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Monarchie vereinigten ehemaligen Kurfürstenthums Hessen, fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu erkennen und Unseren Gesetzen, Verordnungen und Befehlen mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben.
Wir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen Privatrechte schützen und die Beamten, welche r Uns in Eid und Pflicht zu nehmen sind, bei vorausgesetzter reuer Verwaltung im Genusse ihrer Diensteinkünfte belasfen. Die gesetzgebende Gewalt werden Wir bis preußischen Verfassung allein ausüben.
Wir wollen die Gesetze und Einrichtungen der bisherigen kurhessischen Lande erhalten, soweit sie der Ausdruck berechtigter Eigenthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben können, 26 en durch die Einheit des Staats und seiner Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu thun.
„ AUnser bisheriger General-Gouverneur ist von Uns ange— wiesen, hiernach die Besitznahme auszuführen.
Hiernach geschieht Unser Wille.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.
Wilhelm.
zur Einführung der
(L. S.)
Gr. von Bismarck-Schönhau sen. Frhr. von der Heydt. vo8n Roon. Gr. von . von . Gr. zur Lippe. von Sescho w. Gr. zu Eulenburg.
Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des vormaligen Kurfürstenthums Hessen. Vom 3. Oktober 1866.
Durch das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, ver— einige Ich Euch, Einwohner der kuͤrhessischen Lande, ö. Meinen Unterthanen, Euren Nachbaren und deutschen Brüdern.
Durch die ,. des Krieges und durch die Neuge— staltun des gemeinsamen deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Fürstenhause getrennt, dem Ihr mit treuer Ergebenheit fang n; tretet Ihr jetzt in den Verband des Nachbarlandes, dessen Bevölkerung Euch durch Stammesgemeinschaft, durch Sprache und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der In— teressen befreundet ist.
Wenn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Euch lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so ehre Ich diesen Schmerz und würdige denselben als eine Bürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit Treue angehören werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erken— nen,. Denn sollen die Früchte des schweren Kampfes und der blutigen Siege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es ebenso die Pflicht der Selbsterhaltung, als die Sorge . die n n ng, der nationalen Interessen, Kurhessen mit reußen fest und dauernd zu vereinigen. Und — wie schon Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen — nur Deutsch— land hat gewonnen, was Preußen erworben.
Dieses werdet Ihr mit Ernst erwägen und so vertraue Ich Eurem deutschen und redlichen Sinn, daß Ihr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, wie Ich zu Meinem Volke 9
Euren Gewerben Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sich durch die Vereinigung mit Meinen 6 reichere Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam ,,
tine gleiche Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische er ne n, sorgsam erwogene Gesetze, . , und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen , welche Preußen zu Dem gemacht, als was es sich jetzt in harter . bewährt hat, werden Euch fortan gemeinfame Güter
Eure kriegstüchtige Jugend wird sich ihren Brüdern in Meinen anderen Staaten zum Schutze des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee die tapfern Kurhessen empfangen, denen in den Jahrbüchern deut⸗ kö. mes . ein . . Blatt eröffnet ist.
Die Diener der Kirchen werden auch fernerhin die Bewahrer des 26 . . h z .
„„ Euren Lehranstalten, den vieljährigen Pflegerinnen deutscher Kunst und Wissenschaft, werde Ich . e,. . samkeit widmen, und wenn der preußische Thron, je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbstständigkeit des deutschen Vaterlandes erkannt und gewürdigt wird, dann wird auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet
werden, dann werdet auch Ihr den Augenblick segnen, der Euch mit einem größeren Vaterlande verein gt hat. Das walte Gott! Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.
Wilhelm.
Patent wegen Besitzn ahme des vormaligen Her⸗ zog thums Nassau. Vom 3. Oktober 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von thun gegen Jedermann hiermit kund: ? .
Nachdem in Folge eines von Nassau im Bunde mit Oester⸗ reich, und in Verletzung des damals geltenden Bundesrechtes hegonnenen, von Uns in gerechter Abwehr siegreich geführten Krieges, die zum Herzogthum Nassau früher vereinigten Lande von Uns eingenommen sind, so haben Wir beschlossen, dieselben mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem Behufe mit Zustimmung beider Häuser des Landtages das Gesetz vom 20. ,, d. ö. erla 7 , dein
emzufolge nehmen Wir durch ge enwärtiges Patent mit
allen Rechten der Landeshoheit und irn e it i . in n, Unserer . ,, en und Ansprüchen die Länder, welche das vormali —⸗ thum Nassau gebildet haben. in, ä ee Hern o
Wir werden Unserem Königlichen Titel di aun ,. s öniglich itel die entsprechenden
Wir befehlen, die preußischen Adler an den Grenzen Bezeichnung Unserer 3, aufzurichten, , . bisher angehefteten Wappen Unser Königliches Wappen anzu⸗ . die öffentlichen Siegel mit dem preußischen Adler
Wir gebieten allen Einwohnern des nunmehr mit U Monarchie vereinigten ehemaligen Herzogthums af n leer 6 , ien n g wn , und Landesherrn zu erken⸗
; d Unseren Gesetzen erordnungen und B fig en, . nachzuleben ĩ (,
ir werden Jedermann im Besitze und Genusse sei
wohlerworbenen Privatrechte schützen . die . e. für Uns in Eid und Pflicht 9. nehmen sind, bei vorausgesetz— ter treuer Verwaltung im enusse ihrer Diensteinkünfte be— lassen. Die gesetzgebende Gewalt werden Wir bis zur Einfüh— rung der preußi chen . allein ausüben.
Wir wollen die Gesetze un Einrichtungen der bisherige nassauischen Lande erhalten, so weit sie der Ausdruck ,, . , n n, Kraft bleiben können,
: urch die Einheit des Staats und sei ehr, r gn Eintrag zu thun. nn ber fn
Unser bisheriger Civil⸗Gouverneur ist von Uns angewiesen,
hiernach die ,,,, auszuführen. Hiernach geschieht Unser Wille. Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Ssktober 1866
E (L. S.) Wilhelm. Gr. von Bismarck-Schönhausen. Frhr. von der Heydt.
von Roon. Gr. von Itzenplitz. von Mühle? Gr. zur Lippe. von Seschow! Gr. zu erg.
Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des
vormaligen Herzogthums Nassau. Vom 3. Oktober 1866.
Durch das Patent, welches Ich heute vollzogen abe ö einige Ich Euch, Einwohner der e bench, n. ee e. nen Unterthanen, Euren Nachbarn und Deutschen Brüdern. Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neu—⸗ gestaltung des gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Fürstenhause getrennt, dem Ihr mit treuer Ergeben⸗ . angehangen, tretet Ihr jetzt in den Verband des Nachbar⸗ a,, el ö r , , und Sitte verwandt un ; der . 1 — 12 , enn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von früheren lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so ü re 0 rr; 6 und würdige denselben als eine Erg eh daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit Treue angehören
werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit bes Geschehenen erkennen Denn sollen die Früchte des schweren ö. an, der bluti⸗
Auellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam ent—
onarchie mit sämmtlichen Zubehör—
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iege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es 5 Lief esñ 6 Selbsterhaltung, als die Sorge für die Förderung der nationalen Interessen, Nassau mit Preußen fest und dauernd zu vereinigen. Und — wie schon Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen — nur Deutschland hat gewonnen, was Preußen erworben.
Dieses werdet Ihr mit Ernst erwägen und so vertraue Ich Eurem deutschen und redlichen Sinn, daß Ihr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, wie Ich zu Meinem Volke Euch
ifnehme. ö. a, Gewerben, Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sich durch die Vereinigung mit Meinen Staaten reichere
gegenkommen. ö — - Eine gleiche Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische Verwaltung, sorgsam erwogene Gesetze, eine gerechte und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen, welche Preußen zu dem gemacht, als was es sich jetzt in harter Probe bewährt hat, werden Euch fortan gemeinsame Güter sein.
Eure kriegstüchtige Jugend wird sich ihren Brüdern in Meinen anderen Staaten zum Schutze des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee die tapfern Nassauer empfangen, denen in den Jahrbüchern deut— schen Ruhmes nunmehr ein neues größeres Blatt eröffnet ist.
Die Diener der Kirchen werden auch fernerhin die Be— wahrer des väterlichen Glaubens sein.
Und wenn der preußische Thron, je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbstständigkeit des deutschen Vater⸗ landes erkannt und gewürdigt wird, dann wird auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet werden, dann werdet auch Ihr den Augenblick segnen, der Euch mit einem größeren Vaterlande vereinigt hat.
Das walte Gott!
Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.
D ilhelm.
Patent wegen Besitzn ahme der vormaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 3. Oktober 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe., thun gegen Jedermann hiermit kund:
r em̃ in Folge eines von Oesterreich und seinen Bun— desgenossen begonnenen, von Uns in gerechter Abwehr siegreich geführten Krieges die freie Stadt Frankfurt a. M. von Uns befetzt worden ist, so haben Wir beschlossen, dieselbe mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem , mit ustim⸗ mung beider Häuser des Landtages das Gesetz vom 20. Sep— tember d. J. erlassen und verkündigt. .
Demzufolge nehmen Wir durch gegenwärtiges Patent mit allen Rechten der Landeshoheit und SOberherrlichkeit in Besitz und einverleiben Unserer Monarchie mit säimmtlichen Zube— hörden und Ansprüchen die vormalige freie Stadt Frank⸗ furt a. M. mit den zu ihrem Gebiete gehörigen Ortsbezirken Bonames, Bornheim, Hausen, Niederrad, Nieder⸗
ursel und Oberrad. ö Wir werden Unserem Königlichen Titel den entsprechenden
Titel hinzufügen. .
Wir befehlen, die preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung ilnserer Landesherrlichkeit aufzurichten, statt der bisher angehefteten Wappen Unser Königliches r anzu⸗ schlagen und die öffentlichen Siegel mit dem preußischen Adler zu versehen.
Wir gebieten allen Einwohnern der nunmehr mit Unserer Monarchie vereinigten ehemaligen freien Reichsstadt Frank⸗ furt a. M. mit den zu ihrem Gebiete gehörigen Ortschaften, fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu erkennen und Unseren Gesetzen, Verordnungen und Befehlen
mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzulehen. id . Jedermann im Besitze und Genusse seiner
wohlerworbenen Privatrechte schützen und die Beamten, welche
ür Uns in Eid und Pflicht zu nehmen sind, bei vorausgesetzter e. Verwaltun 9 Genusse ihrer Diensteinkünfte . Die gesetzgebende Gewalt werden Wir bis zur Einführung der preußischen Verfassung allein ausüben. . Wir wollen die Gesetze und Einrichtungen der bisherigen freien Stadt Frankfurt a. M. erhalten, so weit sie der Aus⸗
AUlnser bisheriger Civil-Kommissarius ist von Uns ange— wiesen, hiernach die Besitznahme auszuführen.
Hiernach geschieht Unser Wille. Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. von Bismarck-Schönhausen. Frhr. von der Heydt. von Roon. Gr. von en tif von Mühler. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Aller höchste Proklamation an die Einwohner der vormaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 3. Oktober 1866.
. Durch das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, ver— einige Ich Euch, Einwohner der Stadt Frankfurt a. M. und deren Gebietes, mit Meinen Unterthanen, Euren Nachbaren und Deutschen Brüdern.
Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neu⸗ gestaltung des gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr der bisherigen Selbstständigkeit enthoben, tretet Ihr jetzt in den Verband eines großen Landes, dessen Bevölkerung Euch durch Stammesgemeinschaft, durch Sprache und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der Interessen befreundet ist.
Wenn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von ,, Euch lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so 9 Ich diesen Schmerz und würdige denselben als eine Bürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit Treue angehören werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erken⸗ nen. Denn sollen die Früchte des schweren Kampfes und der blutigen Siege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es ebenso die Pflicht der Selbsterhaltung, als die Sorge für die Förderung der nationalen Interessen, Frankfurt mit Preu⸗
en fest und dauernd zu vereinigen. Und — wie schon Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen — nur Deutsch⸗ land hat gewonnen, was engen erworben.
Dieses werdet Ihr mit Ernst erwägen und so vertraue Ich Eurem deutschen und redlichen Sinn, daß Ihr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, wie Ich zu Meinem Volke Euch aufnehme. .
Euren Gewerben, Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sich durch die Vereinigung mit Meinen Staaten reichere Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam nn,, e 23
ine gleiche Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische Verwaltung, sorgsam erwogene Gesetze, eine gerechte und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen, welche Preußen zu dem gemacht, als was es sich jetzt in harter Probe bewährt hat, werden Euch fortan gemeinsame Güter sein.
Eure kriegstüchtige Jugend wird sich seiner Zeit ihren Brü⸗ dern in Meinen anderen Staaten zum Schutze des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee dieselbe empfangen. .
Die Diener der Kirchen werden auch fernerhin die Bewahrer des väterlichen Glaubens sein. H
Euren Schulen und den von Euch rühmlichst gepflegten Anstalten für Wissenschaft und Kunst werde Ich Meine heson— dere Aufmerksamkeit widmen, und wenn der preußische Thron,
je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbststän— igkeit des deutschen Vaterlandes erkannt und gewürdigt wird, dann wird auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet werden, dann werdet auch Ihr den Augenblick segnen, der Euch mit einem größeren Vaterlande vereinigt hat. Das walte Gott! Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.
Wilhelm.
Verordnung, betreffend die Justizverwaltung innerhalb des ehemaligen Königreichs Hannover.
Vom 3. Oktober 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für das Gebiet des mit Unserer Monarchie vereinig— ten ehemaligen Königreichs Hannover, was folgt.
. Die nach Gesetz oder Herkommen bisher bestandenen Ob—
liegenheiten und Befugnisse des Justizministeriums wer⸗
druck berechtigter Eigenthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben
können, ohne den durch die Einheit des Staats und seiner
Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu thun.
den fortan von Unserm Justizminister zu Berlin aus⸗ geübt.