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das Hauptquartier des General-Lieutenants Freiherrn von Man⸗ teuffel entsendet und haben heute dieser und jene Bevollmächtigten unter . Königlich württembergischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten Freiherrn von Varnbüler, so wie des Königlich P . Obersten im Generalstabe und Ehefs des Stabs der Main- Armee, von Kraatz-Koschlau, folgende Uebereinkunft abgeschlossen:
Zwischen den Königlich preußischen und den ihnen verbün⸗ deten Truppen einerseits und den Königlich se , , n Truppen andererseits wird ein Waffenstillstand für die Dauer von drei Wochen, und zwar vom 2. bis zum 22. August 1866, beide Tage einschließlich, stattfinden. Für die Dauer dieses Waffenstillstandes sind nachfolgende Bestimmungen verabredet worden:
§. 2.
Falls die Königlich württembergischen Truppen in Bayern in Kantonnements verbleiben, dürfen dieselben das rechte Ufer des Mains nicht betreten, auch die Straße von Ochsenfurt nach Aub nicht in westlicher Richtung überschreiten und sich nicht auf Königlich württembergisches Gebiet begeben.
8.
Falls dagegen von Königlich württembergischer Seite die
Rückkehr der württembergischen Truppen nach , be⸗ schlossen wurde, so haben dieselben hierzu die Straße von Rot⸗ tenburg nach Crailsheim oder andere östlicher oder südöstlicher gelegene Straßen, und von Crailsheim aus südlich oder südwestlich führende Straßen zu benutzen. In Württemberg aber haben diese Truppen ihre Stellung so 3 nehmen, daß sie die von Nördlingen nach Stuttgart und von da über Bietigheim nach Bretten füh— rende Eisenbahn nicht in nördlicher, beziehungsweise zwischen Stuttgart und Bietigheim nicht in stlicher Richtung überschrei⸗
ten. Die Stadt Ludwigshurg zu besetzen ist ihnen gestattet. §. 4
Ob die württembergischen Truppen die in §. 2 oder die in §. 3 bezeichnete Stellung einnehmen, wird die Königlich würt— tembergische Regierung spätestens bis zum 9. August d. J. dem Kommandirenden der preußischen Main-Armee mittheilen.
85
Die Königlich preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen ihrerseits werden keine Theile des Königreichs Würt— temberg betreten, welche südlich gelegen sind von einer Linie, welche von der badisch - württembergischen Grenze an dem Laufe des Neckars bis zum Einflusse, des Kochers in diesen, dann dem Laufe des Kochers aufwärts bis Hall, und von Hall aus der großen Landstraße nach Crailsheim und Feuchtwangen folgt.
S. 6.
Die Königlich preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen werden in den von ihnen besetzten Königlich württem— bergischen Landestheilen Staats- wie Privat-Eigenthum respek⸗ tiren und keine Contributionen auferlegen. Den betreffenden Landestheilen liegt nur die kostenfreie Verpflegung der König⸗ lich preußischen Truppen nach den besonders mitgetheilten Sätzen ob.
857.
Die Königlich württembergische Regierung übernimmt die Verpflichtung, zu bewirken, daß ihre noch in Mainz stehenden Truppen diese Festung längstens bis zum 8. August verlassen und sich von da unter Benutzung der Eisenbahn auf dem linken Rbeinufer bis Ludwigshafen, dann von da über Mannheim und Bruchsal, ohne die Eisenbahn zu verlassen, nach Stuttgart begeben.
S. 8.
Die Königlich württembergische Regierung verpflichtet sich ferner zu bewirken, daß den Truppen der norddeutschen Staaten Sachsen⸗Weimar, Sachsen⸗Meiningen, Lippe Bückeburg und Reuß so weit solche in Ulm sich befinden, gestattet werde, so⸗ fort mit ihren Waffen und ihrer vollen Ausrüstung in ihre Heimath zurückzukehren auch, daß hierbei, soweit sie auf würt⸗ embergischem Gebiete sich zu bewegen haben, denselben die netbige Verpflegung kostenfrei zu Theil werde.
Soweit solche Truppen sich in Mainz oder Rastatt be— Fuden, erbebt die Königlich württembergische Regierung gegen deren gleichartige Rückkehr .. Heimath keine Einwendung.
.
Die Hohenzollernschen Lande werden so schnell wie mög— c, und wätestens bis zum 8. August d. J. von den König⸗ e, arnembergischen Beamten und Trußpen, von Jenen nrarer, ebergabe des Dienstes an die betreffenden Königlich Freu den eamten verlafsen, und alles Staats⸗ und Privat⸗ Eigentum, someit dasselbe eine Beschädigung durch württem⸗ bergiche Beamte ober Truppen erlitten haben sollte, vollständig restituirt werden .
. — §. 10.
Die . württembergische Regierun denjenigen Un
ihm verbündeten Staaten, welche nach dem Abzuge der König—
verpflichtet sich,
lich preußischen Truppen aus der Festung Mainz ausgewiesen, und dadurch in ihrem Eigenthum beschädigt wurden, hierfür
zu ihrem entsprechenden Theile mitch digung zu leisten. 981
Die Königlich württembergische Regierung wird, abgesehen von den in 5. 5 erwähnten Königlich preußischen und mit bie— sen verbündeten Truppen, keinen anderen Truppen den Durch— marsch durch Württemberg oder eine Stellung in Württemberg zu nehmen gestatten. Eeser es sich hier um die den Königlich bayerischen Truppen vertragsmäßig zustehende Benutzung der Etappenstraße durch Württemberg handeln sollte, wird diese Benutzung von besonderer Zustimmung des Kommando's der Königlich preußischen Mrain-Armee abhängig gemacht.
9. 12.
Die Königlich württembergischen Bevollmächtigten sprechen den Wunsch aus, daß auch mit den mit den württembergischen bisher in Einem Armee-Corps vereint gewesenen Herzoglich nassauischen Truppen ein Waffenstillstand abgeschlossen werden möge, der Königlich preußische Bevollmächtigte lehnte dies ab, da er hierzu in keiner Weise ermächtigt sei—
Vorstehende Uebereinkunft beurkunden:
(gez) Frh. von Manteuffel, Geheimer Raths⸗Präsident Oberbefehlshaber der Main (gez. Frh. von Neurath. Armee, General-Adjutant Kriegsminister, General
Seiner Majestät des Königs Lieutenant von Preußen. gez. Hardegg. (gez von Kraatz-Koschlau, (gez) Freiherr von Varnbüler Oberst und Chef des General— stabes der Main-Armee.
Geschehen zu Würzburg, den 3. August 1866. Nachdem von Sr. Majestät dem König von Preußen dem Königlich preußischen General-Lieutenant und Oberbefehlshaber der Main-⸗Armee, Freiherrn von Manteuffel, der Auftrag er⸗ theilt worden war, mit der Großherzoglich badischen Regierung über den Abschluß eines Waffenstillstandes zu verhandeln und übereinzukommen, haben Seine Königliche Hoheit der Groß herzog von Baden zu diesem Zwecke Höchstihren Präsidenten des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der aus— wärtigen Angelegenheiten von Freydorf als Bevollmächtigten in das Hauptquartier des General-Lieutenants von Manteuffel entsendet, und haben heute diese Bevollmächtigten, unter Zu— ziehung des Königlich Preußischen Obersten im Generalstabe und Chef des Stabes der Main-Armee, von Kraatz-Koschlau, so wie des Großherzoglich Badischen Legations⸗Raths Hardeck und des Großherzoglich Badischen Majors und Mitgliedes des Kriegs—
ministeriums, Schuberg, fols ene Uebereinkunft abgeschlossen.
Zwischen den Königlich preußischen und den ihnen verbün— deten Truppen einerseits und den Großherzoglich badischen Truppen andererseits wird ein Waffenstillstand bis einschließlich den 22. August 1866 stattfinden. Für die Dauer dieses Waffen— stillstandes sind nachfolgende Beßimmungen verabredet worden.
Die Großherzoglich badischen Truppen werden die verein— barte Marschroute zum Marsch nach Carlsruhe genau einhalten und nach dem Eintreffen daselbst bis zum Schluß des Waffen⸗— stillstandes keine nördlich von Carlsruhe gelegene Stellung nehmen. Es bleibt ihnen jedoch überlassen, Bruchsal mit Kavallerie und dem zur Bewachung des dortigen Zellen— Gefängnisses erforderlichen Infanterie ommando zu belegen.
8.
Die Königlich preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen können das Großherzoglich badische auf dem rechten Neckarufer gelegene Gebiet nebst den Städten Heidelberg und
Mannheim militairisch besetzen und zu Cantoönnemenks be-
nutzen. ; 8§. 4
Die Königlich preußischen und die mit ihnen verbündeten
Truppen werden in den von ihnen besetzten Großherzoglich
badischen Landestheilen Staats⸗ wie , n respekti⸗
ren und keine, Eontributionen auferlegen. Den betreffenden Landestheilen liegt nur die kostenfreie Verpflegung der genann— ten Truppen nach den besonders mitgetheilten Sätzen ob.
. 2 Die Großherzoglich badische Regierung übernimmt die Ver— flichtung, zu bewirken, daß ihre etwa noch in Mainz stehenden Truppen bilse Festung längstens bis zum 8. August verlassen
erthanen des Königreichs Preußen und der mit
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und sich von dort unverzüglich nach den der Großherzoglichen Armee⸗Division für die Dauer des Waffenstillstandes über— wiesenen Theilen des Großher n Gebiets begeben.
*
Die Großherzoglich badische Regierung verpflichtet sich, ferner zu bewirken, daß den Truppen der norddeutschen Staa⸗ ten (Sachsen⸗Weimar, Sachsen⸗Meiningen, Lippe⸗Bückeburg und Reuß), soweit solche in Rastatt sich befinden, gestattet werde, sofort mit ihren Waffen und ihrer vollen Ausrüstung in ihre Heimath zurückzukehren, auch daß hierbei, soweit sie auf Groß⸗ herzoglich badischem Gebiete sich zu bewegen haben, den⸗ selben die nöthige Verpflegung kostenfrei zu Wel werde. Soweit solche Truppen sich in Ulm oder Mainz be⸗ finden, erhebt die Großherzogliche Regierung gegen deren gleichartige Rückkehr in die Heimath keine Einwendungen, in⸗ sofern deren Abmarsch überhaupt noch von der Einwilligung der Großherzoglichen Regierung abhängig gemacht werden wollte.
567.
Die Großherzoglich badische Regierung verpflichtet sich, den⸗ jenigen Unterthanen des Königreichs Preußen und der mit ihm ver— bündeten Staaten, welche nach dem Abzug der Königlich preu⸗ ßischen Truppen aus der Festung Mainz ausgewiesen und da— durch in ihrem Eigenthum geschädigt wurden, hierfür zu ihrem entsprechenden Theile Entschädigung zu leisten, insofern zur Zeit der fraglichen Ausweisung Großherzoglich badische Truppen in Mainz anwesend waren.
Das Gleiche gilt hinsichtlich derjenigen Königlich preußi⸗ schen Unterthanen, welche etwa aus der Festung Rastatt aus— gewiesen worden fein sollten.
§. 8.
Die Großherzoglich badische Regierung wird in demjenigen
Theile des Großherzoglichen Gebiets, welcher von Großherzog
lichen Truppen besetzt ist, keinen fremden Truppen den Durch⸗ marsch durch jenes Gebiet oder eine Stellung in demselben zu
nehmen gestatten. . . . Das Gleiche gilt hinsichtlich des neutralen Gebiets.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die etwa noch in den Festungen Rastatt und Mainz befindlichen Kaiserlich württembergischen Truppen, denen der freie Abzug in die Heimath von beiden Theilen gestattet wird.
Königlich österreichischen und Königlich
Vorstehende Uebereinkunft beurkunden: ; gez) v. Manteuffel. (gez v. Freydorf. (gez. v. Kraatz⸗-Koschlau. (gez. Hardeck.
gez Schuberg.
Geschehen zu Eisingen bei Würzburg, den 1. August 1866.
Nachdem von Sr. Majestät dem Könige von Preußen dem Königlich preußischen General- Lieutenant und Ober⸗ befehlshaber der Mfain-Armee, Freiherrn von Manteufsel, der Auftrag ertheilt worden war, mit der Großherzoglich hessischen Regierung über den Abschluß eines , n. zu ver⸗ handeln und übereinzukommen, haben Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein zu diesem Zwecke Höchstihren Flügel-Adjutanten, Major von Lyncker, als Be⸗ vollmächtigten in das Hauptquartier des General-Lieutenants Freiherrn von Manteuffel entsendet, und haben heute diese Be⸗ vollmächtigten im Beisein des Königlich preußischen Obersten im Generalstabe und Chef des Stabes der Main⸗Armee, von Kraatz⸗Koschlau, folgende Uebereinkunft abgeschlossen:
8. 1.
Zwischen den Königlich preußischen und den ihnen verbün⸗ deten Truppen einerseits und den Großherzoglich hessischen Truppen andererseits wird ein Waffenstillstand für die Dauer von drei Wochen, und zwar vom 2. bis zum 27. August 1866, beide Tage einschließlich, stattfinden. Für die Dauer dies Waffenstillstandes sind nachfolgende Bestimmungen verabredet
worden. 2
Falls die Großherzoglich hessischen Truppen in Bayern in Kantonnements verbleiben, dürfen dieselben das rechte Ufer des Mains nicht betreten, auch die Straße von Ochsenfurth nach Aub nicht in westlicher Richtung überschreiten und sich nicht
auf Königlich n m n,, ,. begeben.
Falls dagegen von Großherzoglich hessischer Seite die Rück— kehr der Großherzoglichen Truppen nach dem Großherzogthum beschlossen würde, so haben dieselben hierzu die Straße aus der Gegend von Uffenheim, Burgbernheim über Mergentheim, Waldürn, Amorbach, Erbach und Goschenheim nach Worms zu benutzen.
Es ist in diesem Falle mindestens 5 bis 6 Tage vor
dem beabsichtigten Marsche Seitens des Kommandos der Groß⸗ herzoglichen Truppen bei dem Oberkommando der Main Armee die Ertheilung einer Marschroute zu beantragen, welch letztere sodann das Großherzogliche Truppen⸗Kominando verpflichtet ist, auf das — einzuhalten. — Den Großherzoglichen Truppen aber wird zu ihrer . bis zum 8a. des Waffenstillstandes das Großherzogliche Gebiet auf dem linken Rheinufer, mit Ausnahme eines einmeiligen Umkreises um Mainz, überwiesen werden. 1
Die , , preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen ihrerseits werden den, den Großherzoglichen Truppen überwiesenen, auf dem linken Rheinufer gelegenen Theil des Großherzogthums während der Dauer des Waffenstillstandes nicht betreten.
9 Die Königlich preußischen und die mit ihnen verbündeten
Truppen werden in den von ihnen besetzten Großherzoglich hes⸗
sischen Landestheilen Staats- wie Privat⸗Eigenthum respektiren und keine Contributionen auferlegen. Den betreffenden Landes⸗ theilen liegt nur die kostenfreie Verpflegung * genannten Truppen nach den besonders mitgetheilten Sätzen ob.
§. 6.
Die Großherzoglich hessische Regierung übernimmt die Ver⸗ pflichtung, zu bewirken, daß ihre etwa noch in Mainz stehenden Truppen diese Festung längstens bis zum 8. August verlassen und sich von dort unverzüglich nach dem der Großherzoglichen Armee -Division für die Dauer des Waffenstillstandes in dem im §. 3 bezeichneten Falle überwiesenen Theile des Großherzog⸗ lichen Gebiets begeben.
Die Großherzoglich hessische Regierung verpflichtet sich fer⸗ ner zu bewirken, daß den Truppen der norddeutschen Staaten Sachsen⸗Weimar, Sachsen⸗Meiningen, Lippe⸗Bückeburg und Reuß), soweit solche in Mainz sich befinden, gestattet werde, sofort mit ihren Waffen und ihrer vollen Ausrüstung in ihre Heimath zurückzukehren, auch das hierbei, soweit sie auf Großherzoglich hessischem Gebiete sich zu bewegen haben, den⸗ selben die nöthige Verpflegung kostenfrei zu Theil werde. So⸗ weit solche Truppen sich in Rastatt oder Ulm befinden, erhebt die Großherzogliche Regierung gegen deren gleichartige Rücktetr
in die Heimath keine Einwendung.
2. 8
Die Großherzoglich hessische Negierung verpflichtet sich, den—
jenigen Unterthanen des Königreichs Preußen und der verbündeten Staaten, welche nach dem Abzug der
3 ö. 1.
preußischen Truppen aus der FJestung Main; ausgemitien un
dadurch in ihrem Eigenthum beschädigt wurden, ihrem entsprechenden Theile Entschädigung zu leisten §8. 9.
Die Großherzoglich hesfische Regierung wird in demjermger Theile des Großherzoglichen Gebiets, welches in dem im 3 bezeichneten Falle den Großherzoglichen Truppen überwiesen int, keinen fremden Truppen den Durchmarsch durch jenes Gebiet oder eine Stellung in demselben zu nehmen gestatten.
§. 160.
Der Großherzoglich hessische Bevollt Wunsch aus, daß auch mit den mit den 6 her in einem Armee⸗Corps vereint gewesenen schen und Herzoglich nassauschen stillstand abgeschlossen werden möge.
Bevollmächtigte lehnte dies ab, da er hier; mächtigt sei.
Vorstehende Uebereinkunft beurkunden: (gez) Freiherrvon Manteuffel,
Ober⸗Befehlshaber der Armee
und General-Adjutant Sr. Ma⸗
jestät des Königs von Preußen.
gez. von Kraatz-Koschlau,
berst und Chef des General⸗ sta bes
—
— —— 2 . — 7 — s! 6 —— . — Ministerium für Handel, Gewerbe und ofentlien⸗ Arbeiten.
Bekanntmachung Außer den in meiner Bekanntmacknng vera den d M bezeichneten Königlich preußischen Traden erhalen aun das Kommando, die Städe nad de Twiumnen Dez Prinz Albrecht Vater Veen ßen, Kiminnithe wett