3913 J vereins aus Stgats— Salz beziehen will, Herzogliche Amt Volkenrode i ' . . ö ö ; ; l 1 ᷣ e g en e. ,, e e ,., wer often Ve Rabe ite belle , hid fn heel ö önigsberg. un estehe chtunge ; 1 bet . —̃ se d,. in, 3 r g mfr administrativen Bestimmun . wenn ein Gebiet eines anderen aus Die Bestimmungen der i . 84 ö ehe e. . in Kraft. 5 Ii. in, , sänen verein sstgaten abgeschlossenen Kreis-Obligation des NReidenburger Kreises. ; . i o f gt gie en welche einer völligen Frei= . f 9 2 , f 1 enn e n n nn Hi il ,. Thaler zu fünf Prozent Zinsen Damit die Hinderni ö zwischen den Königlich Preuß 656 s s en kein abredung im Artikel ö ö . 6 (. e. ö . dessen Rückgabe ö d e n n ö , ö . ⸗ r g m, g r, gars er , a g ö 86. Erzeugniffe entgegenstehen würden, Vrannt. ̃ itel i za steuerung innerer Erzeug Gotha die Besteuerung des Brannt- d f Sollten b n. der f le gr n ü Aird n , , die erf gira?
Artikel 14 die . J. nach der V i weins uͤn . Volkenrode fortdauern lassen, auch Einschwargi luf z ür das Halbjahr vom ..... l ehenden Besteuerung , 3 8 im Amte Volken rode en . Der Salzhan h, Preußen wie im Amte Vol⸗ teniberg, Groß i Bahern, Würt⸗ ö ben) . T halern ermalen von der Fabrie Betrag der dieserhalb in Preuße fenrodẽ Rur geführt und der Regius , n kbftgt ; : Verträgen vom beef zu Neidenburg. u entrichtende Abgabe nicht . . . , was die Besteuerung , Vol elu nt , . ö Juni un 86 . ; . ö . ln e ür des, sifler fit das Zollßfund fengessellt i held (rei fun des Branntweins, ö n der künftig bestehenden . Dieser Z , Een n fl . . . . Den Gemeinden des Amtes Volkenrode wird nur ein nach Voltenrod⸗ ji le i weinsteuer, ĩ lkenrode eine Brann
wenn dessen nach, im Amte Vo
. . ö ĩ Artikel 15 d ebaut werden möchte, eine Steuer der Bevölkerung und mit Rücksicht auf den größeren oder min⸗ ö. dan eng selbst Tabak gebaut wird oder g jahres der
Provinz Preußen.
O.
mi Seine Hoheit der Herzog von Sachsen. Coburg⸗Got t
deren Bedarf zur Viehfütterung und zum Fabrikengebrauche ab. ferner das zwi i = e n , , g.
ie rtr el ab ehh. . ͤ . Lemessenes Salzquantum unrgen! Die aus . tze i ö . fe, w eme , In vom inländ
i wird.
n t . Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollfystems gegen den Schleichhandei . J Artit . vorstehenden beiden Artikeln . den er üer, nen un tcm werden auf und ihrer inneren rn rng l gegen gr , ü be , wrerunt gierte g d ee, genen ,, , . fer ü er
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, ,, k fe fte Femn I. Mai 1833 für das mt Voltent z als ver- 9 . welche der Ueberein. theilen sind schrieben. Trans ü ie Vesti . : ö Kd D . dieses Talons empfängt gegen dessen 636 ie,, gu hen n len der Zustimmung der Herzoglich sachsen⸗ 6
T 8a ᷣ rreises ) omme s Neidenburger Kreise zent Zinsen, zu der Obligation de Proze
iet erfolgt f ᷣ i rau er v. ebiet erfolgt fernerhin abgabenfrei unter angemesfener Kontrole, a wach n Tabaks bau Anwendung, so weit eine : gothaischen Regierung. te , , n, , . über .... Thaler à , n coburg gothgif
f i Uebereinstimmung der ebin / iger wenn solte einne llsbe3 Larau geschen ird, Laß, Las Cal fe e ntr . 99 in gtfsindet ünmung wird nicht verweigert werden, stimmten Wege, in plombirten die te Serie Zins Eoupons für die 5 Jahre 18. kese Zustimmung e
. Säcken oder Tonnen von glei⸗ . M der dies⸗ ) d Anordnungen in den Königlich preußischen Staaten en nrg fg ng gl ; ,, ee , ,. 63 *r me der Kreis Kommunal- Kasse zu Neidenburg nach aßgabe der Abänderungen un
e . Ingefuhrt wird. , 9j olgten Beitritt zu den am 7 August 1852 zwischen Preu⸗ ei t erden. . r . ; = fälligen, in der Obligation enthaltengn Bestimmungen. allgemein getroffen w Artikel 5. i fill lich der Shieltayten beh
z; ; rankreich abgeschlossenen Verträgen, namentlich zu ber Reber enser ält es bei den in den einzelnen einkunft zwischen Preußen und Frankreich ien B ĩ ögli en ei int ; zer j n Pre nkreich wegen gegenseitigen Schutzes Neidenburg, den ten ö Zum Zwecke der Aufrechthaltung eines i n rn rn , e, , . ö oder Beschränkungsgesetzen und der . an ,, Erzeugnissen und Eur en der unff, an hn 3 han fsche Kreis Kommission tigen Vertchrs werden für den kr s rn tee tz gelaunten inneren 3 ö. ö . . ache Ta lh wih cr Fahl, hinsichtlich des Ames Voltenkoße einer aufrecht. Neidenburger chen Staaten noch andere als die en cher ertehr ange. atio ß van ld hie ff. erh on v ge hn s . die ihrer Natur nach dem größere 5H Pp Volkenrode n
rti kel 17. e, ; ; : icht verstatten; dagegen foll Die zi u höen, mit einer Steuer belegt werden syollten, ö , n , , . . 20. ü angemeffene Vienge Karten. sofert nd erund Wrechnung i Doren, r eren, esetlichen Bestimmungen, he i je mit dem Herzoglich sachsen-co ; Staats⸗WMinisterium. r nien e n na
i olke i spä b⸗ burg-⸗gothaischen Kartenstempel n i i n Steuer oder bei späteren A 24 versehen sind, auf vorangegangene gehörige Declaration, unter ange— d die Genehmigung bei der ersten n hg i 6. Erhebungsweise derselben ange⸗ messener Kontrole aus dem Herzogthum Hoch. durch pleußhisches e⸗ Bekanntmachung, ö 9 il 1866 wegen Ab— ., . uch für das Amt K biet frei nach Voltenrode , n gg . T ; ne e , 13 abei 4 fü e nr de ö. . ö 66 ,, i ei nde eh rn eee. Verabredung . Die in dem Gebiete dh lvl bins in Betreff der inneren K ken erben nn d änderung ö. . des Landtages J K dem Fall; wenn a in n ngen 6. . . 2 . . k . ö . beiden ) vorbehalten; 1ledoch win ichkeit einer solchen 1. ringung oder Zubereitung, theils unmittelbar au en Verbrauch ge⸗ . erm e n n en, er win , n, treffende Verabredung auch für wisser Erzeugnisse gelegt sind, sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Vorhehalt Fer , n, n bart a fr Helle be als i n g. angenommen werden. . Erzeugniffen un teh Cen Wärei l finn, m , mn Nachdem die unter Vorbe 'r ien mgherdrdrung Las A ͤ n Landtages der Monarchie Häuser des Lan
Sör tifel'6. . U ünftig zu vereinbarenden Bestimmungen kommen auch im Amte . sätze für sah 2. tag en Coburg. Gotha übernimmt i, ,, g ri. vom 10. April d. J. wegen Abänderung der Tarasä Se. Hoheit der Herz
.; g. . Demgemäß und nach den in den Är— persönlich nähere Ueber ; r 3. induͤchkeit, im Amte Volkenrode den im Inlande titeln 3 und 4. getroffenen Verabrezungen wird zwischen Preußen iesem Dienste im Ämte unrker Gerth Samuil. S. Tal von beiden Häusern des and. uch frrnch die Verbindtichtzitt im e , ö. .
d . cr , dun und dem. Amte Voltenrode gegenfeitig von sämmtlichen inneren beamten werden o
. ö J , e , ,. 654 , zu unterwerfen welche. in zeugnissen, bei dem Uebergange in das andere Gebiet, weder eine Rück⸗ angestellt, besoldet n , tages genehmigt worden ist, stattfinden möchte, en ehen wird. Wegen der Anwendung gleich ö, ö ö. macht. n ; Preußen besteht oder un inistrativer Anordnungen und etwaniger , . . . ö . , ,, Jö ,, des Zollvereins gegenüber, hinsichtlich der zu gewährenden Rück- lich f er Kopfbedeckun
/ Königliches Staats⸗Ministerium. r Äbänderung folcher Anordnungen sollen . . .
Gr. von Itzenplitz. Verabredungen maßgebend sein, welche e ng deen, ergültungen n hen . a err ei. de r . ö a . , Verhãaltnisse, in welchem Preußen sich dieferha nt befindet. Artikel 18. ; von Mühler, Gr. zur Lippe. vor der Sg lle/ 3 J Bei der Cinfuhr von. Mehl aller Art, Graupen, Gries, Nudeln, Die Mntersuchung und Bestrafung, der, im Amte Voltenrode be— . ö. ö ö , gesalzen oder 6e; gangenen Vergehen gegen die ö und Rübenzuckersteuer-Gesetze, so a e g n r dseshen ene Gren h 4 unter räuchert, in preußische Städte, wo die Mahl und Schlachtsteuer be. wie gegen die Gesetz
ö und dem Amte Volkenrode, dieselben mögen früh. h
e wegen Besteuerung des Branntweins, Brau— . ⸗ ten Benennung be. steht, ist dagegen nach den angezogenen Bestimmungen diese Abgabe malzes und Tabaksbaues erfol ; ͤ sterium der auswärtigen Angelegenheiten. 965 Namen Geleit oder unter irgend einer anderen Bene 9 ebenso, wie von i Ministerin
. gt von den Herzoglich sachsen · coburg⸗ ; ] — nländischen gleichartigen Erzeugnissen zu entrichten othaischen Gerichten, sofern solche nach allgemeinen Grundfätzen dazu ben, bleiben ferner aufgehoben und es können alle , . und es ist gleichmaßig auch bei 63 Einfuhr r , t. m der konipetent sind. ( sat ö inerseits und Sachsen⸗ . . Amte Volkenrode frei und unheschwert gleich den d 8 4 eben bezeichneten Art, in folche Ortschaften des Amtes Volkenrobe zu „Die Geldstrafen, auf welche die Herzoglichen Gerichte in solchen Vertrag zwischen . die Fortdauer des ö . preußischen Lande und e . . a 6 ) , ö fir e gen ö . rn, nn, , . ͤ fir e slichen Fiskus nach Abzug rer sei ä z ; it alleinigem ehalte, euer belegt und oder künftig etwa belegt werden, so also, daß diese es etwaigen DenunziantenAn heils lediglich anheim. oburg- Gotha and— lern db an das Zoll⸗ Amit Volkenrode ein führt nn ,. Gegenstände (Salß Artikel ganz den inländischen gleich behandelt werben muͤssin. Die gien, , . Begnadigungs⸗ ,,,, Anschtaffes deß Anrtes. or s betreffend. neh , nach Haßgabe der erh en. und ö. 4 Artikel 11. J über die in Volkenrode wegen Vergehen gegen die vorgedachten Gefetze und Steuersystem Preußen p k des Zollvereins mit einer Steuer belegten inlät Die e r er oder andere statt derselben bestehenden Einrich⸗ verurtheilten Personen verbleibt Sr. Hohelt dem Herzoge von Sach— 16 1866 de Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikels 10. tungen, ehen so Pflaster⸗ Damm, Brücken Und n . sind zwar sen Coburg-Götha. . Vom T7 Februar t 3 An t ch Coburg Gotha tritt den Ver.; be err in e gf ahr drs dnn anf g. 3 i ni gig gwischen dem Kön . i elf! . dem Amte Volkenrod ; . eit der Coburg Gothg 4 FIrzten, Mdesen sollen uch derartige Erhebungen, ohne Rücksicht, irsSlbischen dem Königreiche Preußen und dem Amte Volkenrode iestät der König von Preußen and r, 6. d ). , . ua en n Preußen und anderen deur— — 36. sie für Rechnung der Landeskaffen?' oder eines Privatberechtigten, wird auch ferner eine Gemeinschaft der i nf an Eingangs- und Se. Majest FToburg Gotha haben beschlossen, die in den , , , me e oh nel Zollvereinigungs⸗Verträgen in ö. mnhöamentlich einer Gemeinde, geschehen, nur in dem Betrage beibehalten Ausgangs- Abgaben, fo wie an ber Rübenzucker und Branntwein dee den . ili 1839 und vom 26. Juni 1833, die r g, . 9 eg g worden sind, hinsichtlich des Amtes oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Her- steuer nicht minder an Hehergangs- Abgaben von Tabat, Vranntwein Verträgen vom 4. Juli 1 ingleichen die Besteuerung der treff des Salz . folgender Art bei— ; . stellungs und Unterhaltungskosten angemessen sind; auch soll dabei ein und Bier nach dem Verhältnisse der i n n stattfinden. Zoll⸗ und a mn n, sach en, coburg gothai chen elt fnig ff hn 6. Salzes und aller egen e gn, h , , Unterschied je nach . oder Herkunst der transportirten Gegen⸗ Zu diesem Ende wird der Stand der Bey lkerung des Amtes hin ren e g, , d nthaltenen Verabredungen, unter J 3. 6 ausgeschiden zu werden pflegt, aus fren nic Ante Volkenrode betreffend, e
stände nicht stattfinden dürfen. Volkenrode von drei zu drei Jahren, nach den dieferhalb im Zoll⸗ ö ini⸗ ; ͤ ind in die Vereinsstaaten ist Das dermalen in Preußen bestehende Chausseegeld soll als der vereine im Allgemeinen jeweilig zur Anwendung kommenden Be— Berücksichtigung der durch die , nem n , geren, a r rr , fene fn nern, für fn. e n en , hhöchste Sat . ö. . . in dem ar , . n nen, festgestellt und der Ronni preußischen Regierung mit— ö beigefü n vere ̃ J amittelba i micht übersti n. Besondere Erhebungen an Thorsperr⸗ un etheilt. k zulammenz u fassen . ö. . en n, r nn ne reren ben u geschieht: . ger ü ,. . wo sie , J Die Antheile an den vorbezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben, a ,,. U Bevollmächtigten ernannt, und zwar: e dene fh! des Sglzes und der vorbezeichneten i gen dem vorstehenden Grundsaße gemäß e gegn und die Ortspflaster an welchen die Herzoglich sachen ⸗ coburg ⸗ gothaische 2 wegen die em denne; t der König von Preußen: friedrich y d de aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in ins,. Ren Chauffzestrecken dergestalt eingerechne werden daß davon nur die des Amtes Volkenrode nach dem Maßstabe der Bevölkerung des letz Se. 2 hz hch t ä. he henne Ober-Finanzrath Fried l . solche Länder soll nur mit e n ih e n enn, C;yausseegelder nach dem mn 1 zur Erhebung kommen. , r g m, z G . 6 e nrg 8 5 5 nin . ren Gebiet bei der Durchfuhr berüü rtikel 12. ichen Einnahme, welcher bei der den jedes be⸗ 5 . . n 29. on Sachs. ö ,,, Tage, welche von selbigen 6nd , anerkannt, daß alle Bestimmungen, welche theiligten Zollvereinsstagten nach Abzug der Restitutionen, Bonifi⸗ Se. Hoheit Staats Leopold Braun, ; z Fir tet werden; . ur Beförderung einer frei öͤchstihren Staat Sr gth Jer eit idesherrlichen Ge— ür nothwendig erach . von wachen unter Vorbehalt der beiderseitigen landesh ;
Vereine ge— ̃ ien Bewegung in der Gewerbsamkeit und cationen und j den jeweilig bestehenden Abreden gemäß, die be— ö en ir. e) bie Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Verei ber die Befugniß der Unterthanen des einen Gebiets, in dem anderen treffende Gemein rtrag abgeschlossen wo l orige Staaten ist frei nehmigung, nachstehender n ,,. . höͤrige
chaft angehenden Kosten und gemeinsamen Ausgaben lb der Vereinsstaaten betrifft, so ,. und n gen. h suchen, über den Besuch der Märkte, über die von dem Bruttoertrage, nach den über die Vertheilung jeweilig be— ᷣ tg⸗ i be⸗ d) was den Salzhandel innerhalb der in Herstellung eines gleichen M . . chsen. Coburg⸗Gothg schließt, un ) Se. Hoheit der Herzog von Sachf
eins . ünz. Maaß ⸗ und Gewichtssystems u. s. w. stehenden Abreden Preußen zufällt. . z 1. Januar 1866 ab ist die Einfuhr des Salzes van m gn ö 99 . ö e . en, „19. Mai 1833 und in Bis dahin, wo eine er iche Abrechnung für die einzelnen
s . heitßrechte vom 4. eu lle erlaubt, wenn zwischen den L Dem Vertrage über die Unschsfeßung? des Thürin
schadet Sr. landesherrlichen ö. Volkenrode dem Follsystem Preu dem Falle ͤ
auch ferner das souveraine Am
ischen Vereins an Jahre eintreten kann, sollen auf Grund der probisorischen Abrech⸗ fondere Verträge deshalb bestehen; halb des Gesammt— den Gesammtverein vom 11. Mai i8zz enthalten , auch auf das nung, welche zwischen den betheiligten Gliedern des Zollvereins und ßens an. Artikel 2. e) wenn eine Regierung von der anderen innerh
In Folge dessen bleiben im Anite Volkenrode die über Eingangs⸗