1866 / 205 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Sammlung Seite 305 und ff,) bestimmt worden sind, oder später durch Landesgesetze bestimmt werden af . .

Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unverzinsbare, guf jeden Inhaber lautende Noten 5. 19 Nr. 3) bis zum Betrage einer Milllon Thaler auszufertigen und im Umlauf zu setzen, jedoch unterliegt die Ausfertigung und die Form derselben der Geneh— migung, beziehungsweife der Beaufsichtigung der Regierung. Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt sich am Schlusse eines Geschäftsahres §. 33 eine Verminderung des Grund— kapitals 5. 4 um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den noch als vorhanden nachgewiesenen e. 3 Grundkapitals zu beschränken.

Die Noten dürfen nur auf Beträge von Zehn, Zwanzig, un fei Einhundert und Zweihundert Thalern preußisch Courant ausgestellt werden. Der Gesamnit⸗Betrag der zu Zehn Thalern ausgestellten Noten soll die Summe von Einhunderttausend Thalern nicht über— steigen. Aeber das Verhältniß, in welchem bei der Emission der übri⸗ gen Neunhunderttausend Thaler von den Abschnitten von Zwanzig bis Zweihundert Thalern Gebrauch zu machen ist, können von den Ministern für Handel und der Finanzen maßgebende Bestimmungen getroffen werden.

§. 14.

Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei der Präsentation sofort in Königsberg gegen klingendes Courant einzulösen.

Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstandenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung 9 . Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unver—

indlich.

Der Inhalt des gegenwärtigen §. 14, sowie die des nachfolgenden §. 16 ist auf jeder Note deutlich abzudrucken.

Defekt gewordene Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates zu vernichten und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokumentes in welchem ie Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beur— kunden.

§. 15.

Die Direction der Bank und der Aufsichtsrath sind dafür ver— antwortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der cirkulirenden Noten gleicher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens Einem Drittel in baarem Gelde und der Rest in diskontirten Wechseln in einer be⸗ , unter dreifachem Verschlusse zu haltenden, und für die onstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Noten⸗Kasse aufbewahrt werden.

ö. Von den JJ der Bank. .

Der Bank steht das Recht , die von ihr ausgegebenen Noten ur Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Fermeidung der Präklusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen in, Zwischenrdumen von einem Monate, mittelst der im §. 9 gedachten öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in den Provinzen der preußi⸗ schen Staaten eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten. Jach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern behufs der Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Mongte vom Tage der letzten Insertion hin⸗ aus zu setzenden Präclusiv⸗ Termine unter der Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle Ansprüche an die Bank aus den aufge— rufenen Noten erlöschen. Anmeldungen zum Schutze gegen die Prä⸗ cluͤsion sind nicht zulässig, vielmehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präclusiv⸗Termins gegen alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen nicht eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden können. Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrathes verwendet werden.

Titel 7. Von dem .

Der Aufsichtsrath hat sämmtliche im Artikel 225 des Allgemeinen Deutschen Handels⸗Gesetzbuches bezeichnete Rechte und Pflichten. Er besteht aus zehn Mitgliedern, für welche? Stellvertreter ernannt werden. Mitglie⸗ der und Stellvertreter werden von der General-Versammlung gewählt. Die ee n nn erfolgt in Gegenwart eines Notars; ein von letzterem über das Resultat derselben au zgestellter Akt bildet die Legi⸗ timation der Gewählten. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger, so wie Personen, welche einer und derselben kaufmännischen Firma angehören, dürfen nicht gleich— zeitig Mitglieder des Aufsichtsrathes sein.

Von den beiden Stellvertretern ist derjenige, welcher bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat: »Erster«, der andere »zweiter« Stellvertreter. Die Stellvertreter werden nach dieser Reihenfolge vom

räsidenten des Aufsichtsrathes einberufen, wenn Mitglieder des Auf— ichtsraths an der ,. ihrer Functionen verhindert sind. Der einberufene Stellvertreter hat, so lange die Vertretung dauert, mit dem welches er vertritt, gleiche Rechte und Pflichten. Steht ein Stellvertreter zu einem Mitgliede des Aufsichtsrathes in einem der vorbezeichneten, die gleichzeitige Mitgliedschaft Beider hindernden Ver—

auf so lange erfolgen, als das durch Verwandtschaft u. s. w. mit ihm verbundene Mitglied an der Ausübung seiner Function verhindert i Die Functionen der Mitglieder und Stellvertreter dauern sechs Wahn Alle zwei Jahre scheiden vier davon aus, die Reihenfolge des Ausscheidens wird durch das Amtsalter bestimmt. Die Ausscheiden— den sind wieder wählbar. ; Die auf Grund des Statuts vom 13. Oktober 18356 gewählten Mitglieder des Verwaltungsraths bleiben bis zur ersten ordentlichen General-Versammlung, welche unter der Geltung des gegenwärtigen revidirten Statuts anzuberaumen sein wird, in Function. In dieser General-Versammlung erfolgt die Neuwahl der Mitglieder des Auf— sichtsrathes und ihrer Stellvertreter. Die Reihenfolge des Ausschel— dens derselben innerhalb der nächsten vier Jahre wird durch das Löos bestimmt. §. 18. Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes und jeder Stellvertreter muß

Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen während der Dauer der Function des Besitzers nicht veräußert werden.

mindestens zehn Actien besitzen oder erwerben; die Dokumente dieser

.

Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vice⸗-Präsidenten. Ihre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten beide verhindert sein, einer Sitzung des Aufsichtsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsttz

. §. 20.

Kommt in ungewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des

Aufsichtsrathes oder eines Stellvertreters zur Erledigung, so wird vor—

läufig für die Zeit bis zur nächsten General⸗Versammlung von dem

Aufsichtsrathe eine Ersatzwahl zu notariellem Protokolle vorgenommen. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch die Wahl der General— Versammlung. Der in dieser Gewählte scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vorgängers aufgehört haben würde. n, übrigen Mitglieder des Aufsichtsrathes und der Stellvertreter, so wie eine jede dabei eintretende Veränderung sind durch die Gesellschafts— blätter bekannt zu machen. . ; 98 21

Der Aufsichtsrath versammelt sich, so oft er es für dienlich er— achtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder auf den Antrag von drei Mitgliedern des Aufsichtsrathes, in der Regel mindestens monatlich ein Mal, um von dem Gange der Ge— chäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich. .

Die Beschlüsse des Aufsichtsraths werden durch absolute Stim— menmehrheit der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent⸗— scheidet, insofern es sich um eine Wahl handelt, das Loos, in allen übrigen Fällen die Stimme des Präsidenten, oder in dessen Abwesen— heit des Vice-Präsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle treten— den anwesenden ältesten Mitgliedes des Aufsichtsrathes. Ergiebt sich bei einer Wahl im ersten Scrutinio weder eine absolute Majorität, noch Stimmengleichheit, so werden diejenigen, welche die meisten Stim⸗ men erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht.

§. 23

Zu den Befugnissen und Pflichten des Aufsichtsrathes gehört:

a) die Revision bestehender und die Ertheilung neuer Instructionen sowohl für die Direction, als auch für das Personal der ein— zelnen Geschäftszweige;

b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens der Direction bei den jedesmaligen Versammlungen des Aufsichtsrathes ihm vor— zulegenden Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechsel-Portefeuilles und der Lombard-Bestände, die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel und Lombard⸗ Bestände durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll über die Revision aufzubewahren haben; außerordentliche Kassen⸗Revisionen nach den vorstehenden Bestim— mungen, so oft er dieselbe für angemessen erachtet; die Prüfung der von der Direction ihm einzureichenden Bilanz, sowie die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu vertheilenden Dividenden (. 39); . die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors, seines Stellvertreters und des Rendanten Kassirers), desgleichen die Bestimmung der Gehälter des Wen g rer, die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kon— traktes mit demselben; . ö für die interimistische Stellvertretung eines Direk—

1 *. feen, ü mrnn von Gratificationen an das angestellte Bank— ersonal.

In den mit den Beamten der Gesellschaft abzuschließenden Dienst— pertrẽ en ist dem Aufsichtsrathe das Recht , die . jederzeit wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit oder aus moralischen Gründen zu entlassen. Der desfallsige , . erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens neun Mitgliedern des Aufsichts—

rathes.

Die Dienstverträge müssen außerdem die Bestimmung enthalten daß die ,, aus . Entlassung eines . zur Folge hatz daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, r, , . ratificationen oder

andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen.

hältnisse, so kann die Einberufung des Stellvertreters nur dann und

ö . Alle Ausfertigungen des Aufsichtsrathes werden von dem Präsi⸗

Die Namen des Präsidenten, des Vice⸗Präsidenten, der

Es bieibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen / in

Zukunft auch eine üftere, höchstens aber die wöchentliche Bekannt⸗ machung der Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in ge⸗ prägtem Gold und Silber, Barren u. s. w. anzuordnen.

Rr die durch feine Functionen veranlaßten lis lagen für seine Mühe Mit ii a, n, wn en. sahe füt din nlite ems Prozent vom Reingewinne. Die G ; Ein jedes Directions-Mitglied rin e den Slsiberllen des Aufsichtsraths zur Berufung einer außerordent⸗

mlung kann eine Ermäßigung der Tante ließen. Der *, 1a 9 De n n, su j die Vertheilung dieser Tantieme unter die einzelnen lichen Sitzung aufzufordern

Mitglieder, beziehungsweise Stellvertreter fest. . Von der Direction.

365 ft mit all c ĩ irecti ist der Vorstand der Gesellschaft mit allen nach Die Direction ist der Vorstand I mit an ; . 277 und ff. des Allgemeinen Deutschen Handels Geseßz s und dem Artikel 12 des Einführungsgesetzes vom 2. Juni

6 . 2X2 2 11 . * 3 Mi 3 1 Cw **

denten oder von dem Vice-Präsidenten oder von zwei Mitgliedern

NAufsichtsrathes unterschrieben.

Ausslch in ; 8 25

XV. . 6. r* z 35 2 v Boi . 7 ern 5 2 *

Der Aufsichtsrath wird nicht desoldet; er bezieht jedoch außer dem Er

Titel VII. den General-Versammlungen. 2

Von Die General⸗ Versammlungen der Actionaire finden in Königs⸗ berg statt. 34 w Die ordentliche General⸗Versammlung tritt jedes Jahr im . März zusammen; außerordentliche er fm n n, ,, , . die Direction, so oft sie, beziehungsweise der Auslichtsrath/ = . . dies von einer Anzahl von 250 in den Registern der in einer von und der

den buches 1861 dem Pflichten.

Vorstande einer Actien⸗Gesellschaft zůstehenden Nechten e. Sie besteht aus dem, vollziehenden Direktor , vom Aufsichtsrathe aus dessen Mitte del cgirten . . nie ein Und derselben Jirmg angehören dürfen. Wil 24 3 . den Direktor ernennt der Aufsichtsrath aus der Zahl der Beqmten ö Gefellschaft einen Stellvertreter. Die Bestellung der Directions⸗ ita eden, sowie des für ,, Direktor ernannten Stell— watdeters ist zu jeder Zeit widerruflich. . e,, Mahl des vollziehenden Direltorõ / o ,,,,

vertreters und der in die Direction eintretenden Nitglieder 9 . sichtsrathes wird ein notgrielles Protokoll n n mn, an l' eine Ausfertigung dieses Protokolls oder ein auf . 66. 1 ausgestelltes notarielles Attest die Legitimation der. 6 6 der. Die Namen des vollziehenden . . . . 4

und der übrigen Directionsmitglieder, 1, des , , . sind durch die im 8. 9 bezeichneten Blätter zu , n,

gleicher Art ist jeder in diesen Personen eintretende Wechsel beke

zu machen. ;

ständen angemessen erachtet, oder wenn di

Actionairen, welche zusammen mindestens 2. der Gesellschaft auf ihren Namen eingetragene Actien besitzen, ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zweckes Gründe verlangt wird. . . . Die Einladungen zu allen General⸗Versammlungen geschehen a, eine Benachrichtigung, welche zwei Mal, das erste Mal 4 zwanzig Tage vor dem Versammlungs⸗Termin in den durch s. e⸗ zeichneten Zeitungen inserirt . ö.

856O. ; . ;

Die General-Versammlung besteht aus allen Actionairen welche seit zwei Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern der Gesellschaft eingetragen sind.

In der General Versammlung hat der Inhaber

. von 5 Actien 1èStimme,

von 10 Actien ..... 2 Stimmen

von 15 Actien 3 Stimmen,

von 20 Actien 4 Stimmen und für jede weitere 5. Actien eine Stimme, so daß der Inhaber von 5 Actien zehn Stimmen hat. 3. ö

Abwesende Actionaire können sich nur durch anppesende , berechtigte vertreten lassen. Jedoch können juristische , r ihren verfassungsmäßigen Repräsentanten, Kaufleute ö. 9 3 kuristen, Minderjährige und sonst Bevormundete durch ihre , der, Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten werden, auch

9. e Gee ssfchaf ze bri die

Die Direction vertritt die Gesellschaft nach außen, y. ö. Bankgeschãfte zur Ausführung und . 9 J ö dermogens, hat je in Gemäßheit des §. B bei der Ausübung vermögens, hat jedoch in Gemaßheit des 8; (= . aller Wee Fuanetibnen die für die Hescheft a n gg . ĩ ffsichtsrathes ; folgen und handelt in de tion des Aufsichtsrathes zu befolgen und, hansetts 3 . ihr überwiesenen Wir Skreise zweit selbstständig, als die gegen. ihr überwiesenen Wirkungskreise insoweit keibn ge ales die geen, der, nn . . wärtigen Statuten und ihre Justruction ke n ght beschränte n, ie ie Wertketer selbst. nicht Mrd ane un . e . Instruction ist jedoch nur zwischen zen ah enge e n desfallsige c e [n ue Cäehffnung 29 c Rar athe r Gesellschaft als her, nicht der Direction niederzulegen. . des ztsrathes und der Gesellschaft als solcher! ni der Direction, zue ; . ĩ . wirksam. Den letzteren kann die Behauptun het eehifgen das Nearmum ö ge e ee. 9. ner Verletzung jener Instruction mit Erfolg nicht entgegengestellt die von ö und ier unn enen Wetten;

erden? . nommen haben ann. . ö . 4 8 e. . strecken sich Die Beschlüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden ver

Die vorstehend bezeichneten Ves ng if , n , n , bindssch.

s Rae adriqhtlichen als außergerichtlichen Geschasten l le, sowohl bei gerichtlichen als außer 6 Den Nachipeis, . desege eine Spezialvollmacht erfordern. en achte. R in welchen die Gesetze eine S4 zial ,, .

s di irecti inner er ihr zustehenden Befugnisse gehand paß die Direction innerhalb der ihr zustehenden *, isse geh . dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden.

'

2

Die General-Versammlung, regelmäßig konstituirt, , . sammtheit der Actionaire dar. Der zeitige Har en, des ö ufsi . rathes führt auch den Vorsitz in der General. Bersam grund. un ernennt auch den Protokollführer und die k 3 96 * toren können weder Naitglieder des Aufsichtsrathes noch Bean He haft ernannt werden, . 589 . General-Versammlungen werden die Ge⸗

der, Dokumente und Vermögensobjekte

Se Sui in über Gel id Vermögen k . der Wechsel-Giri ist die unter

ü̃ Asgleichen zur Ausstellung iri ist die ur zerbaupt, desgleichen zur Aus g de ich , . . der Vank zu vollziehende gemeinschaftliche Unter schrift ein 6 8 d gedachten Direktoren und des Rendanten Kasstrereh . . Ren gilch brigen Fs sind Erklärunge Urkunden und Verhand⸗ 6. igen Fälle rklärungen, Ur Ver in allen übrigen Fällen sind. Urban den, M ügliedern ĩ er Direeti destens von zwei Directions⸗-Mitg ein der Direction minde) on zn ectio: ö. w Firma der Bank zu unterschreiben. Nur die nag e, . stehenden Rorm vollzogenen Unterschriften verpflichten die Bank war sowohl gegen jede richterli

gegen jeden Privaten.

schäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt:

19 Bexicht des ,

J und über die insbesondere. . . Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes. , ö . , Beschlußnahme über die r, e re, athes und der Direction, sowie über die . 1 Actionaire, letztere müssen vor der Berufung der General⸗V sammlung der Direction schriftlich eingereicht n, . Wahl von drei Kommissarien, welche den 2 ö. ö. . Bilanz mit den Büchern und Stripturen der 33 ,. Mu vergleichen und rechtfindend, der Direction die Decharge ;

theilen. g 38

über die Lage des Geschäftes im Resultate des verflossenen Jahres

z MoBbpäürdes * che und andere offentliche Behörde, als

§. 30. ö w Die Direction ernennt und entseßzt alle Beamten. , deren Ernennung und Entlassung nicht dem Mur s ch tor e e rn halten ist. Sie ist befugt, diejenigen . ,,. aun ihr nicht zuß 2M susvpendiren, und hat über Re urtässirlts ; hr nicht zusteht, zu suspendiren! ,, ben die Entscheibung des Aussich sro hes herbeizuführen. ö fällen dee . en fi in den General-Versammlungen stet Bei Krankheits- oder sonstigen Bwin derzun gefallen ö . Bei den eg f n, , 3. . a el, ei z Fir rn, . vom Aufsichtsrath erne 4 ̃iieinsofern sie nicht en g 6 . Algen, geheime At. , zernimmt der Tenn Auhhe s 8 Fe ins! 364 br das im §. W fur die den Direktors übernn . ö dieser erkrankt oder M . 31 gur er n, d. ͤ s. . 26, dessen Dient. Min Mc. tlic nmnung durch Stimmzettel und i g treter desselben, 8. 26 wm be 1 wegen der Stellvertretung das inn *. Aufsschtsrathe vorgeschriebene n . . 6 verhindert, so hat der mullchten Wah Cie Beschlüffe der General- Wersammlungen über . Sec Erforderliche anzuordnen. ö Die Vesch n n ,. : Erforderlich z . Aetien der Ge⸗ stände werden ,,, ö r n,, . Der vollziehende Direktor muß . . as! Archiv durch n,, 6 i nen gi . . an, Diese Actien werde 18 * stimmberechtie g ß, mn 1 sellschaft besitzen oder erwerben. Viese die Functionen des . ider bei derartigen Veschlüssẽn die Stimme des . , e d dürfen, so lange die 8 heit entscheidet zei der gen Beschlussen n ,, , noch übertragen werden. Auf den Antrag des Vorsitzenden h an nn n . 1e fr . . tens fünf Actionairen muß durch gehenmmes e ngen der General-Versammlungen werden von Die Protokolle der General- Vengan ; 8 e len , . und von dem Büreau und von denjenigen

§8. 33 he es wünschen, unterzeichnet.

Die Direction fertigt und übergiebt dem Aufsichtsrathe die §. 23 anwesenden Actionairen, welch Titel VIII.

39 sso o R 8

unter d gedachten Uebersichten desgleichen am Schlusse eines jeden K ö. ö Rechnungsablage, Reservefonds.

/

9 4 28124 w . Geschäftsjahres eine nach kaufmännischen biin rien rr unter gerisfenhafter Würdigung des Werthes aller z i , lich hat sie eine vom Aufsichtsrathe vorher zu gene migen; vnn. der am letzten Tage des verflossenen Monats in ö.. , n gen g zerbescnent Attida und Paffiba, insbssonden ,,,, tem Gold oder Silber, Barren und Wechseln, . . a, . Forderungen aus Darlehnen und aus laufender Ne 7 g ö ümlaufenden Banknoten, desgleichen unmittelbar na . ee nn, . Hen e ,, , . . Geschäftsbericht umfassenden, vom Ausl ) gigten ul zern eb, Te zulegen i 8 ufene Jahr dem Kommissar des Stagg, etch. y. , n,. n gedachten Zeitungen zu veröffentlichen.

. r 6 . v ve 28 8 Die Bücher der Bank werden . * . e m 8 zlossen ird die Bi iesen Ta D eschlossen und wird die Bilanz au ? w, , ö oi Bilanz wird vor dem 1. März von dem Aufsichtsrathe vo ö

ur iif estellt. 6 R 8 Me 9 *

geprüft und ele ch der ordentlichen General Versamm lun ̃ z Wochen nach der . , 8

a,, den Revisions⸗Kommissarien 2 37) zur ent ung

ie Bilan . 8 ian 2 ö. Prüfung von denselben im Laufe der nächten