1866 / 241 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die innere Landes⸗Verwaltung Hannovers.

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Die hannoverschen Städte werden in administrativer Beziehung in selbstständige und amts sässige eingetheilt. .

In den selbstständigen Städten, deren Zahl sich auf 37 be— läuft, steht die städtische Verwaltung unmittelhar unter der Provin⸗ zial⸗Regierung (Landdrostei bezieh. Berghauptmannschaft) und steht den Magistraten derselben nicht nur die Verwaltung der Gemeinde⸗ angelegenheiten, sondern auch zugleich, als Organ der ,, die Verwaltung der Landesangelegenheiten zu, Ausnahmsweise sind in 8 größeren Städten die Polizeibehörden stagtliche und bestehen Poli⸗ zeidirektionen in 64 Hildesheim, Göttingen, Celle, Harburg,

e, Osnabrück, Emden. . 3 den amts f ässigen Städten und Flecken ist der Magistrat zunächst dem Amte untergeordnet. Er führt die Verwaltung der Ge— meindeangelegenheiten, während die Verwaltung der Landesängelegen— heiten dem Amte zusteht. Im 6 ist die innere Verwaltung dieser Gemeinden mehr oder weniger stadtähnlich ausgebildet.

Während in den selbstständigen Städten die revidirte Städteord- nung vom 24. Juni 1868 die städtische Verfassung regelt, gilt für die amtssässigen Städte, Vorstädte und Flecken das Gesetz vom 28. April 1859, die n me en, en ff r ifa vorbehaltlich der Regelung der eigenthümlichen Verhältnisse derselben. ; .

. . der hannoverschen Städte betrifft, so ählte das Land nach der letzten Zählung im Ganzen 34 Städte über

O00 Einwohner. Dieselben sind folgende: 67815 **) Göttingen Hannover. ..... ...... 9 8h Emden . Osnabrück Clausthal *) ildesheim L üneburg ..... .....

Harburg 2 ** Zellerfeld *) Papenburg Rehzen

d 3.

e uderstadt m Lauterberg *). ..... Einbeck St. Andreasberg *) .. Northeim Herzberg?) Nienburg ..... ...... . Weener * ..... Lehe *) Elbingerode *) Aurich Geestemünde *)

Münden P59 Lingen , ö .

Die Verhältnisse der selbststän digen Städte werden, wie be— reits bemerkt, durch die zrevidirte« Städte Ordnung vom 24. Juni 1858 geregelt, die indeß die Kirchen und Schulangelegenheiten nicht berührt. Durch diese Städte⸗Ordnung, welche unter dem Regimente des Grafen Borrj es erlassen wurde, ward die frühere Städte-Ord⸗ nung vom 1. Mai ö. welche ihre Entstehung dem Ministerium Stüve verdankt, aufgehoben. .

Zur Charakteristik des Stüve'schen, im Wesentlichen auch nach der »Revision« in Bestand gebliebenen Gesetzgebung ist namentlich hervorzuheben, daß sie der örtlichen Autonomie moͤglichst Rechnung u tragen bemüht ist und die besonderen örtlichen Angelegenheiten der ib einen statutarischen Regelung überläßt. ;

Sodann aber verdient aus der hannoverschen Städteverfassung der zuerst gemachte und durch spätere Gesetzgebungen mehrfach nach eahmte ge Beachtung, die Nachtheile des Dualismus der ehren Verwgltung dadurch zu beseitigen, daß Magistrat und Bür⸗

ervorsteher⸗ Kollegium (Stadtverordnetey alle zu ihrer beiderseitigen g gehörenden Angelegenheiten in gemeinscha stlichen Sitzungen bergthen, beziehungsweise darüber beschließen, und dabei die verschiedenen Ansichten ihrer Mitglieder unmittelbar gegen einander mündlich austauschen. ; .

Was die ferneren wesentlichen Bestimmungen der Städteordnung betrifft, so regelt neben derselben des Orts atut alle die Gegenstände, über welche die Städteordnung besondere Bestimmungen offen läßt.

Der Regel nach umfaßt die Städteordnung alle Städte und Flecken, welchen die selbstständige Verwaltung! der Landesangelegenheiten zusteht, insofern sie die dafür erforderlichen Bedingungen erfüllen kön⸗ nen und kann unter gleicher Voraussetzung auch auf die . Städte und Vorstädte ausgedehnt werden, welche mehr als 1500 Ein⸗ wohner haben. Alle, Städte und Flecken, welche die erforderlichen Be—⸗ dingungen nicht erfüllen können, erhalten die Landgemeinde Verfassung.

Jede Stadt wird durch einen Magistrat verwaltet und durch dlesen, sowie durch Bürgervorsteher Stadtverordnete) vertreten. Der Magistrat ist unmittelbar der Provinzial-Regierung untergeben.

Die städtische Verwaltung erstreckt sich auch auf den Gemeinde⸗ bezirk außerhalb der Stadt oder das äußere Stadtgebiet und werden die Verhältnisse der Bewohner dieses Gebiets in Bezug auf Rechte und Pflichten durch Ortsstatut geregelt. Die wohnberechtigten Be⸗ wohner des Stadtgebiets bilden die Stadtgemeinde; deren Nitglieder sind entweder Bürger oder Einwohner. remde können nach sechs⸗ monatlichem Aufenthalte im Stadtgebiete, gleich den wohnberechtigten Bewohnern, zu den persönlichen Gemeindelasten herangezogen werden. Der Magistrat ng; im Verwaltungswege die Beitreibung der Ge⸗ , n und der durch versäumte Dienstleistung fre em

osten.

. Die mit bezeichneten Städte sind amtssässige, die übrigen selbstständige. **) Ohne, bez. mit den amtssässigen Vorstädten.

Nur die Bürger nehmen an den Gemeindewahlen Theil und wird das Bürgerrecht der Regel nach nur durch Verleihung erworben. In jeder Stadt giebt es nur einerlei Bürgerrecht, Unterschiede hinsicht⸗ lich der Theilnahme an den Gemeindenutzungen bleiben jedoch bestehen. Verpflichtet zum Erwerbe des Bürgerrechts sind alle in die Dienste der Stadt tretenden, wie alle diejenigen , , , welche innerhalb des Stadtgebiets ein Wohnhaus erworben oder selbstständig ein Gewerbe betreiben. Berechtigt zum Erwerbe des Bürgerrechts sind alle in der Stadt wohnberechtigten und unbescholtenen Einwohner. Steht ihnen das Wohnrecht nicht zu, so haben sie außerdem nachzuweisen, daß sie nach aller Wahrscheinlichkeit ihren Unterhalt in der Stadt nachhaltt finden können,.« Für die Gewinnung des Bürgerrechts ist eine dur Ortsstatut näher zu bestimmende Gebühr in die, Stadtkasse zu entrich— ten. Das durch Wegzug verloren gehende Bürgerrecht kann durch Zahlung einer jährlichen Abgabe erhalten werden. ;

Das Einwohnerxrecht wird nach der Gesetzgebung über das Wohnrecht erworben und verloren. Die Einwohner, nehmen an allen Rechten Theil, welche nicht durch den . Bürgerrechts bedingt sind. Gebühren für das Einwohnerrecht inzugsgeld) sind nur da zulässig, wo ein Gemeinde⸗Vermögen vorhanden ist, welches den Ein— tretenden durch unmittelbare Nutzung oder durch Verwendung der Auf⸗ künfte zu Gemeindelasten, die sonst durch Beiträge gedeckt werden müssen, zu Gute kommt.

An der Spitze der Gemeinde-Angelegenheiten steht der Magistrat. Er ist der Verwalter desselben und zugleich Organ der Staatsgewalt. Der Magistrat bildet ein Kollegium und besteht aus einem ürger⸗ meister, ziwei oder mehreren Senatoren und aus etwa durch das Orts— Statut zu bestimmenden sonstigen Mitgliedern. Ein Theil der Sena— toren muß der Klasse des Handel- und Gewerbetreibenden angehören oder angehört haben. Einer der Senatoren ist als regelmäßiger Stell⸗ vertreter des Bürgermeisters zu bezeichnen. Den Magistraten sind Stadtsecretaire, wo das Hur f ß es erfordert, beizuordnen. Autzer⸗ dem zist in jeder. Stadt ein Kämmerer anzustellen, der aber nicht NMagistratsmitglied sein darf. In Städten, deren Umfang es erfor— derlich macht, können Bezirksvorsteher zur Beförderung der örtlichen Verwaltung eingesetzt werden. Der Bürgermeister, der Syndikus und diejenigen Senatoren, in den größeren Städten, welche nach dem Orts⸗Statute rechtskundig sein muüssen werden besoldet, das Amt der übrigen Senatoren ist ein Ehrenamt Die Mitglieder des Magistrats werden ö gewählt. Jedoch können die⸗ selben auch wider ihren Willen nach ö, von je 12 Jahren auf Antrag des Magistrats und der Bürgervorsteher vom Ministerium des Innern in den Ruhestand versetzt werden. Dieser Antrag erfor⸗ dert, wenn er sich auf ein besoldetes Magistratsmitglied bezieht, den übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Bürgervorsteher. Das Maaß des den besoldeten Magistratsmitgliedern in solchem Falle zu bewilligenden Ruhegehalts beträgt nach 12 Jahren 3, nach 24 Jah⸗ ren z der Diensteinnahnie. Die Stadtsecretait Und der Kämmerer werden auf Lebenszeit ernannt und besoldet. Die Dienstuntergebenen werden vom Magistrate nach vorherigem Einvernehmen der Bürger⸗ vorsteher über die Würdigkeit eingesetzt. Die Ma istratsmitglieder selbst werden von den vorhandenen Magsftratsperfönen unddremmer gleichen Anzahl Bürgervorsteher in vereinigter Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit gewählt und bedürfen der Bestätigung der Regierung, Wird diese verweigert, so ist eine neue Wahl vorzuneh⸗ men und ist nach zweimaliger Nichtbestätigung oder Verweigerung der Wahl das Ministerium des Innern berechtigt, die Stelle auf Kosten der Stadt kommissarisch vorläufig verwalten zu lassen. Die vorgesetz⸗ ten Behörden haben ref Tc der Mitglieder des Magistrats und der Beamten desselben dieselben in. zur Aufrechterhaltung der Dienstordnung, welche ihnen geseßlich belre Diener zustehen.

Der Magistrat ist in allen . Angelegenheiten die einzige ausführende und verwaltende Behörde. Er vertritt die Stadt nach Außen und alle Gemeindeurkunden werden von ihm ausgefertigt. Schuldbriefe dagegen stellt der Wortführer des Bürgervorsteher⸗Kolle⸗ giums ebenfalls mit aus. Der Magistrat versieht im Stadtgebiete die Polizei, hat dagegen bei Ausübung der gerichtlichen Polizei, sowie der Hesch te der Staatsanwaltschaft * die Stadt beim zuständigen Gerichte durch eines seiner Mitglieder oder Beamten Hülfe zu leisten. Als Organ der Staatsgewalt steht er unabhängig von der Stadt— . und unter Leitung der . Regierungsbehörde. Zum

rlasse allgemeiner Ordnungen im Gebiete der Gemeindepolizei bedarf er der Zuziehung der Bür erporsteher und der Genehmigung der k Die Regierung ist befugt, in einzelnen Städten

ffs der übrigen Königlichen

eine eigene staatliche Polizei einzuführen und trägt dann deren Kosten; auch die Städte selbst können eigene städtifche Polizeidirectionen ö richten und die n n trägt alsdann uur für etwaige Jlebertragung von landespolizeilichen eschͤften an sie die Kosten, oder für . dehnung ihres Wirkungskreises guch über das städtische Gebiet hinaus. Die Bürgervo r st eh er Sta tverordnetemn) vertreten die gesammte Stadtgemeinde und ist ihr Amt ein Ehrenamt. Nur nothwendige haare Auslagen werden ihnen vergütet. Ihre Zahl wird durch Orts⸗ statut festgestellt und darf nicht unter A und nicht über 21 betragen; chf der Wahl derselben wird die Stadt in angemessene Bezirke ahlen verpflichtet. timmfähig ist der Regel nach seder welcher unbescholten ist, im Stadtgebiete . len; arg e daselbst entwender als Hauseigenthümer Häusersteuer, oder nach Maaßgabe der bestehenden Gesetzgebung an r direkten Landes- euern mindestens 2 Thlr. I Gr. jährlich zahlt. Abweichende estimmungen hiervon kann jedoch das Or oͤstatut festsetzen. Auch unsittlichen und der öffentlichen Achtung verlustigen Personen kann das Stimmrecht entzogen werden. Die Bürgervorsteher werden auf 6 Jahre

Jeder stimmfähige Bürger ist zur Theilnahme an den

er wo die Zahl derselben nicht durch 3 theilbar ist, auf 4 Jahre err Ife d Jahre tritt 5 beziehentl. derselben aus,

Das i e er, nn steht nur im Geschäfts Verkehr zum Magistrat, kann jedoch Beschwerden über denselben selbstständig bei den vorgesetzten Behörden verfolgen. Es vertritt die Stadtge— meinde dem Magistrate gegenüber, giebt verbindende Erklärungen betreffs derselben ab, hat die zu den Bedürfnissen der Stadt erforder—⸗ lichen Gelder, Leistungen und Lasten zu bewilligen und das städtische Vermögen und Rechnungswesen zu überwachen. Wenn der Magistrat irgend einen der außerdem in der Städte-Ordnung noch besonders be— zeichneten Gegenstände dem Bürt ervorsteher⸗Kollegium zur Berathung vorlegt, so wird dadurch dessen Zuständigkeit darüber begründet.

Die Bürgervorsteher wählen sich aus ihrer Mitte einen Vorsitzen den (Wortführer), einen Schriftführer und einen Stellvertreter für einen jeden derselben und versammeln sich auf Einladung des Magi⸗

rats oder aus eigenem Antriebe. Der Magistrat ist befugt und auf lnsuchen der Bür J verpflichtet, in deren Versammlung zu erscheinen, jedoch können sie dieselben ohne den Magistrat allein fort⸗ etzen. : ö .

s In den Versammlungen des Magistrats und der Bürgervorsteher leitet das vorsitzende Mitglied, des Magistrats die Verhandlungen; in den Versammlungen der Bürgervorsteher allein deren Wortführer. Die Berathung in den beiderseitigen Versammlungen erfolgt gemein— schaftlich, indeß kann vor der Abstimmung noch eine gesonderte Bera⸗ thung stattfinden. Diese Abstimmung ist eine gesonderte, zuerst er folgt die der Bürgervorsteher und demnächst die des Magistrats. Bei abweichenden Beschlüssen tritt Entscheidung der Provinzialregierung ein, wenn dies von einer Seite beantragt wird oder die Angelegenheit nicht beruhen bleiben kann. Zu entsprechender Verständigung kann auch noch eine gemeinschaftliche Kommission inge werden. Die Versammlungen beider Kollegien sind öffentlich. er Magistrat ist ver⸗ flichtet, den Bürgervorstehern auf deren Ansuchen die Einsicht der . und Berichte, deren sie zu ihren Berathungen bedürfen, zu ge— statten, auch sonstige Auskunft zu ertheilen. z ; ö

Die Einkünfte des Stadt vermögens (Kämmereivermögens) sind zur Bestreitung der städtischen Ausgaben bestimmt; reichen dieselben nicht aus, so sind die Gemeindemitglieder zur Zahlung von Abgaben verpflichtet. Im letzten Viertel eines jeden entwirft der Magistrat einen Ha ushaltsplan für das nächste Jahr, der nach vorgängiger Berathung mit den Bürgerporstehern der Provinzial⸗Re⸗ gierung einzusenden ist, »damit diese ihr Oberaussichts recht eltend machen kann«. Der genehmigte Haushaltsplan ist Vorschrift ür die Verwaltung. Die vorgängige Genehmigung der Provinzialregierung ist erforderlich 1) bei freiwilliger Veräußerung von Gerechtigkeiten und Grundstücken, 2 bei Aufnahme von so uldvermehrenden Anleihen und bei neuen Abgaben. Die weitere Bestimmung über die Oberaufsicht betreffs der Gemeindeforsten bleibt der Provinzial-Gesetzgebung vor— behalten.

Das Vermögen der Stiftungen und Anstalten zu frommen oder nützlichen Zwecken bleibt vom Stadtvermögen gesondert, indeß können aus letzterem Beiträge dazu geleistet werden. Der Magistrat hat die Verwaltung solcher Stiftungen, welche für die gesammte Stadt⸗ gemeinde bestimmt sind? sofern nicht ein Anderes ausdrücklich vorge⸗ schrieben. Indeß sind die Bürgervorsteher zuzuziehen: bei Veränderung der Verwaltungsgrundsätze derselben, 2) bei Veränderungen ihrer Substanz, 3) bei Geldanleihen für dieselben. Die Ober-Aufsicht der Provinzialregierung über die Verwaltung der Stiftungen erstreckt sich auf die Erh . es Vermögens, auf die ,, , Verwen⸗ dung der Einkünfte, so wie auf die Entscheidung von Beschwerden über die Verwaltung.

Kunst⸗ und wissenschaftliche Nachrichten.

Düsseldorf, 2. Oktober. (Düss. Ztg.) Um den bei der Ange— legenheit der Düsseldorfer Gemäldegallerie vornehmlich betheiligten Kreisen der Bevölkerung die Ueberzeugung zu gewähren, daß nichts verabsäumt worden ists um den diessestigen Anspruch zur Geltung zu bringen, ist der Herr Regierungs-Präsident von Kühlwetter von dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinglangelegenheiten beauftragt worden, unter seinem Vorsitz eine Kommission aus geiwieg⸗

ten Juristen und bewährten Kunstkennern zusammenzusetzen, deren

Wirkungskreis sich sowohl auf die Sammlung aller zur Substanti— rung des Anspruchs dienenden Materiglien, als auch auf die Sup— peditionirung der im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens erfor— derlich werdenden Informationen zu erstrecken hat. annover, im Oktober. Repertoir) Mittwoch, 3. Oktoher: Ein Zündhölzchen zwischen zwei Feuern. Ein kleiner Irrthum. Die Sonntags jäger. Donnerstag, 4. Oktober: Das Nachtlager in Granada. Freitag, ö Oktober: Der Kaufmann von Venedig oder Sonnabend, 6. Oltober. .

6 el, im Oktober. (Repertorium des Theaters. Mittwoch,

3. Oktober: 1) YHelvga. 2 Tanz. 3) Er ist nicht eifersüchtig. Don⸗ nerstag, 4. Oktober: Don Juan. Sonnabend, 6. Oktober: Sappho. Sonntag, 7. Oltober: Der artesische Brunnen. ; Ka el / 3. Oktober. (Kass. Ztg.) Der Administrator des Kur⸗ fürstenthums, Herr Negierungsprästdent v. Möller, hat durch einen Erlaß an die General⸗Intendanz des hiesigen Hoftheaters erklärt, daß das letztere als Königliches Hoftheater übernommen und sein derma— liger Bestand aufrecht erhalten werde, so da selbst alle Engagements des darstellenden Personals in voller Kraft bleiben.

Durch einen Beschluß des Ministeriums ee ,. sind me⸗ teorologische Stationen einstweilen in Kassel, Marburg, Hanau, Fulda und Haydau bei Altmorschen . . und verfügt worden, daß die wesentlichsten Refultate in den Wochenblättern zur Veröffent⸗ lichung gelangen. ;

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Madame Ristori erregt in New⸗Hork die größte Sensation. Sie wird am 20. zum ersten Mal auftreten und im Ganzen achtzehn Vorstellungen geben. Der Zudrang zu dem Verkaufsbüreau der Billets ist so stark, daß Billets zu drei Dollar ausgegeben, mit 6 bezahlt werden und auch zu diesem Preise kaum zu haben ind.

Statistische Machrichten.

Rechnungsabschluß der Stadt Wien pro 1865). Dem Ge— meinderathe liegt gegenwärtig der Rechnungsabschluß über die Ein⸗ nahmen und Ausgaben des Jahres 1865 vor. Die Summe der ordent⸗ lichen Einnahmen betrug 5, gꝗz3s C84 Fl. 51 Kr., jene der außerordent⸗ lichen 1.020065 Fl. 62 Kr., die Summe der Einnahmen des Stamm— vermögens 14245944 Fl. 89z Kr. die Summe der durchlaufenden Einnahmen 1,926,434 Fl. 755 Kr., Summe reiner Einnahmen 10334589 Fl. 78 Kr. Hierzu der anfängliche Kasserest mit 123,304 Fl. 445 Kr., Hauptsumme aller Einnahmen 10,457,894 Fl. 223 Kr. Die Summe der ordentlichen Ausgaben betrug 5.813,A307 Fl. Z Kr., jene der gußerordentlichen Ausgaben 2729, 564 Fl. 155 Kr, die Summe der Ausgaben für das Stammvermögen 259,130 Fl. 4 Kr. die Summe der durchlaufenden Ausgaben 15618645 Fl. 17 Kr, Summe aller Ausgaben 19411946 Fl. 33 Kr. Es verblieb daher nur ein Kasserest von 45,947 Fl. 897 Kr.

In der Stadt New⸗Hork giebt es gegenwärtig 361 gemischte Ehen von Schwarzen und Weißen, merkwürdiger Weise hal nur in k. diesen Fällen das schöne Geschlecht den schwarzen Partner geliefert.

Gewerbe und HSandels⸗Nachrichten.

London, 1. Oktober. Der Bericht des Handelsamts über die Ausfuhr im Monat August zeigt, verglichen mit der Ausfuhr desselben Monats im vorigen Jahre eine Zunahme von nicht weniger als 23 pCt., Die Ausfuhr erreichte den Werth von Pfd. Sterl. 17,450, 56 gegen Pfd. Sterl. 14 158648 im Jahre 1865 und fd. Sterl. 16,274,269 im Jahre 1864. Die größte Zunahme findet sich in Baumwolle, sie beträgt 28 pCt. an Werth und 39 pEt. in der Quantität in Baum wollgarn und 63 pCt. an Werth und 66 in der Quantität in Zeugen. Von europäischen Ländern war nur Frankreich ein verhältnißmaͤßig 5 Kunde. Von andern Hauptgegenständen der Ausfuhr ist in

ollenwaaren eine Zunahme von 14 pCt., in Bandkram eine von 20 pCt., in Erdenwaaren eine von 17 pCt. Bedeutend abgenommen, nämlich um 14 pCt., haben Eisenwaaren. Die Ausfuhr der ersten acht Monate beläuft sich auf Pfd. Sterl. 125,265,820, sie ö jene des nämlichen Zeitraums im vorigen Jahre um mehr als 2 pCt., eine Zunahme, die ihre Erklärung zum Theit in dem Gelddruck, der bis August in kaufmännischen Kreisen herrschte, finden mag.

Landwirthschaftliche Nachrichten.

Aus Mainz 26. September, wird dem »Westf. Merk. ge— schrieben: Die Aussichten auf die diesjährige Weinernte sind definikiv als schlechte zu bezeichnen, d. h. in qualitativer Beziehung, denn was die Menge anbelangt, so läßt sich mit Bestimmthelt behaupten, daß kaum Fässer genug da sein werden, um den Most zu eien, Hat das Jahr 1865 uns mit guten Weinen reichlich versorgt, o wird das Jahr 1866 uns gewöhnliche Tischweine in Hülle und Fülle liefern. Und das ist wirklich ein Bedürfniß, wenn uns nicht ausländische Weine darin Konkurrenz machen sollen. Im ersten Quartale dieses w betrug die Weineinfuhr in die Staaten des Zollvereins 62,086

entner, während sie in demselben Zeitraum des vorigen Jahres nur 27/998 Centner betrug.

Königliche Sch auspiele.

Freitag, 5. Oktober. Im Opernhause. (156. Vorstellung.) Der Prophet. Oper in 5 Akten. Musik von Meyerbeer. Ballet von Hoguet. Fides: Frl. von Edelsberg. Johann v. Leyden: Hr. Wachtel. Anfang 6 Uhr.

Mittel⸗Preise.

Im Schauspielhause. (175. Abonnements⸗ ,, Prinzessin Montpensier. Schauspiel in 5 Akten von A. E. Brachvogel.

Gewöhnliche Preise.

Sonnabend, 6. Oktober. Im , ,. (157. Vorstel⸗ lung) Die Stumme von Portici. Große Oper in 5 Akten. ut von Auber. Ballet von P. Taglioni. Hr. Niemann: Masaniello, als zweites Debüt.

Mittel⸗Preise.

Im ern eg, (176. Abonnements ⸗Vorstellung.) Und. Lustspiel in 4 Alten von Otto Girndt.

Mittel⸗Preise.