4058
Eisenbahn · Actien. Lk] Br. EGld. af, Br. Gld. t. Br. ald. — f. Br. (ld. . ö . Wilh (Cosel-Oderbg.). — 514 50 Berl. Potsd. gd. Li. A. 4 S8 858 Ober- Schles. Litt. A.. S8 8ð Stamm- Aetien. do. (Stamm) Prior. 4 777 763 do. Litt. B. 1 dS ; 88 do. Litt. B... 35 797 — do. do. do. 5] 84 83 do. Litt. C. 4 88 875 do. Litt. C... 4 — 87 , . ö 3. * e Terrne kein nie e en u , , ö * . do. 16. ö 1687 erg. Märk. .... ...... — 153 152 J o. Serie 4 S853 843. do. itt. E... 33 — 773 Bersin- Anhalter ..... .. 22 2a. Pri oritäts-Oblig. do. Ill. Serie] 85 84 do. Litt. F. .. 2 93 92. Berlin- Hamburger ..... —159 158. n , ,. I. Em. 4 . 941 3 . v. a gar. 43 967 Rheinische... ..... ..... 2 Berl. Potsdam- Nagdeb. — 21235 2115 do. ' Fimission., 4 S4 S3 Breslau- Schw. - Freib. 4 — — do.. vom Staat gar, 33 — G 78 er ek ster,Uesdeb, sg ess l. 11. Kusioslen, . ä s3 gas Cöln-Lrefeiäer ... 4 D dd. III. Em. *. 1858 hi. — 16) ö Schw. Freib. = I427 141] Aachen- Mastrichter .. 4 23 523 a, nn ! ,. 97 * 3 do. do. von 1862 u. 6143 — 3 rieg· Neisse .... ...... 1023 10131 do. II. Emission.. 65 553 — o. Em. d — 1015 do. v. Staat garautirt.,.. 4 — Ch Mindener... ..... . r Berg. Märkische I. Ser a; — 93 W. Em, T e enn de, üer är , gar He . 96x . — 366 N. 3. . Serie *. 3 2855 . , , —ᷣ4 9 a. 3. , 1. 94 3 Magdeburg- Leipziger. — 2715 — do. III. S. v, Staat 33 gar. 3765 763 o; o. 47 — 9323 hrt. Cref. Kr. Gladb. IS. 4 — &') Münster- Hammer. . .... e do. do. nn . 3 76 76* do. IV. Em. i S3 * . do. II. Serie.. 7 83. . Nie dersehles- Märk. . ... — 89 884 do. IV. Serie ... 475 — 93 do. V. Em. 4 S2 823 do. III. Serie.. 4 — 92 Nie dersehles. 3. — 8235 811 do. V. Serie.. 45 939 9225 Magdeburg Halberstadt. 43 386 3. Stargard Posen.... .. 4 — Nordbahn Fr. Wi. . — — — Ido. Düsseld. Elberf. Fr. 4 — — do. J. 186547 94 931 d6. I. Emission. 43 — Obersehl. Lit. A. u. C. 35 173 1723 do. do. II. Serie. 4 — — do. Wittenbge. 3 673 674 do. IIl. do... 45 94 do. Lit. B...... 351535 — do. Dortm. Soest. 4 2 — Magdeburt Wittenh e. j g33 93 Thüringer J. Serie.... 4 Oppeln- Tarnowitzer .. 651 — 47 do. do. Il. Serie.. 43 933 — Hiedrseh. Märk. Act. LS. 4 . 88. 40. II. Serie. ...... 435 9837 — R ö w — 1192 18 , . . 31 — . n . ö. 33 . 9 . Geri 1. 91 — o. (Stamm-) Prior. — II1823 Berlin- on ,,,, * 965 — s. Oblig. I. u. II. Ser. 937 o. IV. Serie...... 45 985 — JJ 79 s BerliJ Anhalter Lit. B. 4 S5 95, do. do? III. Serie.. j W gr wil. Cosel- O dog)... 4. 313 s Stargard- Posen ..... .. 45 94 93 Berlin- Hamburger.... 4 — Q 922 40. NV. Serie.. 4 964 967 do. III. Emissign.. 43 S5 — Thüringer ...... ...... — 1335 — Berlin - Hamb. R. Emiss. 41 — — * iedersehl. Lweigbahn s 100v* — do. IV. Emission.. 4 S5 l : . V * Vat ür ö. Lichtamtliche Votirungen. . Eisenbahn · Stamm - If] Br. sola. ö Lac ) . Ausl. FGnds. If Br. I Gd. Lf Br. Eld. . est. ITZ. D = 10.) 6 237 27 7 ö Actien. e g, 73 . 84 ö Bank * Sb n, — . 39 tona · lüel. ...... .... 4 — 1384 Rjäsan-Kozlow. ...... 3 81 S0 Bremer Banß.. ..... .. 4 — . II G63 Italien. Anleihe .-. 5 . do. do. junge. ... 4 — ö Gehe (Gerf Lade. , F Foburgen, CreKchtthank.. 4 FD g Käes. Säiesl. 3. Au. 38 — 85 Amsterdam Konerdam 4 1055 — Lemberg-Ozernowita.. 3 693 68 Darmstädter Bank .... 4 S825 817 do. do? 6. Anl. 5 — 83 Gali. (Carl Ludw.) ... 5 — 88 . . . ) . . 3 do. 3 , . 3. db Löbau- Iittau ... ...... 5 — G33 1. . . o. andesbank . z — . do. Neue Engl. Anleihe 4 53 Lud igshafen- Bexbach t - 1493 . n ig 9 . 6 . kö ; ö 163 274 do. 49 4 — — M2. Lèadwęh. Lt. A. u. C. 1317 Berl. Handels- Geseilsen. * 1065 Gerae . 35 — Q 40. do. 5 883 873 Her rer,! . ö, ; . 2 Dise. Commandit - Anth. 106? 99 ö . 4 96 — . Holl. . 9 5 . Hccter Kan Staatsbaim s 1169 1694 Sehles. Bank-Verein- 4 7 1125 Hannoversche Bank... 4 S3 82 do. Engl... 3 5 . Hesi sid Staat. Lomb. 61 “ 1I6? Preuss. 66 Vers... 4 119 — Leipziger Creditbank. . 4 799 — do. Pram. Anieihe v. Hd 5 kite nr 96 . 5 7903 785 . ö ö 937 — ir ef, in 14 S0 46 12. bo ae , estbahn (Böhm.) ... 5 62 61 . kö eininger Creditbank . . d do. do. Cert. L. A. 5 ,, 6 2 = 4do. Gew. BR. (Schuster) 5 987 — Norddeutsche Bank... 4 120 = Pein. Pfandbr. in S.-R. J n, ,,, , n,, . 11703 X. Indus trie. dciien. Thüring, Banst... .... 6 S4 — fam). te Fer er,, . . rior. .... 5 1007 994 Hoerder Hüttenwerk. . 5 1127 — Weimar. Bank. . .. .... 4 96 — RKeue Bad. do. 35 Fl. — stpreuss. Sdh. St. Pr. d). — — Ainerva.-. . 3 315 — ] Oesterr. Metall... 5 473 4643 Schwed. 10 Rl. St. h- A. — 105 - Fabrik v. Eisenbahnbed. 5 1905 995 do. Nation. Anleihess 53 528 Lübeck. Pr. A..... .. 35 485 4 . Dessauer Kont. Gas. .. 5 56 155 do. PErm. Anleihe... 4 59 — Amerikaner.. ..... — — 76 Prioritãts · ctien. Fahr. für Holuw. (Neu- do. n. 6 I. Loose - “ 663 Bad. Staats. Anleihe... 475 — 913 es Obl. J. de PEst. 4 — — ] haus) .. ..:. *. . k 9g5z do. Loose (1860) . 5 65 647] Bayersehe Präm. Anl.. 4 955 ,, , , . . franz. Staats bahn 2423] Berl. Omnibus - Ges.. . Nordbahn Frdr. Wilh. Sog a SI a Si gem Galizier (Carl Ludw.) S8 aà S893 aà S9â gem. Oesterr. südl. Staatsbahn Lomb. 1107 a 11121 .
111 gem. Dessauer Kont. Gas 1.8 etw. bez. u. 6d.
Oester. Credit 60 a 60 gem.
Poln. Schatz-Oblig. 63 a 623 gem. Amerikaner 753 a 4 gem.
Kerlimn, 17. November. Eisenbahnen blieben matt, nur Nordbahn wurden wieder
ehandelt, wenn auch in der zweiten Börsenhälfte nicht mehr so lebhaft, noch zu so hohen Coursen als in der ersten. Preuss. Fonds waren fest, Rentenbriefe begehrt; österreichische ohne bestimm- ten Grund sehr hoch und in gutem Amerikaner fest und nicht unbelebt, Wechsel mässig animirt bei guter
verändert. sehr lebhaft
Haltung.
Die Börse war in der Haltung wenig
Weimarsche Bank —.
Russ. Präm. Anleihe v. 1864 neue 844 ber.
erkehr, Russen träge, Italiener und
Leipzig, 16. November. 250 Br. Magdeburg - Leipziger Lit.
Leipzig · Dresdener Lit. B.
Friedrich Wilhelms -- Nordbahn —. Löbau - Jittauer Lit. A. —, do. A. 2713 Br., Lit. B. S8 Br.
Br., 164 G., Frühjahr
Dep. des Staats-Anzeigers.) November - Deabr. 83 bez., Frühjahr 84 - 843 his 56, November 5535 —– 56 bez. ü. Br., November Dezember & - S5) bez., 555 Br., Frühjahr 53 — 534 bea ber 12563, November-Derember 129 Spiritus haz ber., November 17 Br., 164 G., November-Deabr. 16
163 6.
„537 Br. bez.
bez. u. Br.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober ⸗Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Folgen zwei Beilagen
koggen 6
Rüböl 12 Br., Novem-. „april Mai 123. Br.; 123 1e.
32 2 — — ——
Russ..
Thüringische 133 G. Anhalt- Dessauer Bank — Braunschweiger Bauł 4 Oesterreichische National-Anleihe von 1854 — .
stettin, 17. November, 1 Uhr 39 Minuten Nachmittags. (el. . Weizen 75 — 86, November S4 nominell
40
Erste Beilage zum Königlich AM 279. Sonnabend,
59 Preußischen Staats- Anzeiger.
den 17. November 1866.
m,, ——půů—M—— — — — —— —
Allerhöchster Erlaß vom 5. November 1866 — betref⸗ fend die erweiterte Wirksamkeit des Neuen land⸗ schaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen.
Auf Ihren Bericht vom 24. Hktober d. J. ertheile Ich dem an liegenden zweiten Regulgtiv, betreffend die erweiterte Wirksamkeit des Neuen landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen, so wie der beiliegenden Taxordnung des genannten Kreditvereins hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung. Gleichzeitig und in Folge dieser Meiner Genehmigung, so wie gemäß 8. 2 des Gesetzes vom 1I7. Juni 1833 (GesetzZJamml. von 1833, S. 7Jö5) will Ich dem Neuen Land; schaftlichen Kreditzerein für die Provinz Posen hiermit das Privilegium bewilligen, die in jenem zweiten Regulativ näher bezeichneten, in Gemäßheit de elben zu verzinsenden und nach dessen Bestimmungen einzulösenden Pfandbriefe und Coupons mit der recht— sichen Wirkung auszustellen, daß ein jeder Inhaber derselben die dar⸗ aus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Uebrigens ist diefes Privilegium vorbehaltlich der Rechte Dritter, und ohne dadurch für die Befriedigung der Inhaber der Pfandbriefe und der Coupons k Seitens des Staates zu übernehmen, ertheilt worden.
Der vorliegende Erlaß, so wie das anliegende zweite Regulativ
und die Taxordnung sind durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 5. November 1866. Wilhelm.
Graf von Itzenplitz. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.
An die Minister der ingen für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, der Justiz, für die landwirtschaftlichen An—
gelegenheiten und des Innern.
Zweites Regulativ, betreffend . die erweiterte Wirksam keit des Neuen Landschaftlichen Kreditvereins für 6. Provinz Posen.
Der Neue landschaftliche Kreditverein für die Provinz Posen wird ermächtigt, fortan, je nach der Wahl der Interessenten, nicht nur in Gemäßheit des Statuts vom 13. Mai 1857 (Gesetz-Samml. von 1857 S. 3277 und des J. Abschnitts des Regulativs vom 24. November Bög (Gesetz Samml. von 1859 8. 575), sondern auch in Gemäßheit dieses Regulativs Darlehne in r riefen zu gewähren.
Soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen Abweichungen ent ⸗ halten, gilt auch für die nach diesem Regulativ gewährten Pfand⸗ briefsdarlehne und alle durch dieselben begründeten Rechts verhãältnisse das Statut vom 13. Mai 1857 mit dem Allerhöchsten Erlasse vom 15. September 1858 und der J. Abschnitt des Regulativs vom 24sten
November 18659. ö
8.
Bei Bewilligung von Pfandbriefsdarlehnen in Gemaßheit, weiten Regulativs ist der Neue landschaftliche Kreditverein für rovmnz Posen an die im §. 1. des Statuts vom 13. Mai 1857
stimmte zehnjährige Frist nicht 6,
Güter, welche dem Westpreußischen Landschaftsverbande⸗ sowie diejenigen, welche städtischen Kommunalbezirken angehören, sind von der Beleihung nicht ausgeschlossen, die letzteren jedoch nur dann, wenn durch uüͤbereinstimmende Atteste des Magistrats und des Kreislandraths dargethan wird, daß sie ausschließlich oder doch hauptsächlich dem Be— triebe der Landwirthschaft gewidmet sind.
6 ;
Das zu bepfandbriefende Gut darf außer den öffentlichen Abgaben nur mit soͤlchen Prästationen belastet sein, welch entweder schon in ,, , bestehen oder doch zutreffend auf eine solche reduzirt werden önnen.
a, .
Das zu bewilligende Darlehn darf die Hälfte des nach den Vor⸗ schriften des J. Abschnitts der beigefügten Taxzordnung auf Kosten des Darlehnsuchers zu ermittelnden Werths des zu bepfandbriefenden Gutes nicht üͤbersteigen. t ,
Die Darlehnsbewilligung erlischt und darf nur in Gemãäßheit einer Revision und abermaligen Festsetzung der Taxe wieder erfolgen, wenn auf Grund derselben binnen Jahresfrist die Eintragung nicht nachgesucht wird. :
8 Die Pfandbriefe werden in Apoints zu 1000, 500, 200 und 00 Thalern nebst Coupons und Talons mit dem Datum vom J. Januͤar des jedesmal laufenden Jahres nach den durch den Aller⸗ höchsten Erlaß vom 15. September 1858 (Gesetz⸗ Samml, von 18658 S. 525) genehmigten Formularen, jedoch mit der Maßgabe ausgefer⸗ tigt, daß die Apoints von 1000 Thalern mit Ser. VI. die von
Gemäßheit dieses die be⸗
500 Thalern mit Ser. VII., die von 200 Thalern mit Ser. VIII. und die von 100 Thalern mit Ser. 1X. . werden. 8
Jeder Darlehnsnehmer ist verpflichtet das ihm bewilligte land— schaftliche Darlehn vom Ausfertigungsdatum der h Gare ab mit fünf Prozent zu verzinsen, und außerdem
a) beim Empfange des Darlehns zwei Prozent desselben, und b) zu jedem der acht Zinszahlungstermine in den vier ersten Kalenderjahren ein Viertel Prozent des Darlehns als Beitrag zum Reservefonds haar zu zahlen.
Dagegen findet die Vorschrift im zweiten Absatz des §. 3 des Statuts vom 13. Mai 1857 wegen der Nachzahlung von Einem Prozent für jedes Jahr, vom Tage der Publication jenes Statuts ab, auf die nach diesem Regulative dem Vereine Beitretenden keine An⸗ wendung. Auch fließt von den zu zahlenden Zinsen, abweichend von der Bestimmung im ersten Absaß des 8§. 12. a. a. O. die eine Hälfte
des fünften Prozents von Anfang an in den Amortisations⸗ und nicht in den Reservefonds.
Bis zur . Tilgung der Schuld müssen die Gebäude des verpfändeten Gutes bei der Feuersozietät der Provinz Posen zu dem höchsten zulässigen Satze persichert werden. Zu anderweitigen Ver⸗ sicherungen . 5 des Statuts vom 13. Mai 1857) liegt dem Schuld⸗ ner keine Verpflichtung ob.
. 10.
Die Zinsen müssen in gal ch ichen Raten in der Zeit vom 15. bis 25. Juni und vom 15. bis 264. Dezember jeden Jahres pünkt - lich an die Kasse des Vereins abgeführt werden.
Die im Rückstande bleibenden Zinsen werden sofort aus, dem RNeservrfonds ersetzt und diese Vorschüsse müssen demselben bis zum Tage der Rückzahlung mit fünf Prozent vom Schuldner verzinst werden.
§. 11.
Bleiben die Zinsen, falls nicht Dilation gewährt ist (8. 27 des Statuts vom 13. Mai 1857), länger als sechs Monate im Rückstande, so kann der Verein das laundschaftliche Darlehn kündiggn. = *** jẽ⸗ doch die Rückstände abgefüÿhrt und dir ber Lan bshasl erwachsenen
Kosten berichtigt? bevor die Direction erklärt hat, von der Kündi— gungsbefugniß Gebrauch zu machen, so ist dies Recht für erloschen anzusehen. 3.1
Der Verein hat das Recht, das landschaftliche Darlehn ganz oder theilweise zu kündigen, wenn nach einer durch einen oder zwei land— schaftliche Kommissarien zu veranlassenden Untersuchung die Bewirth⸗ schaftung des Gutes eine erhebliche Verschlechterung desselben, so wie eine Gefahr für die Sicherheit der Landschaft besorgen läßt, und der Schuldner der ihm gewordenen Anweisung der Direction, den vor⸗ gefundenen Mängeln abzuhelfen, in der ihm bestimmten Frist nicht genügt. Diese AÄnweisung ist entweder zum Protokoll bekannt zu machen, oder durch einen vereideten Begmten, wie dies bei gerichtlichen Insinuationen vorgeschrieben ist, zu insinuiren. Die Kosten der Unter⸗ suchung, wenn durch dieselbe ein Einschreiten der Direction begründet wird, so wie die in Folge dessen entstehenden ferneren Kosten fallen dem Schuldner zur Last.
Gegen die Entscheidung der Direction ist zwar die Beschwerde bei dem Stäaatskommissarius und dem Minister des Innern zulässig) die von der Direction anzustrengende Klage auf Rückzahlung des Dar⸗ lehns wird aber hierdurch nicht ,
§. 13. J Der Verein ist verpflichtet, das landschaftliche Darlehn zu, kün⸗ digen, wenn ein bepfandbrieftes Gut, welches in einem städtischen Kommunalverbande liegt, nach den übereinstimmenden Attesten des Magistrats und des Kreislandraths, dem Betriebe der Landwirthschaft nicht mehr hauptsächlich gewidmet .
Außerdem (88. 11 bis 13) darf der Verein das Pfandbriefsdarlehn nur noch kündigen; . I) wenn der Schuldner seiner Versicherungsverpflichtung (6.9 dieses Regulativs) nicht genügt; ferner 2) bei Besitzveränderungen, wenn brieften Gutes a) ein Ausländer ist (8. 1. Nr. 4. Litt. a. des Statuts vom 13. Mai 1857) oder „ ; b) die gerichtliche oder notarielle Urkunde, durch welche er die persönliche Verbindlichkeit aus dem ursprünglichen Darlehns⸗ bertrage ubernimmt §. 3 Nr. 3 Aa. Os) nicht binnen drei Monaten nach dem Erwerbe der Direction einsendet; endlich in den in §. 3 gedachten Fallen.
der neue Erwerber des bepfand—
Nr. 5 Litt. b. des Statuts vom 13. Mai 1857
Verminderungen des Werthes des beliehenen Gutes, ingleichen solche Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. 3 1850 (Gesetz Sammel. S. 145) von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechti⸗ gen den Verein zur Kündigung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der verbleibenden Sub⸗ stanz des Pfandobjektes nicht. mehr seine statutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung des gesammten Darlehns nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben nicht mehr den geringsten
3
Satz einer zulässigen Darlehnsbewilligung erreicht.