1866 / 279 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4058 Eisenbahn · Actien.

Stamm- Actien.

Aachen-Mastriehter ... Berg. · Märk. ..... ..... pere m alter ; Berlin- Hamburger Berl. Potsdam - Magdeb. Berlin- Stettiner

Breslau - Schw. - Freib. Brieg · Neisse

Cõln- Mindener . . ...... Magdeb. - Halberstadt.. MNagdeburg- Leipziger. . Miünster- Hammer Niederschles- Märk. . . . . Nie dersehles. LJweigb. . . Nordbahn Fr.-Wish. ..

Oberschl. Lit. A. u. C. do. Lit. B k— 66 Rheinische do. (Stamm-) Prior. Rhein- Nahe Stargard- Posen Thũüringer

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33

32 1533 1573

152

2223 221 = 159

158 2127211 129 128 1423 141

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163.7 14 1193118 1183 28 93

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Wil (Cosel- Qderbg). 51x S0 do. (Stamm) Prior. 43 773 76 do. do. do. 5 ] 841 805

Wo vorstehend kein Zinssatz notirt ist, werden usancemässig 4 pCt. bereehnet.

Prioritäts-Oblig. Aachen-Düsseld. I. Em. 4 do. II. Emission.. do. III. Emission. . Aachen-Mastrichter .. do. II. Emission. . Berg. Märkische I. Ser. do. Il. Serie do. III. S. v. Staat 3 gar. do. do. Lit. 5 do. IV. Serie ... do. V. Serie ... do. Düsseld. Elberf. Pr. do. do. II. Serie. . do. Dortm. - Soest. do. do. II. Serie. . Berlin- Anhalter Berlin- Anhalter Berlin-Anhalter Lit. B. Berlin- Hamburger Berlin- Hamb. II. Emiss.

. 833 35633

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Berl. · Potsd. - Mgd. Lt. A. do. Litt. B. do. Litt. C.

do. Il. Serie do. III. Serie do. IV. Ser. v. Staat gar. Breslau - Schw. - Freib. Cõölu- Crefelder Cöln- Mindener I. Em. .

do. Em. Magdeburg- Halberstadt. do. v. 1865 do. Wittenbge. Magdeburg. Wittenbge. Niedrseh. Märk. Aet. I.. do. II. Serie à 623 Thlr. de. Oblig. J. u. Il. Ser. do. do. IlIÜ. Serie. . do. IV. Serie. .

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Berlin- Stettiner J. Ser. 47

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Niederschl. - Lweigbahns5 1007

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Litt. do. i

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Rheinisehe do. vom Staat gar... do. III. Em. v. 1858 s60 do. do. von 1862 u. 64 do. v. Staat garautirt. .. Rkein- Nahe v. Staat gar. do. do. II. Em... Rhrt. Cref. Kr. Gladb. I.S. do. II. Serie. . do. III. Serie. . Stargard- Posen. . . .. ... do. II. Einission.. do. III. do. Thüringer I. Serie .... H HI. Sapit.., ef , ilh. (Cosel-Odbg.). .. III. Emissign. . IV. Emission..

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ichtamtliche Vtirungen.

Eisenbahn · Stamm · Actien.

Altona - Kiel

do. do. junge. ... Amsterdam - Rotterdam Galiz. (Carl Ludw.) .. . Löbau- Littau

Lud wigshafen- Bexbach

Ma. Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger... ..... Oester. frauz. Staatsbahn Oest.siidl.Staatsb. Lomb. Russische Eisenb. ... . . Westhahn (Böhm.) ... Warsehau- Terespol ... Warschau- Wien

Berlin- GCdrsit⸗ do. Stamm-Prior. . . . .

Ostpreuss. Sdh. St. Pr.

Prioritãts · Actlen. Belg. Obi. J. de ist. do. Samb. u. Meuse.

Oester. franz. Sta aisbahn s

243 242.

z Rjäsan - Kozlo w

Berl. Handels- Gesellseh.

sSehles. Bank-Verein .. Preuss.

Br. Gld. 2233 2223 . 80 745

68

t Gest. frz. Südb. (Lomb. ) Moskau-Rjäsan ... ..... 5

6 cl. (Gar Lud... 5 Lemberg- Czernowitz. .

uländ. Fonds. Disc. Commandit-Anth.

Hyp. Vers. ... do. 9 (Henckel)

Erste Preuss. Hyp. -G. do. Gew. Bk. (dehuster)

Industrie · Actien. Hoerder Hüttenwerk. .

Fabrik v. Eisenbahnbed.

Dessauer Kont. Gas. ..

Fahr. für Holzw. (Neu- haus)

Berl. Fferdebahn ;

Berl. Omnibus-Ges. ... 5

Ausl. Fonds.

Braunschweiger Bank. Bremer Bank. . .. ..... Coburger Creditbank .. Darmslädter Bank .... Dessauer Credit do. Landesbank . Genker Creditbank . . . . Geraer Bank Gothaer Privatbank ... Hannoversche Bank. . . Leipziger Creditbank .. Luxemburger Bank... Meininger Creditbank . Norddeutsche Bank ... Oesterreich. Credit. . . . Rostocker Bank. . . .. . . Thüring. Bank Weimar. Bank Oesterr. Metall. ... ... . do. Nation. Anleihe do. rm. Anleihe. . do. n. 100 FI. Loose do. Loose (1860). Oester. Loose (1864).

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Oesterr.Silb. Anl. (1864) ltalien. Anleihe

8393 Russ. Stiegl. 5. Anl..

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do. (i. Anl..

do.

do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. Peoln. Pfandbr. in S. -R. do. Part. 500 FI. . . . Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St. -Präm. Anl. .

Schwed. 10 Rl. St. Pr. A. Lübeck. Pr.- A. .... ... Ainerikaner ...

Bad. Staats- Anleihe . . . Bayersche Präm. - Anl..

V. Kothsehild. Ist. Neue Engl. Anleihe

Neue Bad. do. 35 FI.

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Nordbahn Frdr. Wilh. 80 a Sz a 8 gem 111 gem. Dessauer Kont. Gas 1.8 etw. bez. u. (Gd.

Poln. Schatz-0Oblig. 637 a 624 gem. Amerikanr 753 2 4 gem.

Galizier (Carl Ludw.) 887 a 89 a 897gem. Oester. Credit 603 a 60 gem.

OQesterr. südl. Staatsbahn Lomb. 1103 a 11I2 Russ. Präm. Anleihe v. 1864 neue 8453 bez.

Russ.

Kerlim, 17. November.

verändert. sehr lebhaft

Die Börse war in der Haltung wenig Eisenbahnen blieben matt, nur Nordbahn wurden wieder ehandelt, wenn auch in der zweiten Börsenhälfte nicht

mehr so lebhaft, noch zu so hohen Coursen als in der ersten. Preuss. Fonds waren fest, Rentenbriefe begehrt; österreichische ohne bestimm- ten Grund sehr hoch und in gutem Verkehr, Russen träge, Italiener und Amerikaner fest und nicht unbelebt, Wechsel mässig animirt bei guter

Haltung.

Leipzig, 16. November. 250 Br.

Leipzig - Dresdener Lit. B. —.

Friedrich -Wilhelms - Nordbahn —. Löbau - TLittauer Magdeburg- Leipziger Lit. A. 273 Br., Lit. B. 88 Br.

Lit. A. —, do.

Thüringische 133 G. Anhalt- Dessauer Bank —. Weimarsche Bank —.

Braunschweiger Bank

Oesterreichische National-Anleihe von 1854 -.

stettim, 17. November, 1 Uhr 39 Minuten Nachmittags. (Tel. Dep. des Staats-Anzeigers.)

Weizen 75— 86, November S4 nominell,

November-Dezbr. 83 bez., Frühjahr 84 - 84 bez. u. Br. bis 56, November 553 56 bez. ü. Br., November - Dezember 5 55' bez., 555 Br., Frühjahr 53 53 bez., 533 Br. ber 1259, November-Dezember 129 bez., April-Mai 12277 Br., 125 ben. Spiritus 164 bez., November 17 Br., 164 G., November-Derbr. I6 Br., 168 G., Frühjahr 165 6G.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Roggen h

Rüböl 127 Br., Novem-

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei (J. v? Decker n ;

Folgen zwei Beilagen

40

Erste Beilage zum Königlich AM 279. Sonnabend,

59 Preußischen Staats-Anzeiger.

den 17. November 1866.

Allerhöchster Erlaß vom 5. November 1866 betref— fend die erweiterte Wirksamkeit des Neuen land— schaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen.

Auf Ihren Bericht vom 24. Oktober d. J. ertheile Ich dem an⸗ liegenden zweiten Regulativ, betreffend die erweiterte Wirksamkeit des Neuen landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen, so wie der beiliegenden Tazxordnung des genannten Kreditvereins hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung. Gleichzeitig und in Folge dieser Reiner Genehmigung, so wie gemäß 8. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (GesetzSamml. von 1833, S. 75) will Ich dem Neuen kand⸗

chaftlichen Kreditverein für die Provinz Posen hiermit bas Privilegium bewilligen, die in jenem zweiten Regulativ näher bezeichneten, in Gemäßheit desselben zu verzinsenden und nach dessen Bestimmungen einzulösenden Pfandbriefe und Coupons mit der recht⸗ sichen Wirküng auszustellen, daß ein jeder Inhaber derselben die dar— aus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Uebrigens ist diefes Privilegium vorbehaltlich der Rechte Dritter, und ohne dadurch für die Befriedigung der Inhaber der Pfandbriefe und der Coupons ,, Seitens des Staates zu übernehmen, ertheilt worden.

Der vorliegende Erlaß, so wie das anliegende zweite .

und die Tapordnung sind durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.

Berlin, den 5. November 1866. Wilhelm.

Graf von Itzenplitz. Graf zur Lippe. von Selchow. t Graf zu Eulenburg.

An . die Minister der argen für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, der Justiz, für die landwirtschaftlichen An⸗

gelegenheiten und des Innern.

Zweites Regulativ, betreffend die erweiterte Wirksamkeit des Neuen landschaftlichen Kreditvereins für ö. Provinz Posen.

Der Neue landschaftliche Kreditverein für die Provinz Posen wird ermächtigt, fortan, je nach der Wahl, der Interessenten, nicht nur in Gemäßheit des Statuts vom 13. Mai 1857 (GesetzSamml. von 1857 S. 327) und des J. Abschnitts des Regulativs vom 24. November I859 (GesetzSamml. von 1859 S. 575), sondern auch in Gemäßheit dieses Regulativs Darlehne in w zu gewähren.

Soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen Abweichungen ent · halten, gilt auch für die nach, diesem Regulativ gewährten Pfand⸗ briefsdarlehne und alle durch dieselben begründeten Rechtsverhältnisse das Statut vom 13. Mai 1857 mit dem Allerhöchsten Erlasse vom 15. September 1858 und der J. Abschnitt des Regulativs vom 24sten

November 1859. ö

Bei Bewilligung von Pfandbriefsdarlehnen in Gemäßheit dieses zweiten Regulativs ist der Neue landschaftliche Kreditverein für die Provinz Posen an die im §. 1. des Statuts vom 13. Mai 1857 be⸗

stimmte zehnjährige Frist nicht .

Güter, welche dem Westpreußischen Landschaftsverbande/ sowie diejenigen, welche städtischen Kommunalbezirken angehören, sind von der Beleihung nicht ausgeschlossen, die letzteren jedoch nur dann, wenn durch übereinstimmende Atteste des Magistrats und des Kreislandraths dargethan wird, daß sie ausschließlich oder doch hauptsächlich dem Be— triebe der Landwirthschaft gewidmet sind.

. .

Das zu bepfandbriefende Gut darf außer den öffentlichen Abgaben

nur mit solchen Prästationen belastet sein, welche entweder schon in

Geldrente bestehen oder doch zutreffend auf eine solche reduzirt werden können.

S. 6. . ;

Das zu bewilligende Darlehn darf die Hälfte des nach den Vor⸗ schriften des J. Abschnitts der beigefügten Tazordnung auf Kosten des Darlehnsuchers zu ermittelnden Werths des zu bepfandbriefenden Gutes nicht übersteigen. .

Die Darlehnsbewilligung erlischt und darf nur in Gemãäßheit einer Revision und abermaligen Festsetzung der Taxe wieder erfolgen wenn auf Grund derselben binnen Jahresfrist die Eintragung nicht nachgesucht wird. ;

Die Pfandbriefe werden in Apoints zu 1000, 5090, 200 und 100 Thalern nebst Coupons und Talons mit dem Datum vom 1. Januar des jedesmal laufenden Jahres nach den durch den Aller⸗ höchsten Erlaß vom 15. September 1858 (Gesetz Samml, von 18658 S. N25) genehmigten Formularen jedoch mit der Maßgabe ausgefer⸗ tigt, daß die Apoints von 1000 Thalern mit Ser. VI., die von

500 Thalern mit Ser. VII., die von 200 Thalern mit Ser. VIII. und die von 100 Thalern mit Ser. e lie, werden.

Jeder Darlehnsnehmer ist verpflichtet, das ihm bewilligte land- schaftliche Darlehn vom Ausfertigungsdatum der fand *r ab mit fünf Prozent zu verzinsen, und außerdem

a) beim Empfange des Darlehns zwei Prozent desselben, und b) zu jedem der acht Zinszahlungstermine in den vier ersten Kalenderjahren ein Viertel Prozent des Darlehns als Beitrag zum Reservefonds baar zu zahlen.

Dagegen findet die Vorschrift im zweiten Absatz des §. 12 des Statuts vom 13. Mai 1857 wegen der Nachzahlung von Einem Prozent für jedes Jahr, vom Tage der Publication jenes Statuts ab, auf die nach diesem Regulative dem Vereine Beitretenden keine An⸗ wendung. Auch fließt von den zu zahlenden Zinsen, abweichend von der Bestimmung im ersten Absatz des §. 12. a. a. O., die eine Hälfte des fünften Prozents von Anfang an in den Amortisations- und nicht in den Reservefonds. 3

9

Bis zur . Tilgung der Schuld müssen die Gebäude des verpfändeten Gutes bei der Feuersozietät der Provinz Posen zu dem höchsten zulässigen Satze versichert werden. Zu anderweitigen Ver⸗ sicherungen (56. 5 des Statuts vom 13. Mai 1857) liegt dem Schuld ner keine Verpflichtung ob.

10.

Die Zinsen müssen in palddah ichen Raten in der Zeit vom 15. bis 24. Juni und vom 15. bis 24. Dezember jeden Jahres pünkt—- lich an die Kasse des Vereins abgeführt werden.

Die im Rückstande bleibenden Zinsen werden sofort aus, dem Reservefonds ersetzt, und diese Vorschüsse müssen demselben bis zum Tage der Rückzahlung mit fünf Prozent vom Schuldner verzinst werden. z

11

Bleiben die Zinsen, falls nicht Dilation gewährt ist (8. 27 des Statuts vom 13. Mai 1857), länger als sechs Monate im Rückstande, so kann der Verein das landschaftliche Darlehn kündigen * 1 doch die Rückstände abaeführkt und vie ver Land chaft erwachsenen Kosten berichtigt? bevor die Direction erklärt hat?! von der Kündi⸗ gungsbefugniß Gebrauch zu machen, so ist dies Recht für erloschen anzusehen. ;

§ę. 12.

Der Verein hat das Recht, das landschaftliche Darlehn ganz oder theilweise zu kündigen, wenn nach einer durch einen oder zwei land⸗— schaftliche KLommiffarien zu veranlassenden Untersuchung die Bewirth⸗ schaftung des Gutes eine erhebliche Verschlechterung desselben, so wie eine Gefahr für die Sicherheit der Landschaft besorgen läßt, und der Schuldner der ihm gewordenen Anweisung der Direction, den vor—⸗ gefundenen Mängeln abzuhelfen, in der ihm bestimmten Frist nicht genügt. Diese Anweisung ist entweder zum Protokoll. bekannt zu machen, oder durch einen vereideten Beamten, wie dies bei gerichtlichen Insinuationen vorgeschrieben ist, zu insinuiren. Die Kosten der Unter⸗ suchung, wenn durch dieselbe ein Einschreiten der Direction begründet wird, so wie die in -Folge dessen entstehenden ferneren Kosten fallen dem Schuldner zur Last. .

Gegen die Entscheidung der Direction ist zwar die Beschwerde bei dem Staatskommissarius und dem Minister des Innern zulässig die von der Direction anzustrengende Klage auf Rückzahlung des Dar⸗ lehns wird aber hierdurch nicht .

Der Verein ist verpflichtet, das landschaftliche Darlehn zu. kün⸗ digen, wenn ein bepfandbrieftes Gut, welches in einem städtischen Koömmunalverbande liegt, nach den übereinstimmenden Attesten des Magistrats und des Kreislandraths, dem Betriebe der Landwirthschaft nicht mehr hauptsächlich gewidmet .

Außerdem (88. 11 bis 13) darf der Verein das Pfandbriefsdarlehn nur noch kündigen; . I) wenn der Schuldner seiner Versicherungsverpflichtung (8. 9 dieses Regulativs) nicht genügt; ferner 2) bei Besitzyeränderungen, wenn der neue Erwerber des bepfand⸗· brieften Gutes , a) ein Ausländer ist (§. 1. Nr. 4. Litt. a. des Statuts vom 13. Mai 1857), oder ö. b) die gerichtliche oder notarielle Urkunde, durch welche er die persönliche Verbindlichkeit aus dem ursprünglichen Darlehns⸗ vertrage uͤbernimmt F. 3 Nr. 3 4. a. O), nicht binnen drei Monaten nach dem Erwerbe der Direction einsendet; endli in ö in §. 3 Nr. 5 Litt, b. des Statuts vom 13. Mgi 1857 gedachten Fällen. Verminderungen des Werthes des beliehenen Gutes, ingleichen solche Abveräußerungen, deren AUnschädlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. . 1850 (GesetzgSamml. S. 1455 von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechti⸗ gen den Verein zur Kündigung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werkhe der verbleibenden Sub⸗ stanz des Pfandobjektes nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung des gesammten Darlehns nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben nicht mehr den geringsten

Satz einer zulässigen Darlehnsbewilligung erreicht.