm Netien Ein Prozent (das Fünfte) gewährt wird, und . dei weitere Ueberschüß über Fünf Prozent zu (inen Yritt heil den Staats ⸗Regierungen, zu nem Vritttheil den Stamm Néetien des alten Mternehmens und zu einem Vritttheil den

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Actien für das neue Unternehmen zufließen soll. S. 10

Die Staats- Garantie F. M hört au nachdem die nen Bahn zehn Jahre nach einander einen Neinertrag ergeben haben wird wel⸗ Her zür erforderlichen Verzinsuülg des Anlage Kapitals mit Vier Pro⸗ ent ausreicht, Die Gewinn⸗Aniheils Berechtigung er Glaats kei rungen an dem Reinertrage der Muüen Vahn über. Finf Prozent des Anlage ⸗Kapitals F. Y bleibt sedoch auch nach dem Erläöschen der Zinsgarantie besteben k.

. §S. 11.

Hinsichtlich der Betriebs Rechnung für die neue Bahn wird Fol gendes bestimmt 3

Die Bahn Gotha-⸗Leinefelde partizipirt an e , . usaaben des alten und neuen Unternehmens in folgender Weise: , den Geiammtkosten für die allgemeine Verwaltung nach er hättniß der Länge der neuen Bahn zu derjenigen der übrigen Bahnstrecken der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft, die Kosten der Bahnverwaltung tragen die Hauptbahn und die neue Bahn je zur Höhe ihrer wirklichen Ausgaben; . die Kosten für die T ansport⸗-Verwaltung werden nach Verhält⸗

r niß

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der durchlaufenen Locomotivmeilen und Wagenachsmeilen unter die alte und neue Bahn vertheilt ö . außer den sub 3 zu berechnenden Kosten wird in Betreff der für die Benutzung der Betriebzmittel der alten und neuen Bahn, r weit solche gemeinschaftlich fein wird, zu berechnenden Ver⸗ aütungen Festgeseß sanitiicht Locoöomotiven nebst Tendern so wie sansnit⸗ lich. Personen und Güterwagen der Thüringischen Eisen⸗ pabnGesellschaft können ohne Rücksicht darauf, für Rechnung welchen Fonds sie angeschafft worden, für alle Theile des Gesammtunternehmens gemeinschaftlich benutzt werden; im diefen Falle findet für jedes Betriebsjahr über die darin stattachaht? Benutzung ein? Abrechnung statt, welche in der

Weil erfolgt, daß Vier Prozent bes gesammten Geldbetrages, z t A J es, l heb lt Wei e erfolgt da Vien z J tigen, ist vorzugsweise auf quglisizirte, versorgungs berechtigte Milltair⸗

welter für die Beschaffung nicht auch für die Erneuerung) der bezüglichen Betriebsmittel wirklich verausgabt worden, bei den Locontotiven nebft Tendern nach Verhältniß der Lo⸗ comottomilen, und bei den Personen- und Güterwagen nach Verbättni der Wagenachsmeilen, auf jeden der beiden Theile des

tirt werden um daß alsdann, soweit die also er⸗

mittelten Quoten für die Thüringische Eisenbahn oder

far die Gotha -= Leiefelber Bahn mehr oder weniger betragen als Vier Prozent, von den aus ihren resp. Fonds wirkflic verroendeten Beschaffungstosten ihrem Betriebe, wenn ber Reinertrag zur vollständigen Deckung der Zinsen des Anlage- Kapitals zurrtichl, bie ganze Differenz, sonst aber blos er Clien von bem Betriebs onde der Hauptbahn krebitirt und bezithungsweise debitrrt werden,

was ür, Verirhr mit anderen Bahnen an Wagenmiethe auf⸗ tommmt und gezahlt wirt beziehungswetse die Differenz zink an dieser Clunahmme und Auegabe, wirk für jebtt Be⸗ rah ahr anf die Ah! ringische Eisenbahn und dir neut Bahn nach Verhällniß der Wagengchsmeiltn verrechwet

Dolllen auch far die Benutzung uon sremen Tochmnig=

wen nd denen Verglrtungert in Kinmnahre oder Auwga he konnen, o Hartiplren daran beide Theile des Gesamnant⸗

Thbirringischen Eisenbahn⸗ Unternehmens repar⸗

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Unternehmens, sedoch nach Verhältniß nicht der MWagenachs⸗ meilen, sondern der nien e mmm §. 12

Die im §. 36 des Gesetzes vom 3. November 1333 hezeichmete Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Hera begreift zugleich die unentgeltliche Mitbeförberung der he⸗ gleitenden . und des erxpedirenden Personals in jenen Wagen in sich.

Fe räücksichtlich des Postzienstes und rücksichtlich der Anlage und Unterhaltung elektro- magnetischer Telegraphen zwischen dem Staate und ber Thäringischen Eisenbahn-Gesellschgft abgeschlossenen, auf die Hauptbahn Halle⸗Gerstungen bezliglichen Verträge ollen uch für die Gossa Leinefelber Hahn, und zar die Post-Verträge für den in Preußen belegenen Theil dieser Bahn, die Felegraphen⸗Perträge für die ganze Bahn, (Gültigkeit haben, someit nicht lokale Nerhältnisse eine Abänderung bedingen

Hie Eisenbahn⸗Gesellschaft ist verpflichtet, die Anlage eines elektro ngqhetischen Staats- Felegraphen auf der neuen Bahn unentgelt⸗ ich zu gestatten Sie sibernimmt die Beförderung von PHipat— und Staats⸗Depeschen mit dem Telegraphen diefer Bahn auf Grund des Reglements vom 1 Januar 162? und den etwaigen späteren Abänderungen und Ergänziüngen desselben. Sie ist verpflich= let, ie Bepeschen Fer beiden betheiligten tagt -Megierungen nach destsenigen Telegraphen⸗Stationen, ö keise Stgtionen dei König⸗ ich preustischen Felegraphen errichtet sind, unentgeltlich zu befördern Art 17 des Stagtépertrages vom 11. September 1863)

§ 15

Zur Ausführung der Bestinnnung siber die Benutzung der Eisen hahn zu militairischen Zivecken GeseßtSgmmülung für 131 3 3773) st die Gesellschaft verpflichtet, soswoßl sich den Bestimmungen des Reglements vom J. Maj 1661, betreffend ble Organisation des Traus ports größere ruüppenmassen guf den Eisenbahnen, desgleichen für bie Beförderung von Truppen, Misstair⸗Effekten und sonstigen Armee Bedürfnissen auf den Staatsbahnen, endlich der Justrurtion vom wa löl für den Transport der Truppen und des Armee-Ma— (erigls auf den Eisenbahnen, oswie den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und Instruction zu unterwerfen, als al Misũstasr-Personen und Effekten seglicher Art ugch Maßgabe des Artikels 13 des Staatsvertrages vom I September 18363 zu ermäßig fen Preisen zu transportiren

8. 14

Her darif un ie Fahrpläne für die nene Bahn unkerliegen der Genehmigung der beiden betheiligten Stagts⸗Mtegierungen (Art. 7, 8, 2j des Staatsperfrages vom 11. September 1363)

Vie Thüringische Eisenbahn⸗Gesellschaft ist verpflichtet, au og selben auf Verlangen des Königlich preißischen Minssteriums fin Handel, (Geiverbe und öffentliche Arbeiten eine vierte MWagenklasse ein zuürichten

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Zollte fünf Betriebs⸗Kalenberjahre hintereinander ein Zuschuß oder nach Verlauf der fünf ersten vollen Hetriebßs-Kalenderiahre in einem Jahre der gesammte Zuschuß von 35 pGt zu den 3insen der neuen tanmm-⸗Actien Litt. 3. der Thüringischen Essenbahn⸗Gesellschaft aus den Staatskassen geleistet werden müssen, so sind die *tagtâ-NMegterungen berechtigt, die Verwaltung und den Betrieb der neuen Bahn zu ber- nehmen. Im Fall der Geltendmachung dieser Vefügniß sind die Jtag, Regierungen feiner Beschränküng von Zeiten det Gesellschast unterworfen, jeboch verpflichtet, vollständige Rechnung zu legen und den duflommenden Reinertrag resp. die Zlischüsse, welche ue! eM) von ihnen zu leisten sind, nach eben den Bestinimungen, znelche flit. die eigene Adminsstration der Gesellschaft gelten, den Actionairen Litt. B. zukommen zu lassen Die Gesellschaft soll die Rlckgemähr der Verwaltung und des Betriebes zu fordern berechtigt sein, wenn drei Jahre hintereinander ein Zinszuschuß aus der Stgatskasse nicht weiter erforderlich gewesen ist. Es versteht sich von selbst, daß die Ge⸗ sellschaft auch während der Staats- Administration der Bahn Hen achten dbeil des zu zahlenden Zinszuschusses fort zu entrichten hat, wogegen von ihr alsdann zu den Betriebskosten ein Zuschuß nicht zu leisten ist.

§. 16.

Bei Anstellung des Strecken- Beamtenpersonals un preußischen Stgatsgebiete mit Nusnahḿe des einer technischen Vorbildung bedürf—

und 12 Jahre gediente Untergffiziere, welche das 335. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Strecken

Beamtenperfonals im Herzogthum Gotha, sowie des übrigen Beamten⸗

Personals verbleibt es bei den Bestimmungen des Art. 16 des Staats⸗ vertrages vom 11. September 1863. 8 17

Die Thüringische Eisenbahn⸗Gesellschaft wird in dem nach Abschluß dieses Vertrages erforderlichen Nachtrage zu ihrem Statute vom

20. August 1814 Bestimmungen aufnehmen f welche bei den die An⸗ fe

gelegenheiten des neuen Unternehmens betreffenden Verhandlungen: J in der Direction und in dem Verwaltungsrathe dem von, der Königlich preußischen Regierung ernannten Staats ⸗Kommissar und bei dessen Behinderüng dem von der Herzoglich sächsischen Regierung ernannten 8 6 nn den Vorsitz übertragen; im Verwaltungsrathe dreien von den Städten Mühlhausen, Langensalza und Gotha, welche letztere sich zur Zeichnung von öh é „hlr. Actien zm Pari⸗Cours verpflichtet hat zu erwäh— lenden Mitgliedern, für welche der Nachwels eines Actienbesitzes

nicht erforderlich ist, die stinmmberechtigte Theilnahme sichern

§. 18. Die nach den Vorschriften des Geseßzss vom 30. Mai 1838 an die Staatä-Kasse zu zahlende Eisenbahn⸗ Abgabe lst von dem Er—

Kommissarien näher festgestellt werden. gierung wird dafür Sorg, tragen, daß die Magdeburg Cäthen Halle= Jeipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft bei den Anschlußpunktem der Gott Leinefelder, so wie der Göttingen Ahrenshaufener Strecke an Lie Halle Nordhausen⸗Casseler Bahn solche bauliche Einrichtungen trifft daß der Uebergang der Transporte von der einen Bahn auf

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trage der ganzen neuen , . und micht blos der im preußischen Stäatsgeblete belegenen Strecke zu entrichten Art. 17 bel Biaats⸗ Nertrages vom 11. September 33 Im ,, finden die Bestimmungen der Allerhöchsten Kon— zessions⸗ und Vestätigungsurkunde vom 20. August 1814, sowie die hammit bestätigten Statuten der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft und deren landesherrliͤch genehmigten Nachträge, ngmentlich alle hiernach und nach dem Gesetze von! 3. November 1833 dem Staqte zustehenden Rechte und Befugnisse quf das 1lnternchmen des Bgues und des Betriebes der Gothgebeinefelder Vahn Anwendung Riuch sind, insospest nicht durch diesen Vertrag uns durch inen lan⸗ begherrlich genehmigten Statuten- Nachtrag ein Anderes festgestellt srd, die Bestimmungen der Gesellschafts-Statuten für die Verwal—⸗ fung des neuen Unternehmens maßgebend. Inshesondere werden alich die Bau- und Betriebs⸗-Rechnungen von den Veriwaltungsrathe ber Thärsngischen Eisenkahn-Gesellschaft geprüft und dechargir, mt her Maßgabe jedoch, daß dieselben der Repision der Essenbahn⸗Auf⸗ icht Behörde, bezichungsspesse durch einen Kommissar der Käönsglich prenßischen Stagts⸗Regiernng unterliegen §5. 20 wenn pie bei der 3 hüringischen Haupthahn betheiligten 2igäats⸗ stegierungen von dem ihnen nach dem Gesetze vom 3. Nopemtzer 1838 zustehenden Rechte des Anfgufs Gebrauch migchen, so soll auch dem Königlich preußsschen Stagt und dem Herzoglich sächsischen Staat das Rechf zustchen, gleichzeltig die Gothg-Leinefelder Bahn für sich zu e erben (Art. 15 des tg gts Vertrages vom 11 September 1363 Iisso geschlossen, doppelt ausgefertigt und unterschrieben Rachtem Sc. Majestät der König von Preußen und Dc, Hoheit he Herzog . Säachsen GCohbnrg und (Hothg in der Absscht, eine Eisenhahn⸗Rerbindung zwischen dei hütringsschen Essenbahn nd der hanngperschen Sübhahn ins Leben zu rufen, die Herstellung einen Gisenbahn bon Gotha übe Lgangensalza, NMihslhansen 6s6 ij der nach dein Königlich prenßischen Gesetze vom 12 Januar 1863 ais zif ihren den Gisenkbkahn von 5glle ßer Norbhausen 1g ch Heiligenssart und von da nach Cassel beschlossen haben, sind zum Zwecke der Vereinigung siher ein derarfides Unternehmen und über die Feststellung dei daran sich berschenden RBerhälinisse zu Bevollmächtigten ernannt worden von Seiten Sr Majestät des Königs von Preußen Allerhächst Ihr (Geheimer Regierungs-Reath Arnold Albert Mayhbgch, (Ilerhächst Ihr Geheimer Finan- Rath ud olph Veesnecke, NAllerhöchst Ihr LBirklicher Legations - Rath Paul Ludwig Wilhelm Jordan, von Seiten Sr, SHoßeit des Herzogs von Sachsen⸗Eoburg um Gotha Höchst Ihr Ministerial-⸗Rath Levpold Braun, welche unter bem RNorbehaste der Nafiffegtion folgenden Vertrag ab— geschlossen haben

sohg nn Gustga!

Artikel

FsSije Königlich preußische ünd die Herzwgtich sachsenm⸗cobirg⸗ unt gothaische Regierung verpflichten sich, innerhalb Ihres Staatsgebietes ie Anlage einer Eisenbahn zuzulassen und zu fördern, wesche, von (Gofhg güsgehend, liber Langensalza uns Mirhlhausen führt und fich in ber Gegend pon Leinefelde an die durch das Königlich preußische (Gesez vom 17 Jannugt 8676 genehmigte Eisenbahn voff Salle iber Rorhaitsen nach EGassel Inseh ließt

Hie Königlich prenßische Regierung macht sich auc mheischig, dahin zu wirken, daß die Königlich hannoversche Regierung alsbast eine direfte Eisenbahn-Verbindung von Göttingen bis zu einem geeig⸗ neten Punkte der Halle⸗Casseler Bahn in der Gegend von hi hausen herstellen läßt, um den Zweck einer direkten Sehe nem dung zwischen Gotha und Göttingen zu sichern

Artikel ? preußische und die Herzoglich sachsen - cobur behalten sich eine besondere Vereinbarung

parüber vor, welcher Gesellschaft die Konzession für die im Artskel J gedachte Bahn unter Beilegung des Rechts zur Exrpropriation des, zur Bahn - Anlage nebst. Zubehör erfor⸗ derlichen Grund und Bobens ertheilt werben soll, sind aber schon jetzt dahin übereingefsmmen, daß derselben weitere, ale in dem gegenwätr⸗ tigen Vertrage ausdrücklich namhaft gemachte lästig— Rerpflichtunge! nicht auferlegt werden sollen

Die Herzoglich sachsen⸗coburg⸗ gothaische Regierung räumt der Königlich preußischen Regierung die Befugniß ein, dieser geeignet scheinenden Punkte der Ceinef aus eine Verbindungsbahn nach Erft lassen, und diese Bahn in thunlichst sachsen⸗coburg⸗ und gothaisches ( t n. Im lich preußische Regierung von dieser Befugniß Gebrauck mach über den Bau und Betrieb auf Herzoglich sachsen coburg unt

Lie Königlich gothaische Regierung

von einen

r * 22 8 2 22 ö , 3 schem Gebiete nach dem Vorgange des gegenwärtigen Vertr.

842 * *. 26 263 2 X 4 ö 1 8 * ö ö. * ee, 3 *. 2 . i. * —— derselbe allgemeine Bestimmungen enthält ein befonderes Uehereintummen

des Projekts beruht.

Arti 5 966 . . 2 8 * . ‚. . 1 vrr . . *** 1 21 Der Grenz ⸗Uebergangspunkt foll nöthigenfalls durrgz technifche ie Königlich preußische Re⸗

gedackten Basnen unter ainander

die andere güg und nach den verschiedenen Richtu dem. Bedürfnisse, des öffentlichen Verkehrs . r erfolgen fann, und auch dahin wirken, daß die Königlich hannoversche gierung ue n des Anschlußpunktes hes Ahrenshgusen eine n Verpflichtung übernimmt, Pieselbe Verpflichtung soll für ihren Theil der für die Bahnstrecke Gothaeinefelde zu kon, . 64 schaft bezüglich des Anschlusses an die Ihrks rt! Bahn einer⸗ ünd an die Halle-⸗Casseler Bahn qubererseit? guferlegt werben,. Die Zpurweife soll überall gleichmäßig vier Fuß achf einen halben Zoll englischen Maßes im Lichten der Schlenen betragen. 3 Artikel 4. . ö, echnischen Rorarbesten zur Feststellung der Bahnlinie und ur eführung der Bahn, der Bahnhofé⸗Anlagen und der Betriebs- Einrichtungen sind zunächst der Könsglich preußlschen Regierung vor— zulegen, welche dieselben nach erfolgter Prüfung der Herzoglich sachsen⸗ oburg⸗ und gothgischen Regierung behufs der pon hr zu ertheslen ben Zustimmung bezfiglich, der in ihr Gebiet fallenden Strecke mitthesten und die erfolgte beiderseitige Genehmigung der Gesellschaft er⸗ öffnen wird . Artikel 5 Beide hohe Megierungen sind darüber einverstanden, daß der Be—⸗ trick guf der Bahn von Gotha bis zum Anschlußpunkte an hie Halle⸗Casseler Bahn stets in der Hand Einer Reriastuna vereinigt sein soll . . Artitel ä Sul Handhabung der ihnen über die Bahnftrecke in ihrem Ge⸗ biete zustehenden Hoheits⸗ und Aufsichtsrechte werden die hohen Kontrahenten beständige Kommissarien bestellen, welche die Beziehnn⸗ gen ihrer Regierungen zu der Eisenbahn⸗Reriwaltung in allen Fällen zu bertreten haben, die nicht zum direften gerichtlichen ober polzei⸗ lichen Einschreiten der fompetenten Behtrten geeignet ind. Pie Königlich preußische Regierung wird außerdem, unbeschabet des Hohellgz⸗ und Aufsichts⸗Nechte ber Herzoglich sachsen⸗ coburg gothaischen Regie⸗ rung, bezüglich der in ihrem (Gebiete belegenen Bahnstrecke, die Ueber⸗ ach ung des ganzen Unternehmens im Allgemesnen uns des Ge— schäftsbetriebes der Eisenbahn⸗Gesellschaft bewirken 2u dem Ende wird die Gesellschaft sich stets und überall un dchst an den Könsglsch preußischen Kommissar zu wenden haben, wodurch jedoch nicht aus geschl ossen ist, daß guch der sachsem kobtirg⸗gothalssche Kommissar he⸗ liglich des gif der, im gothgischen Göehiete belegenen Bahnstrecke statt⸗ finden den Betriebes in Ausübung des Aufsichtsrechts die Initiative zu ergreifen befugt ist z Artikel? lleber die „sghrptäne und Tarife soll unter den im Art. 6 ge Cbachten Commissarien eine nähere vorgängige Verständigung und in Ermangelung der Erzielung eines Einverstanbnisses unter diesen di— reftes Benehmen der beiden Regierungen eintreten

eber die Feststellung der für die Verkehrs⸗Bedürfnisse erforder- lichen Fahrten jt l ßerdem OM 8 Folgende verabredet 9 soll dahin gestrebt werden, den auf der Halle RNordhausen⸗ Easseler Bahn Art y und den auf der Gotha⸗ Le sefel der und auf der Ahrenshausen- Göttinger Bahn courstrenden 3ügen dne solche Jahr grdnung zu geben, daß sie durch ein Susammentreffen In den Punkten, wo diefe Bahnen unter fich gneinanderschließen, nicht nur dem

4

1

en äußeren Anschlüssen derselben eine unnnterbrochene Verhin⸗

(. Nerfeßre in . 6 6 ** 5 K, . 6. ‚. . Berfehre innerhalb des Bereschs dieser Bahnen, sondern auch dem Verkehr r )

ails dung zu gemwähren (GGöffingen, sopiel als Zu dem Ende will die Königlich preinßische Regierung vermitteln, daß die Königlich hannopersche Regierung täglich m indesten s 8rei und in der Rich

Züge mit Personenbeförderung für de Ahrens⸗

tung von Hanngper guf der Strecke zwischen Göttingen dieser Strecke fahren läßt;

14 haufen, und zwar in besden Richtungen 6. min slens dieselbe Zahl von Zügen mit Perfonen beférde der Strecke „wischen Gotha und Leinefelde in beiden Rich⸗ Herden Bürde 4 —⸗ des Verkehrs

Hannoper in gllen ober ine

im Stande sins, und gitch zwischen Gotha und

2. 2618 666. 2 1 . 2 thunlich, ohne Wagen vechsel

. * 1

a, KR, , an , z

her die hegßhsichtigte unnnter⸗

292 8 . 26 n * * in und aus der Michtung bon

; inzelnen der drei bezeichneten Rerbindungs lige dur ch Die von He 3 nech Canel mund in um äaefehr ter Nichtung fahrenden Züge zwischen Gotha umd Göttingen durck Kerständignng 1 den hetheiligten Eisenbahm⸗PVerwaltungen nicht her zustellen, vortontmenden Aendern gen in den

nieht rr r pere 6 Heel irn r ee hg 29 *

5 v die König⸗

Regie⸗

viwoischem Gorha

Züge, weicht an

mntten . ie über Eisengch südlich und üher mnärdlich hin- und herfahrenden Züge finden können, ahne

weiteren Mufenthalt an den End⸗ und wischenpunften der Ner- Bahnstrecken Ce. denjenigen Aufenth veilchen

ich ersonenzug durch den Betrieb

befördert werden bird ie Königlich preußische Erreichung chen ununterbrochenen Verbindung

rge tragen, daf für diefe Verbindung auf der Streck Einefe lde

, rm mmm rern, sr . 1 Hin eln nnr DIurrhnen

Ahrenshausen von der den Betrfeß führenden Kerwaltung besnndere

Scmeit die Bedürfmisst des Verkehrs der Ed e mittelst der vuarenvähnten beiden Züge, welche als Anczlirßsüge nach und van außen die Wahnntrecke

19e , werdnn

wischen Gotha und Göttingen durchfahren und des nurgefebenen dritten Zugus in jeder Richtung nicht zu Cefriedigen tin wärr den, mird die Ränis lick preußische Regierung sich angeleger sein men, über weiter besonderr Zugberbindungen eine Wrnsändiaung beresi⸗ zuführen

Die Feststelkung des Fatzrten⸗Bedürfnissts für den äbergedenden