1866 / 276 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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schäftsgang bei den Auftrag ertheilenden Behörden vielfach die Ent— lage B. a. a. O) und ein Zoll von der Ladung (Anlage C. a. a. O. gegennahme persönlicher Erklärungen der Parteien . tgestellt wurde. . . äs Benutzung des schriftlichen und insbefondere des telegraphi⸗ Ucber den Nhein zoll wurd später weitere Verhandlungen gepflo schen Verkehrs Seitens der Handelsmäkler war denn auch in den be⸗ gen, in Folge deren man sich über diejenigen Zollsätze vereinigte, welche beutendsten deutschen Handelsplätey, in Bremen und Hamburg, bis fich aus den Anlagen der Zusatz · Artikel X J. und XXII. zu der zur Einführung des deutschen Handelsgesetzbuchs allgemein üblich. Ucbereinkunft vom 31. März 1831 (Geseß⸗Samml. von 1845 S. 587) In Bremen ist durch das Einführungsgesetz vom 6. Juni 1864 ergeben. für die fernere Erhaltung der Korrespondenz⸗Befugniß zu Gunsten der Bei den hiernach vereinbarten Abgaben hat es indessen sein Be— Mäkler Sorge getragen Im 8. 12 dieses Gesetzes wird die Bestim⸗ wenden nicht behalten, vielmehr sind dieselben im Interesse des Han⸗ mung im Handelsgesetzbuche Art. 69, Ziffer 6, so weit dadurch die dels und der Schifffahrt später für die deutschen, so wie für die fran⸗ perfön liche Erklärung der Parteien vorgeschrieben wird und so weit zösischen und niederländischen Rheinstrecken beziehungsweise ermäßigt es den Mäklern verboten wird, von Abwesenden Aufträge zu über⸗ und beseiti t. ) nehmen und sich zur Vermittelung eines Unterhändlers zu bedienen, Für ? reußen Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogthum von der Geltung ausgeschlossen. ö Hessen und Frankfurt a. M. wurde eine wesentliche Erleichterung da⸗ n Hamburg ist bei der am 1. Juni e. erfolgten Einführung des durch herbeigeführt, daß diese Staaten in den Zollvereinigungs⸗Ver⸗ Handelsgesetzbuchs eine Aenderung des Art. 69 Nr. 6 allerdings nicht trägen auf dem Rheine und seinen Nebenflüssen sich gegenseitig den für nöthig gehalten, Die durch die Bestimmungen des Handelsgesetz⸗ Erlaß der Schifffahrts- l bgaben mit Vorbehalt der Recognitions. buchs eingetretene Erweiterung der den Handelsmäklern obliegenden Gebühr) für alle im steuerlich freien Verkehr befindlichen Gegen⸗ Amtspflichten hat indeß dort das . Ausscheiden des bei Wei⸗ stände, mit Ausnahme der notorisch außerdeutschen Ereignisse tem größeren Theils der beeidigten Täkler (von 750 sind nach dem zusa ten, wie dies für die preußische Rheinstrecke durch den Tarif vom Mai e. nur 67 im Amte geblieben) zur Folge gehabt, be 28. Dezember 1836 Ges. Eaniml Seite 325) zur Ausführung ge—⸗ Bedenken gegen die Gestatkung des schriftlichen Verkehrs bei den bracht worden ist. Für die Binnenfahrt auf der Nheinstrecke zwischen Geschäfts⸗Vermittelungen der Handelsmäkler sind aus den sonstigen Coblenz und Emmerich gestand Preußen gleichzeitig allen Fahrzeugen der Amtspflichten der letzteren nicht herzuleiten. Ramentlich wird die für Unterthanen der obengenannten Staaten völlige Befreiung vom Recogni⸗ die Coursfeststellungen besonders wichtige Unparteilichkeit der Handels tionsgelde zu. Außerdem hatte Preußen gleich nach dem Abschlusse der mäkler durch die Schriftlichkeit der von ihnen geführten Verhandlungen Rheinschifffahrts . Alte durch den Tarif v. 5. Juli jd 1 Ges. Samml. S 151 nicht gefährdet. seinen Antheil am Rheinzolle auf solche Güter beschränkt, welche im Die Bestimmungen des Art. 77 des Deutschen Handelsgesetzbuchs Sinne der Zollverfassung durchgehende Güter sind; Preußen erließ über die Beweiskraft der Tagebücher und Schlußnoten der Mäkler demgemäß für alle roman warts eingehenden Waaren, welche in können gleichfalls gegen die beabsichtigte Aenderung ein begründetes einem feiner Rheinhäfen durch Entrichtung des Eingangszolles in den Bedenken nicht erwecken. Nach Art. 7 soll die volle Beweiskraft des freien Verkehr traten seinen , auch dann wenn diese Waaren Tagebuchs und der Schlußnoten nun die Regel bilden, an welche der demnächst auf dem Rhein strom⸗au wärts Üüber Coblenz weiter gesandt Richter nicht gebunden ist, indem er nach den Umständen des Falles wurden, mithin faktisch durchgingen. Demnach hatten die rheinaufwärts zu ermessen hat, ob und inwieweit eine Abweichung von der Regel nach oberhalb Preußens belegenen Ländern des Zoll vereins gehenden gerechtfertigt sei. Der Richter ist also in der Lage, den Zusammen⸗ Waaren etwa Sgr. für den Centner an Rheinzoll weniger zu ent— hang, welcher zwischen der im ersten Absatz des Art. 77. vorgeschrie⸗ richten, wenn sie in preußischen Rheinhäfen verzollt und zu diesem benen Regel und den Verpflichtungen besteht, deren Modification der Behufe umgeladen wurden, als wenn sie aus den Niederlanden di rekt Entwurf bezwecktz gebührend zu berücksichtigen. Hierzu treten die Be⸗ nach jenen Ländern gingen und dort der Eingangszoll davon stimmungen des Art. 73 über die ohne Verzug nach Abschluß des Ge- entrichtet wurde. Dieser Sachlage gegenüber, welche die Ge—⸗ schäfts zu bewirkende Zustellung der Schlußnoten, deren Zurückweisung werbtreibenden der oberen Vereins Staaten zu Beschwerden der zweite Absatz des Art. 77 als einen Umstand bezeichnet, welcher und die Regierungen. derselben zur Erstattung des Rheinzolles von eeignet sei, die im ersten Absatz ausgesprochene Regel auszuschließen. Waaren, die ohne Verzollung durch Preußen befördert worden waren Endlich darf nicht übersehen werden, daß der nach dem Ent⸗ veranlaßte, verständigte man sich im Jahre 1841 dahin, daß für noto⸗ wurfe eintretenden Aenderung in Vezug auf die Anwendung risch außerdeutsche, durch Eingangs⸗Verzollung in den freien Verkehr des Art. 77 keine größere Bedeutung beiwohnt, als der im Art, 69 gesetze Wagren, wenn sie auf dem Rheine über Coblenz hinaus unter Ziffer 6 ausdrücklich zu elassenen Vermittelung eines Geschäfts, weiter verschifft werden, in Preußen der Rheinzoll zur Erhebung ge⸗ bei welchem eine oder beide Parteien nur durch Bevollmächtigte ver⸗ langen solle. Dieser Verabredung entspricht der Tarif vom 31. De— treten sind. Auch in Bremen hat man in den Vorschriften des Art. 77 zember 1841. (Ges. S. von 1842 Seite 19. keinen Grund gefunden, von einer Modification der Bestimmungen Denjenigen Zollvereinsstaaten, welche nach Inhalt der Tarife, von

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bes Art 65 unker Ziffer 6 in der von dem Entwurfe beabsichtigten 1836 und 1841 ais begünstigt genannt werden, sind in Folge späterer Weife abzusehen. ö Verabredungen Nassau und Luzemburg hinzugetreten, und sodann hat Sollke übrigens im Falle der Annahme einer schriftlichen Ein⸗ Preußen durch den Schifffahrts⸗Vertrag vom 3. Juni 1837 Art. VII. willigung oder der Uebernahme eines n cer Auftrages über die Ges. Samml. Seite 1I2 den niederländischen Schiffen und deren La⸗ Beweiskraft des Tagebuches und der Schlußnoten Streit entstehen so dungen dieselben Erleichterungen und Befreiungen vom Recognitions⸗ wird es für die sachgemäße Erledigung des letzteren von großem Ein— gelde und Rheinzolle eingeräumt, welche nach dem Tarife von 1836 flusse sein, daß die betreffenden Urkunden in dem Pro ö. zur Vor⸗ den darin erwähnten Zollvereinsstaaten zugestanden worden sind.

legung gelangen, Deshalb erklärt der Entwurf die Mäkler für ver. Ermäßigungen der Abgaben für die ganze deutsche Rheinstrecke pflichtet, die Urkunden aufzubewahren und im Falle der Vorlegung sind durch eine Vereinbarung vom 17. Ma 1851 über den durch die bes Tagebuches mit diesem vorzulegen. Verordnung vom 21. Juli 1851 Gef Samml. S. 52 in Verbindung mit der Bekanntmachung von 5. Mai 1852 (Ges-⸗Samml. S. 289) publicirten Tarif durch eine Vereinbarung vom 12. Dezember 1860

n ö 5 vom . j , n , inister der auswärtigen Ange egenheiten ü erreichte Ent⸗ ö * * wurf eines Gesetzes wegen Aufhebung der Rheinschiff⸗ Fir r , fahrts-Abggben hat folgenden Wortlaut: ; .

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. s. w. verordnen, mit Zustimmung der beiden 5 Monarchie, was folgt:

if und durch die Uebereinkunft vom 12. Ol

Abgaben auf dem Rheine soweit sie bisher für Rechnung von Preu— Ladungen Anspruch

n Ser fes abe bübrFarif B . Frankreich hat das Rheinoctroi für die Strecke zwischen der Laute JJ dn. 6 und Straßburg bereits ganz aufgehoben und durch' den Art. 16 de des Zolles von der Ladung = Zufaß-Lrtikel VI. und XII. zu, der Handelsvertrages mit den Niederlanden vom 31. Dezember 131 * 6. Ges⸗Samml. von 1852 S. 147) ist den zollvereinsländischen Schiffen

völlig eingeftellt. und, deren Ladungen die Befreiung von dem conventionsmäßige §. 2 , , , ,, ,,, ig, 6. zug ech 4

2 Mini i ̃ lusführ seses E worden, nachdem die Erhebung er Schifffahrts-⸗Abgaben auf, den 1. geen. Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes henne leder, Rus Hefe; bom Hihlen n Ke preuß. Lan

Uebcreinkunft vom 31. März 1851 (Gesetzsammlung von 1845 Seite 587)

Denkschrift Archiv de 1850 S. 413) eingestellt war.

ine : Es läßt sich hiernach nicht verkennen daß die Schifffahrts Ah zu dem Entwurfe eine s G ese ge s. hegeh Aufhebung der gaben auf dem Rheine im Laufe der Zeit sehr beträchtlich ermäßi

je Schi beine ist sei zltesten Qei z worden sind; dessenungeachtet gereichen sie noch immer dem Schif⸗⸗ Die Schifffahrt auff dem ähemns ist seit den altesten Zeiten mit fahrtsverkehr sowohl an sich als auch wegen der von der Erhebum

Tst durch die in Folge des, Lüngvilser Friedens at e e en. Crtrei. und Kontfole untrennbaren Weiterun gen zur Vllästigung und reg ö

,,, , ziheine mit o en ,, j ih . Dirk irt, 158 und folß. der Wiener Kongreßgkte, Vom , und zwar mit Bahern durch den Ahr 1315 herbeigeführt. Sun Herbeiführung eines erträglicheren ite n. des Vertrages vom 2) 6 d. J. mit Baden durch, den An 4

,, . r bir u di 76. ö des des Vertrages vom. 17, August d. J. und mit Großherzogthun innerhalb des nieder ändifchen Gebietes bedurfte es jedoch weiterer Hessen durch den Art! i? es Vertrages vom 3 September d]

D' Rheinschifffahrts⸗ÄAtte es⸗Samml. S. 7II führten. Ferabredet, daß die Erhebung, der RheinschifffahrtsAbgahen vill .

Rheinschifffahrks-Abgaben,

Zöllen belegt gewesen. Eine allgemeine Regelung dieser Zölle wurde

Convention vom 1. Qttober 1894 durch die Verabredungen im kur Feseltt un elch eint, zumal mit Sick sicht auf die Kenkürrenz?d—

Art. 5 des Pariser Friedens vom 36. Mai 1814 und durch

Verhandlungen, welche endlich zu der Uebereinkunft vom 31. März 1831 Dank sollte in den Niederlanden an die Stelle der bisherigen eingestellt werzen fei wohn zurchedie erstgedachten beiden,

Durchgangs-Abgaben ein fogenanntes droit Kae treten, während an träheh als Jeitpunkt der Ius führung derhen— gan nsr ,,

Schifffahrts-Abgaben für die gan e schiffbare R einstrecke (Art. 14 u; ff. der tn, . ein ö. 1 ; J

uber den mit dem Gesetze vom 26. Februar 1861 (Ges. Sanunlun

z von 1865'S. 54h über den derselben bei. gefügten Tarif herbeigeführt. Auf diese und die überhaupt bestehenden r des Landtags der Erleichterungen haben nach dem Art. 14 des Vertrages vom 31. Dezember . Ges-animi. Von 88. 8. 143 und an Artikel 1 und 6 de 69 Schisffahrts Vertrages vom 2. August 1862 Ges-Samml. von 186 Vom 1. Janugr 1867 ab wird die Erhebung der Schifffahrts⸗ S. 450) auch die niederländischen und französischen Schiffe und deren

zeichnet worden ist, während man sich Großherzoglich hessischer Sei Iren enn B chiffsgefäßen ((n derpflichtet hat, die Erhebung der Rheinschifffahrts⸗Abgaben von den

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völlTage an ig einzustellen, von welchem in den übrigen deutschen des Uferstaaten Rheins die gleiche Maßregel zur . lg Etatiti te tert ta- wird. Für reußen hieraus Y die. Verpflichtung hervor, Von Dr. S. b ner's statistischer Tafel aller Län der ie Rheknschifffahrls Abgaben auf der ihm ng orie Rhein? der Erde ist . so, eben im Verlage der F. Bofelli'schen Buchhand. au welche bisher Rassau zu⸗ lung zu Frankfurt a. M. die 15te veränderte Auflage der deutschen In Betreff der bisherigen Ausgabe für 1856 185 Preis 5. Sgr.) erschienen, Die allgemeine Anordnungen wegen Verbreitung dieses statistischen Werkes seit einer Reihe von Jahren Zur Beseitigung der⸗ hat die Brauchharkeit desselben so unbedingt festgestellt, daß in dieser Preußens erfolgt Beziehung jede Empfehlung überflüssig sein dürfte. Wir wollen nur find, ist dagege J d daran erinnern, daß diese Tafel die neuesten, zuverlässigen, meist Im Jah offiziellen Zahlen enthält über Größe, Regierungsform, Staatsober⸗ haupt, Bevölkerung, Aus aben, Schulden, ir ü und Banknoten⸗ umlauf, stehendes Heer, riegs⸗ und Handelsflotte, Ein⸗ und Aus⸗ Inzn fuhr, Zolleinnahmen, Haupterzeugnisse. Münze und deren Silber⸗ Hätte di werth, Gewicht, Ellenmaß, Hohlmaß für Wein und Getreide, Eisen⸗ men sein: 3 . bahnen, Telegraphen, Hauptstädte und die wichtigsten Orte aller Länder an Recognitionsgebühr der Erde.

„Rheinzoll ..... 244 Wien / 10. November. Der Stand der gesammten österrei⸗ Nach dem Verkehr im Jahre 1865 chischen S taatss chuld mit Ende Juni 1866 liegt in einem von durch. die Befeitigung der Rheinschifffahrts⸗ Ab der »Kommission zur Kontrolle der Staatsschuld« verfaßten Ausweise jährlich vor. Demnach belief sich die Höhe der gesammten Staatsschuld zu herausstellen. Ende Juni l. J. auf 2766, 94842 Fl. 4 Kr. Verglichen mit dem Stande der gesammten Staatsschuld zu Ende Dezember 1865, wo derselbe 2532 S3, 148 Fl. 68 Kr. betrug, ergibt sich eine Vermehrung

der Staatsschuld um WB 831 693 Fl. Z6 Kr.

Das Amtsblatt des Königlichen Post Departements (Nr. 43 vom 16. November) enthält folgende General⸗Verfügungen: vom 6. November: Die Postverbindung mit Konstantinopel betref⸗ fend vom ]. Rovember: Taxirung der Korrespondenz nach Vene⸗ Gewerbe⸗ und Handels⸗Nachrichten. tien vom 8. November; Ausfall der Land-Briefbestellung am Buß⸗ . tage und am Himmelfahrtstage. Von der Eider / IJ. November, wird gemeldet, daß die bei dem

; Viehtransport von Tönning nach London seit dem Ausbruch der Rin⸗

K e 8 * vor. und 3. d. Mts.) des derpest in England im ersteren Orte zur Änwendung gebrachten Qua- . . J . ö rantainemaßregeln laut Verfügung der schleswigschen Regierung nun—

Gefetzgebung und Verwaltun enthalten u. A. folgende Cirku. mehr gußer Wirksamkeit treten. g. e . e e gn, g des Königlichen Ji dr nd! Min iste riums Y die München, 1. November. Die Anfertigung der unverzinslichen Zusendung erkedigter Anmeldungen, üher ausgeführten Branntwein an Kassascheine diesel hen werden in Frankfurt gedruckt hat sich die betreffenden genptäner? bekreffend, von a5 uli nde gz die mehrfeg verzögert, ist un abe ghz beendet namentlich b ßzüglich Veamtengualität der Chausseegelderheber auf nicht fistalischen Chausseen der So- Guldenscheine, Mit der Aus abe derfelben fol des hals auch betreffend, vom 20. Juli 536; 3) die Behandlung der für Rechnung binnen 14 Tagen begonnen werden. Jlußer 5G. Guldenscheinen gelangen von Eentralfonds erfolgenden Zahlungg;n betreffend, vom 3. Oktober bekanntlich auh g: und 3 Gulden cheine zur lu gab . 1866, 4 die Tarifirung der wallenen Waaren betreffend, vom 17ten Wien 13 Rovemher, Anläßlich dez Ausbruches der Nin der. Serlernber 156, und eins Eirkulgr, Verfüg;un der Königlichen Mini—⸗ pest. in. Warschauer. Augustom er und Lublimer Gouvfrnement, dez sterfen der Finanzen und für Handel 2c. unn Din gangen zu Enn ö , . 54 . ) * '. 5 ö. * 2 z P 835 , 2 om d ) . prise⸗Kontrakten Über öffentliche Bauten betreffend, vom 26. Mai 186 mn r es geimmischen ohnu hes . hel be dle ehe, ge. . atteten Erleichterungen des Verkehrs wieder aüfßuheben und den Ein— , ,. . 6 ä ö ö. . , ö ü . menden rohen Handelsartikel aus Polen in das dor ige Verwaltungs— Kunst⸗ und wissenschaftliche Nachrichten. gebich r g nn kind n . a , , n . 14 üibrli i Aachener Regierungs— us Anlaß der in Nieder⸗Hesterreich Bh hmen / ähren, Galizien, aer, ge an er r , ,, . lat fa ber pe te ' ir gl. n? Aachen 'ent— X. K. Statthalterei für Jürol und Vorarlberg veranlaßt gefunden den nehmen wir zur Vervollständigung Uunserer früheren Mittheilungen Eintriehe de Großhornyie hes und der Schafe, dann , , über diefen Gegenstand nachstehende Rotizen: In Folge der günsti⸗ rohem Feische, von Eingeweiden dit Rinder, von frischen Rind? Vilterun bind sie der TWrtober Jebracht, war es ermög⸗ knochen, Butter, ungeschmolzenem Unschlitt Häuten, Hörnern und g 6. n de di olhted ichen Schuls derart zu err ciben, daß Klgush aus den genannten Ländern nach Tyrol und Vorarlberg bis lief den nn fer dier, ahn deste nt Fiel erreich nm kints'n du Welters zu derbieten. auch noch ansehnliche Mehrarbeiten die ursprünglich dem ga ch algen den Baujahr zugedacht wegn, i 8 . , . em Xen ͤ s verflossenen Monats die ufstellung der gußei ernen Sau⸗ 5 s lh dere , g und der zu h g n e, 86 be⸗ Gisenbahn⸗ und Telegraphen⸗Nachrichten. end ort mit dem Aufbringen der Balkenlage begon⸗ kniet n u e el nicht n noch n u des Monats ö ö. . ö in . . nn, ,. . sondern auch derart übermauert, daß mit dem Schlusse des letztern Nus*detz nung v'n ä en schen Mͤlen deren Anlag? nber 13 Mil⸗

das eb ießli Hof⸗Front, größtentheils bis . e e ohe il gi e s , n ne. er n We lion Pd, St. gekesiehthat, Rußerdem befinden sich ngch; Mitt! Welen i. gi weitere Fortfetzung der Arbeiten in diesem Jahre nicht mehr Telegraphendraht im Verkehr, welche 36 erf cb n i g e a, empfiehlt, so sind die Mauer Arbeiten gegenwärtig bereits eingestellt, Conipaghien gehören, und im Jahre s V ö ö . . und es rberden nur noch einige unterirdische Arbeiten, die einer nach⸗ eingebracht zu fab ne ne fn . rng u , . haltigen Einwirkung des Frostes entzogen bleiben ausgeführt. 6 sich lg , ; Pf . . 6 haben. ö ö . Die Ciuferung der Materialien jedoch welche im nächsten Jahre zur . * . . '. ö die Regierung ihre Linien er Verwendung kommen sollen, wird ihren geregelten Fortgan nehmen, 9 96 chaf abtre . . ] In Beten der fuhstelsndistzen um im folgenden Jahre durch etwa verzögerte Materiallen⸗Anführ in Ei a , en, in h, em er;, J 3. d en r kähner Weife behindert zu werden. Ein Gesammt -Ueberblick über die isen ö ne, 9. haben ig en ö ö. suft . ö. . 4 bis zum Schlusse diefes Baujahres ausgeführten Arbeiten und Lieferungen 36. ö. He er if en n, f 9j e 6 ö e unsch ergiebt, daß bisher ausgeführt wurden; circa 2660 Schachtruthen 3 ö. . en . . ., abgesch: 22 rin. de r ih * werk, dazu wurden verwandt; 350m Ziegelsteine, uca] ausgesprochen wird, er Minister mo f vorerst dem 6 ,, 35 erer if kal circa 46060 Schachtruthen Sand Angeliefert, die nachgesuchte verlängerte Frist zur usführung ane . en . bei . ö. v ht wurden: Stenzelberger und Niedermendiger bewilligen, und wenn derselbe , , sein festgesetztes Zie blu . . 9 r'-Steine 19200 Kubikfuß Weibern reichen sollte dann im Interesse der starlbevölkerten Inseln hei 31 er⸗ Steine, Ss d uit fi Zemmne 129 970 Kubikfuß Angeliefert weitiger Ertheilung der Konzession zur Anlage einer südseeländischen Tuffstzine i co ub ilfus mm Rubikfuß An Balken. und Eifendahn die Bedingung zur Geltung kommen lassen, daß die anzu— und, bearbeitzt / ,, . dle n. zufnnntengczimmerl legende füdfeclandisch Eisenbahn. nicht auf Seeland. beschränkt bleibt, rg ens et enr . ier nen ur Verklaͤmmerung der Hau⸗ sondern daß dieselbe über die Inseln hinaus weiter fortgesetzt wird. ĩ . u

steclne 6419 Pfd. ; an Gießblei zum Vergießen der Klammern 2c. 9302 Pfd. ; an Schmiedeeisen zu Ankern 2c. 3649 Pfd.; an Gußeisen Mt Säulen verarbeitet 447767 Pfd. und endlich an schmiedeeisernen

Trägern 2c. circa 15 470