1866 / 244 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und es tritt damit der Zeitpunkt ein, nach welchem in Gemäßheit des §. 34 des Rentenbank-Gesetzes vom 2. März 1850 die Zinscoupons Ser. III. Nr. 1 bis 16 zu den gedachten Rentenbriefen und gleichzeitig in Gemäßheit des Gesetzs vom 14 September e. Talons zur der. einstigen Empfangnahme der vierten Coupon⸗-Serie auszuhändigen sind.

Die Inhaber von Rentenbriefen der Provinz Brandenburg werden daher au r e, solche vom 209. Oktober 1866 ab zur Bei⸗

fügung der neuen Zinscoupons und Talons einzureichen und dabei

Folgendes zu beachten:

I) Die Einlieferung der Rentenbriefe zur Beifügung der neuen Coupons 2c. . in dem Zeitraum vom 26. Oktober 1866 bis 30. März 1867 erfolgen.

. Für Rentenbriefe, welche innerhalb dieses Zeitraums nicht eingeliefert werden, lann die Beifügung der Coupons 2c. nur erst wieder in der Zeit vom 15. bis 36. Oktober 1867 und dann in der zweiten Hälfte der Monate April und Oktober jeden Jahres erfolgen.

Die Rentenbriefe sind ohne Coupons einzusenden, da auch der

* . 2 5 *.* 22

,. der Ser. II. in gewöhnlicher Weise zu realisiren

eibt.

Die Wiederincoursse tzung der außer Cours gesetzten Renten— briefe behufs ihrer Einreichung zur Beifügung neuer Coupons 9 nicht erforderlich.

ereits ausgelooste Rentenbriefe dürfen zur Beifügung neuer

Coupons nicht eingereicht werden, sondern es ist deren Realisi⸗

rung bei der hiesigen Rentenbankkasse besonders zu bewirken. Die Einlieferung der Rentenbriefe ist zu bewirken:

a) wenn sie von außerhalb mit der Post erfolgt, unter der Adresse der Königlichen Direction der Rentenbank für die Provinz Brandenburg in Berlin mit dem, innerhalb des Zeitraums vom 20. Oktober 1866 bis 30. März 1867 die Portofreiheit genießenden Rubrum:

Hierin Thlr. Rentenbriefe zur Beifügung neuer Zins Coupons.

b) wenn sie in Berlin selbst stattfindet, in dem Lokale der Rentenbank, Alte Jakobsstraße Nr. 10966, 1 Treppe, an den Wochentagen Vormittags von 9 Uhr ab.

Die Rentenbriefe müssen bei der Einlieferung mit einer spe— ziellen Nachweisung genau je nach dem n, nen Schema begleitet ö und muß die Nachweisung selbst auf einen ganzen Bogen geschrieben werden.

ie, sorgfältige und richtige Aufstellung dieser Nachwei—⸗ . . mn wir zur Vermeidung von Weiterungen dringend empfehlen.

Formulare zu dieser Nachweisung werden von der hiesigen ,, , und von sämmtlichen Kreiskassen in den Re— nnn ,. en Potsdam und Frankfurt, sowie der Kreis— Steuer -Einnahme zu Belzig, den Haupt-Steuer-Aemtern zu Lübben und Erossen und der Steuer-Kasse zu Forst auf münd— liches Nachsuchen unentgeltlich verabreicht.

Auf diesen nn r, sind hinten die Nummern derjenigen noch im Umlaufe befindlichen Rentenbriefe der Provinz Branden— burg verzeichnet, zu denen neue Zins-Coupons nicht mehr aus— e n werden, weil diese Rentenbriefe in Folge stattgehabter Ausloosungen gekündigt worden sind (efr. pos. 4.

Werden die Nentenbriefe mit der Post ein gesandt (Ha), so hat der Einsender unter der begleitenden Nachweisung A. vor dem Datum und seiner Namensunterschrift, zugleich eine Quittung in folgender Form:

»Der Rückempfang der vorbezeichneten Rentenbriefe im Ge—

sammtbetrage von .... Thlrn. (mit Buchstaben) mit den

Coupons Ser. III. Nr. I bis 16 und Talons wird hierdurch

bescheinigt.« beizufügen, worauf innerhalb dreier Wochen nach der Absendung entweder die Uebersendung der Rentenbriefe mit den neuen Cou— pons und Talons erfolgt sein muß, oder bei eintretender Behin—⸗ derung dem Einsender eine Benachrichtigung hierüber, mit be— stimmter Angahe, bis wohin, die Uebersendung stattfinden soll, von der unterzeichneten Direction zugehen wird. Wenn mit dem Ablgufe der bezeichneten dreiwöchentlichen Frist dem Einsender die Rentenbriefe mit Coupons und Talons nicht zugegangen sein sollten, seitens der unterzeichneten Direction wegen Verlängerung der . nicht ö . ist, so hat der Einsender der unterzeichneten

irection mittels eines rekommandirten Briefes davon sofort Anzeige zu machen.

Werden die Rentenbriefe im Lokale der Rentenbank

abgegeben Gh, so ist die begleitende Nachweisung B. in xen inliefernde das eine mit einer Empfangsbescheinigung der mit der Annahme der des Rendanten

zwei Exemplaren vorzulegen, von denen der

Rentenbriefe beauftragten beiden Beamten, Sckerl und des Assistenten Behrens, zurückerhält. Die Wiederabholung der Rentenhriefe mit den neuen Coupons und

Talons aus dem Lokale der Rentenbank ist sodann nach Ablauf

der in der Empfangsbescheinigung bezeichneten Frist, und zwar

Wen Rückgabe dieser Ki n n gg, zu dern ben ö.

9 Wenn die Linsendung nach den 21 Feststellungen wesentliche Mängel an sich trägt, zu deren , . die Rückgabe der Nentenbriefe erforderlich ist, so erfolgt die Rückgabe wie die

Wiedereinsendung ,, Ebenso haben nach Ablauf der

zur Ausreichung der neuen Eoupons sup ] bestimmten Frift,

30. März 1867, die Inhaber der betreffenden Rentenbriefe das

Porto für die Versendung derselben und der dazu gehörigen

oupons und Talons zu tragen. Berlin, den 24. September 1866. Königliche Direction der Rentenbank für die Provinz Brandenburg. gez. Heyder.

A. Schema zu der begleitenden Nachweisung, wenn Rentenbriefe mit

der Post eingesandt werden. (ad 7).

; Nachweisung . Stück Rentenbriefe der Provinz Brandenburg zur Beifü⸗ gung der Zinscoupons Ser. III. nebst Talons. Eingereicht von ....

z in Städten mit Angabe der Straße und Hausnummer, auf dem Lande mit Angabe der nächsten Poßi— ö.

station.)

r .

. 2 der Rentenbriefe

Betrag Summa

A6 2qualn

Nummer 16.

Thlr. Thlr.

10900 1000 1000

500 500 500

100

533 718 1659

147 698 S0

617 187 75 1296 25

92635 t 10 9640 . 10

SS O wre ,.

O CO wr N

*

Summa 4670

Der Rückempfang der vorbezeichneten Rentenbriefe im Fefammẽ— . betrage von Vier Tausend Sechs Hundert und Siebenzig . ö. mit den Coupons Ser. III. Nr. Ibis 16 und Talons wird hierdurch

bescheinigt.

N., den 1866.

ausstellers.

B. Schema zu der begleitenden Nachweisung, wenn Rentenbriefe .

im Lokale der Rentenbank abgegeben werden (ad 8).

der Rentenbriefe

Summa Nummer Lit. für jede Klosse

. ; Thlr.

Betrag

6 zquonvg

und auch eine Benachrichtigung

270 540

333 l 1000

749 n 160 9636 ; 16

3110

2000

O CG IK N

Summa

staben: Drei Tausen nebst den Zins⸗Coupons Serie III. 1 und Talons bescheinigt

, den s Vollständiger Vor⸗ und Zuname und Stand des Einrei . n Einreichenden.) Lin Hundert ö. * Straße behufs n n der neuen Zins⸗Coupons urch mit dem Bemerken bescheinigt, hui

erfolgen wird. Berlin, den 1 1 N. N. Den Rückempfang der oben quittirten 3110 Thlr, mit Buch— Ein Hundert Zehn Thaler in Rentenbriefen

für jede Klasse

(Vollständiger Vor⸗ und Zuname und Stand des OQuittungs⸗ e.

2 ieferung der vorstehend verzeichneten sechs Stück? 4

briefe im Gesammtbetrage , . ,.

3*n Thalern von dem

1 -) Ser. III. nehst Talons, wird hier

daß die Rückgabe dieser Rentenbriefe gegen Wiedereinlieferung Vachweisung und der untenstehenden, vom Empfänger auszufüllenden

Quittung vom ab

Das Abonnement beträgt: 1 Thlr. sür das vierteljahr - in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. www /

Tr.

Königlich Preußischer

Alle post⸗Anstalten des In- und Auslandes nehmen Sestellung an, für gerlin die Expedition des Königl. Preußfischen Staats- Anzeigers: Jäger⸗Strase Nr. 10. (nahe der Kanonierstr.)

m n

Anzeiger.

AM 244

Berlin, Montag, den 8. Oktober, Abends

1866.

*

Das Bureau des Staats -Anzeigers ist nach der Jägerstraße Nr. 1 (nahe der Kanonierstraße) 1 Treppe hoch verlegt worden.

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ö

Berlin, 8. Oktober.

Se. Majestät der König haben Sich gestern Nach⸗ mittag zur Jagd nach Hubertusstock begeben.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Ministerial-Direktor, Wirklichen Geheimen Oher⸗ Finanzrath Günther den Stern zum Rothen Adler-Orden weiter Klasse mit Eichenlaub, so wie dem vortragenden Rath im Finanz-Ministerium, Geheimen Ober-Finanzrath Moelle⸗ den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub und dem vortragenden Rath in demselben Ministerium, Geheimen inanzrath Wollny, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse zu verleihen; Den ,, . Stechow in Samter zum Appel⸗ lationsgerichts-Rath in Frankfurt a. O.; so wie . Den Oberlehrer, Professor W. Tschackert, an dem an fg lichen katholischen Ghmnasium in Ostrowo, zum Gymnasial⸗ Direktor; und . Den Oberlehrer, . A. Lowins ki, an dem , lichen katholischen Ghmnasium in Conitz, zum Gymnasial⸗ Direktor zu ernennen, ferner Den Steuer⸗Empfängern Johann Schneider in Trier, Thomas Schneider in Hillesheim und ee n in Nieheim, so wie den Kreis⸗Steuer⸗Einnehmern Kayser in 6 Steidel in Guben und Kund in Zielenzig den Charakter als Rechnungs—

Rath zu verleihen.

2

Berlin, 8. Oktober.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen ist am er früh von Albrechtsberg hierher zurückgekehrt und Nachmittags nach Hubertusstock wieder abgereist.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das 51. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute aus—

gegeben wird, enthält unter . . 5 t wegen Besitznahme des vormaligen Rr. 6418. das Paten 9 s Hahl 3 dcr g gen,

Königreichs Hannover.

unter . 6419. die Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des

vormaligen Königreichs Hannover. Vom 3. Oktober

1866, unter . 6420. das Patent wegen Besitznahme des vormali en Kurfürstenthums Hessen. Vom 3. Oktober 1866, unter . . die Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des vormaligen Kurfürstenthums Hessen. Vom Zten Oktober 1866, unter ͤ das Patent wegen Besitznahme des vormaligen Herzogthums Nassau. Vom 3. Oktober 1896; unter

6421.

6422.

Nr. 6423. die Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des vormaligen Herzogthums Nassau. Vom 3. Oktober 1866; unter 6424. das Patent wegen Besitznahme der vormaligen . Stadt Frankfurt. Vom 3. Oktober 1866, unter 6425. die Allerhöchste Proclamation an die Einwohner der vormaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 3. Oktober 18666, unter die Verordnung, betreffend die Justiz⸗Verwaltung innerhalb des ehemaligen Königreichs Hannover. Vom 3. Oktober 1866, unter ö die Verordnung, betreffend die Justiz⸗Verwaltung innerhalb des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen. Vom 3. Oktober 1866, unter 6428. die Verordnung, e en, die Justiz⸗Verwaltung innerhalb des ehemaligen Herzogthums Nassau. Vom 3. Oktober 1866; und unter 6429. die Verordnung, betreffend die JustizVerwaltun innerhalb der ehemaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 3. Oktober 186. Berlin, den 8. Oktober 1866. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

6426.

6427.

WMinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Gymnasial-Direktor, Professor Tschackert ist die Leitung des Königlichen katholischen Gymnasiums in Ostrowo

überträigen worden.

Dem Gymnasial⸗-Direktor, . A. Lowins ki in Conitz ist die Leitung des Königlichen katholischen Gymnasium s in Deutsch⸗Krone übertragen worden.

Der Oberlehrer Professor Hr. Pitann, Prorektor am Gymnasium zu Greifenberg in Pommern, ist in gleicher Eigen⸗ schaft an das Gymnasium zu Cöslin versetzt worden.

Mꝛinisterium des Innern.

Bekanntmachung. Das mittelst Bekanntmachung vom 2. Juli 1864 aus- gesprochene Verbot des Debits der in Hannover erscheinenden Zeitung für Norddeutschland« ist aufgehoben. . den 5. Oktober 1866. Der Minister des Innern. Graf zu Eulenburg.