1866 / 243 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und der portofreien Rubrik; Rentenbank⸗ Angelegenheit. p) wenn sie in Magdeburg selbst stattfin det, in dem Lokale der Rentenbank, und zwar in dem Zimmer der

Rentenbank⸗Kasse, an den Wochentagen Vormittags von 9

bis 12 Uhr. ;

Mit dem 30. März 1867 hort die Portofreibeit sefr. pet. I) auf, und haben bei späteren Sendungen die Inhaber der be— treffenden Rentenbriefe das Porto für die Einsendung und die Zurücksendung derselben mit den neuen Zins-Coupons und Ta— lons zu tragen. . ö

6) Die Rentenbriefe müssen bei der Einlieferung mit einer spe⸗ ziellen Nachweisung, genau je nach dem untenstehenden Schema, begleitet sein und muß die Nachweisung selbst auf einen ganzen Bogen geschrieben werden.

Die sorgfältige und richtige Aufstellung dieser Nachwei⸗ sung müssen wir zur Vermeidung von Weiterungen dringend empfehlen.

Formulare zu dieser Nachweisung werden von der hiesigen Rentenbank-Kasse und den Kreiskassen der Provinz Sachsen auf mündliches Nachsuchen unentgeltlich verabreicht.

7 Werden die Rentenbriefe mit der Post eingesgndt sefr. pet. 5a), so hat der Einsender unter der begleitenden Nach⸗ weisung, vor dem Datum und seiner Namensunterschrift, zu⸗ gleich eine Quittung in folgender Form:

»Der Rückempfang der vorbezeichneten Rentenbriefe im Ge—

. kk Thlrn. (mit Buchstaben) mit den

»Eoupons Ser. III. Nr. I bis 16 und dazu gehörigen Talons

»wird hierdurch bescheinigt.« beizufügen, worauf innerhalb drei Wochen nach der Absendung entweder die Uebersendung der Rentenbriefe mit den neuen Cou— pons und Talons erfolgt sein muß, oder bei eintretender Behin— derung dem Einsender eine Benachrichtigung hierüber, mit be— stimmter Angabe, bis wohin die Uebersendung stattfinden soll, von der unterzeichneten Direction zugehen wird.

Wenn mit dem Ablaufe der bezeichneten dreiwöchentlichen Frist dem Einsender die Rentenbriefe mit Coupons und Talons nicht zugegangen sein sollten, und auch eine Benachrichtigung seitens der unterzeichneten Direction wegen Verlängerung der Frist nicht erfolgt ist, so hat der Einsender der unterzeichneten Direction mittels eines rekommandirten Briefes davon sofort Anzeige zu machen. z

8) Werden die Rentenbriefe im Lokale der Rentenbank abgegeben (etr. pet. 5b, so ist die begleitende Nachweisung in zwei Exemplaren vorzulegen, von denen der Einliefernde das eine mit einer Empfangsbescheinigung der mit der Annahme der Rentenbriefe beauftragten, im Zimmer der Rentenbank⸗Kasse . beiden Beamten, Rendant Wuttge und Büreau— gehülfe Engel, zurückerhält. Die Wiederabholung der Ren— tenbriefe mit den neuen Coupons und Talons aus dem Lokale der Rentenbank ist sodann nach Ablauf der in der Empfangs— bescheinigung bezeichneten Frist, und zwar gegen Rückgabe der letzteren, zu bewirken.

9) Wenn die Einsendung nach den obigen Feststellungen wesentliche Mängel an sich trägt, zu deren Beseitigung die Rückgabe der Rentenbriefe erforderlich ist, so erfolgt die Rückgabe eben so wie die Wiedereinsendung portopflichtig.

Magdeburg, den 29. September 1866. Königliche Direction der Rentenbank für die Provinz Sachsen.

Schema zu der begleitenden Nachweisung, wenn Rentenbriefe mit der

Post eingesandt werden (ad 77.

; Nachweisung über 12 Stück Rentenbriefe der Provinz Sachsen zur Beifügung der Zinscoupons Ser. IIl. und der dazu gehörigen Talons.

Eingereicht von dem Oeconomen Johann Christian Richter zu N. N (in Städten mit Angabe der Hausnummer, auf dem Lande

mit Angabe der nächten Post tation.

22 3 der Rentenbriefe ö 6 ö Betr Summa 2 Nummer Lit. 4 für jede Klasse 8. Thlr. Thlr. 1 383 4. 1000 . A. 1000 8 . A. ö 1000 3000 1 147 B. 500 5 698 B. 500 a . 4 1500 51 . 100 100 8 187 D. 25 9 1296 D. 25 50 10 12585 E. . . . S872 E. 10 30 Summa 4680

VDẽr Nic mp and d vo bed neren Renten ric. m Dean mm- betrage von Vier Tausend Sechs Hundert und Achtzig Thalern mit

den Coupons Ser. III. Nr. 1 bis 16 und dazu gehörigen Talons wi dierdurch bescheinigt. zu gehorig o N. N. den ...... ... 1866.

Johann CEhristian Richter.

Schema zu der begleitenden Nachweisung, wenn Rentenbriefe in Lokale der Rentenbank abgegeben werden (ad 8). ;

J Nach weisung

über 6 Stück Rentenbriefe der Provinz Sachsen zur Beifügung der

mne , . . und 9. dazu er g Talons. ingereicht von dem Kaufmann Joseph Vogt, Straße ...... .....

. hierselbst (oder zu N. N.) ; 4.

2 der Rentenbriefe 2 8 2 Betra Summa 8 Nummer Lit. . für jede Klasse Thlr. Thlr. 1 270 A 1099 2 540 A. 1000 200 3 7875 B. 500 4 9647 B. 500 1000 5 749 6 . 166 6 12357 E 10 Summa 3110 Magdeburg, den ..... *. ...... 1866. Joseph Vogt. Kaufmann.

Die Einlieferung der vorstehend bezeichneten sechs Stück Renten— briefe im Gesammtbetrage vou Drei Tausend Ein Hundert und Zehn Thalern von dem Kaufmann Joseph Vogt (Straße ...... Nr... :. hierselbst, behufs Beifügung der neuen Zins⸗-Coupons Ser. III. nebst Talons, wird hierdurch mit dem Bemerken bescheinigt, daß die Rückgabe dieser Rentenbriefe gegen Wiedereinlieferung dieser Vachweisung und der untenstehenden, vom Empfänger auszufüllenden ee ab erfolgen wird.

. 1866.

Der Rendant. Der Controlbeamte. N. N. N. N.

Den Rückempfang der oben quittirten 3110 Thlr. mit Buchstaben Drei Tausend Ein Hundert und Zehn Thaler in Rentenbriefen nebst den Zins⸗Coupons Ser. III. Nr. I bis 16 und dazu gehörigen Talons bescheinigt. 2 g, den .. 1866.

Verschiedene Bekanntmachungen.

3631 Bekanntmachung.

Wir haben die Stelle des Ober-⸗Bürgermeisters der Stadt Stettin vom 11. August 1867 ab für die Dauer von zwölf, Jahren zu besetzen. Der jetzige Inhaber der Stelle bezieht eine Einnahme von jährlich drei Tausend drei Hundert Thalern Pr. Ert. inkl. 500 Thlr. Repräsentationsgtlder und inkl. 300 Thlr. persönlicher Zulage. Geeignete Bewerber werden eingeladen, ihre desfallsigen Meldungen bis zum ersten Dezember 1866 bei uns schriftlich einzureichen. Stettin, den 2. Oktober 1866.

Die Stadtverordneten.

3632 Privatbank zu Gotha. Monats-⸗Uebersicht für Ende September 866.

U . A cti e n

Geprägtes Geld J Thlr. T566568. 19

Kassen⸗Anweisungen und fremde Banknoten ..... 2 15/550. Wechsel⸗Best ande... ..... 27273869. 12 wn, e .. . & 750. Staatspapiere und Effekten. ..... ... . 46243. 28 Guthaben in Rechnung und verschiedene Activa. » 902632. 13

a SSI Va. 2

Eingezahltes Actien⸗Kapital ...... ...... ...... Thlr. 1400 000. eee . 1 903,940. Depositen⸗Kapitalien.· k 1171080. Guthaben in Rechnung ...... ... ..... ö 672594. 12

Gotha, den 30. September 1866. Direction der Privatbank zu Gotha. Kühn. Jockusch.

Bekanntmachung.

Vom 15. Oktober er. ab tritt ein Verband⸗-Güter⸗erkehr zwischen Hamburg einerseits und Görlitz andererseits für Sendungen, welche von Hamburg über Berlin und Frankfurt a. O. nach Görlitz zum Weitertransport nach Löbau, Zittau und Reichenberg, oder in umge— kehrter Richtung befördert werden, in Kraft. Die Tarifsätze zwischen

amburg und Görlitz i pro Centner für Güter der Normal—⸗ lasse 19,2 **. und für die ermäßigten Klassen A. B. G. D. E. und garn ' glad; nfft n ! a . 13,2 und 107 Sgr. ähere Auskunft wird in den Güter ⸗Ezpeditionen zu Hamburg, Berlin und Görlitz ertheilt. ö zu 8 ö

Berlin, den 1 Oktober 1866.

Direction der Berlin⸗Hamburger Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Königliche Direction der NiederschlesischMärkischen Eisenbahn.

.

.,

Das Abonnement beträgt:

2. Königlich Preustischer

für das dierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung.

.

Alle Post - Anstalten des In und

Auslandes nehmen Sestellung an,

sür gerlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats- Anzeigers:

* JZäger⸗Straße Nr. 16. 6 (nahe der Kanonierstr. Kd

——

G

Das Bureau des Staats-Anzeigers ist nach der Jägerstrasfze Nr. 10

(nahe der Kanonierstraße) 1 Treppe hoch verlegt worden.

Se. Majestät der Künig haben Allergnädigst geruht:

Dem Büreau-Vorsteher im Geheimen Civil-Kabinet, Ge⸗ heimen Kanzleirath Gude zu Berlin das Kreuz der Ritter des Königlichen Hausordens von Hohenzollern; so wie

Dem Ober⸗Post⸗Kommissarius Koslowski in Königsberg i. Pr. den Charakter als Rechnungs-Rath; und

Dem Kreisgerichts⸗Secretair Schinck in Sensburg bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei ⸗Rath

zu verleihen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das dem J. Wickfeld in Elbing unter dem 25. Au— gust 1865 ertheilte Patent ; ; auf einen Strohschüttler in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung. und ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschranken ist aufgehoben.

Bekanntmachung. ;

ur Beförderung von Fahrpost-Sendüungen nach Süd⸗ Amerika, nach Afrika, Asien und Australien kann von jetzt ab die Route über Hamburg unter folgenden Bedingungen benutzt

werden: IN Zulässig sind äckereien jeder Art ohne oder mit Werthangabe, und eldsendungen in Packetform Geldbriefe, sowie Schriftsachen jeder Art und Sendungen, welche feuergefährliche Gegenstände oder Flüssigkeiten ent⸗ halten, sind von der Versendung ausgeschlossen.

Y Jede Sendung muß der Weite des Transports angemessen in einer starken, dauerhaften Kiste verpackt sein, deren Seitenwände, Deckel und Boden aus festen Brettern be= stehen und burch starke el oder Schrauben mit ein- anber verbunden sind, so daß die Kiste durch festes Packen, Drücken oder Stoßen nicht eingedrückt werden oder aus— einandergehen kann. Die Kiste kann entweder ,. oder noch mit einer Umhüllung von Leinen, Segeltuch oder Wachstuch versehen sein. Eine Verpackung der Sen⸗ . . in Matten, Leinen oder Wachstuch ist nicht ulässig. .

3) Auf 3 oberen Seite der Kiste muß die vollständige Adresse des Empfängers und der Name des Bestimmungd⸗ ortes in deutlicher und haltbarer Weise als Signatur an⸗ ebracht sein. Die . muß mit lateinischen Buch ne geschrieben sein. Bloße Zeichen oder Ziffern als Signatur anzuwenden, ist nicht statthaft.

3 Jeder Sendung muß eine offene, in deutscher oder fran⸗ len oder englischer Sprache ö. te, mit lateinischen

uchstaben geschriebene Begleit⸗Adresse beigegeben sein, deren innere' Seite Ramen und Wohnort des Absenders und einen Abdruck des Siegels enthält, mit welchem die

5)

7)

8

9

dazu geh rig Sendung verschlossen ist. Durch Lack ge⸗

fertigte Siegel⸗Abdrücke sind indeß möglichst zu vermeiden.

Verschlossene Begleitbriefe oder Beisätze brieflicher Mitthei⸗

lungen auf den offenen Begleit⸗-Adressen sind unstatthaft.

Die Begleit⸗Adresse darf nur auf einen Empfänger lauten,

kann aber mehrere Sendungen an einen und denselben

Empfänger zugleich umfassen.

Jeder Sendung muß eine Inhalts-Declaration beigegeben

werden, welche nicht allein ganz genau den Inhalt, son—

dern auch dessen Werth angiebt. Die Declaration kann in deutscher Sprache abgefaßt und auch mit deutschen

Buchstaben geschrieben sein.

In etwaigen Verlust⸗ oder Beschädigungsfällen 3

eine Garantieleistung bezüglich der Del de ng bis Ham⸗

burg, und zwar bis zur Llebergabe an den betreffenden

Agenten, in gleicher Weise, wie für Sendungen nach

Hamburg selbst, statt. Für den weiteren Transport

geht die Garantie Verpflichtung auf jenen Agenten

über. Derselbe haftet für Verluste und Beschädigun⸗

3 von der Uebernghme der Sendungen an bis zur

blieferung an die Adressaten, und zwar, sofern der

Werth auf der Begleit-Adresse und auf der Sendung an⸗

egeben ist, nach Maßgabe des angegebenen Werthes.

9 der Absender den Werth in dieser Weise nicht della

rirt, so wird ihm nur der Anspruch auf eine Entschädi⸗

ung bis 1 Thlr. für das Pfund oder den Theil eines

r nder ewährt. r k

Die Garantie⸗Verpflichtung bleibt ausgeschlossen:

a) für Verluste oder Beschädigungen, welche durch Krieg oder höhere Gewalt (wozu Seegefahr nicht gerechnet wird) herbeigeführt werden,

p) wenn die Beschädigungen nicht vor oder bei Aushän— digung an die Empfänger festgestellt worden sind, son—⸗ dern die Empfangnahme unbeanstandet erfolgt ist,

c) wenn die Emballage ꝛc. äußerlich keine Spuren der Verletzung oder Duͤrchnässung zeigt, und wenn außer— dem das Gewicht am Bestimmungsorte noch mit dem i. . ermittelten übereinstimmend befun⸗

en wird,

d) wenn der Anspruch auf Entschädigung nicht innerhalb der nächsten 18 Monate nach rr fen n, der Sen⸗ dung geltend gemacht wird.

Mit , Bampfschiffe, mit welchem die Sendung

befördert wird, geht zugleich an den Adressaten ein ge—

druckter Avisbrief per Briefpost ab, worin demselben an—

Ci wird, wo die , in 8 zu nehmen ist.

ie Sendungen müssen stets bis zum überseeischen Lan⸗ dungshafen nf abgesandt werden. Sind dieselben über den Hafenplatz hinaus nach dem Innern des Landes bestimmt, so bleiben die Kosten für den Transport vom dae ef. bis zum Bestimmungsorte vom Empfänger zu tragen.

Das Porto wird zusammengesetzt:

ch aus dem Porto bis Hainburg, wie für Sendungen nach Hamburg selhst,

p) aus der Seefrächt⸗Gebühr zwischen Hamburg und dem

betreffenden überseeischen Landungshafen. Dieselbe beträgt

z. B. für Sendungen