4066
§. I5. ͤ
Hat der neue Erwerber eines bepfandbrieften Gutes seiner Ver— pflichlung wegen Uebernahme der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Darlehnsvertrage genügt, so kann der bisherige Besitzer des verpfände— ten Gutes dn, e. seiner Verbindlichkeit entlassen zu werden. Die Kosten der diesfälligen Erklärung der Direction trägt derjenige, auf dessen Verlangen sie ausgestellt wird; sie müssen auf Verlangen der Direction vor Abgabe ihrer Erklärung durch einen bei ihr einzuzahlen— den Vorschuß gedeckt werden. 816
Die Besitzer der mit Pfandbriefen in Gemäßheit dieses Regulativs
/
beliehenen Guter bilden eine besondere Gesellschaft, welche von der
bisherigen Hauptgesellschaft des Neuen landschaftlichen Kreditvereins, ferner von der Gesellschaft derjenigen Mitglieder, deren Güter nach
coursfähigen, nach Maßgabe dieses Regulativs ausgefertigten, nicht ausgeloosten Pfandbriefen zu leisten. .
Wird Baarzahlung gewählt, so wächst die zu zahlende Ablösungs— summe dem der nächsten Ausloosung zu Grunde zu legenden Amorti— sationsfonds zu und der bagr abzulösende Betrag der Pfandbriefs. schuld muß deshalb bis zum Einlösungstermine der gekündigten Pfand— briefe verzinst werden. 3. 26
Die Behufs der Tilgung, sei es im Wege des Amortisationsver— ahrens in Folge der Verloosung und öffentlichen Kündigung (68. 19, ei es im Wege der freiwilligen oder nothwendigen Rückzahlung (§. 25), eingehenden Pfandbriefe werden nicht aufbewahrt (§. 22 des Statuts vom 13. Mai 1857), sondern mit den Coupons und Talons
zusammen, nach vorgängiger Verification, durch Feuer vernichtet.
Abschnitt Il. des Regulativs vom 24. November 1859 mit Pfand
briefen Lit. B. beliehen sind, in Gemäßheit der nachfolgenden Vor-
chriften geschieden ist. schrif sch st .
Sie leistet den Pfandbriefs-Inhabern befondere Bürgschaft 8. 31), sie wird durch einen besonderen , . Ausschuß und durch eine be⸗ sondere General-Versammlung vertreten (5. 37), und endlich in sich der Art in einzelne Jin ehre, getheilt, daß alle diejenigen, welche in demselben Kalenderjahre bepfandbrieft worden sind (8. 7), Eine Jahresgesellschaft bilden. Die Rechte Dritter, und namentlich
der Pfandbriefsinhaber, werden durch diese Eintheilung nur soweit berührt, als solches in diesem Regulative ausdrücklich vorgeschrie⸗
ben ist. §. 18.
Das Amortisationsverfahren beginnt für jede Jahresgesellschaft
mit dem ersten Zinszahlungstermine.
. 19. Die . 8 8] sämmtlicher Jahresgesellschaften und die für die bereits amortisirten Pfandbriefe ersparten Zinsen flie⸗— ßen in den halbjährlich zu bildenden, allen Jahresgesellschaften gemein⸗ samen Amortisationsfonds. Derselbe muß, soweit er durch 109 theil⸗ bar ist, vermittelst Ausloosung und öffentlicher Kündigung eines gleich hohen Pfandbriefsbetrages vollständig zur Amortisation verwendet werden. Der durch 100 nicht theilbare Restbetrag kommt bei der näch⸗ sten Ausloosung zur Verwendung.
Die Ausloosung erfolgt nicht für jede d e ee g besonders, vielmehr ohne Unterschied der für die einzelnen Jahresgesellschaften aus—⸗ gefertigten Pfandbriefe, für alle , .
. Die Summe der halbjährlich Jusgeloosten und gekündigten Pfand⸗ briefe wird nach Verhältniß der reglementsmaßigen Amortisatlons-« Beträge auf die einzelnen Jahresgesellschaften, innerhalb derselben aber auf die zu einer jeden . gehörigen Güter vertheilt, und jedem Gute wird der so repartirte Betrag halbjährlich als amortisirt gut geschrieben. .
Für sämmtliche Jahresgesellschaften wird ein gemeinsamer Reserve⸗ Fonds gebildet.
Die baaren Einnahmen desselben (§ę. 13 des Statuts vom 13ten
Mai 1857 und §. 8 dieses Regulativs) sind sofort in Pfandbriefen des Neuen landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen, aus⸗ gefertigt nach Maßgabe dieses , zinsbar anzulegen.
. Der im ersten Jahre aufkommende Pfandbriefsbestand wird auf
die zur ersten Jahres . gehörigen Güter, der jährliche Zuwachs dagegen zunächst 5 ie einzelnen Jahresgesellschaften und hiernächst innerhalb derselben auf die einzelnen Güter nach dem Veirhältnisse der nominellen Pfandbriefsschuld einer jeden Jahresgesellschaft resp. eines jeden Gutes für jedes Kalenderjahr rechnungsmaßig vertheilt, so daß ö. Gute der auf ihn fallende Betrag alljährlich zugeschrieben wird. Die Baarbeträge des Reservefonds unter 160 Thlr. bleiben von der Repartition ausgeschlossen.
So bald der Antheil einer Jahresgesellschaft am Reservefonds die Höhe von zehn Prozent ihrer Pfandbriefsschuld erreicht, fließen:
a) die Zinsen von dem ö nicht mehr wachsenden Antheile dieser Jahresgesellschaft am Reservefonds, und b) die n , der zum Verwaltungsfonds von dieser Jahres
gesellschaft geleisteten Beiträge (§5. 37 —- 34) zu Gunsten derselben zum Amortisationsfonds.
An den extraordinairen Einnahmen des Reservefonds partizipirt die Jahresgesellschaft von da ab nicht mehr.
§. 24.
Der Antheil eines nach diesem Regulative bepfandbrieften Gutes am gemeinsamen Reservefonds der Jahresgesellschaften fällt, wenn der Schuldner angehalten wird, das Darlehn ganz oder theilweise zurück- hae en (§§. 1114), stets ganz oder verhältnißmäßig, bei freiwilliger Rückzahlung (98. 3 Nr. 4 des Statuts vom 13. Mai 1867) in der Regel
an sämmtliche Jahresgesellschaften dergestalt . daß dieser Antheil
der e sten zur Vertheilung kommenden Pfandbriefsmasse (8§. 22) zuwächst.
Ist aber von dem landschaftlichen Darlehne bereits eine Quote von zehn Prozent oder mehr amortisirt, so wird im Falle einer frei—⸗ willigen Rückzahlung dem Ablösenden sein Antheil am Reservefonds ganz, oder bei Partialablösungen verhältnißmäßig gut . jedoch nur insoweit, als der in Betracht kommende Antheil durch 100 theil- bar ist. Dieser Betrag desselben wird in Pfandbriefen aus dem Re— servefonds entnommen und zur Tilgung (5. 26) verwendet.
§. 25. maAlebrigen ist die freiwillige wie die nothwendige Rückzahlung
des Pfandbriefdarlehens nach der Wahl des Schuldners baar oder in
ͤ
S. 27.
Jedes Vereinsmitglied, welches ein nach dem Statut vom 13. Mai 1857 oder nach diesem Regulative mit Pfandbriefen beliehenes Gut besitzt, ist berechtigt, auf Grund einer nach der beigefügten Taxordnung (§. 6) aufzunehmenden neuen oder der nach dieser Taxordnung zu revidirenden früheren landschaftlichen Taxe ein Ergänzungsdarlehn nach diesem Regulativ zu verlangen, wenn 4
a) ursprünglich von der Darlehnstaxe nicht vollständig Gebrauch gemacht, oder . .
b) ein Theil des ursprünglichen Pfandbriefsdarlehns, mindestens 36 zehn Prozent desselben, durch freiwillige Rückzahlung ab— gelöst, oder
c) der taxgrundsätzliche Werth des Gutes durch dauernde Melio— rationen, oder durch Einverleibung und Zuschreibung eines bis— her nicht bepfandbrieften Areals um mindestens zehn Prozent erhöht worden ist. . Mit diesem Ergänzungsdarlehne tritt der Darlehnsnehmer nicht
in die Jahresgesellschagft, der er bezüglich seines Hauptdarlehns ange— hört, sondern in die Jahresgesellschaft des laufenden Jahres (§. 16) als Mitglied ein.
Bei der für ein solches Darlehn zu bestellenden Hypothek be— darf es einer Caution (§. 3 Nr. J des Statuts vom 13. Mai 1857) bezüglich des in der Priorität vorstehenden landschaftlichen Darlehns
nicht. S. 28.
Sobald von dem im Hypothekenbuche eingetragenen Pfandbriefs— Kapitale mindestens 25 Prozent gemäß §. 20 dieses Regulativs amor— tisirt sind, kann auf Höhe der Summe, welche sich ergiebt, wenn
a) der amortisirte Betrag, und
b) der Antheil des Gutes am Reservefonds, — jeder von beiden jedoch nur insoweit, als sie durch 100 theilbar sind, zusammengerechnet wird, von dem Besitzer des bepfandbrieften Gutes entweder Löschungs-Quittung oder Cession, vorbehaltlich der Priorität für den Ueberrest des Pfandbriefs-Darlehns, oder ein neues Pfand— briefsdarlehn (Krediterneuerung) verlangt werden, dies letztere jedoch immer nur nach vorangegangener Revision und abermaͤliger Fest—
setzung der Taxe. S. 29.
In beiden Fällen (86. W) wird der in Anrechnung kommende Antheil am Reservefonds in Pfandbriefen aus demselben entnommen und zur Tilgung verwendet (5. 26), während der durch 100 nicht theil— bare Ueberrest zu Gunsten sämmtlicher Jahres-Gesellschaften der isn zur Vertheilung kommenden Pfandbriefsmasse (§. 22) zu— wächst.
Der durch 199 nicht theilbare Ueberrest des amortisirten Betra— ges der Pfandbriefsschuld wird ebenfalls auf sämmtliche Jahres- Ge— sellschaften mit der zunächst zu repartirenden Summe der ausgeloosten und gekündigten Pfandbriefe (§. 20) vertheilt.
e. 30. es mag Löschungsquittung resp. Cession . Pfandhriefsbetrag oder Krediterneuerung verlangt werden (8§. 28) — beginnt bezüglich des Ueberrestes der Pfandbriefs⸗ schuld vom I. Januar des laufenden Jahres ab, die Amortisation und die Beisteuer zum Reservefonds (8. ö von Neuem. Der Be— sitzer des be fandbrieften Gutes scheidet also auch mit diesem Ueber⸗ reste seiner fandbriefsschuld aus der früheren Jahres⸗Gesellschaft aus und tritt mit demselben in diejenige ein, welche eben in der Bildung begriffen ist (8. 16. ; Demnach hat derselbe: a) wenn er Löschungsquittung verlangt, bezüglich des nicht zu quittirenden Betrages, b) wenn er dagegen Krediterneuerung verlangt, bezüglich des ganzen im Hypothekenbuche eingetragenen Pfandbriefsdarlehns ö anzuerkennen und in das Hypothekenbuch eintragen zu assen, daß er vom 1. Januar des laufenden Jahres ab die fünf Prozent Zinsen und die Beiträge zum Reservefonds wie von c; . neu ausgefertigten Pfandbriefsdarlehne in Gemäßheit dieser Be— stimmung des Regulativs zu entrichten habe. Außerdem ist der Besitzer des bepfandbrieften Gutes in beiden Fällen verpflichtet, auch die Beitrittsgebühren (§.2 des Statuts vom 13 Mai 1857) von Neuem zu zahlen.
In beiden Fällen — über den getilgten
31.
Den Inhabern der nach eh. dieses Regulativs ausgefertigten
n . wird nen mit dem allen Jahresgesellschaften geniein- amen Reservefonds, und für den Fall der Unzulänglichkeit desfelben mit den Seitens der Mitglieder sämmtlicher Jahresgesellschaften dem Neuen landschaftlichen Kreditvereine für die Provinz Pofen bestellten Hypotheken in der durch §. 11. des Statuts vom 13. Mai 1857 be— zeichneten Art Sicherheit gewährt.
4061
§. 32.
Die Beiträge zum den Verwaltungskosten. Seitens aller Mitglieder des Neuen landschaftlichen Kreditvereins, dieselben mögen der bisheri⸗ gen Hauptgesellschaft, oder der Gesellschaft derjenigen Mitglieder, deren Güter nach Abschnitt II. des Regulativs vom 24. November 1859 mit Pfandhriefen Littr. L, beliehen sind, oder den Jahresgesellschaften angehören, fließen sämmtlich zu einem gemeinschaftlichen Verwaltungs⸗ fonds, dessen Ueberschüsse alljährlich nach Verhältniß der gezahlten Beiträge auf die Reserver resp. Amortisationsfonds der bisherigen
Hauptgesellschaft, der Gesellschaft Lirtr. B. und der Jahresgesellschaften dorf, Kreis Greifswald, auf 6 Monate * 4 Thlr., 24 Thlr
. 825 3 die Wittwe des in Mähren an der E a Derstorbene ö. ,
Den Jahresgesellschaften wird jedoch von den auf sie fallenden An- ̃ , ,,
ertheilt werden. 2 §. 33.
theilen an den Ueberschüssen des Verwaltungsfonds (§. 32) als eine
Gebühr für die Mitbenutzung des der Hauptgesellschaft und der Ge⸗
sellschaft Litt. B. gemeinschaftlich gehörigen Inventarii (Regulativ vom 24. November 1859, Abschnitt II. §. 10) ein nach demselben Repar— titionsverhältnisse (86. 31) bestimmter Bruchtheil der mit fünf Pro— zent zu berechnenden Zinsen des Anschaffungskapitals zu Gunsten der Eigenthümer gekürzt. ö
Ingleichen wird den Jahresgesellschaften von den ihnen zufallenden
Ueberschüssen des Verwaltungsfonds eine Gebühr für die Mitbenutzung des Geschäftslokals zu Gunsten der bisherigen Hauptgesellschaft gekürzt, so lange das Geschäftslokal in einem dieser Gesellschaft eigenthümlich gehörigen Grundstücke eingerichtet ist.
Als der zu repartirende Kostenbetrag des Geschäftslokals werden fünf Prozent des Kaufpreises und des etwa verwendeten Baukapitals mit Hinzurechnung der jährlichen Abgaben und Lasten, dagegen abzüg— lich der etwa aufkommenden Miethszinsen, in Rechnung gestellt.
w
Die nach §. 35 des Statuts vom 13. Mai 1857 eingesetzte König— liche Direction des Neuen landschaftlichen Kreditvereins für die Pro— vinz Posen leitet und vertritt auch die in Gemäßheit dieses Regula— tivs sich bildenden Jahresgesellschaften.
§. 36.
Die nach §. 36 des Statuts vom 13. Mai 1857 aus den Mit— liedern der bisherigen Hauptgesellschaft ernannten Landschaftsdeputirten önnen auch mit der Abschätzung und Ueberwachung der in Gemäß— heit dieses Regulativs dem Neuen landschaftlichen Kreditvereine bei tretenden Güter betraut werden, so lange die Direction es nicht für angemessen erachtet, besondere Landschaftsdeputirte aus der Mitte der Jahresgesellschaften zu ernennen.
§. 37.
Die Mitglieder der Jahresgesellschaften werden in derselben Weise, wie dies in dem Statute vom 13. Mai 1857 §8. 37, 38 und 4 bis 58 bestimmt ist, durch einen an Ausschuß und durch die General— Versammlung vertreten. Die Bestimmungen des §. 53 des Statuts kommen jedoch mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Mitglieder der noch nicht geschlossenen Jahresgesellschaft weder wahlberechtigk noch wahlfähig sind. . ü. 1
Den Zeitpunkt für die ersten Wahlen zu dem engeren Ausschusse bestimmt der Staatskommissarius nach Anhsrung der Direction.
Kriegs⸗Ministerium.
Bekanntmachung.. .
Zum Besten der Armee sind ferner dem Kriegs-Ministerium nachbezeichnete Gaben zugegangen: I) bei der Armee-Abthei— lung: 29) Hr. Gutsbesitzer Moeller auf Pluskowenz im Kreise Strasburg (Westpreußen) 50 Thlr. als Prämie für Eroberung der ersten österreichischen Fahne. 2) Bei der Abtheilung für das Invaliden⸗-Wesen;:; 138) Herr Premier -Lieutenant a. D. v. Bol— tenstern zu Neuhaus bei Paderborn, Betrag seiner Pension pro Juli und August er. 29 Thlr. 139) Herr Prem Licut. a. D. v. Rohr zu Trieplatz bei Wusterhausen, Betrag seiner Pension pro September e. 19 Thlr. 140) Herr Major a. D. Graf Schwerin zu Königsberg is Pr. die Hälfte seiner Pension pro Juli, August u. September c. 70 Thlr. tl) Sr. Excellenz Herr General-Lieutenant z. D. v. Berg in Halle 4. S. Betrag des Ehrensoldes pro September er. 4 Thlr. 5 Sgr. 142) Durch das Königliche Landrathsamt zu Saarlouis von dem Glaäshütten⸗-Direktor Hrn. Germann zu Radgaßen 9 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. 143) Durch das Königliche Ministerium der aus pärtigen An⸗ gelegenheiten von dem Königlichen Vice-Konsul zu Gala 25 Thlr. 144 Herr Hof ⸗Buchhändler Schweigger in Berlin ferne⸗ rer Erlös aus den Hesekielschen Kriegsliedern » Preußischer Hochsommer« 50 Thlr. 1455 Herr Kaufmann Karl Breuel zu Woldegk durch Sammlung 56 Thlr. J146) Durch das Königliche Landrathsamt u Reichenbach i. Schl. Antheil an einer von der Gemeinde Mittel⸗ eilau gesammelten Summe von 53 Thlr. 23 Sgr. 10 Pf., aus wil g Soldaten im Felde und Verwundete unterstützt werden sollen, mit 27 Thlr. 23 Sgr. 10 Pf. Summa 322 Thlr. 21 Sgr. 4 Pf. Hierzu die Summe der letzten Bekanntmachung vom 8. d. Mts. mit 17,833 Thlr. 14 Sgr. 8 Pf. Summa der Geldbe⸗ träge inel. 1000 Thlr. Pr. Staats-Anleihe, 300 Thlr. Kgl. Sächsische Staatsschuldenscheine u. 600 Thlr. Schles. PHfandbr. i8 206 Thlr. 5. Sgr. Ferner hat die National-Invaliden-Stiftung der Abtheilung für das Invaliden⸗Wesen außer der bereits überwiesenen Summe von 2060 Thlr. einen weiteren Betrag von 1000 Thlr. zur Verfügung gestellt, woraus Un—
terstützungen bewilligt worden sind: 1 An die Wiltwe des in Mähren an
vom Ersatz-Bataillon
der Cholera verstorbenen Feldwebels vom J. Magdeburgischen Infan⸗ terie Negiment Nr. 26 Bettmer in Magdeburg, 0 og onen Thlr. 42 Thlr. 2) An die Wittwe deg an der Eholera verstorbe. * Vehrmanns vom 5. Ostpreußischen Infanterie⸗Regiment Nr. 41 Woꝛlt, in Jaesheim, Kreis Königsberg i. Pr., auf 6 Monate à 4 Thlr. 24 Thlr. 3) An die Wittwe des in Prag am Typhus verstorbenen Musketiers vom 7. Brandenb. Inf. Negt. Nr. 65, Rau in Berlin, auf 6 Monate a 5 Thlr., 30 Thlt. ) An die Wittwe des in Mähren am 2yphus verstorbenen Kanoniers von der 7. Munitions-Kolonne der Reserve⸗-Artillerie II. Armee ⸗ Corps, Hannemann zu Lühmanns⸗
5) An vom Magdeburgischen Kürassier-Regiment Nr. 7
linburg, Kreis Oschersleben, 6) An die Wittwe des
Reg Dittrich, zu Qued— auf 6 Monat 2 5 Eh, 36 Thlr. an der Cholera verstorhenen Wehrmanns 4. Magdeburg. Infanterie⸗Regiments' Rr. 67
Päch, auch Bäch, zu Giebichenstein im Saalkreise, auf 6 Monate à
zu Schröttersdorf, Kreis
4 Thlr., 24 Thlr. I) An die Wittwe des an der Cholera verstorbenen
SGefreiten vom Kaiser Franz Garde⸗Gren. Regt., Stolle, zu Brunne,
Kreis Osthavelland, auf 6 Monate 2 4 Thlr., 24 Thlr Pfluggerschen Eheleute ö. Oppau, Kreis kdn geh, welche durch den letzten Krieg zwei öhne, einen an der Cholera, den andern durch Tod vor dem Feinde verloren, einmalig 10 Thlr. I An die Wittwe des an der Cholera verstorbenen Neservisten vom 6. Pommerschen Infanterie⸗ Regiment Nr. 49, Maas zu Vormwert Karchentin, Kreis Naugard, auf 6 Monate a 4 Thlr., 24 Thlr. 10 An die Wittwe des zu Pardubitz verstorbenen Wehr⸗ manns vom 1 Schlesischen Grenadier⸗Regiment Nr. 106, Heinze zu Breslau, auf 6 Monate a 5 Thlr., 30 Thlr. 11) An die Witte des an der Cholera verstorbenen Wehrmanns vom 2. Bataillon (Bromberg) 3. ö . Nr. 14, Kuezmann . d i romberg, auf 6. Monate a 4 Thlr— 21 Thaler. 12) An die Wittwe des in Mähren an der ehen verstorbenen Füsiliers vom 2. Ostpreußischen Infanterie-Regt. Rr. 3, Burkschat zu Camszarden, Kreis Insterburg, auf 6 Monate 4 Thlr. 24 Thlr. 13) An die Wittwe des an der Cholera verstorbenen Wehr⸗ manns vom 2. Garde⸗Regiment z. F. Werner, in Berlin, auf 6 Mo⸗ nate à 4 Thlr., 24 Thlr. 14) An die Wittwe des in Cüstrin an der Cholera verstorbenen Wehrmanns vom Besatzungs-Bat. Wriezen Nr. 35, Piel zu Germendorf, Kreis Nieder⸗Barnim, auf 6 Monate a 4 Thlr., 24 Thlr. 15) An die Wittwe des in Neu⸗Kollin an der Cholera verstorbenen Gefreiten von der 2. Garde⸗Munitions-Kolonne, Brilatis, zu Friedrichshof, Kr. Königsberg i. Pr., auf 6 Monate a 42hlr., 24 Thlr. 6H] An die Wittwe des in Mähren an der Cholera verstorbenen Krüs.— ketiers vom 7. Brandenburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 60, Korn zu Rüdersdorf, Kreis Nieder ⸗Barnim, auf 6 Monate a4 Thaler, 24 Thlr. 177 An die Wittwe des in Erfurt an der Cholera ver⸗ storbenen Wehrmanns vom 2ten Magdeburgischen Landwehr ⸗Regi⸗ ment Nr. 27, Wentzke, zu Giebichenstein, Saalkreis, auf 6 Monate à2 4 Thlr. 24 Thlr. 18) An die Wittiwe des in Erfurt an der Cholera verstorbenen Gefreiten vom, 3. Thüringischen Infanterie— Regiment Nr. 71 Henning zu Mühlhausen, Kreis Erfurt, auf 6 „Monate à 4 Thlr., 26 Thlr. 19) An die Wittwe des in Königsberg in Preußen an der Cholera verstorbenen Grenadiers vom Ersaz-⸗Bat. 1. Ostpreuß. Gren. Negts. Nr. 1, Eisenblaetter zu Borchertsdorf. Kr. Königsberg i. Pr., auf 6 Monate a 4 Thlr., 21 Thlr. 20) An die Wittwe des in Danzig an der Cholera verstorb. Gefr. vom Ersatz⸗Bat. 3. Garde Regts. z. J. Huege zu Sperlings, Kreis Königs⸗ berg i Pr. auf 6 Monate à 4 Thlr. 34 Thlr. 21) An die Wittwe des zu Proßnitz an der Cholera verstorbenen Musketiers vom 5. Ost⸗ preußischen Infanterie Regiment Nr. 41 Schupeter zu Rastenburg, auf 6 Monate à 4 Thlr. 24 Thlr. 22) An die Wittwe des in Oester! reich an der Cholerg verstorbenen Musketiers vom 2. Rheinischen In⸗ fanterie⸗Regiment Nr. 28 Nefisch zu Düren, auf 6 Monate 4 Thlr. 24 Thlr. 23) An, die Ehefrau des krank aus dem Feldzuge urückgekehrten Füsiliers vom 2ten Garde Regiment zu Fuß Reipsch in Berlin, einmalig 15 Thlr. Summa 565 Thlr. hierzu die laut Bekanntm. vom 8. d. bereits ausgegebenen 1435 Thlr., Summa 2000 Thlr., wonach von den seitens der National-Invaliden stiftung überwiesenen 3000 Thlr. noch 1000 Thlr. verfügbar bleiben. . Vorstehendes wird unter Hinzufügung des wärmsten Dankes für die dem Kriegs-Ministerium zugegangenen patriotischen Spenden hier⸗ mit ö. öffentlichen Kenntniß gebracht. erlin, den 14. November 1866.
Der Kriegs⸗Minister. In Vertretung von Podbielski.
8) An die
Fersonal - Deränderungen in der Armee.
Offiziere, Portepee- Fähuriche 2c. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
Den 1. November. v. Loos, Maj. vom Kaiser Alexander Garde⸗Gren. Regt. Nr. l, in das 2. Garde⸗Regt. z F. versetzt. v. Schmeling, Hauptm. und Komp. Chef im Kaiser Alexander Garde⸗Gren. Regt. Rr. l, zum Maj.
befördert. Den 6. November. Rosérus, Sec. Lt. vom 1. Aufg. 2. Bats. (Soldin) 1. Brandenb Landw. Regts. Nr. 8, als Sec. Lt. im 5. Brandenb. Inf. Regt. Nr. 48
n , e. 83 . 9 5 2 983. 86 6 85 Fischer, Sec. Lt. vom 1. Aufg. 3. Bats. (Sorau) 2. Brandenb