1866 / 264 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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8 Das Kollegium der Preis⸗Richter besteht statutenmäßig zur Zeit Jus den ö. 3. Mitgliedern der musikalischen Section der Königlichen Akademie der Künste und zwar: den Professoren Bach, Grell, Commer, Schneider, den Kapellmeistern Henning, Taubert und Dorn, dem Concertmeister Ries und dem Komponisten Kiel, fetner aus den Professoren Geyer, Kullack und Stern. Berlin, am 27. Oktober 1866.

Die Königliche Akademie der Künste.

Im Auftrage:

Ed. Daege. O. F. Gruppe.

Finanz⸗Ministerium.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 134ter Königlicher Klassen⸗Lotterie fiel . von 15/000 Thlr. auf Nr. 56,199. 2 Gewinne zu 5000 Thlr. fielen auf Nr. 751 und 12,336. 4 Gewinne zu 2000 Thlr. auf Nr. 6700. 15,229. 53/041 und 61,918.

43 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 2252. 4069. 9663. 10,334. 13,091. 17,376. 18,433. 25,432. 29,232. 33,648. 41,100. 4,461. 45.604. 46,753. 46,758. 47,027. 47.7731. 59,905. 50,988. 51,968. 59,483. 60,163. 61,754. 62,310. 63,665. 63,783. 63,888. 64,015. 67,621. 67,917. 69,471. 69,526. 69,725. 71,215. 71,285. . 76,786. 78,849. 82, 828. 84,798. 87,732. 91,186 und

D*. .

56 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 1471. 5026. 9888. I,902. 12,207. 13,862. 14,190. 16,660. 17,062. 19,764. 20,135. 20,427. 23,976. 26,133. 28,398. 30,576. 32,603. 34,050. 37,576. 39,268. 39,9090. 41,199. 42,435. 42,541. 42,828. 44,473. 45,878. 48,840. 51,319. 54,110. 54,455. 54,640. 58,39. 60, 876. 61,943. 63,323. 64,508. 65,746. 65,915. 71,951. 73,207. 73,478. 75,029. 78,898. 79.439. 81,173. 83,831. 85, 112. S5, 202. S5, 537. 85,870.

88.629. 89, 817. 91,484. 91 817 und g, 261.

68 Gewinne ju 200 Thlr. auf Nr. 344. 2947. 3112. 3455. 35647, 5sch. 5h . g3 G3. S335. 10 814. 8 45. H, S6. 23, 339; ö Hb. gil. 6. Dr, ged, i,, 33 il Sä,. öh. Jih3. zich. Sinz, ö,. 35 51. Zs. z5öß. 48614. 5i3. 15533. 45,5565. 1637. ,. 18367, 8g. 33 336. öö6hs. Sä,ötz, ö,. Gegg]. 64h. Sz„öhz. 5,3353. Gö,„166. Sö„i,. S6 398. 6733. sh SGööß. 6. in, dd, Töhh3. gz, 154. 73,43. ö sg56. 6,336. z5356J. z7Mih'. So dcs. , f. 83 rg. Si'dzß. SSI. „33s56. g 34. JI und a5

Berlin, den 31. Oktober 1866.

Königliche General-⸗Lotterie⸗Direction.

P 1a n

zur Ein Hundert Fünf und Dreißigsten Königlich preußischen Klassen⸗Lotterie,

bestehend aus 95,000 Loosen zu 52 Thaler Courant Einsatz,

mit 43,000 in 4 Klassen vertheilten Gewinnen und 15,000 Freiloosen.

Exste Klasse Betrag. Zweite Klasse Betrag. zu 12 Thlr. Einsatz. Thlr. zu 12 Thlr. Eile ö

Gew. zu 5000 Thlr. 5000 16Gew. zu 10000 Thlr. 10000 3000 6000 2 1000 S000 3600 3 6000 e. 4 2400 1 ö ö. 1500 2000 3000

1 2 3 1 5 0

2500 1409090 9000

70000 8000

152800

25 50 100

1 1

, 50MM Freiloose zu 2

5000 Gew. u. 5000 Freil.

3500 Mobo Treiloose zu 12

4000 Gew. u. 4000 Freil.

60000 245400

Dritte Klasse zu 12 Thlr. Einsatz.

Gew. zu 15000 Thlr. 5000

Vierte Klasse zu 16 Thlr. Einsaßz.

Gew. zu 150000 Thlr. ⸗100000

1 1 1 1 1 1 1 1

K

6009 Freiloose zu 16 133 pCt., vom Betrage sämmtlicher Freiloose

1

ooo Gew. u. 600 Freil. 28000 Gewinne. ..... 3705700

Einnahme. Ausgabe.

; Anzahl Klasse. Einsatz der t

* C Th lr. V 0 ose.

Iste 12 5000 2te 12 000 10020000 2te 5000 5000 te 12 86000 1032000 3te 6000 6000 4te 16 1 80000 1280000 4te 28000 13705700

Zus. 52 Thlr. Ueberh. HH 4000 Zus. 43000 15000 4544000

Vorstehender Plan der 135sten Königlichen Klassen⸗Lotterie, von welchem vollständige, mit den näheren Erläuterungen ver— sehene Druck-⸗Exeniplare bei sämmtlichen Lotterie⸗Einnehmern zu haben sind, wird zur Ausführung gebracht und mit der Ziehung der 1. Klasse dieser Lotterie m 9. Januar k. J. der Anfang gemacht werden.

„Die Ausgabe der Loose 1. Klasse dieser Lotterie wird Seitens der Lotterie⸗Einnehmer nicht vor dem ersten Tage nach beendigter Ziehung der 4. Klasse 134. Klassen-Lotterie erfolgen.

Berlin, den 29. Oktober 1866.

Königliche General-Lotterie⸗Direction.

Anzahl der Klasse./ De Frei winne. loose.

4000 4000

Betrag.

Thlr. 11400005 1ste

Betrag.

Thlr.

2454009 440100

Kriegs⸗Wẽinisterium.

Gesetz, betreffend I) die Pensionserhöhung für die im Kriege invalide gewordenen, sowie für die über— haupt durch den aktiven Militairdienst verstüm— melten oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und die oberen Militair-Beamten, 2 die Unterstützung der Wittwen und Kinder der im Kriege gebliebenen Militair-Personen des— selben Ranges. Vom 16. Oktober 1866.

Wir Wilheln, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,

verordnen mit Zustinmung beider Häuse Monarchie, was folgt: 9 . Häuser des Landtages der J

Jeder Offizier oder ober? Militair-Beamte Classification vom 17. Juli 1862, welcher im Kriege invalide und dadurch zur Fortsetzung des Dienstez unfähig geworden ist, erhält eine . . ,,, rf um 100 Thlr. jähr⸗ ; er unter dem Range eines Haupt Klasse steht, um 200 Thlr. 1 , 2

Offiziere und obere Militair- Beamte, wenn sie durch den aktiven . sei es im Kriege ober im een ver⸗ stümmelt oder erblindet sind, erhalten neben der reglements⸗ mäßigen Pension und der näch §. 1 bestimmten Erhöhung der— selben eine fernere Erhöhung, um 209 Thlr. jährlich bei dem Verluste eines Armes oder einer Hand, sowie bei dem Verluste eines Fußes, um 4 9 jahrlich zei Erblindung, sowie bei dem Verluste von zwei der ö , . ln l. , ie einen Erwerb ausschließende Unfähigkeit zum Gebrau derselben wird dem Verluste gleich n, Ie. !

152800

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Die in den §§. 1 und 2 ausgeworfenen Pensions-Erhöhun⸗

8§. 3

gen werden auch bewilligt, wenn der Betrag der Pension mit ben Erhöhungen den des bezogenen Gehalts erreicht oder über—⸗ steigt, und verbleiben den Empfängern auch bei Persorgung in Invaliden⸗Instituten, sowie bei Anstellung im Civildienst, neben Fen sonst züständigen Kompetenzen an Gehalt, Pension u. s. w.

Diese er, we g, fn. werden jedoch nur gewährt, wenn die Pensionirung innerhalb eines Zeitraums von 5 Jah⸗ ren nach der erlittenen Beschäd iqung erfolgt.

Die in den §§. 1 und? ausgeworfenen Pensions⸗Erhöhun⸗ gen können durch richterliches ö nicht entzogen werden.

Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder an den er— littenen Verwundungen verstorbenen Offiziere, sowie der im Felde beschädigten oder erkrankten und in d dessen bis zum Tage der Demobilmachung verstorbenen Offiziere der Feld— Armee, erhalten im Falle des Bedürfnisses und so lange sie im Wittwenstande bleiben, neben der bei der Militair⸗Wittwen⸗ Kasse versicherten Pension eine Beihülfe aus Staatsmitteln, und zwar:

die Wittwen der Generale im Betrage von 490 Thlr.,

die Wittwen der Stabsoffiziere ꝛc 300 Thlr.,

die Wittwen der Hauptleute und Subaltern⸗

Dslzkre Re n m, n, n, derer,, . 200 Thlr. jährlich.

Denselben Anspruch haben die Wittwen der oberen Militair⸗ Beamten nach Maßgabe deren Ranges. War den Männern ein bestimmter Militairrang nicht beigelegt, so entscheidet für die Höhe der Beihülfe der von diesen geleistete Pensionsbeitrag, dergestalt, daß die Wittwen der qu. Beamten, wenn der Pen— sionsbeitrag die Summe von 265 Thaler jährlich nicht über⸗ stieg, den Wittwen der Hauptleute und Subaltern⸗Offigziere, bei einem Mehrbetrage aber denen der Stabs-Offiziere gleich-

ehen sollen. stehen s §.6

Für die Kinder der im S. 5 bezeichneten Ofsiziere und Milikair-Beamten wird, im Falle des Bedürfnisses, bis zum vollendeten 17. Lebensjahre derselben eine Erziehungs-Beihülfe

für jeden Sohn im Betrage von 590 Thlrn. jährlich, für jede Tochter im Betrage von 40 Thlrn. jährlich gewährt.

§. 7.

Dieses Gesetz wird innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die Königliche Marine und auf die bereits pensionir= ten Offiziere und oberen Militair-Beamten, so wie auch auf die Wiltwen und Kinder der in den bisherigen Kriegen Geblie—

benen und Gestorbenen (88. 5 1 6) in Anwendung gebracht.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Kriegs- und Marine⸗Minister beauftragt.. . Urkundlich unter ier Höchsteigenhändigen Unterschrift und . Königlichen Insiegel. Berlin, den 16. Oktober 1866.

1. G6. gez) Wilhelm.

gegengez. Graf von Itzenplitz. . J 9 von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.

Vorstehendes Gesetz wird hierdurch mit folgenden Bemer kungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: im Allgemeinen. ;

I) Das Gesetz hat, insofern es sich um den terminus a quo der Zahluͤng der durch dasselbe bewilligten Benefizien handelt, keine rückwirkende Kraft. .

2 Die Prüfung und Feststellung des Anspruchs auf Pensionserhöhung, ingleichen auf Wittwen⸗-Unter⸗ stützungs.? und Kinder- Erziehungs- Gelder, sowie, die Anweisung der diesfälligen Beträge erfolgt beim Kriegs⸗ Ministerium, Abtheilung für das Invaliden⸗Wesen, resp. beim Marine⸗Ministerium. ö Bezügliche Anträge sind daher, je nach der Zugehörigkeit

der Antragsteller, an In sgeise y , zu richten. Zu §. J bis inkl. 4. .

3) Zur Begründung des Anspruchs auf Pensionserhöhung Jenügen die zur Erlangung von Pensionen vorgeschrie⸗ benen Invaliditäts⸗Atteste.

Aus denselben muß unzweifelhaft hervorgehen, daß die Invaliditdt im Kriege erfolgt, resp. daß die Verstümme⸗ sung oder Erblindung durch den Militairdienst herbei⸗ geführt ist. ; ö

Für die . sind die Militair-Aerzte angewiesen worden, in den von ihnen auszustellenden Invaliditäts⸗

*

Attesten auch das Zutreffen oder Nichtzutreffen der er— wähnten Bedingungen genau zu konstatiren. Da die Pensionen der Offiziere und oberen Militair-Be— amten vom Kriegs⸗ resp. Marine⸗Ministerium festzustellen und anzuweisen sind, und zu diesem Behufe die eingereich⸗ ten Invaliditäts- Atteste entweder an die genannten Be— rf gelangen oder bei denselben beruhen, so wird die rüfung, Feststellung und Anweisung der Pensions— erhöhungen für solche noch im Dienste befindlichen Offiziere und oberen Militair⸗Beamten, deren Invalidität durch Vorlegung von Attesten zu begründen ist, beim Eintritt der Invalidität von den qu. Ministerien in der Regel gleichzeitig mit der Feststellung und An— weisung ihrer Pensionen von selbst erfolgen.

Alle übrigen Offiziere und oberen Militair-Beamten haben dagegen die Anweisung von Pensionserhöhungen bei ihnen besonders zu beantragen.

Insofern die Invalidität der Letzteren durch Atteste bereits nachgewiesen und aus diesen unzweifelhaft ersicht⸗ lich ist, daß die Invalidität im Kriege erfolgt resp. die Verstümmelung oder Erblindung durch den Militairdienst herbeigeführt ist, so genügt in den Anträgen um Bewil⸗ i n der Pensionserhöhung ein bloßer Hinweis auf jene

este.

Gewähren die Letzteren dagegen eine solche Ueber⸗ eugung nicht oder sind sie überhaupt nicht vorhanden, . haben die betheiligten Offiziere und oberen Militair— Beamten die Verpflichtung, den erforderlichen Nachweis durch Beibringung unzweifelhafter Atteste . Truppen⸗ Kommando's resp. Behörden und oberer Militair⸗-Aerzte selbst zu führen.

Sollte die Erlangung derartiger Atteste, namentlich den Altpensionirten, nicht mihr möglich sein, so genügt das glaubwürdige Zeugniß zweier Kameraden.

Zu §§. 5 und 6. e Zur Prüfung und Feststellung des Anspruchs auf. Witt⸗ wen ⸗Unterstütßungs⸗ oder Kinder-⸗Erziehungs-⸗Gelder ist den vorgenannten Ministerien Folgendes nächzuweisen resp. anzugeben: (Diese Angaben dienen gleichzeitig für die Karenz⸗Unterstützungen.) ; a) der Truppentheil resp. die Behörde, welchem resp. wel⸗ cher der Gatte resp. Vater angehört hat, b) der Demobilmachungstag dieses Truppentheils resp. dieser Behörde, diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn der Gatte resp. Vater im Kriege geblieben oder an den erlit— tenen Verwundungen gestorben isty,

é der Sterbetag und Ort, sowie die Todesart des Gatten

resp. Vaters, .

d) in welchem Jahre die Wittwe mit dem verstorbenen Gatten sich derheirathet, welchen Grad der Letztere da— mals bekleidet und ob die Wittwe mit ihm in ungetrenn⸗ ter Ehe gelebt hat, .

e) Zahl, Name und Geschlecht der Kinder, welche aus dieser Ehe hervorgegangen oder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, niit genauer Bezeichnung des Jahres und Tages ihrer Geburt, .

f) welche dieser Kinder der Fürsorge der Wittwe noch nicht enthoben und welche davon schon versorgt sind und in welcher Art diese Versorgung stattgefunden hat,

g) ob und welches eigene Vermögen die Wittwe resp. die Kinder besitzen oder durch den Tod des Vaters ererbt haben und auf wie hoch das Privat-Einkommen der Wittwe sich beläuft, ö . .

h) wenn der verstorbene Interessent einer it g gn e en, un welchem Betrage die Wittwe eingekauft worden

i) in welchem Alter und Gesundheitszustande die Wittwe sich befindet, .

k) der künftige Aufenthaltsort der Wittwe, und Kinder. Auf Bewilligung von Wittwen-Unterstützungs- resp. Kinder⸗Erziehungs⸗Geldern riger nträge müssen daher die diesfaäͤlligen Angaben und Nachweise, deren Richtigkeit, je nach den Umständen, von den Truppen⸗ Kommandos, Dienst-, Gerichts- und Orts⸗Behůrden oder von Geistlichen zu attestiren sind, in umfassend⸗ ter Weise enthalten. ö. . In gar wo dieser Nachweis schon früher bei Immediat⸗Gesuchen um Bewilligung von Karenz⸗ Ünterstützungen ꝛc. geführt ist, i. t ein bloßer An⸗ trag unter Bezugnahme auf diesen achweis.

Berlin, den 29. Oktober 1866.e:.

Der Kriegs⸗Minister,. t In Vertretung: von Podbielski.