1866 / 187 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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, , bleibt der Verständigung der Verwaltungen der drei ver—

bundenen Bahnen überlassen. Artikel, 8.

Beide hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Ein⸗ , der ran dar ge f für directen Verkehr auf den einzelnen ahnstrecken der Linie bilin gen⸗Gotha leine höheren sein sollwnis als diejenigen welche zu jedesmaliger Zeit bers un g m se die Königlich hannobersch Eifenbahn⸗Verwaltun auf der Bahn von Hannover nach Cassel, die Magdeburg⸗Cöthen⸗ Halle⸗Leipziger Gesellschaft auf der Bahn Falle ⸗Nordhausen. Cassel und die Verwaltung der Bahn von Gotha nach Leinefelde inn Lokal in Anwendung bringen. Vermittelung übernehmen, daß hannoversche bis Ahrenshausen im

oder inneren

diesem Grundsatz die Königlich

Lokal-Verkehr keine höheren Einheitssätze der

Trans portpreise in Berechnung bringen läßt, als solche für den Lokal⸗

Verkehr auf der Bahn von Hannover nach Cassel zu jedesmaliger Zeit in Anwendung gebracht werden. Beide hohe Regierungen wollen die gegenseitigen Unterthanen, sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise, als der Jeit der Abfertigung, nicht ungünstiger behandeln lassen, als die eigenen Unterthanen, namentlich auch den aus dem einen Gebiet in das andere Gebiet übergehenden Transporten weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise eine minder günstige Behandlung angedeihen lassen, als den aus dem an⸗ deren Gebiete abgehenden oder darin verbleibenden Transporten. Artikel 9g. K Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der, dazu in dem Gebiete der beiden Regierungen kompetenten Behörden in, Gemãäßheit des von den beiden Regierungen zu vereinbarenden und für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden Bahn⸗ Polizei Reglements gehandhabt werden. Arti kel 10. . Die kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Handhabung der Paß⸗ und Fremden“ Polizei bei Reisen mittelst der Eisenbahn unter shnen schon bestehenden, beziehungsweise noch zu verabredenden Bestimmungen auch auf die in Rede stehende

Eisenbahn Anwendung finden sollen. Artikel 11

Die Regelung des Postbetriebes auf der in Rede e, , . und gothagischem

bahn, soweit dieselbe in Herzoglich sachsen coburg⸗ u isch Gebiet belegen ist, bleibt zwar soweit nöthig, der besonderen Verein— barung vorbehalten. Beide Regierungen stimmen jedoch darin über⸗

ein, daß die Eisenbahn-⸗-Gesellschaft verpflichtet sein soll

De]

den Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die noth— wendige Uebereinstimmung nüt den Bedürfnissen der Post⸗Ver⸗

waltung zu bringen;

. v 1

Postwagens und des nöthigen C

2 den =, . der Briefe, Gelder, Packete, sowie des dazu erfor—

rpeditions- und Be—

8

derlichen

s Perfonals, und zwar je nach Maßgabe der bezüglichen l estell gleitung Personal l r, de . 89 ] aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlan

Verkehr Die Königlich preußische Regierung will die

Regierung beistimmt und auf der Strecke von Göttingen

attfinden sollen, so liegt der Eisenbahn⸗Verwaltung die Pflicht b, für diese Und für Sendungen von Waffen Kriegs und Verpflegungsbedürfnissen, so wie von Militair-Effekten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen Überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahr⸗ ten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transport⸗

e 3 auf der mehrgedachten Eisenbahn e o

mittel die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht in Anfpruch nimmt, zu verwenden, und somit thunlich hierzu in Stand zu setzen, nicht minder die mit Militair-Personen be— setzten und die mit Militair Effekten beladenen, von einer an— stoßenden Bahn kommenden Transport⸗Fahrzeuge, vorausgesetzt, baß diese dazu geeignet sind, auf die eigene Bahn zu übernehmen, auch mit den disponiblen Locomotiven weiter zu führen.

Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonal der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt wie unter J. eine völlige Gleichstellung der gegenseiti⸗ Jen Militairverwaltung ein. ,

Als Fahrpreis für den Transport von Truppen, Militair⸗-Effet⸗ ten und sonstigen Armeebedürfnisse sollen keine höheren! als die je⸗ weilig auf den preußischen Staatsbahnen geltenden Sätze zur Er— hebung gelangen.

Artikel 14.

Rücksichtlich des Baues und Betriebes der Bahnstrecken in den betreffenden Staatsgebieten sollen im Allgemeinen die in denselben wegen der Eisenbahn⸗Unternehmungen bestehenden allgemein gesetzlichen Vorschriften und administrativen Grundsätze gleichmäßig Anwendung finden, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahn ein Ganzes ausmächt und nur im Zusammenhange zu benutzen ist, zu Abweichun⸗ gen Anlaß giebt. ;

Im Einzelnen ist man hierbei über folgende Punkte überein— gekommen:

Artikel 15. In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, ein⸗ schließlich der Dampfwagen, hat die Königlich preußische Regierung es übernommen, die erforderliche Prüfung eintreten zu lassen, und die Herzoglich sachsen⸗coburg⸗göthaische Regierung will diese etriebsmittel, wenn die Königlich preußische Regierung sie für genügend erklärt und die betreffende bestimmungsmäßige Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in ihrem Gebiete zulassen.

RArtillel 16

Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Aufsichts⸗ und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei betreffenden Staats in Pflicht zu

den kompetenten Behörden des nehmen. Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe in dem

; z x 218 2 1 Gebiete der anderen Regierung angestellt wer den scheiden dadurch nicht

des, wobei jedoch hin—

Besti maen des preußischen Gesetzes über die Eisenbahn⸗Unter⸗ un. , n. h Bestimmungen den ) . sichtlich der Herzoglich sachsen⸗coburg⸗gothaischen Unterthanen voraus⸗

nehmungen vom 3. November 1838, beziehungsweise nach Maß. Königlich preußischen Gesetze vom 5. Juni 1852 . ng und vom 21. Mai 1860 §. 5 unent eltlich zu besorgen und Jeseßikreng, k

8. und vom 2 2 ö 9 ; Die Bahnverwaltung hat bei Anstellung der den unteren Kate⸗

gabe auch der

dazu die nöthigen Einrichtungen zu treffen. Mit Rücksicht auf das Verhältniß, in welchem die

Fürstlich

gesetzt wird; daß ihnen auf ihr Verlangen und gegen Erfüllung der lichen Bedingungen ihr bisheriges Heimathsrecht vorbehalten ist

gorieen des Bahnpersonals angehörigen Beamten, welche innerhalb

des betreffenden Staatsgebietes ihren festen Wohnsitz haben sollen, An⸗

T und Taris'sche Postverwaltung zum Herzogthum Gotha steht, e, 4 u,, ,. eh. 3. Zhurn und az sn o e , leehl gehörige des bezüglichen Gebiets bei gehöriger Befähigung auf ihre

sachsen⸗coburg⸗ gothaische Regierung aus—

Fehält sich die Herzoglich sach darüber vor

drücklich die Bestimmung

ob und in wie weit die, der

Bewerbung vorzugsweise zu berücksichtigen.

Die Betriebs-Beamten sind ohne Unterschied des Orts der An

Titenbahn - Gesellschaft bezüglich der Post aufzulegenden Leistungen , gn, , ,, n,. *. w Eisen hahn ug 64 1 ü stellung rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde,

der Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Postverwaltung wirklich über⸗ werden im

wiesen oder für die Staatskasse in Anspruch genommen

sollen

Artikel 12. Die Herzoglich sachsen coburg: stattef der Königlich preußischen Regierung, die in Rede s ahn auch innerhalb ihres Gebietes zur . eines electromagnetischen Telegraphen Behufs Anschlusses an die

niglich preußische Telegraphenstation in Gotha zu benutzen, ist auch da

tehende Eisen

mit einverstanden, daß zu Gunsten der Königlich preußischen Regierung die Eisenbahngesellschaft verpflichtet sein soll, die unentgeltliche Anlage

eines electro magnetischen Telegraphen an der in Rede stehendei Eisenbahn bis Gotha zuzulassen. Dagegen verpflichtet sich die König sich preußische Regierung, der Herzoglich sachsen⸗coburg⸗gothai chen Re gierung die Befugniß zur unentgeltlichen Beförderung ihrer Depescher auf dieser Linie in demselben Umfange einzuräumen, w solche auf der bereits bestehenden Linie Gotha⸗Langensalza 2c. au Grund früherer Vereinbarungen zusteht.

Auch soll die Eisenbahn-⸗Gesellschaft verpflichtet werden

und gothaische Regierung ge—

Anlage und zum Betriehe

in welchem ihr

die De⸗

Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staats, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. Artikel 17.

Bezüglich der in Rede stehenden Eisenbahn soll von deren Eigen thümerin Seitens der kontrahirenden Regierungen eine andere, als die nach dem Königlich preußischen Eisenbahn⸗Abgaben⸗Gesetz vom 30. Mai 1853 bestimmte Abgabe nicht erhoben werden. = Die Königlich preußische Regierung wird den Abgabenbetrag für die ganze Strecke Gotha ⸗Leinefelde berechnen, feststellen und nach Maßgabe der Längenausdehnung der in den beiderseitigen Ge— 1 bieten belegenen Strecken repartirenz auch den Repartitionsplan der SHerzoglich sachsen⸗coburg⸗gothaischen HRꝛegierung mittheilen. Die Eisen⸗ Hahn⸗Gesellschaft hat demnächst die bezüglichen Antheile an die betref⸗ é fende Königlich preußische und beziehungsweise Herzoglich sachsen coburg⸗gothaische Einnahme⸗Behörde abzuführen.

f Dabei versteht es sich von selbst, daß so lange und soweit die Königlich preußische Regierung für sich nicht zur Erhebung der Abgabe von der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn berechtigt

peschen beider hohen Regierungen nach denjenigen Telegraphen⸗Sta⸗ ist, eine solche auch von der Herzoglich sachsen⸗ co burg⸗ und gothaischen sionen, wo keine Stationen der Königlich preußischen Teiegraphen er⸗ Regierung nicht in Anspruch zu nehmen ist.

richtet sind, unentgeltlich zu befördern. M rtikel 13. Rücksichtlich der Benutzung der u Zwecken der. Militair Verwaltung ist unkte übereingekommen:

man über

I) für alle Transporte von Militairpersonen oder Militair- Effekten, 1. und. lischen S niglich preußischen oder der Herzoglich preußischen Gesetzes über die Eisenbahn⸗Unternehmungen vom 3. No⸗

welche für Rechnung der

mehrerwähnten Bahnstrecke Gebiete belegene Strecke der Bahn Gotha-⸗Leinefelde folgende

G Für den Fall daß die Königlich preußische . die in ihrem ecl ͤ ankaufen würde, ewährt die Herzoglich sachsen⸗koburg⸗ und gothaische Regierung der Königlich preußischen Regierung Das Recht des Ankaufs auch der sachsen⸗ coburg⸗ und gothaischen Strecke nach Maßgabe des Königlich

sachsen⸗coburg⸗ und gothaischen Milltairberwaltung auf der Eissen⸗ vember 1833, behält sich jedoch die Besugniß vor, das Eigenthum der

beiderseitigen Militairverwaltungen völlige Gleichs sichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die waltung nach ganz gleichen Grundfätzen erfolgen soll. 2 Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlůüsse ordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich preußische

bahn von Gothg nach Leinefelde Art. I) bewirkt werden, wird der

oder der Herzoglich sachsen⸗-coburg— und gothaischen Regierung! führten

tellung zuge⸗ Eisenbahnver⸗ 6 ein Jahr vorher gemachten Ankündigung unter denselben Be—

oder anderer außer⸗ Fische

u in ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich preußischen Regierung angekauft ist, nach einer minde—

ingungen an sich zu ziehen, unter welchen die Königliche preu⸗ hat, selbstverständlich Regierung inzwischen nach Abzug des zu

unter ausge⸗ ermit⸗

tegierung dasselbe erworben letzterer

auch

n Vergütung der von Meliorationen, wie

telnden Betrages etwaiger Deteriorationen. Abl in dies ges et 4 Aber auch in d Falle soll gemäß Artikel 5 die Verwaltung und die ir ng de n 6 auf e en Bahn der Königlich preußischen Regierung gegen blieferung der auf die Herzoglich , und gothaische Strecke entfallenden Betriebs⸗Ueberschüsse verbleiben.

Besondere Bestimmungen

. . Artikel 19.

ĩ. Danach dem Ergebniß der bisherigen Bemühungen der inter— . Landestheile keine Aussicht vorhanden ist, die Ausführung der Eisenbann von Gotha bis zur Halle⸗Casseler Bahn lediglich aus Privatmitteln zu bewirken, so übernehmen es die Königlich preußische und Herzoglich sachen⸗coburg⸗ und gothaische Regierung, jede für sich, in Anbetracht der an das Projet sich knüpfenden wichtigen Inter! essen, das Zustandekommen desselben durch Gewährung einer ange⸗ miessenen Staats⸗Unterstützung Behufs Beschaffung des für die Sh ke in dem betreffenden Gebiete erforderlichen Anlage Kapitals, foweit solche bei vorausgesetzter entsprechender Betheiligung der bei der Bahn interessirten Königlich preußischen, beziehungsweise der Herzoglich an n coburg und gothaischen Städte, Kreise, Corporationen c. noch noͤthig sein wird, zu sichern. Ueber den Umfang und die Form diefer Staats⸗ Unterstützung behalten sich zwar beide hohe Regierungen ihre Ent⸗ schließung vor, sie stimmen jedoch darin, überein, daß die Gewährung einer nach ihrer Dauer beschränkten mäßigen Zinsgarantie für die 36 gnderweit von Städten u. s. w. aufgebrachten bezüglichen Theile des Anlage⸗Kapitals unter angemessenen Bedingungen, und insbesondere entsprechender partieller Rückgarantiez seitens der Baugesellschaft als ein besonders zweckdienlicher Weg zu betrachten ist. .

Die Königlich preußis— 2 6

Ramtns 1 gig rr e , . ö. n, ,, fir. fich ö. der r Herzoglich sachsen coburg und gothaischen Regierung auf der vorbezeichneten (Art. 19) Grundlage und im Uebrigen nach Maß⸗— gabe der Bestimmungen dieses Vertrages mit einer geeigneten Eisen⸗ y, . einen Vertrag wegen Uebernahme des Baues und Betriebes der in Rede stehenden Eisenbahn abzuschließen, und denselben nebst dem Statut für die Gesellschaft demnächst der Herzoglich sachsen⸗ cobürg- und gethaischen Regierung zur Genehmigung und Publication für ihren Teril und ihr Gebiet mitzutheilen.

. Artikelg2 . . Beide hohe Regierungen stimmen darin überein, daß die Eisen⸗ bahn Gesellschaft sich in Bezug auf alle aus dem mit ihr abzuschließen⸗ den Vertrage ergebenden Verhältnisse an die Königlich preußische Re⸗ gierung, beziehungsweise deren Kommissarius (Artikel 6) zu wenden hat, welchemnächst hinsichtlich aller die Herzoglich sachsen⸗ coburg⸗ und

im im im l. Quartal 1. Quartal 1. Quartal 18665 1866 1865 mehr weniger Thlr. Tölr. Thlr. Thlr. 27245704 2784, 877 60173

28,473 33, 236 ? zlö dbl , öh n ölen dh GL ss, eg 3 h56s 56,155 2h 5h /6z 59 hh / 290 4.369 ö 156 172,395 2 „559 S0 / 055 „H 9⸗ en. 130 333 121 2, n 9 h 6 d 730) . L Ko Vassqu. ..... . . Frankfurt a. M...... 1945462 26 3

. e · Zusammeñn ... TB ib. , J

Preußen

außerdem: 8 ene .. Bayern Sachsen 1 46 Württemberg Baden.... Kurfürstenth. Hessen. Großherzogth. 86 Thüringen Braunschweig ...... Oldenburg

Meoj der gar 8H 1 . . Bei der großen Mehrzahl der Handelsartikel hat sich eine bedeu⸗

gothaische Regierung mitberührenden, Angelegenheiten das im eben bezeichneten Artikel vorgeschriebene weitere Benehmen eintreten wird

. . Rrsike 2.

Etwaige aus diesem Vertrage entstehende Streitigkeiten, wohin insbesondere auch gerechnet werden soll, wenn bei den nach Artikel 18 etwa nöthig werdenden Abschätzungen von Meliorationen oder Dete⸗ riorationen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann follen schiedsrichterlich erledigt werden.

Jede der hohen kontrahirenden Regierungen wird dazu einen unparteiischen Schiedsmann ernennen. Die! beiden Schiedsrichter haben vor dem Eintritt in die Verhandlung einem Drstten sich bei⸗ zuordnen, über dessen Person in Ermangelung einer gütlichen Einigung öas Joss zu entscheiden hat. Die Entscheidung des Streitpunktes wire, , nach Stimmenmehrheit unter Ausschluß jeder weiteren

——

ß ö. h Artikel 23. Hegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratificati t tie V a l des en Ratification vor⸗ gelegt und die, Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden obald als möglich, spätestens aber binnen acht Wochen in Berlin ewirkt werden. 3 Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevoll⸗ mächtigten unterzeichnet und hesiegelt worden. ö So geschehen zu Berlin, den 11. September 1863 Arnold Albert Maybach, (. 8.) Johann Gustav Rudolph Meinecke. (L. 8.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan. (L. S.) (L. SJ) Leopold Braun.

Die Auswechselung der Ratificati rkur . swech g Ratifications⸗Urkunden des vorstehenden Staatsvertrages ist zu Berlin bewirkt worden ,

Statistische Nachrichten.

Zoll-Einnahmen und Waaren-Verzollung im Zollverein ,, . ö ne , 1866. ; ach der von dem Central-Büreau des Zollvereins aufgest Nach der ö 8 3 ; estellten provisorischen Zoll⸗Abrechnung für das 1. Quartal 1866 . Ein⸗ nahme an Ein— und Ausgangs⸗Abgaben betragen. 4,816,822 Thlr. in dem gleichen Zeitraum des Vorjahres betrug die 3 Einnahme so daß sich im laufenden Jahre eine Mehr ⸗Ein⸗ nahme von...... , , , n nn,. 0799 Thlr heran ent hat. . uf die einzelnen Vereins⸗Staaten verthei sich di t 6 heilen sich die Beträge

47726023 *

sondern es wird auch hierneben angeführt, daß die stärkere

. Einfluß gewesen.

tende Steigerung der Einfuhr ber ; ̃ n tei Einfuh nerklich gemacht, die am erhebli a n, gr ef n nne, r, dr n, n, der; ir ten haben, demnächst aber auch bei einzelner anderen Artikeln, die nicht im Zolle erlei gu n e n , die Zolle erleichtert worden sind, sich gelt gemacht hat. Von einzelnen Paaren bei , , . we , ,,. lnen W bei welchen der Me hn n n , gewesen ist, sind zu nennen; rohe , in 3 , ö Roheisen aller rt ö. lahme von Weizen, Holz aller Art, Wein i Fässern und Flaschen, frische und getr t d' eseng , Gere ie, roher Kaffee, unbearbeitete zabalebllf r e n, . n. ätter, Oel aller Art, Steinkohl magere und gemästete Schweine, rohe Schaf e , be, ,. agere und gement tte „rohe Schafwolle, roher Zink. Hinsichtli h ar dene, von roher Baummdolle und e, e, , , i . ( enselben das Heruntergehen der Preise dieser Artikel 1 . lebhaftere Baumwollenfabrication bedingte Mehr⸗ arf herbeigeführt hat. Auf den vermehrten Bezug von Roheisen

soll nicht allein die Herabsetzung des Zollsatzes und die durch die ununter⸗

brochene Schifffahrt begünstigte Zufuhr von Einfluß gewesen sein,

nach schwedischem Holzkohleneisen un agr. Een, , , , ö. ö. d der zunehmende Betrieb der Eine Minder-Einfuhr gegen das Vorjahr hat sich vorzugsweist . 1 gegen 8 2 h . zugs . ö von Eisen, Weizen Selsdmereien, 1, . / 7 tohzucker für inländische Siedereien ergeben) wobei indeß aut as Einnahmeresultat . ö. ,,, Artikel Rohzucker von eini⸗ ͤ gewes⸗ urch die Minder⸗Einfuhr von 173817 Ctr. stohzucker ist ein Einnahme⸗Ausfall von 75722 e r. entstan den.

Die höchsten Zollbeträge haben i a n. a, . 3 äge haben im 1. Quartal 1866 folgende

Roher Kaffee. .. ..... 1,486,785 . lin bearbellet. Tabals· 486,785 Thlr. oder 30,9 pCt. der Einnahme 48/804 9 ö 5 y ö

blätter Weintr 237499 . Trockenene Südfrüchte 186,692 . en re für inlän⸗ . dische Siedereiiin 173,765 Roheiseen 6 9 Ungebleichtes ein⸗ und zweidrähtiges baum⸗ wollenes Garn Leinengarn aller Art. Wollene Waaren Geschälter Reis. Gewürze Fabrizirterauchta back und Cigarren... Gemästete und magere Schweine Seidene und halbsei⸗ dene Waaren Baumwollene Waaren

134,504 127708 106,545 W103 88 / 724

& 219 8571

84/29 S236