Monarchie vereinigten ehemgligen Kurfürstenthums Hessen, fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu erkennen und Unseren Gesetzen, Verordnungen und Befehlen mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben.
Wir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen Privgtrechte schützen und die Beamten, welche i Uns in Eid und Pflicht zu nehmen sind, bei vorausgesetzter reuer Verwaltung im Genusse ihrer Diensteinkünfte belassen. Die gesetzgebende Gewalt werden Wir bis zur Einführung der preußischen ,, allein ausüben.
Wir wollen die Gesetze und Einrichtungen der bisherigen kurhessischen Lande erhalten, soweit sie der Ausdruck berechtigter Eigenthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben können, 2 en durch die Einheit des Staats und seiner Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu thun.
. Unser bisheriger General⸗Gouverneur ist von Uns ange— wiesen, hiernach die Besitznahme auszuführen. Hiernach geschieht Unser Wille. Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.
(L. S.) Wilhelm. Gr. von Bismarck⸗Schönhau sen. Frhr. von der Heydt.
von Roon. Gr. von en pia von Mühler. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des vormaligen Kur fürstenthums Hessen. Vom 3. Oktober 1866.
Durch das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, ver— einige Ich Euch, Einwohner der kurhessischen Landé, mit Meinen Unterthanen, Euren Nachbaren und deutschen Brüdern.
Durch die i n, des Krieges und durch die Neuge— staltung des gemeinsamen deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Fürstenhause getrennt, dem Ihr mit treuer Ergebenheit angehangen, tretet Ihr jetzt in den Verband des Nachbarlandes, dessen Bevölkerung Euch durch Stammesgemeinschaft, durch Sprache und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der In⸗ teressen befreundet ist.
„Wenn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Euch lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so ehre Ich diesen Schmerz und würdige denselben als eine Bürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit Treue angehören werdet, Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erken⸗ nen. Denn sollen die Früchte des schweren de ee. und der blutigen Siege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es ebenso die Pflicht der Selbsterhaltung, als die Sorge gu die n ng, der nationalen Interessen, Kurhessen mit Preußen fest und dauernd zu vereinigen. Und — wie schon Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen — nur Deutsch⸗ land hat gewonnen, was Preußen erworben.
Bieses werdet Ihr mit Ernst erwägen und so vertraue Ich Eurem deutschen und redlichen Sinn, daß Ihr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, wie Ich zu Meinem Volke
ö . Euren Gewerben Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sich durch die Vereinigung mit Meinen Af e reichere Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam *,, . ine .. Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische Verwaltung, sorgsam erwogene Gesetze, eine gerechte und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen, welche Preußen zu Dem gemacht, als was es sich jetzt in harter . bewährt hat, werden Euch fortan gemeinsame Güter Eure kriegstüchtige Jugend wird sich ihren Brüdern in Meinen anderen Staaten zum Schutze des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee die tapfern Kurhessen empfangen, denen in den Jahrbüchern deut⸗ n,, mes nan, ein ,. größeres Blatt eröffnet ist. zie Viener der Kirchen werden auch fernerhin die Bewahre des ,, . 6, ö . . „Euren Lehranstalten, den vieljährigen Pflegerinnen deutscher Kunst und . werde Ich 6 besondere . samkeit widmen, und wenn der preußische Thron, je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbstständigkeit des deutschen Vaterlandes erkannt und gewürdigt wird, dann wird auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet
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werden, dann werdet auch Ihr den Augenblick segnen, der Euch mit einem größeren Vaterlande vers mn ct hat. Das walte Gott!
Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866. Wilhelm.
Patent wegen Besitznahme des vormaligen Her— zogthums Nassau. Vom 3. Oktober 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2e. thun gegen Jedermann hiermit kund:
Nachdem in Folge eines von Nassau im Bunde mit Oester— reich, und in Verletzung des damals geltenden Bundesrechtes begonnenen, von Uns in gerechter Abwehr siegreich geführten Krieges, die zum Herzogthum Nassau früher vereinigtén Lande von Uns eingenommen sind, so haben Wir beschlossen, dieselben mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem Behufe mit Zustimmung beider . des ö das Gesetz vom 20. September d. J. erlassen und verkündigt.
Demzufolge nehmen Wir durch gigi rt e; Patent mit allen Rechten der Landeshoheit und Gberherrlichkeit in Besitz und einverleiben Unserer Monarchie mit sämmtlichen Zubehör— den und Ansprüchen die Länder, welche das vormalige Herzog— thum Nassau gebildet haben.
Wir werden Unserem Königlichen Titel die entsprechenden Titel hinzufügen.
Wir befehlen, die , wn, Adler an den Grenzen zur Bezeichnung Unserer Landesherrlichkeit aufzurichten, statt der bisher angehefteten Wappen Unser Königliches Wappen anzu⸗ schlagen und die öffentlichen Siegel mit dem preußischen mlt zu versehen.
Wir gebieten allen Einwohnern des nunmehr mit Unserer Monarchie vereinigten ehemaligen Herzogthums Nassau, fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu erken— nen und Ilnseren Gesetzen, Verordnungen und Befehlen mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben.
Wir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen Privatrechte schützen und die Beamten, welche für Uns in Eid und Pflicht 8 nehmen sind, bei vorausgesetz= ter treuer n, n, im Genusse ihrer Diensteinkünfte be⸗ lassen. Die tg en e Gewalt werden Wir bis zur Einfüh— rung der preußischen Verfassung allein ausüben.
Wir wollen die Gesetze un Einrichtungen der bisherigen nassauischen Lande erhalten, so weit sie der Ausdruck n , ter Eigenthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben können, ohne den durch die Einheit des Staats und seiner Interessen ee i ung nn nn zu thun. .
. Ulnser, bisheriger Civil-Gouverneur ist von Uns angewiesen, hiernach die der s mn auszuführen. ge sfsen⸗ Hiernach geschieht Unser Wille. Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Sktober 1866.
E (L. S.) Wilhelm. Gr. von Bismarck-Schönha . von Roon. Gr. an ,,. Gr. zur Lippe.
Frhr. von der Heydt. von m nh von . von Selchow. r. zu Eulenburg.
Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des
vormaligen Herzogthums Nassau. Vom 3. Oktober 1866.
„Durch das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, ver— einige Ich Euch, Einwohner der e ene . he r e. nen nterthanen, Euren Nachbarn und Deutschen Brüberm Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neu⸗ gestaltung des gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Fürstenhause . dem Ihr mit treuer Ergeben⸗ . angehangen, tretet Ihr jetzt in den Verband des Nachbar⸗ ae,. . . ar nn n n nn,, Sitte verwan i der . 1 ist. 1 enn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Eu lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so ehre ch er c u und würdige denselben als eine Bürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Halse nit Träéue angehören werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erkennen.
Denn sollen die Früchte des schweren Kampfes und der bluti⸗
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gen Siege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es eben so die Pflicht der n , als die Sorge für die Förderung der nationalen Interessen, Nassau mit Preußen fest und dauernd zu vereinigen. Und — wie schon Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen — nur Deutschland hat gewonnen, was Preußen erworben.
Dieses werdet Ihr mit Ernst erwägen und so vertraue Ich Eurem deutschen und redlichen Sinn, daß Ihr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, wie Ich zu Meinem Volke Euch aufnehme.
. Gewerben, Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sich durch die Vereinigung mit Meinen Staaten reichere Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam ent— gegenkommen. -
Eine gleiche Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische , , sorgsam erwogene Gesetze, eine gerechte und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen, welche Preußen zu dem gemacht, als was es sich jetzt in harter Probe bewährt hat, werden Euch fortan gemeinsame Güter sein.
Eure kriegstüchtige Jugend wird sich ihren Brüdern in Meinen anderen Staaten zum Schutze des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee die tapfern Nassauer empfangen, denen in den Jahrbüchern deut⸗ schen Ruhmes , ein neues größeres Blatt eröffnet ist,
Die Diener der Kirchen werden auch fernerhin die Be— wahrer des väterlichen Glaubens sein.
Und wenn der preußische Thron, je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbstständigkeit des deutschen Vater= landes erkannt und gewürdigt wird, dann wird auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet werden, dann werdet auch Ihr den Augenblick segnen, er Euch mit einem größeren Vaterlande vereinigt hat.
Das walte Gott!
Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.
D ilhelm.
Patent wegen Besitznahme der vormaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 3. Oktober 1866.
Wir Wilheln, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., thun gegen Jedermann hiermit kund:
Y em in Folge eines von Oesterreich und seinen Bun⸗ desgenossen begonnenen, von Uns in gerechter Abwehr siegreich geführten Krieges die freie Stadt Frankfurt a. M. von Uns gern. worden ift, so haben Wir beschlossen, dieselbe mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem 6 mit ustim⸗ mung beider Häuser des Landtages das Gesetz vom 29. Sep— tember d. J. erlassen und verkündigt. 966
Demzüfolge nehmen Wir durch gegenwärtiges Pa . allen Rechten der Landeshoheit und Sberherrlichkeit in Besitz und einverleiben Unserer Monarchie mit sämmtlichen Zube⸗ hörden und Ansprüchen die vormalige freie Stadt Frank⸗ furt a. M. mit den zu ihrem Gebiets gehörigen Ortsbezirken Bonames, Bornheim, Hausen, Niederrad, Nieder⸗ ursel und Oberrad.
Wir werden Unserem Königlichen Titel den entsprechenden
Titel hinzufügen. 6. Wir befehlen, die preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung ilnserer Landesherrlichkeit aufzurichten, statt der bisher angehefteten Wappen Unser Königliches 6 anzu⸗ schlagen und die öffentlichen Siegel mit dem preußischen Adler zu versehen. . y . Wir gebieten allen Einwohnern der nunmehr mit Unserer Monarchie vereinigten ehemaligen freien Reichsstadt Frank⸗ furt a. M. mit den zu ihrem Gehiete gehörigen Ortschaften, fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu erkennen und . k,, e , nnen und Befehlen mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben. — ird 22 Jedermann im Besitze und Genusse seiner
wohlerworbenen Privatrechte schützen und die Beamten, welche
ür Uns in Eid und Pflicht zu nehmen sind, bei vorausgesetzter . Verwaltun n Genusse ihrer Dienstein künfte belassen. Die gesetzzebende Gewalt werden Wir bis zur Einführung der ö . allein ausüben, ö Wir wollen bie Gesetze und Einrichtungen der bisherigen freien Stadt Frankfurt 4. M. erhalten, so weit sie der Aus druck berechtigter Eigenthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben können, ohne den . Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu thun.
atent mit
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e J Fan, die Einheit des Staats und seiner
AUlnser bisheriger Civil-⸗Kommissarius ist von Uns ange— wiesen, hiernach die Besitznahme auszuführen. Hiernach geschieht Unser Wille. Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.
(L. S) Wilhelm.
Gr. von Bismarck-Schönhausen. Frhr. von der Heydt. von Roon. Gr. von er tig, von Mühler. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Allerhöchste Proklamation an die Einwohner der vormaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 3. Oktober 1866.
. Durch das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, ver— einige Ich Euch, Einwohner der Stadt Frankfurt a. M. und deren Gebietes, mit Meinen Unterthanen, Euren Nachbaren und Deutschen Brüdern.
Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neu— gestaltung des gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr der bisherigen Selbstständigkeit enthoben, tretet Ihr jetzt in den Verband eines großen Landes, dessen Bevölkerung Euch durch Stammesgemeinschaft, durch Sprache und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der Interessen befreundet ist.
Wenn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Euch lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so * Ich diesen Schmerz und würdige denselben als eine Bürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit Treue angehören werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erken— nen. Denn sollen die Früchte des schweren Kampfes und der blutigen Siege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es ebenso die Pflicht der Selbsterhaltung, als die Sorge für die Förderung der nationalen Interessen, Frankfurt mit Preu⸗ ßen fest und dauernd zu vereinigen. Und — wie schon Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen — nur Deutsch⸗ land hat gewonnen, was e gn erworben.
Dieses werdet Ihr mit Ernst erwägen und so vertraue Ich Eurem deutschen und redlichen Sinn, daß Ihr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, wie Ich zu Meinem Volke Euch aufnehme. .
Euren Gewerben, Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sich durch die Vereinigung mit Meinen Staaten reichere Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam ut, . . 3.
ine ö. Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische Verwaltung, sorgsam erwogene Gesetze, eine gerechte und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen, welche Preußen zu dem gemacht, als was es sich jetzt in harter Probe bewährt hat, werden Euch fortan gemeinsame Güter sein.
Eure kriegstüchtige Jugend wird sich seiner Zeit ihren Brü⸗ dern in Meinen anderen Staaten zum Schutze des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee dieselbe empfangen. .
Die Diener der Kirchen werden auch fernerhin die Bewahrer des väterlichen Glaubens sein. . .
Euren Schulen und den von Euch rühmlichst gepflegten Anstalten für Wissenschaft und Kunst werde Ich Meine beson— dere Aufmerksamkeit widmen, und wenn der preußische Thron, je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbststän—
igkeit des deutschen Vaterlandes erkannt und gewürdigt wird, dann wird auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet werden, dann werdet auch Ihr den Augenblick segnen, der Euch mit einem größeren Vaterlande vereinigt hat. Das walte Gott! Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.
Wilhelm.
Verordnung, betreffend die Justizverwaltung innerhalb des ehemaligen Königreichs Hannover.
Vom 3. Oktober 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen für das Gebiet des mit Unserer Monarchie vereinig⸗ ten ehemaligen Königreichs Hannover, was folgt;
. Die nach Gesetz oder Herkommen bisher bestandenen Ob-
liegenheiten und Befugnisse des Justizministeriums wer⸗ den fortan von Unserm Justizminister zu Berlin aus⸗ geübt.