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nsbesondere behält Sich Se. Majestät der König von . . Anspruch auf über 200,900 harter, welche Sachsen . der n in iquidirt hat, ausdrücklich vor. k Artikel 11. . Vorbehaltlich der auf der Basis der Bundesreform⸗Vorschläge vom 16. Juni d. Is. in der Verfassung des norddeutschen Bundes zu treffenden Bestimmungen über Zoll- und dann,, sollen einstweilen der Zolldereins Vertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt sind, unter den hohen Kontrahenten, vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an, mit der Maß⸗ gabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Kontrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Aufkündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Artikel 12. . .
Alle übrigen, zwischen den hohen vertragschließenden Thei⸗ len vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge ünd Uebereinkünfte werden hiermit wieder in Kraft gesetzt, soweit sie nicht durch die im Artikel B erwähnten Bestimmungen und den Zutritt zum norddeutschen Bunde berührt werden.
Artikel 13. .
Die hohen Kontrahenten verpflichten sich gegenseitig, die Herstellung einer unmittelbar von Leipzig ausgehenden und dort im direkten Schienenanschluß mit der Thüringischen und der Berlin-Anhaltischen Bahn stehenden Eisenbahn— s . Falles unter streckenweiser Mitbenutzung einer der beiden ge⸗ nannten Bahnen — über Pegau nach Zeitz zu gestatten und zu fördern. Se. Majestät der König von Sachsen wird der— jenigen Gesellschaft, welche für den im, preußischen Gebiete be⸗ legenen Theil dieser Bahn die Konzession erhalten wird, diese letztere auch für die auf sächsischem Gebiete gelegene Strecke, unter denselben Bedingungen ertheilen, welche in neuerer Zeit den in Sachsen on n fn er. Privat⸗Eisenbahn⸗Gesellschaften überhaupt gestellt worden sind. .
Die zur Ausführung dieser Eisenbahn erforderlichen Einzel⸗ bestimmungen werden dürch einen besonderen Staatsvertrag ge⸗
regelt werden, zu welchem Behufe beiderseitige Bevollmächtigte ; n ; g 23 ch 6 ö Seiner Unterthanen, oder wer sonst den sächsischen Gesetzen unter⸗
worfen ist, wegen eines in Bezug auf die Verhältnisse zwischen Preußen und
in' kürzester Frist an einem noch näher zu vereinbarenden Orte zusammentreten werden. Artikel 14. ö Die hohen Kontrahenten sind übereingekommen, daß das Eigenthum der Königlich sächsischen Regierung an der auf preußischem Gebiete belegenen Strecke der Görlitz Dresdener Eifenbahn, einschließlich des antheiligen Eigenthumsrechtes an dem Bahnhofe in Görlitz mit der Ratifiegtion des gegenwärtigen Vertrages auf die Königlich preußische Regierung übergehen soll.
Dagegen wird die Königlich sächsische Regierung vorläufig blaufe der im Artikel XIV. des Staatsvertrages vom 24. Juli 1843 festgesetzten dreißigjährigen Frist, und vorbehalt⸗ treffenden weiteren Verständigung in der Ausübung des Betriebes auf der Strecke von der beiderseitigen Landesgrenze bis Görlitz und in der unentgeltlichen K
igen auf der gedachten Strecke
bis zum
lich der alsdann zu
des Bahnhofes in Görlitz verbleiben. Sie wird den rechnungsmä Reinertrag, welchen der Betrieb au e . ergiebt, alljährlich an die Königlich preußische Regierung abliefern. Die Königlich preußische Regierung verpflichtet sich, bei der von ihr beabsichtigten Umgestaltung des Görlitzer Bahnhofes dafür Sorge zu tragen, daß der Königlich sächsi⸗ schen Bahnverwaltung' die zur ungestörten Fortsetzung ihres Betriebes erforderlichen Räumlichkeiten und Bahnhofsanlagen in dem, dem Bedürfnisse entsprechenden Maße auch fernerweit verfügbar gehalten werden. Artikel 15.
Um der Königlich sächsischen Regierung, die in dem Staats— vertrage vom 24. Juli 184 für den Fall der späteren Abtretung ihres K an der Eisenbahnstrecke von der Landesgrenze bis Görlitz und ihres Miteigenthums an dem Bahnhoͤfe in Görlitz in Aussicht genommene Entschädigung zu gewähren, wollen Se. Majestät der König von Pxeußen von der im Artikel 6 des gegenwärtigen Vertrages fe fe en Kriegs⸗ kosten⸗Entschädigung den Betrag von Einer Million Thalern als eine Compensation für die von Seiner Majestät dem Kö⸗ nige von Sachsen im Aitikel 14 des gegenwärtigen Vertrages zugestandenen Eigenthums⸗-Abtretungen in Abrechnung bringen
lassen. Artikel 16.
Da nach Artikel 6 unter 10 der Reformvorschläge vom 10. Juni d. J. das Postwesen zu denjenigen Angelegenheiten gehört, welchs der Gesetzgebung und Oberaufsicht der Bundes⸗ gewalt unterliegen, nun aber Seine Majestät der König von Sachsen auf Grund dieser Vorschläge dem Bunde beitritt, so verspricht derselbe auch schon von jetzt an weder durch Abschluß von Verträgen mit anderen Staaten,
Holstein aufgewendet und
norddeutschen
noch sonst etwas vornehmen zu lassen, wodurch der definitiven Ordnung des Postwesens im Norddeutschen Bunde irgendwie vorgegriffen werden könnte. — Artikel 17. ? ö Die Königlich sächsische Regierung überträgt der Königlich preußischen Regierung das Recht zur Ausübung des Telegra—⸗ phenwesens innerhalb des Königreichs Sachsen in demselben Umfange, in welchem dieses Recht zur Zeit der Königlich säch⸗ i Regierung zusteht. Soweit die Königlich sächsische egierung in anderen Staaten Telegraphen-⸗Anstalten zu unter⸗ halten berechtigt ist, tritt dieselbe ihre Rechte aus den hierüber bestehenden Verträgen an die Königlich preußische Regierung ab, welcher die Verhandlungen mit den betreffenden dritten Re— gierungen über die Ausübung dieser Rechte vorbehalten bleiben. Den Depeschen Sr. Majestät des Königs von Sachsen, der Mitglieder des Königlichen w. , der Koͤniglichen Hofämter,
der Ministerien und aller sonstigen öffentlichen Behörden des
Königreichs Sachsen bleiben dieselben Bevorzugungen vorbehal— 3 . den gleichartigen Königlich preußischen Depeschen zustehen.
Den Eisenbahn-Verwaltungen im Königreich Sachsen bleibt , . die Benutzung eines Betriebs-Telegraphen überlassen. . —
Zur Ausführung sämmtlicher, im, gegenwärtigen Artikel enthaltenen Bestimmungen werden unmittelbar nach dem Aus— tausch der Ratificationen des Friedens-Vertrages beiderseitige Kommissarien zusammentreten.
Artikel 18. . —
Se. Majestät der König von Sachsen erklärt Sich damit einverstanden, daß das in Sachsen, wie in der Mehrzahl der übrigen bisherigen Zollvereins-Staaten bestehende Salzmonopol auf- gehoben wird, sobald die Aufhebung in Preußen erfolgt, und daß von dem Zeitpunkte dieser Aufhebung ah die Besteuerung des Salzes für gemeinschaftliche Rechnung sämmtlicher bethei— ligten Staaten bewirkt wird.
Die näheren Bestimmungen bleiben weiterer Vereinbarung
vorbehalten. Artikel 19. . Se. Majestät der König von Sachsen erklärt, daß keiner
achsen während der Dauer des Kriegszustandes begangenen Vergehens oder Verbrechens gegen die Person Sr. Majestät, oder wegen Hochverraths, Staatsverraths oder sonst
wegen einer die Sicherheit des Staates gefährdenden Handlung,
oder endlich wegen seines politischen Verhaltens während jener Zeit überhaupt strafrechtlich, polizeilich oder disciplinarisch zur
Verantwortung gezogen oder in seinen Ehrenrechten beeinträch—
tigt werden soll. Die etwa bereits eingeleiteten Untersuchungen dieser Art sollen einschließlich der Unkersuchungskosten nieder— geschlagen werden. Se. Majestät der König von Preußen erklärt Sich damit einverstanden, daß nach diesen Grundsätzen auch hinsichtlich der— jenigen Verbrechen und Vergehen der oben gedachten Art ver— fahren werde, welche während jener Zeit in Sachsen gegen die Person Sr. Majestät des Königs von Preußen oder gegen den preußischen Staat etwa begangen worden sind. 4 Die aus Sachsen entfernten und etwa noch in preußischer Haft befindlichen Personen sollen, soweit dies nach den preußi— schen Gesetzen zulässig ist, aus derselben sofort entlassen werden. Artikel 20. Se. Majestät der König von Sachsen erkennt das unbe⸗ schräntte zus refarmandi Sr. Majestät des Königs von Preußen in Betreff der Stifter Merseburg, Naumburg und Zeitz an, willigt in die Aufhebung der bisher der Universität Leipzig zu⸗ . Berechtigungen auf gewisse Canonicate an diesen tiftern und verzichtet auf alle Rechte und Ansprüche, welche der Königlich sächsischen Regierung oder der Universität Leipzig aus den Statuten der Stifter oder aus früheren Verträgen und Conventionen, deren etwa entgegenstehende Bestimmungen hier—
mit ausdrücklich aufgehoben werden, zustehen möchten. Die Ent.
schädigung der Universitt Leipzig für die gänzliche Beseitigung ihrer Beziehungen zu den Stiftern, so wie der jeßigen Inhaber ad dies mu- neris übernimmt die Königlich sächsische Regierung und macht sich anheischig, die Königlich preußische Regierung gegen alle Ent— schädigungs-Ansprüche der Universität oder einzelner Fakultäten und Professoren an derselben zu vertreten. . . Artikel 21. ö Se. Majestät der König von Sachsen willigt in die Aus— arrung ) des bisher in die sächsische Parochie Stoentzsch eingepfarr— ten preußischen Filials Werben; ; 2) des bisher in die sächsische Parochie Groß-Dalzig einge— pfarrten preußischen Filials Zitzschen;
anzusehen sind, noch nicht zurückgegeben sein sollten, werden
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der bisher in die sächsische Parochie Quesitz eingepfarrten preußischen Gemeinde, rern fi mm n,
der bisher in die sächsische Parochie Auligk eingepfarr⸗
291 . Gemeinden Koennderitz, Yin! und raupitz;
5) der bisher in die sächsische Parochie Püchau eingepfarrten preußischen Gemeinde Hic und 3 gay
6) der hisher in die sächsische Parochie Thalwitz eingepfarrten preußischen Gemeinden Collau und Bunitz,
und zwar ohne Entschädigung von preußischer Seite, dergestalt, daß die von den genannten sächsischen Parochieen zu erhebenden
, , , ,, lediglich von der Königlich sächsischen
ernommen werden. . Artikel 22.
Insoweit während des Krieges in Sachsen weggenommene, in Stagtseigenthum befindliche Gegenstände, welche nach den bestehenden völkerrechtlichen Grundsätzen nicht als Kriegsbeute
Regierung ü
Se. Majestät der König von Preußen Anordnung treffen, daß deren Zurückgabe alsbald erfolgt. Hierzu gehören insbesondere die auf den Staats⸗-Eisenbahnen in Beschlag genommenen Loko— motiven, Tender, Wagen und Schienen, so wie die auf den Königlichen Hüttenwerken bei Freiberg weggenommenen Vor— räthe an edlen Metallen und sonst verkäuflichen Produkten. Hinsichtlich der letzteren ist bei der darüber erforderlichen Auseinandersetzung davon auszugehen, daß das darunter hesind⸗ liche Wertblei der Königlich sächsischen Regierung gegen Erstat⸗ ang des Werths des darin enthaltenen Bleies zurückgegeben
wir . . Artikel 23.
Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages erfolgt bis spätestens den 28. d. M. u. J. .
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt. .
So geschehen Berlin, den 21. Oltober 1866.
L. S.) Savigny. (L. 3 6 (L. S. ohenthal.
— — —
Besondere Bestimmungen in Ausführung des Artikel 4 des Frieden s-Vertrags vom 21. Oktober 1866.
Mit Bezug auf Artikel 4 des Friedens Vertrages vom heutigen Tage sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über 26 Punkte übereingekommen:
Se. Majestät der König von Sachsen wird unverzüglich,
und noch bevor die Ratificationen des gedachten Friedens⸗ Vertrages ausgewechselt werden, die Festung Königstein Sr. Majestät dem Könige von Preußen einräumen. Die Besetzung der Festung erfolgt in der Art, daß die daselbst befindliche Königlich sächsische Infanterie durch eine Königlich preußischs Infanterie Abtheilung unter gegenseitiger militairischer Ehrenbezeugung abgelöst wird und der Königlich sächsische Gouverneur (Kommandant) seine Functionen dem von Seiner Majestät dem Könige von Preußen zu ernennenden Gouverneur (Kommandant) übergiebt. Die sächsische Infanterie⸗Besatzung marschirt mit Waffen und Gepäck ab, um sich zunächst nach den e. ö zu bezeichnenden Standquartieren zu begeben. Alles auf der Festung befindliche und noch dahin zu ver— bringende sächsische Material an Geschützen, Waffen, Mu⸗ nition und Ausrüstungsstücken, Vorräthen, Lebensmitteln und alles sonst sich daselbst befindende Staats-Eigenthum verbleibt unbestrittenes Eigenthum der Königlich sächsi⸗ schen Regierung.
Die letztere behält demnach die freie und ungehinderte Verfügung über alle genannten Gegenstände, so daß sie dieselben auf dem Königstein belassen oder von da jeder⸗ zeit zurückziehen kann. ö. .
ur Bewahrung des vorgedachten Königlich sächsischen taatseigenthums verbleibt, jedoch unter dem Oberbefehl des Königlich preußischen Gouvernementöß (Kommandan⸗ tur, das Königlich sächsische Artillerie- Detachement als
Theil der Besatzung in der Festung; mit ihm der
Unterkommandänt, der Festungs⸗Ingenieur, der Adjutant
sowie alle Festungsbeamte und Handwerker.
Der Königlich preußischen Besatzung der Festung steht es frei, die dortigen Magazine und Vorräthe aller Art zu ihrem Unterhalte gegen Abrechnung zu benutzen.
Ulnniittelbar nach erfolgtem Austausche der Ratifica—⸗
tionen des Friedens⸗-Vertrages wird Seine Majestät der
theilen, innerhalb der militairisch zulässigen Grenzen, eine Beurlaubung in ausgedehntem Ran n „und . noch vor deren Rückkehr nach Sachsen, eintreten lassen.
Die im Uebrigen noch nöthige Demobilisirung bei den einzelnen Truppencorps erfolgt unmittelbar nach deren Rückkehr nach Sachsen. Auch tritt dann die vollständige Beurlaubung aller entbehrlichen Mannschaft ein.
6) Dresden erhält eine gemeinschaftliche Besatzung von Preu⸗ ßischen und Sächsischen Truppen. Die hierzu bestimmten . 8 . . einen Präsenz⸗
2⸗ bis: Mann, exclusi 5 ĩ e en. exclusive der Chargen, nicht
D In Beziehung auf die nicht für die Garnison in Dresden bestimmten Königlich sächsischen Truppentheile wird die erforderliche Unterkunft ihrer Cadres, Pferde, Waffen und Ausrüstung unter Vernehmung mit dem Höchstkomman— direnden Königlich preußischen General in Sachsen ge⸗ regelt werden. Auch wird demselben sächsischer Seits das Narschtableau für die aus Oesterreich zurückkehrenden Königlich sächsischen Truppen rechtzeitig mitgetheilt werden. Sobald die einzelnen sächsischen Truppentheile auf säch⸗ sisches Gebiet zurückgekehrt sein werden, treten sie bis auf weitere Bestimmung unter den Oberbefehl des Höchstkom⸗ mandirenden Königlich preußischen Generals in Sachsen. Für die Stadt Dresden und die dort angelegten Festungs⸗ werke ernennt Seine Majestät der König von Preußen den Gouverneur, Seine Majestät der König von Sachsen den Kommandanten. Das gegenseitige Verhältniß dieser Behörden zu einander und zu den beiderseitigen Besatzungs⸗ Contingenten von Dresden wird vorläufig nach Unalogie der früheren Bundesfestungen geregelt. Pin übrigen da⸗ mit verknüpften Fragen bleiben dem weiteren Einderneh—
10 In dr ö, isation der Sächsisch
Reorganisation der Sächsischen Truppen im Wesentlichen durchgeführt und deren Cre in die Armee des Norddeutschen Bundes erfolgt sein wird, fährt zreußen fort, die für die Besatzung des Königreichs n nöthige Anzahl von Truppen seinerseits zu Die hieraus entspringenden gegenseitigen Verpflich⸗ tungen werden zwischen den beiden fh en ar fr . durch besondere Vereinbarung näher geregelt Sämmtliche für die Ausführung vorstehender Bestimmun— gen sonst noch nöthigen Anordnungen bleiben einer . gung zwischen der Königlich säichsischen Regierung und dem Höchstkommandirenden Königlich preußischen General überlassen. Vorstehende Bestimmungen sollen als mit der Ratifieation
des Friedens⸗Vertrages ratifizirt angesehen werden.
Berlin, den 21. Oktober 1866. (L. S.) Friesen.
(L. S) Savigny. (L. S.) Hohenthal.
Protokoll.
WVerhandelt Berlin, den 21. Oktober 1866. Bei der heutigen Unterzeichnung des zwischen Preußen und Sachsen abgeschlossenen Friedensvertrags, erklären die Königlich sächsischen Bevollmächtigten, unter Bezugnahme auf Artikel 5, . ö ie Königlich sächsische Regierung, von dem lebhaften Wunsche heseelt, die vollkommene Uebereinstimmung zu in tigen, welche zwischen ihr und der Königlich , ,, Re⸗ gierung bezüglich der von jetzt an gemeinsam zu verfolgenden politischen Richtung besteht, ist bereit a) sofort und his zu dem Zeitpunkte, wo die Frage wegen der internationalen Repräsentation des norddeutschen Bun⸗ des in definitiver Weise geordnet sein wird, ihre eigene völkerrechtliche Vertretung bezüglich derjenigen Höfe und Regierungen, bei welchen dieselbe gegenwärtig diploma—⸗ tische Agenten nicht unterhält, auf die preußischen Missio⸗ nen zu übertragen und dasselbe Verhältniß denjenigen Höfen und Regierungen gegenüber, bei welchen dermalen sächsische Missionen be⸗ stehen, in allen Fällen temporairer Vacanz, auf deren Dauer eintreten zu lassen, auch in diesem Sinne die Königlich sächsischen Vertreter im Auslande mit entsprechender Instruction zu versehen, so daß sich Sachsen, im Geiste des mit Preußen abge⸗ schlossenen Bündnisses, schon jetzt in internationaler Be— ziehung der preußischen Politik fest anschließt. Der Königlich preußische Bevollmächtigte erklärt seinerseits, daß seine Regierung bereit ist, die in Rede stehende Vertretung zu übernehmen und hierbei die Interessen, sowohl der Königlich
König von Sachsen bei allen von Seiner Majestät nicht zur Friedensbesatzung von Dresden bestimmten Truppen⸗
sächsischen Regierung, als auch die der Königlich sächsischen