1866 / 250 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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b) Schwarz- und Wollenvieh ist am y n . einer sorgfältigen Reinigung durch Schwemmung, in der kalten Jahreszeit durch Wäsche in bedeckten Räumen zu unterwerfen, und einer gleich sorgfältigen Reinigung müssen sich auch, nach dem Er— nnessen der ausführenden Behörde, die Treiber unterwerfen; Rinderhäute ö nur, wenn sie völlig hart und ausge⸗ trocknet, Hörner nur, wenn sie von den Stirnzapfen und allem häutigen Anhange befreit sind, unbearbeitete Wolle und thierische Haare exel. Borsten, dürfen nur in Säcken oder in Ballen verpackt über die Landesgrenze eingehen, und in diesem Zustande in das Innere des Landes transportirt werden. Noch nicht völlig harte und ausgetrocknete Häute, . die im Winter hat gefrorenen Häute können, wie sich von selbst versteht, für trockene Häute nicht geachtet werden, und Hörner, die ven den Stirnzapfen und häutigen Anhän— gen noch nicht befreit sind, müssen an der Grenze zurückge— wiesen werden.

ö Die Zurückweisung findet auch statt, wenn unter einer Ladung Häute oder Hörner auch nur einige nicht völlig harte und ausgetrocknete, oder auch, nur einige von den Stirn—⸗ zapfen oder den häutigen Anhängen noch nicht befreite ge— funden werden, und zivar trifft in solchen Fällen die Zurück⸗ weisung die ganze Ladung.

Geschmolzenes Talg kann nur in Fässern zugelassen werden, und das sogenannte Wampentalg geschmolzenes Talg in häutigen, vom Rindvieh, selbst Ferrührenden Emballagen) passirt nur, wenn die häutigen Emballagen an der Grenze vom Talge getrennt und vernichtet worden sind. Ungeschmolzenes Talg und frisches Fleisch werden zurückge— wiesen. .

vt ĩ cht a iti v liches.

Preußen. Babelsberg, 15. Oitober. Se. Majestät der König wohnten gestern dem Gottesdienst in der Garnison⸗ kirche bei und empfingen die Meldungen des General-Majors von Malotki, des Oberstlieutenants Prinz Heinrich von Hessen und bei Rhein Großherzogliche Hoheit und des Sberstlieutenants ö . vom 8. Ostpreußischen Infanterie-Regiment

Um 3 Uhr Nachmittags nahmen Allerhöchstdieselben an dem Diner der Königlichen Familie bei Ihren Königlichen Hoheiten dem Kronprinzen und der Frau Kronprinzessin Theil und fuhren um 7 Uhr Abends zur Begrüßung Ihrer König— lichen Hoheiten des Prinzen und der Prinzefsin Friedrich der Niederlande nach Berlin. Mit der 105 Uhr-Fahrt Abends 6 ö zurück.

Heut empfingen Allerhöchstdieselben die Vorträge beider k fing höchstdieselben die Vorträge beider

Neues Palais 14. Otteber. Sꝑe. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing am Sonnabend militairische Vor⸗ träge und den Wirklichen Geheimen Rath von Savigny am Sonntag den Bürgermeister Müller aus Frankfurt a. Y und den General-Lientenant, von Werder. Am Sonnabend Abend nahmen Se. Majestät der König den Thee bei den Kronprinzlichen Herrschaften ein und erschienen auch am Sonn— tag zum Familien⸗Diner im Neuen Palais. ö 8e. Königliche Hoheit der Kronprinz wird Höchstseinen Geburtstag in Paretz zubringen und daher keinerlei Gratu— lationen an diesem Tage entgegennehmen.

Schleswig⸗Holstein. Apenrade, 13. Oktober. Be—= hufs Konstituirung einer deutschen Partei für Roroschleswi wird morgen eine Versammlung deutsch Gesinnter jeder P ig richtung in Rothenkrug stattfinden. (S. telegr. Dep.) .

Sachsen. Dresden, 13. Oktober. Das heutige Dres⸗ dener Journal. schreibt offiziös: Die Bevollmächtigten Pren 3 und Sachsens sind übereingekommen, über die . lungen nichts bekannt werden zu lassen, alle betreffenden 30 ͤ richien der Zeitungen sind daher entweder nur Vermuthꝗü 3 oder tendenziöse Erfindungen. Sicher ist, daß die Ber mn fan gen jetzt wirklich begonnen haben und hoffentlich bald ; ; . schlusse führen werden. Der König von Sachsen r ü nen Entscheidungen vor Allem von der Rücksicht auf das . und auf die Wünsche des Landes bestimmt, um de . . selben lastenden Druck möglichst abzukürzen .

Baden. Karlsruhe, 12 Oktober. Dem Vernehme nach beabsichtigt, der »Karlsr. Ztg.« zufolge, die . liche Regierung dem nächsten Landtag den Entwurf . Stra sengesctzes vorzulegen. Es dürfte nicht leicht einen Kegenstand geben, bei welchem die Interessen der Gemeinden Bezirke und Kreise so sehr betheiligt sind, als bei einem Gefsetz über Anlegung und Unterhaltung der Straßen und Über 26 streitung der hiefür erforderlichen Kosten. Es follen desh 8 auch die im nächsten Monat zusammentretenden Kreisvers ö (. lungen mit ihren Vorschlägen über die wesentlichen Bestin n n. gen eines Straßengesetzes gehört werden. Am einen ö fang. . k ö. Kreisversammlungen liber die en Gegenstand zu bieten, hat das Handelsministeriüm, in dessen Geschäftskreis die für den Verkehr bedeutenden Str lin nchen hören, Grundzüge aufgestellt, welche beiten Wr. ra ßen zun ich t ge- sichtigen sein . il diese e r n ern g , . ae e erläutert. Wie wir vernehmen, ist diese Dr m w r s ö. die Kreishauptmänner mit dem Auftrag abgegangen ö . hüse zu veranlassen, den Kreisversammluüngen über die in . n n, ,. Hauptbestinimungen erich z atten. Auch die Mitglieder der Kreisversammlungen er— halten die Denkschrift so frühzeitig, um sich für di ,. der JR n, ,, Man darf wohl annehmen, daß bei der ung in den Kreis versammlungen ein llst e dien . neden , ,,, dadurch dem Zustande⸗ onimen die en tzes, welches als ein dri s Bedürfni für die Beförderung is Verkehrs an , . k . Vorschub geleistet wird. ? .

13. Ottober. Die »Karlsr. Ztg.« veröffentlicht d n wurf eines K reg to french gs m elch 9 chr . . , ö Steuerzuschlags fuͤr 1865 beirefsend. Die Abgabesätze der Grund- und Häusersteue 6 K, ind Häusersteuer ö , . K t . der Erwerb. und Klassensteuer um , Kapitalsteuer um 2 Kreuzer von je Einhun— dert Gulden des betreffenden Steuerkapitals erhöht. .

Württemberg. 6

6 . ö ?

Stuttgart, 13. Oktober. In de 2836 3 25 2 ** NIS 2 1 * 7. ö . ) zweiten Kammer wurden heute bei der Abstimmung nr. 26

97 95 * 3 41. ) 2 J Adreßentwurf die sämmtlichen auf die deutsche Frage bezüglichen

Artikel des ersten Entwurfs mit 6 e Gr. ; len i, ö ö „mit G61 gegen 21. Stimmen? abge— ganz Adreffe mit 666 Fünszehnerentwurfs, sowie darauf die

ze Adresse mit 61 gegen 5 Stimmen angenommen. Die—

ö Der Königliche General-Konsul in Bremen, Kaufmann Louis Delius, ist am 10. d. M. mit Tode abgegangen. Ein Schlaganfall hat seinem Leben plötzlich ein Ende gemacht. 9 ist ein schmerzlicher Verlust für die preußische Konfulats⸗ Verwaltung, den zu ersetzen nicht leicht sein wird. Herr Delins war seit dem Jahre 1856 mit dem preußischen Konstilatsbosten in Bremän beliehen, deffen Amtzbezirt außer dem Gebiete der freien Stadt Breinen mit den Häfen Vegesack 3 Bremerhafen auch die hannoverschen und oldenkurg⸗ schen Gebielstheile an der Weser⸗Mündung umfaßte. Heir . 3 n k sich stets mit Eifer und Umsicht Wahrung und Vertretung der Preußischen Interessen an— . g Preußischen Interessen an— ö. Kassel, 13. Oktober. W. T. B.) Der Königlich preußische Administrator von Kurhessen hat verfügt, daß, nachdem die Einverleibung des Kurstagtes in die Monarchie Preußen nun— mehr stattgefunden, die Wahlen zum kurhessischen Landtage nicht mehr fortzusetzen seien. . ö idle, Oktober. (Köln. Bl) Die Königin von Dänem ark traf am gestrigen Vormittage in Begleitung ihrer Eee gen Linder auf der Durchreise nach London mit dem ö nehme der Colt Mindener Bahn, hier ein und hielt sich . ö 8. Uhr auf Die Königin bega sich von eren mn , , , ö der Rheinischen Bahn direkt, nach n, , , st. ein besonderes Dampfboot der Königin ür sie bereit liegt, um sie nach Dover überzufahren.

selbe wird M 1. 5 Da wi ü selbe wird am Montag dem Könige von einer Depittarion über⸗

reicht werden.

e * 96 ** 27 8 7 . J * Set erze 1p. Wien 14 Oktob 7 3. ö. Didi ö i er 2 ! 1 Ji er

2 85** , . ** 2575 z 3 j Zeitung enthält (im französischen Urtert und in der Uebersetzung)

86 wis dort ez H , 2**215 83 8 8 . Nieden trattat zwischen Sr. K. K. Apostolischen Majestaͤt f * 1 * 281 9 7 ; 3. V dem König von Italien. Vom 3. Oktober S6. (Abgeschlossen zu Wien am 3. Oktober 1866 und in de Ratificationen daselbst aus hen e den sa,. J ausgewechselt am 12. Oktober 1866.) . ,, lautet: Im Namen der allerheiligsten und un— reich 3. J Nachdem Se. Majestät der Kaiser von Oester— eich W. Se. Majestät der König von Italien beschlossen Faben, m . Majes. er König Italien beschlossen habe zwischen Ihren respektiven Staaten eine richti , zvischen Ihren tagten einen aufrichtigen und dauerhafte Frieden herzustellen: Nachdem Se. Maßestät der Kaif J * herzustellen: Na e. Magjestat der Kaiser von Oesterre i Sr. Majestät dem Kaiser der Fr , zr. Ma Kaiser der Franzosen das lombardisch-venezianise ,,,, bardisch⸗venezianische Königreicl reten: Nachdem Se. Majestät der Kaiser der Fr se seinerseits sich bereit erklärt haben, di ,, ? aben, die Vereini des genannt lombard ssch bench ren cen r, nn,, ,,, gung des genannten dh ch z en Königreiches mit den Sta Sr iestä lomb l ianiscl 9g s mit den Staaten Sr. Majest ,, Ron. Italien unter Vorbehalt der Zustimmung der . i nt 9 . besragten Bevölkerungen anzuerkennen:

, . 94 V . der Kaiser von Oesterreich und Se. Ma— L König von Italien zu Ihren Bevollmächtigten um ,,, igten ernannt, und lar Maj Kaiser von Oesterreich: Den Herrn Felix . stät der . Oef ch: Den Herrn Feli n n , mn v5 fen Ihren wirklichen Kämmerer, Gesandten und 6. mn, nn ,, n , m Mission z. 2c. Se. Ma⸗ König von Italien Den Herrn Touls Friedrich Gräfen Hat, det. König, von Italien, Den Herrn Louis Friedrich Grafen . S* Sn des ,, Großcordon des , un igre Ritter des savohischen Civilverdienst⸗Ordens, Groß ; ar es n dienst⸗Ordens, Groß— ,,, ,. der heiligen Mauritius und Lazarus, Weh ö. gold Teedaille für militairische Tapferteit, General-Lieutenant,

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General⸗Kommandant des Geniewesens der Armee und Präsident des Waffen⸗Comité's 2c. 2c.

Welche, nachdem sie ihre bezüglichen Vollmachten e , und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Ar⸗ tikel übereingekommen sind:

Art. J Vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Desterreich und Sr. Mgjestät dem n von Italien, Ihren respek— tiwen Erben und Nachfolgern, Ihren Staaten und Unterthanen für jmmerwährende Zeiten Friede und Freundschaft herrschen.

Art. II. Die österreichischen und italienischen Kriegsgefangenen werden von beiden Theilen unverzüglich zurückgegeben werden,

Art. IJ. Se. Majestät der Kaiser von Desterreich giebt seine Zustimmung zur Vereinigung des lombardisch-venezianischen König⸗ reiches mit dem Königreiche Italien.

Art. IV. Die Grenze des abgetretenen Gebietes wird durch die gegenwärtigen administrativen Grenzen des lombardisch-veuetianischen Königreiches bestimmt.

Eine von den zwei vertragschließenden Mächten eingesetzte Militair⸗ Kommission wird beauftragt werden, die Trazirung an Ort und Stelle in möglichst kurzer Frist vorzunehmen.

Art. V. Die Räumung des abgetretenen und im vorhergehenden Artikel bestimmten Gebietes wird unverzüglich nach Unterzeichnung des Friedens beginnen und in möglichst kurzer Frist beendigt werden, gemäß den zwischen den hiezu bestimmten Spezialkommissären ge— troffenen Vereinbarungen.

Art. VI. Die italienische Regierung übernimmt;

1. Den Theil des Monte Lonibardo⸗Veneto, welcher im Grunde der im Jahre 60 zu Mailand in Vollziehung des Art. 7 des Züricher Traktatés abgeschlossenen Convention bei Oesterreich verblieb.

2. Die zum Monte Lombardo ⸗Veneto seit dem 4 Juni 1859 bis zum Tage des Abschlusses des gegenwärtigen Vertrages hinzugekom— menen Schulden. ; ; ‚.

3. Tine Summe von fünfunddreißig Millionen Gulden öster⸗ reichischer Währung in klingender Münze für den auf, Venezien ent⸗ fallenden Theil des Anlehens vom Jahre 1854 und für den Werth des nicht transportablen Kriegsmaterials.

Die Art und Weise der Zahlung dieser Summe von fünfund= dreißig Millionen Gulden österreichischer Währung in klingender Münze wird im Einklange mit dem Vorgange des Züricher Traktates in einem Zusatzartikel festgesetzt werden. ;

Art. Vi. Eine Kommission, zusammengesetzt aus Abgeordneten

Oesterreichs, Italiens und Frankreichs / wird sich mit der Liquidirung der verschiedenen in den zwei ersten Alineas des vorhergehenden Artikels aufgeführten Kategorieen befassen, indem sie auf die statte efundenen Aimnortifationen und auf die den Amortisationsfonds bildenden Güter Kapitalien jeder Art Rücksicht nehmen wird. Diese Kommission wird die definitive Regelung der Rechnungen zwischen den (ontrahirenden Theilen vornehmen, wie auch den Zeitpunkt und die Modalität der Ausführung der Liquidation des Monte Lomsbardo-Veneto bestimmen.

Art. VIII. Die Regierung Sr. Majestät des Königs von Italien tritt in die Rechte und Verbindlichkeiten ein, welche aus den von der österreichischen Verwaltung für speziell das abgetretene Gebiet betref⸗ fende Gegenstände des öffentlichen Interesses ordnungsmäßig abge— c lossenen Verträgen entspringen. . ;

rt. 1X. Die österreichische Regierung bleibt verpflichtet, sämmt— liche von den Einwohnern des abgetretenen Gebietes von den Ge— meinden, öffentlichen Anstalten und religiösen Körperschaften bei den österreichischen öffentlichen Kassen als Cautionen, Depositen oder Con—⸗ signationen erlegten Summen zurückzuerstatten.

In gleicher Weise sollen den österreichischen Unterthanen, Gemein: den, öffentlichen Anstalten und geistlichen Körperschaften, welche bei den Kaffen des abgetretenen Gebietes Beträge als Cautionen, Depo⸗ siten oder ConsignatioWnen eingezahlt haben, dieselben von der italieni— schen Regierung puͤnktlich wieder erstattet werden.

Art X. Die Regierung Sr. Majestät des Königs von Italien anerkennt und bestätigt die von der österreichischen Regierung auf dem abgetretenen Gebiete ertheilten , , e, , in allen ihren Beftinmungen und für deren ganze Dauer un namentlich die von den unterin 14. Rärz 1856, 8. April 1857 und 23. September 1858 abgeschlossenen Verträgen herrührenden Konzessionen.

In gleicher Weise anerkennt und bestätigt die italienische Regie⸗ rung die Bestimmungen der am 20. November 1861 zwischen der österreichischen Staatsverwaltung und dem Verwaltungsrathe der süd⸗ lichen Staats Lombardo⸗Venetianischen und Central⸗Italienischen Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Convention, wie auch die Con⸗ vention, welche am 27. Februar 1866 zwischen dem Kaiserlichen n und Handelsministerium und der österreichischen Südbahngesellschaft abgeschlossen worden ist, an,,

Won! dem Momente der Auswechselung der Natificatignen des gegenwärtigen Vertrages tritt die italienische Regierung in alle Rechte und in alle Verbindlichkeiten ein, welche der österreichischen Regierung aus den voͤrfltirten Conventionen, soweit, dieselben die auf dem ab⸗ getretenen Gebiete befindlichen Eisenbahnlinien betreffen, erwachsen sind.

In Folge dessen wird das der österreichischen Regierung bisher zustehende Heimfallsrecht auf diese Eisenbahnen auf die italienische

Regierung übertragen. . . Die Zahlungen, welche auf die dem Staate von Seite der Con⸗

cessioharre'laͤut des Kontraktes vom 14. März 1856 als Aequivalent

del Baukosten für die gedachten Eisenbahnen schuldige Summe noch zu entrichten sind, werden vollzählig an den österreichischen Staats⸗ schatz geleistet werden. . .

Die Forderungen der Bauunternehmer und Lieferanten, so wie die Entschädigungen für die Boden⸗-E propriationen, welche von der

Staats verwaltet wurden und welche noch nicht berichtigt worden wären, werden von der österreichischen Regierung, und n die Concessionaire kraft der Konzessionsakte hiezu verpflichtet sind, von diesen im Namen der oͤsterreichischen Regierung ausgezahlt werden. Art. XI. Es versteht sich, daß die Eintreibung der Forderungen, welche sich auf die §S§5. 12 13, 14, 15 und 16 des Kontraktes vom 14. März 1856 gründen, Jesterreich kein Recht der Controle und Ueber⸗ wachung des Baues und Betriebes der im abgetretenen Gebiete gele— genen Eisenbahnen geben könne. Die italienische Regierung verpflich⸗ tet sich ihrerseits alle Auskünfte zu ertheilen, welche diesfalls von der österreichischen Regierung verlangt werden könnten.

Art. XII. Um auf die Eisenbahnen Venetiens die Bestimmungen des Artitels 15 der Convention vom 27. Februar 1866 auszudehnen, ver— pflichten sich die hohen kontrahirenden Mächte, ehethunlichst im Einverneh⸗ men mit der österreichischen Südbahn - Gesellschaft eine Convention zum Behufe der administrativen und ökonomischen Trennung der venetia⸗ nischen und österreichischen Eisenbahn-Gruppen zu stipuliren.

Kraft der Convention vom 27. Februar 1866 soll die vom Staate an die österreichische Südbahn-Gesellschaft zu zahlende Garantie auf Grundlage des Bruttoerträgnisses der Gesammtheit aller venetianischen und österreichischen Linien, welche das der Gesellschaft dermal konzessio⸗ nirte Netz der österreichischen Südbahnen bilden, berechnet werden. Es ist selbstverständlich, daß die italienische Regierung den verhältniß— mäßigen Theil dieser Garantie, welcher den Linien des abgetretenen Gebietes entspricht, übernimmt und daß zur Berechnung dieser Ga⸗ rantie das Gesammt-Bruttoerträgniß der an die gedachte Gesellschaft konzessionirten venetianischen und österreichischen Linien wie bisher zur Grundlage genommen wird.

Art. XIII. Die Regierungen von Oesterreich und Italien, in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen ihren Staaten zu erweitern, ver⸗ pflichten sich, den Eisenbahnverkehr zu erleichtern und die Errichtung neuer Linien zu begünstigen, um die österreichischen und italienischen Bahnnetze unter einander enge zu verbinden.

; ö Sr. K. K. apostolischen Majestät verspricht über- dies die Vollendung der Brenner Linie, welche die Verbindung des Etsch⸗ mit dem Inn-Thale zur Bestimmung hat, so viel als möglich zu beschleunigen.

Art. XIV. Die Bewohner oder Eingebornen des abgetretenen Gebietes sollen während des Zeitraumes eines Jahres, vom Tage des Austausches der Ratificationen angefangen und auf Grundlage einer bei der kompetenten Behörde abzugebenden vorläufigen Erklärung, die volle und unbeschränkte Freiheit genießen, ihr bewegliches Eigenthum abgabefrei auszuführen und sich, mit ihren Familien in die Staaten St. K. K. apostolischen Majestät zurückzuziehen, in welchem Falle denselben die österreichische Staatsbürgerschaft gewahrt bleibt. Es soll ihnen frei stehen, ihr in dem abgetretenen Gebiete liegendes unbeweg⸗ liches Eigenthum zu behalten. Dieselbe Freiheit wird gegenseitig den aus dem abgetretenen Gebiete gebürtigen Individuen, welche in den i . Sr. Majestät des . von Ocesterreich ansäßig sind, zuge⸗

anden.

Jenen Individuen, welche von den gegenwärtigen Bestimmungen Gebrauch machen, kann, aus Grund der von ihnen getroffenen Wahl, weder von einer noch der anderen Seite an ihrer Person oder ihrem in den betreffenden Staaten liegenden Eigenthum irgend eine Behelli⸗ gung verursacht werden.

Die Frist eines Jahres wird für jene Individuen, welche aus dem abgetretenen Gebiete gebürtig sind, jedoch im Momente des Aus⸗ tausches der Ratificationen des vorliegenden Vertrages sich außerhalb des Gebietes der österreichischen Monarchie befinden, auf zwei Jahre ausgedehnt.

Die Erklärung derselben kann von der nächsten österreichischen Mission oder von der Landesstelle was immer für einer Provinz der Monarchie entgegengenommen werden.

Art XV. Die in der österreichischen Armee dienenden lombardo⸗ venetianischen Unterthanen werden sogleich vom Militairdienste ent⸗ laffen und in ihre Heimath zurückgeschickt.

Es wird ausdrücklich bestimmt, daß denjenigen von ihnen, welche erklären, im Dienste Sr. K. K. apostolischen Majestät verbleiben zu wollen, dies frei stehe und daß dieselben aus diesem Grunde weder an ihrer Person noch an ihrem Eigenthume behelligt werden sollen.

Dieselben Bürgschaften werden den aus dem lombardo⸗venetia⸗ nischen Königreiche gebürtigen Civilbeamten zugesichert, welche die Ab— sicht an den Tag legen werden, in österreichischen Diensten zu bleiben.

Die aus dein kombardo⸗venezianischen Königreiche gebürtigen Ci⸗ vilbeamten werden die Wahl haben, entweder in österreichischen Dien⸗ sten zu bleiben oder in die italienische Administration einzutreten, in welchem Falle die Regierung Sr. Majestät des Königs von Italien sich verpflichtet, dieselben entweder in analogen Anstellungen mit den⸗ jenigen, welche sie innehatten, unterzubringen oder ihnen Pensionen auszusetzen, deren Betrag nach den in Oesterreich gültigen Gesetzen und Bestinmmungen festgesetzt werden soll. k

Es versteht sich, daß solche Beamte den Gesetzen und Disziplinar⸗ Vorschriften der italienischen Verwaltung unterworfen sein werden

Art. XVI. Die Offiziere italienischer Abstammung, welche der⸗ mal in österreichsschen Diensten stehen sollen die Wahl haben, ent⸗ weder im Dienste Sr. K. K. apostolischen Majestät zu bleiben oder in die Armee Sr. Rajestät des Königs von Italien mit dem Range einzutreten, welchen sie in der österreichischen Armee einnehmen, vor⸗ ausgesetzt, daß sie in der Frist von sechs Mongten, von der Aus⸗ wechselung der Ratifieationen des gegenwärtigen Vertrages angefangen, diesfalls das Ansuchen stellen. . . .

Art. XVII. Die regelmäßig ausbezahlten Civil⸗ und Militair— pensionen, welche auf die Staats kasse des lombardo⸗venetianischen Königreiches angewiesen waren, werden wie bisher den Bezugs berech tigten und, nach Umständen, deren Wittwen und Kindern gewährleistet

Zeit herrühren, wo die fraglichen Sisenbahnen auf Rechnung des