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men nach, heute Abend oder morgen von hier nach Berlin zurückkehren, en wie die Meckl. Ztg. ferner vernimmt, auch Ihre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin Mutter Anfangs nächster Woche sich zu begeben beabsichtigt.
Sachsen. Dresden, 12. September. Deni Vernehmen nach, Kemerkt das „Dr. Jour.“ sollen die zur Zeit in sächsischen Städten garnisonirenden Königlich preußischen Feldtrup⸗ pen in der Stärke von 800 Mann pro Bataillon bis auf Weiteres mobil bleiben, die vierten Bataillone aber entlassen werden. 6. .
Meiningen, 12. September. E. Ztg) Die Stände des Herzogthums sind auf den 265. d. Mts. einberufen, acht Tage vorher tritt der Rechnungsausschuß zur Prüfung der Rechnun⸗ gen zusammen. Die durch die Presse verbreltete Nachricht, der Herzog habe zu Gunsten des Erbprinzen abdicirt, ist jedenfalls verfrüht.
Altenburg, 11. September. (Dr. J) Am 8 u. 10. d. ind die beiden Bataillone des Herzoglichen Regiments wiederum ier angelangt. Die Truppen hatten zuletzt zu Hersbruck bei Rürnberg gestanden, waren von da bis Hof marschirt und wurden von dort aus mit der Eisenbahn hierher befördert. — Gleichzeitig waren gestern auch preußische Truppen, zwei Bataillone des pommerschen Füsilier⸗Regiments Nr. 34, hier einquartiert. Dieselben rückten jedoch schon heute, weiter nach eitz, wohin ihnen auch noch ein drittes Bataillon desselben egiments, das heute Morgen durchmarschirte, nachfolgte.
Hessen. Kassel, 11. September. (Kass. tg.) Heute Vormittag rückte das kurhessische zweite Husaren⸗Regiment hier ein. Se. Excellenz der Herr General-Gouverneur v, Werder, mit einem großen Gefolge von preußischen und kurhessischen Offizieren aller Grade, welche das Regiment an der städtischen Grenze empfangen hatte, befanden sich an der Spitze desselben. Das Regiment selbst ward vom Generalmajor v. Bardeleben, Cemmandeur der kurhessischen Kavallerie⸗Brigade, geführt. Auf dem Friedrichsplatze defilirte das Regiment vor, den Gouver⸗ neur v. Werder und dessen militairischem Gefolge, worauf dasselbe nach Waldau und Bettenhausen zog, um daselbst zu kantonniren. ö. r .
Darmstadt, 11. September. Gr. ,, früh verließ das bisher hier in Garnison gelegene Bremer Kon⸗ tingent, sowie die oldenburgische Infanterie unsere Stadt, wogegen um 11 Uhr wieder etwas preußische Infanterie ein— rückt? Der Abzug sämmtlicher Oceupationstruppen ist bis auf den 17. d. . . ü ;
Wie das Fr. J. hört, ist mit der süddeutschen Bank ein Abkommen getröossen, wonach sie alsbald nach Ratification des Friedens die Kriegskosten an Preußen vorlegt, damit sofort die Räumung des Landes von den preußischen Ocecupations⸗ truppen beginnen kann.
— Der Friedensvertrag zwischen dem Großherzogthum
Hessen und dem Königreiche Preußen lautet nach Mitthei⸗
lung der Darmst. Itg.⸗ c . Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Keen und bei
Rbein, souverainer Landgraf zu Hessen, und Se. Maj estät e der König von Preußen, von dem Wunsche geleitet, Ihren Völkern die Schnungen des Friedens zu sichern, haben beschlossen, Sich über die Bestimmungen eines zwischen Ihnen abzuschließenden Friedens⸗ vertrags zu verständigen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt,
nämlich:
Hefsen und bei Rhein zc.
den Präsidenten des Großherzoglichen Gesammtministeriums
und Minsster des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern, sowie
des Innern, Wirktichen Geheimen Rath Freiherrn Reinhard von
Dalwigk zu Lichtenfels und . . ö den vortragenden Rath in dem Großherzoglichen Ministerium
des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern, Geheimen Legations⸗
rath Karl Hofmann! ; ö . Seine Majestät der König von Preußen. Seien Minister⸗Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Grafen Otto von Bismarck⸗Schsnhausen, Ritter es Schwarzen Adler⸗-Ordens 2c. und
Seinen Rirklichen Geheimen Rath, Kammerherrn und Gesandten
Car Friedrich von Savigny, Ritter des Rothen Adler⸗Ordens erster Klasse,
welche nach erfölgtem Austausch ihrer in guter Ordnung befundenen
—
Vertrags bestimmungen übereinge⸗
Vollmachten über nachfolgende
kommen sind⸗ . . ; Art 1. Zwischen Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog 3 reußen,
Hessen und bes Rhein ⁊4. und Sr. Majestättꝛ dem König von
Feren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen soll
fortan Friede und Freu chaft auf ewige Zeiten bestehen.
Art 2 Se. Königliche Hoheit der Großherzog von emen und 1 Ihei er für
w vpernsichter ich. behufs Deckung eine Theils d amen aus dem Krirge erwachsenen Kosten an Sc. Majestät den Fänig von Preußen die Summe von Drei en Gul e Monaten zu b en. Durch * dieser Summe ent⸗ 4b fich Scine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und
bei hr , der im S S des Waffenfrillftandsvertrags d. d. Eifingen
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von,
Millionen Gulden binnen
bei Würzburg den 1. August 1866 übernommenen Entschädigungs⸗ verbindlichkeiten.
Art. 3. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung von Obligationen Großherzoglich hessischer Staats⸗An⸗ lehen, wobei die 4prozentigen Obligationen zum Course von 80 und die 3zprozentigen zum Course von 79 angenommen werden.
Urt. 4. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. steht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder theilweise, unter Abzug eines Disconto von 5 pCt. per Jahr, früher zu bezahlen.
NArt. 5. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemäßheit des Art. 3 oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung wird Seine Majestät der König von Preußen Seine, Truppen aus dem Großherzoglich hessischen Gebiete zurückziehen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Bundes— verpflegungs⸗Reglement,
Art. 5. Die Auseinandersetzung der durch den früheren deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer Verein⸗ barung vorbehalten.
Art. 7. Die hohen Kontrahenten werden unmittelbar, nach Ab⸗ schluß des Friedens wegen , , der Zollvereinsverhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinsvertrag vom s6. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinba⸗ rungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt sind? vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegen— wärtigen Vertrages an mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß sedem der hohen Kontrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen.
Art' 8. Alle übrigen, zwischen den hohen Kontrahenten vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden hier— mit wieder in Kraft gesetzt.
Art. 9. Die hohen Kontrahenten werden unmittelbar nach Her⸗ stellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Kom— missarien zu dem Zwecke veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet sind; den Personen- und Güterverkehr auf den Eisen— bahnen inöglichst zu fördern, namentlich die Konkurrenzverhältnisse in ange⸗ miessener Weise zu regeln ünd den allgemeinen Verkehrs⸗Interessen nach⸗ theiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. In⸗ dem die hohen Kontrahenten darüber einverstanden sind daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbindung zuzulassen und soviel als thunlich zu förden ist, werden sie durch die vorbezeichneten Kommissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrs⸗Interessen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen.
Art. 106. Die Großherzoglich hessische Regierung erklärt sich im Voraus mit dem Abreden einverstanden, welche Preußen mit dem Fürstlichen Hause Taxis wegen Beseitigung des Thurn⸗ und Taxis 'schen Postwesens trifft. In Folge dessen wird das gesammte Postwesen im Großherzogthun Hessen an Preußen übergehen.
Ark. 11. Die Großherzoglich hessische Regierung verpflichtet sich, in Mainz keine andere als eine preußische Telegraphenstation zu ge⸗ statten. In gleicher Weise räumt die Großherzogliche Regierung der preußischen auch in den übrigen Gebietstheilen des Großherzogthunis das Recht zur unbeschränkten Anlegung und Benutzung von Te— legraphenlinien un Telegraphenstationen ein.
Art. 12. Die Großherzoglich hessische Regierung wird die Erhe⸗ bung der Schifffahrtsabgaben auf dem Rhein und zwar sowohl der Schifffahrtsgebühr — Tarif B. zur Uebereinkunft vom 31. März 1831 — als auch des Zolles von der Ladung — Zusatzartikel XVI. und XVII. zu der Uebereinkunft vom 31. März 1831 — von dem Tage ab völlig einstellen, an welchem in den übrigen deutschen Uferstaaten des Rheins die gleiche Maßregel zur Ausführung gebracht werden wird. Die hoben Kontrahenten übernehmen dieselbe Verpflichtung bezüglich der noch bestehenden Schifffahrtsabgaben auf dem Maine. .
Art. 13. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. erkennt die Bestimmungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu Nicolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Prä⸗
liminarvertrags an und tritt denselben, so weit sie die Zukunft Deutsch⸗ lands betreffen, auch Seinerseits bei, ;
Art. 14. Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. tritt an Se. Majestät den König von Preußen mit allen Souperainetäts. und Domanialrechten ab: J. Die Landgraf— schaft Hessen⸗Homburg, einschließlich des Oberamtsbezirks Meisenheim, jedoch ausschließlich der beiden, in der Königlich preußischen Provinz Sachsen belegenen bessen-homburgischen Domanialgüter Hötensleben und Oebisfelde; . J
II. Folgende bisher zur Provinz Oberhessen gehörende Gebiets⸗ theile, nämlich: ;
1) den Kreis Biedenkopf; . . ö
2) den Kreis Vöhl, einschließlich der Enklaven Eimelrod und Höring⸗ hausen; . ̃ den nordwestlichen Theil des Kreises Gießen, welcher die Orte Frankenbach, Krumbach,; Königsberg, Fellingshausen, Bieber, Haina, Rodheim, Waldgirmes, Naunheim und Hermannstein mit ihren Gemarkungen umfaßt; den Ortsbezirk Rödelheim; . den unter Großherzoglich hessischer Souveränetät stehenden Theil des Ortsbezirks Nieder ⸗Ursel. ; .
Mit Seinen sämmtlichen nördlich des Mains liegenden Gebiets⸗ theilen trist Seine Königliche Hoheit der Großherzog pon Hessen und bei . 2c. auf der Basis der in den Reformvorschlägen vom 10ten Juni d. J. aufgestellten Grundsätze in den Norddeutschen Bund ein, udem Er Sich verpflichtet, die geeignete Einleitung für die Parla⸗
mentswahlen, dem Bevölkerungs⸗Verhältnisse entsprechend, zu 3 unde ge⸗
Das in Folge dessen auszusondernde zum Norddeutschen
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hörige Großherzoglich hessische Kontingent tritt unter Oberk d Königs von Preußen nach Maßgabe der auf der H siß ö n . Vorschläge vom 10. Juni d. J. zu vereinbarenden Bestim⸗ Axrt. 15. Seine Majestät der König von Pr ᷣ Se. Königliche Hoheit den Großherzog . 6 lh h 2 behnifs , . territorialer Einheit in der don Oder heffht fol⸗ en en n mit allen Souveränetäts⸗ und Domanial⸗
I) den vormals kurhessischen Distrikt Katzenberg mit Or f
ö Ohmes, Vockenrode, Ruhlkirchen. Ech se dlf, *
2) das vormals kurhessische Amt Nauheim, mit den sämmtlichen
landesherrlichen Eigenthumsrechten und den in Nauheim befind— lichen Bade Anstalten und Salinen, sowie den Ortschaften Dor⸗ han , ,. n nn und Rödchen; . . das östlich davon belegene vormals nassauische Neichels⸗ heim, mit den Ortschaften Reichelsheim . Her, m . zie e m ,,. Enklave Trais ander Lumda; . den vormals kurhessischen zwischen den Großherzogli essis⸗ r fe ften Altenstadt und Bönstadt , : ann, Ddistritt; die ; s Tr fan r s Sy . 6. ,, . enn! Frankfurtischen Ortsbezirke Dortelweil und Nieder⸗ den vormals y , Ortsbezirk Massenheim; ö. e,. . k. Haarheim; en vormals kurhessischen, etwa 1700 Morgen u den Ge⸗ . i, , e. Mittel Gründau, r . Diese Gebietstheile zu 1— 9) treten in die Provin zerhesse und in die für dieselbe geltenden staatsrechtlichen wa r e n ein. Nächstdem wird der auf dem linken Mainufer gelegene, vormals kurhessische Gebietstheil mit dem Orte Rumpenheim ebenfalls an Se Königliche Hoheit mit allen Souverginetäts— und Domanialrechtfen abgetreten. Die betreffenden Grenzbeschreibungen liegen bei. Art. 16. Die, Auseinandersetzung zwischen den beiden hohen Kontrahenten bezüglich der gegenseinig abgetretetenen Gebietstheile, der Archive, der Beamten, Militairs 2c bleibt besonderer Verständigung durch beiderseitlge Kommissarien vorbehalten. ,. Art. 7. Die vor dem Jahre 1794 in der Kölnischen Dombiblio⸗ thek befindlich gewesenen, zur Zeit in dem Großherzoglichen Museum und der Großherzoglichen Bibliothek aufbewahrten Bücher, Hand— schriften und andere Inventarienstücke werden der Regierung Seiner Masestät des Königs von Preußen für das Kölner Domkapitel zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung über die Zubehörigkeit der einzelnen Stücke wird durch einen Kommsssarius Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein, ꝛ0. in Gemein⸗ schaft mit einem Kommissarius Sr. Majestät des Königs von Preußen, in streitigen Fällen durch einen von beiden zu wählenden unpartheiischen Obmann, endgültig getroffen werden.
Art. 18. Die Großherzogliche Regierung verpflichtet sich, den zwischen einer Anzahl Badehausbesitzern in Kreuzngch und der Groß⸗ herzoglichen Saline Carls⸗Theodors-⸗Halle abgeschlossenen, bis zu dem Jahre 1872 laufenden Kontrakt wegen Lieferung von Soole und
2 Die nach Artikel 16 des Friedensvertrags erwähnt i rien werden sich mit allen denjenigen heren ff den, . 26 24 gegen giti gen . im Zusammenhange stehen,
z. B. den Rückständen i ̃ ᷣ ö . j n öffentlicher Abgaben und anderen Gegen⸗ . 3) Sämmtlichen Einwohnern der abzutretenden Gebietsthei . innerhalb eines Jahres vom Tage des Austausches der e er e nt dieses Vertrages an die volle Freizügigkeit vorbehalten.
. In der Abtretung der Landgrafschaft ö sind die in, , Wien schlesse zu Homburg vor der Höhe befindlichen Ge— 3 k rg n ,, sowie die Orangerie
icht beg . Diese Gegenstände bleiben vielmehr Eige e den,, genstände bleiben vielmehr Eigenthum des II. Gleichzeitig mit der Zurückziehung der Königlich preußi , . pen, Rm Großherzoglich hessischen Gebiet . 9 2 Du 9 die Eivilverwaltung der okkupirten Landestheile von König= ö. preußischer Seite ergriffenen Maßregeln wegfallen und die Groß⸗ zerzoglichen, Behörden und Beamten in der Äusübung ihrer regel⸗ mäßigen Dienstfunctionen nicht weiter gehindert werden. . 2 9 Man ist beiderseits damit einverstanden, daß bei den bezüglich des Post⸗ und des Telegraphenwesens zu treffenden besonderen Ver⸗ , ,, e. der Gesichtspunkt maßgebend sein soll, daß die beiden sü lich des Mains gelegenen Großherzoglich hessischen Provinzen een hg und Rheinhessen hinsichtlich der Verwaltung des J 6. und Telegraphenwesens in dasselbe Verhältniß treten enen welches für die Provinz Oberhessen auf Grund der in dem i e Ff Bunde geltenden Einrichtungen stattfinden wird. Mit n . des Fürstlich Thurn- und Taxisschen Postwesens tritt die Königlich preußische Regierung in Bezug auf bestehende Verbindlich⸗ keiten, namentlich was die Entrichtung des Canons betrifft, an die Stell des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses.
2. Auch sollen wegen technischer Ausführung der im Absatz 2 des Artikels 19 des Hauptvertrags enthaltenen Abrede alsbald Verhand⸗— lungen cht beiderseitigen Kommissarien stattfinden.
. Ille Kriegsgefangenen werden innerhalb 8 Tagen nach Ratifi⸗ , freigegeben und an Seitens der
Militair⸗ Be z erei ö
. , , ehörden näher zu vereinbarenden Orten über- S) In Beziehung auf das Preußen zustehende und ihm ausschließ⸗ . berbleiben de Besatzungsrecht in Mainz werden die, he, 0 . k ,,, maßgebend gewesenen Bestim⸗ nun Verhältniß zwischen Pr Territorial⸗ den gung h,, 6 k Y In Vezug auf den Absatz J des Artikels 11 des Hauptver⸗ trags wird Großherzoglich hessischer Seits anerkannt, daß . hie ch auf die Besatzungsverhältnisse von Mainz der telegraphische Ver⸗ kehr daselbst ausschließlich der preußischen Regierung ger, . muß Die Verwaltung und der Betrieb der zum Dienste ber G is⸗ n bahnen bestimmten Bahntelegraphen wird durch Art. 11 des Hauptvertrags nicht berührt, iwohlverstanden, soweit dies nach Umständen mit der unbedingten Sicherung der Festung vereinbar ist.
Mutterlauge bis auf Weiteres, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem die preußische Regierung sich zu dem Erwerb der gedachten Saline veranlaßt finden sollte, mit der sofort eintretenden Maßgabe zu verlängern, daß die Stadt Kreuznach in Stelle der bisherigen Eon— trahenten den nöthigen Bedarf an Soole und Mutterlage erhält. Auch wird Großherzoglich hessischer Seits die Legung einer Röh— renleitung für den Bezug der Soole aus den Salinenbrunnen nach der Stadt Kreuznach gestattet. Axt. 19. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrags erfolgt bis spätestens zum 15. September d. J. . Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertkag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel bei— gedruckt. ö So geschehen zu Berlin, den 3. September 1856. (gez (L. S.) v. Dalwigk. (L. S.) Bismarck. (L. S. Hofmann. (L. S. Savigny.
In Bezug auf die in den Artikeln 14 und 15 des Friedens vertrags vom heutigen Tage verabredeten Abtretungen und Grenzregulirungen sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgende Punkte über⸗ eingekommen:
9 In den abgetretenen Bezirken tritt der preußische Staat in alle Rechte und Verbindlichkeiten des hessischen Staates ein und hat daher auch die Zahlung der . und Besoldungen in der bis⸗ herigen Weise zu leisten. Den in den gedachten Bezirken zu über⸗ nehmenden Beamten und Bediensteten wird der Betrag ihrer seitheri⸗ gen Gefammtbezüge garantirt, wenn sie in Königlich Preußischen Diensten bleiben. Treten sie aber nach Hessen zurück, was ihnen innerhalb der nächsten drei Monate nach Ratification dieses Vertrags freisteht, so werden sie bis zu ihrer Wiederverwendung nach den hier einschlagenden Großherzoglich hessischen Bestimmungen behandelt.
In analoger Weise regeln sich die Verhältnisse der aus den vor⸗ mals nassauischen und kurhessischen jetzt abgetretenen Landestheilen zu übernehmenden Beamten. Diejenigen aus den obengedachten Bezirken gebürtigen Militairpersonen, welche nicht Offiziersrang haben, werden aus der Großherzoglich hessischen Armee in ihre Heimath entlassen. Die Dienstzeit im Großherzoglich hessischen Heere wird ihnen auf die preußische Dienstpflicht angerechnet. Den Qffizieren, sowie den Mili⸗ tairperfonen, welche Offizlersrang haben, steht die Wahl zu, in den Diensten welchen Landes sie ferner stehen wollen. .
19 Die Großherzoglich hessische Regierung erklärt sich bereit, mit der Königlich preußischen Regierung wegen Abtretung der Verwaltung und hes Betriebs der im Großherzoglichen Gebiete belegenen Strecke der Main Weser⸗Bahn in Verhandlung zu treten, wobei von dem Grundsatz gusgegangen werden soll, daß der gesammte Reinertrag der gedachten Strecke an die Großherzogliche Regierung unverkürzt jahrlich abgeliefert werden wird. Auf jeden Fall verpflichtet sich die Groß⸗ herzogliche Regierung, die Verwaltung und den Betrieb der im Groß⸗ n , ö . Strecke der Main⸗-Weser⸗Bahn von der urhessischen Grenze bis Gießen z grundsatz an Preuß . z ßen nach obigem Grundsatz an Preußen 4 11. Wenn die Königlich preußische Regierung es angemessen fin⸗ den sollte, ihre aus Böhmen resp. Bayern auf der Linie Schwandorf— Nürnberg⸗Würzburg-Aschaffenburg zurückkehrenden Truppen durch Großherzoglich hessisches Gebiet zu dirigiren) so ertheilt die Groß⸗ herzoglich hessische Regierung hiermit ihre Zustimmung dazu und wird den Königlich preußischen Militairbehörden für diesen Zweck auch die durch das Großherzogliche Gebiet führende Eisenbahn zum Transport der Truppen zur Verfügung stellen, wogegen die Königlich preußische Regierung sich verpflichtet, die Ver⸗ gütung nach den Großherzoglich hessischen Sätzen für Truppentrans⸗ porte zu zahlen, 356 ; . . 12) Kein Unterthan Sr. Königlichen Hoheit d Hessen und bei Rhein und Sr. Majestät des Königs von Preußen wird wegen seines Verhaltens während des Krieges verfolgt, beun— ruhigt oder in seiner Person oder seinem Eigenthum beanstandet werden. 13) In Bezug auf Art. 18 des Hauptvertrages behält man sich beiderseits für den Fall, daß bis zum Jahre 1893 die gedachte Saline von der Krone Preußen nicht erworben sein sollte, eine anderweite Verhandlung vor.
14) Die Ratification der vorstehenden Uebereinkunft soll als mit der Ratifieation des Friedensvertrages vom heutigen Tage erfolgt an gesehen werden. ; . ; ;
Berlin, den 3. September 1866.
gez. C- S) 8 . 8 P
1 1 1 1 2 1B.
2. September. 1
2 Sy wma . es Großherzogs von
Gestern
des gestrigen Tags paffirten viele ber . daten die Stadt, und überall konnte man zwischen ihnen und den preußischen Soldaten den herzlichsten Verkehr beobachten.