4126
Hisenbahn - Actien.
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o. it. B...... 35 ; . do. do. II. Serie. 4 93 93 Nie drech. Märk. Aet. LS. 4 S9 — o. N. Serie. 4 . 116 118 Be r · Malter .. 40 — D do. Il. Serie à 623 Lhhr. 4 . do. . 9 — ö. . 30 ) 6. ö K 4 96, 95 9 9 . . ö. 9g ö. . . ö. 9 i
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Lichtamtliche Votirungen.
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. 3 1195 ; ir .. 5 69 68 sadt . , . 8. Anl. 5 — mster lam · Rotterdam s ö. 6. J . dre nn . . 1 do. v. Rothschild Lst. 5 — 85 Kali. (ar Lud). 3 S7 33 . do. Landesbank . 91, 90, do. Neue Engl. Anleihe — 51 a,, 3 1663] . lnlüänd. Fonds. genker gredithank. .. 4 283 273 do. do. 4 — — ad ebe frn neebach t er n Berl. Kiandelkls- Geacfsich it lz 10s Garser Bank...... 4 = 1935 o. do. ö . 4 363 ' Dise. Commandit-Anth. 4 100 995 Gothaer Privatbank... 4 98 97 do. ß . . e, . Sehles. Bank- Verein.. 4 — 113 Hannoversche Bank... 4 — 327 do. Engl.. ... 5 3888 ä,, 103 = russ. Hyp. Vers... 3 111 = Leipziger Creditbank.. 4 79 78 do. Präm. Anleihe v 64 5 91. 9 n,, n, . 4939. o. (Uenekeh 4 935 — Luxemburger Bank... 4 — 795 do. Poln. Schatz-Obl. 4 63 6j ,, Sgz Krste Press, Hype dt = — lleininger dre4ditbank. a öh gat do. do. Gert. I. 3.8 - 6 Wermbekn Cihm )- 6 Son Sh w. Bk. (8ehuster)5 99 — Norddeutsche Bank ... 4 12105 — Poln. Pfandbr. in S.-R. 4 61 60 do. Ge l ) . —
. ö. -. . . Oesterreich. Credit. ... ö 9. 69 53 . 500. 6 3 . 88
PJ ö . Rostocker Bank. . .. ... . * essauer Prämien- Anl. 35 97 — Berlin Goritz... 1 *. 70. Industrie. Actien. Thüring. Banßt...... 1 — 63. amp. St - Främ. Ani. —
do. Stamm-Prior. . ... 5 1005 997 Koerder Hijttenwerk. . 5 1125 — Weimar. Bank...... .. 4 — 943 Neue Bad. do. 35 FI. — 30. — Oetprenss. Sdb. St. Er. 65 — Isinerva. ... . 8 317 30 0esterr. Metall. .... 38 43, 47, Schwed. Io Rl St Fr-A. 163
Fabrik v. Eisenbahnbed. õ5 1085 107 do. Nation. Anleihe 5 533 52 übeck. 1 35 494 3. Dessauer Kont. Gas... 5 — l53 do. Prm-Anleihe.. 4 59 — Amerikaner kö . 35 .
Prioritũts · Actien. Fabr. für Holzw. (Neu- do. n. 100 Fl. Loose - — 67] 66 Bad. Staats, Anleihe... 45 9 Yl Belg. Obl. J. de l'Est. 4 73 — le, 4 — Q 965 do. Loose (1860) . baz — Bayersche Pram. Anl.. 4 96 95 . u. Meuse. 4 75 — Heri. Pferdebahn. .... 5 — 577 0ester. Loose (1864). — 394 38 Oester. franz. Staatsbahn 3 — R423] Berl. Omnibus-Ges. . .. 5 60 597
Nordbahn Erdr. Wilh. 80 a 3 a gem
a 1085 a 109 gem.
2 *
gem. , Anleihe 54 a 535 gem.
Amerikaner 755 a gem.
Altona-Kiel junge 133 a 135 gem. ꝛ ; Gesterr. südl. Staatsbahn Lomb. 1103 a 109 a 110 gem. Warsehau-Wien 635 a 62 a 4 gem. Russ. Neue Engl. 5proz. Anleihe 867 a s gem.
Mecklenburger 785 a gem.
(e sterr. Franz. Staatsbahn 1091 Oester. Credit 5 Russ. Präm. Anleihe v. 1864 neue S5 ber.
Kerlim, 22. November. Die
erkehr.
Stimmun
der Börse war heut viel matter, das Geschäft sehr geringfügig, nur Mecklenburger, Nordbahn und besonders Rheinische wurden viel gehandelt, letztere aber zu bedeutend herabgesetzten Preisen; österreichische Sachen matt, ebeen so Russen und Italiener, Amerikaner still; preussische Fonds fest und angenehm, proz. Anleihe und Staatsschuldscheine Z besser; Wechsel in schwachem
Freiburger Stamm-Actien 143 Br. C. 17475 bez. u. G.; itt. B. —.
3öproz., 78 G. Kosel - Oderberger Stamm- Aetien 533 Br. Brieger Actien — Op G. Ereuss. 5proz. Anleihe von 1859 104 Br.
stettim, 22. November, 1 Uhr d2 Minuten Nachmittags. ö Weizen 75 — 8h, November 85 — 8d bez.,
Dep. des Staats- Anzeigers.)
November - Derbr. 84 Br., Frühjahr S5z- S5 bexꝛez7. . November 585 - 58, November-Dezbr. 575 - 564, Frühjahr 553 - 55 bez. Rüböl 123 Br., November 127 Br., 123 G., November -Derzember 12, November 164 bez., Novbr.-Dezbr.
April - Mai 12 Br.
Spiritus 163,
1636 Br., Frühjahr 16 bez. u. Br.
Roggen 577 - 58,
(Lel.
Gerste 50 60 Sgr. Hafer 31 — 34 Sgr.
sonders Oberse
liebt und höher. —
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei Beilage
(R. v. Decker).
HKresllanm, 22. November, Nachmittags 1 Uhr 37 Minuten. lie Dep. des Staats-Anxzeigers.) Oesterreichische Banknoten 79 Br., 9) . Oberschlesisehe Aectien Littr. A. u. Obersehles. Prioritits - Obligationen Litt. D., 4proz., 88 G.; Litt. F., 45proz., 933 Br., 93 (G.; do. 6
eise · peln-Tarnowitzer Stanm-Aectien 77 - 4 beꝑ. u.
Spiritus pr, S000 pCt. LTralles 173 - i6ß4tz Thlr. bez. u, E. 63 zen, weisser 833 —99 Sgr., gelber 82 — 93 Sgr. Roggen 68 - 71 Sgt.
Bei . Stimmung und lebhaftem Geschäft waren heute be— lesische und Tarnowitzer Eisenbahn- Actien zu , den Coursen begehrt. Auch Amerikanische und Italienische Anleihe bt
4127 Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
Donnerstag,
M 283.
den 22. November 1866
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 22. November. Den in der gestrigen Sitzung des Ab⸗
seordnetenhauses durch den Minister des Innern, Grafen zu Eulenburg, überreichten Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung des Artikels 69 der Verfassungs-Urkunde c., begleiten folgende Notive: i Sobald die fen fh Verfassung in den neu erworbenen Landes— heilen in Kraft tritt, haben dieselben auf die Theilnahme an zer preußischen Landes- Vertretung Anspruch. Diesem An— spruche gerecht zu werden, so weit derselbe das Haus der Abgeordneten betrifft, ist der Zweck des vorliegenden Geseß⸗ . dessen Gegenstand daher die Bestimmungen über die An— sahl der Abgeordneten und über die Feststellung der Wahlbezirke in srnen Landestheilen, so wie über diejenigen Abänderungen der Wahl⸗ Verordnung vom 30, Mai 1849 sind, welche durch die besonderen Verhältnisse jener Gebiete bedingt werden.
Abgesehen von Art, 1, durch welchen ausgesprochen wird, aß in Folge der Erweiterung des Stagtsgebiets cine Vermehrung der bisherigen verfassungsmäßig feststehenden Anzahl der Nit' lieder des Hauses der Abgeordneten eintreten soll, sind die vor⸗— stshlagenen Dispositionen weder endgültige, indem sie nur für die ftten Wahlen, welche in den neuen Landestheilen stattfinden, maß- sebend sein sollen, noch zur unmittelbaren 6 geeignete, da se hierzu einer Ergänzung bedürfen, welche sie durch Königliche An⸗ ordnung erhalten sollen.
Diese Art der Behandlung des Gegenstandes findet ihre Begrün⸗ dung in den obwaltenden Umständen.
Insofern der Gesetz Entwurf eine Abänderung der Verfassung in sch schließt, bedarf es gemäß Artitel lo7 der Verfassungs-ütrkunde in sdem der beiden Häuser des Landtages zweier Abstimmungen zwi⸗ schn welchen k 21 Tage liegen müssen. Es ist also zum Abschluß der Verhandlungen des Landtages ein Zeitraum von wenig⸗ sens 2 Monaten erforderlich. ⸗
Daraus ergah sich die Nothwendigkeit, die den vorliegenden . regelnde Gesetzes-Vorlage so zeitig als möglich einzu⸗ ringen.
Schon jetzt aber mit detaillirten Vorschlägen über die Zahl dr Abgeordneten, die Wahlhezirke und die Ausführung der Wahlen in jenen Landestheilen hervorzutreten, war nicht angänglich, theils weil die Einverleibung mehrerer derselben noch nicht erfolgt ist, theils weil die thatsächlichen Feststellungen und eingehenden Erwägun⸗ . welche solchen Vorschlägen vorausgehen müssen, in der bisher 9 vorhandenen kurzen Zeit noch nicht haben beendigt werden
nnen.
Schon die Feststellung einer bestimmten Anzahl der Mitglieder, welche dem Hause der Abgeordneten hinzutreten sollen, stößt auf Hin⸗ dernise, so lange die Vereinigung eines Theils der neu erworbenen Febiete mit der preußischen Monarchie noch nicht zum gesetzlichen Ab— sclusse gekommen ist, da sich bis dahin, wie der territoriale Umfang, so auch die in Betracht zu ziehende Zahl der Bevölkerung nicht mit Sicherheit übersehen läßt, also die wesentlichste Grundlage für jene Ftststellung mangelt.
Die Bildung der Wahlbezirke ferner, die ohnehin von der Anzahl
der Abgeordneten abhängig ist, kann nicht erfelgen ohne die sorgfäl⸗ tiste Rücksichtnahme auf die historische und innere Zusammengehorig⸗ felt ihrer Bestandtheile, und nicht ohne Anlehnung an die administra— be Organisation, über deren Gestaltung die Verhandlungen noch scweben. Auch darüber endlich, welche Modificationen der Wahl- ordnung vom 30. Mai 1849 durch die Eigenthümlichkeiten der neu lworbenen Länder geboten sein, namentlich in Beziehung auf die Steuern, welche der Bildung der Wahlabtheilungen zu Grunde zu 9 und auf die Behörden, welchen die Wahlvorbereitungen zu übertragen sein werden, haben die erforderlichen Ermittelungen noch nicht beendigt werden können. . War es hiernach geboten, in dem Gesetzentwurfe die näheren Be— simmungen über die erwähnten Gegenstände , ,. Anordnung porzubehalten, so durfte die Genehmigung des Landtages hierzu nicht n einem weiteren, als dem zur Erfüllung des Zwecks unbedingt noth⸗— hendigen Umfange in Anspruch genommen werden. Es sind daher hnerselts die Grenzen für die vorbehaltene Anordnung möglichst ein- iogen, indem die für dieselben maßgebenden Grundsätze, soweit an⸗ nglich, in dem Entwurfe angegeben sind, und es ist andererseits hre Geltung auf die ersten Wahlen, welche in den neuer— wiben mn Ländern stattfinden, eingeschränkt. Für diese ersten Wahlen hier soll die zu erlassende Königliche Anordnung volle gesetzliche Wir- ng haben, da es im allscitigen Intereffe liegt, für dieselben eine feste Eunndlage zu gewinnen und die Möglichkeit auszuschließen, daß ihre iltigkeit daruin angefochten werden kann, weil eine oder die andere t zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen bemängelt wird. an aß endlich der Gesetzentwurf nicht auf diejenigen der neu er— otbenen Landestheile beschränkt ist, welche bereits mit der preußischen sonarchie vereinigt sind, sondern sich auch auf diejenigen erstreckt, 6. Einverleibung noch bevorsteht, wird einer besonderen Rechtferti⸗ Eng nicht bedürfen,
m, Einzelnen ist noch Folgendes zu bemerken: . .
n se ö. bei der Vertheilung der Abgeordneten auf die alten Provin⸗
Wahlbezirke vom 27. Juni 1860, als auch früher im Wesentli en die Bevölkerungszahl maßgebend gewesen ist, wird im . 2 des Entwurfs vorgeschlagen, auch in den neuen Landestheilen die Zahl der Abgeordneten nach Maßgabe der Bevölkerung zu bestimmen, und war ungefähr in gleichem . wie in dem , Umfange er Monarchie. Bei 19,254,649 Einwo nern, welche nach der Zählung von 1864 im preußischen Staate vorhanden waren, kommt auf je 54/700 Seelen J von 3529, und wenn Hohenzollern außer Betracht bleibt, bei 199189691 Einwohnern auf je 5c /828 Seelen 1 von 350 Abgeordneten. Die vorgeschlagene Abrundung dieser Zahl auf 54000 wird einem Be— denken nicht unterliegen, zumal in den neuerworhenen Gebieten , auf, eine weit geringere Seelenzahl ein Mitglied der Landesver— tretung bisher entfiel. Die Anzahl der Abgeordneken, welche bei Aus⸗ ührung dieser Bestimmung in allen neu erworbenen Landestheilen em Hause der Abgeordneten hinzutreten würde, beträgt nach einem , n n. J enn im Artikel Z von Abänderungen der Wahlordnung vom 30. Mai 1849 die Rede ist, so kann es nicht in der Absicht . die- selben auf das „ener Verordnung zu Grunde liegende Wahlsystem auszudehnen. Vielmehr handelt es fich nur darum, diejenigen Hin- dernisse, welche die Anwendung dieses . und jener Verordnung in der Einrichtung der Behörden, der Steuerverfassung u. s. w. der neuen Landestheile findet, in ähnlicher . zu beseitigen, wie dies durch das interimistische Wahlgesetz für die Hohenzollernschen Fürsten · thümer vom 30. April 1851 (Geseßsammlung Seite 216 geschehen ist. Die Hinweisung auf das Jadegebiet im Eingange des Gesctz= Entwurfes findet ihre Rechtfertigung in dem Gesetze vom 14. Mai 1855 (Gesetzsammlung Seite 306) nach welchem die ergehenden Ge⸗ setze und Verordnungen für das Jadegebiet nur dann Geltung erlan⸗ gen, wenn sie entweder für dasselbe ausdrücklich miterlassen oder in demselben besonders eingeführt werden.
Strafrechts⸗Verhältnisse in den von Preußen nen erworbenen Landestheilen.
II.
In den Elbherzogthümern . wir der, mit Rücksicht auf die bisherige Sonderstellung dieser deutschen Lande immerhin sel⸗ tenen und bemerkenswerthen w cf., daß das gesetzliche Kriminal⸗ recht, aus der gemeinrechtlichen Carolina und den deulschen Partikular⸗ rechten nebst landesherrlichen Verordnungen zusammengeschmolzen, durch den lediglich aus den Resultaten wissenschaftlicher Forschung schöpfenden Gerichtsgebrauch nicht nur wesenllich modifizirt, sondern
ohl bei dem Erlasse des Gesetzes Über die Feststellung der
in seinen Grundzügen a abgeschafft und in ein allgemein giltiges Gewohnheitsrecht umgeschaffen ist. Diese übermäßige Präpotenz der wan ist zwar einer veralteten Gesetzgebung gegenüber von höchst vortheilhafter Wirkung gewesen, hat aber doch, ngmentlich mit Rück= sicht darauf, daß die Gbergerichte in Schleswig und in Holstein oft in
wichtigen Punkten auseinandergehen und nicht durch das Ober Appella · tionsgericht rektifizirt werden können, die Rechtssicherheit bedenklich er⸗ schüttert, so daß das Bedürfniß einer Besserung diefer Zustände uf dem Wege einer einheitlichen Gesetzgebung ein allgemein und tie empfundenes ist. . —
Was den allgemeinen Theil betrifft, so ist die Zumessung der Strafen vollkommen in die Willkür des Richters gestellt, so daß die gesetzlichen Strafschärfungs- und Milderungsgründe nur als Straf— zumessungsgründe in Betracht kommen. Die Strafen selber sind die ewöhnlichen; nur ist die körperliche Züchtigung noch für solche Per⸗ ,. in Gebrauch, denen »tein reges Gefühl für Ehre zuzutrauen«, und es giebt eine geschärfte Gefängnißstrafe, welche, bei zasser und Brod bis auf 40 Tag allerdings mit einer Unterbrechung nach je 4 Tagen voll⸗ streckt wird. Spezielle Gesetze bestrafen die Veruntreuung an den fracht⸗ fahrenden Scher und Frachtfuhrleuten anvertrauten Güter lediglich nach dem Werthe des Guts, 3. B. bei einem Werthe zwischen 100 und 200 Thlrn. im Rückfalle mit 3 Jahren Zuchthaus. Der Kindesmord wird selbst in dem Falle, wenn ein Frauenzimmer außer der Ehe nach Verheim⸗ lichung der Schwangerschaft heimlich niederkommt und das Kind später todt vorgefunden wird, ohne daß der subjektive Thatbestand er⸗ ere nnn, ist, mit 5jähriger bis lebenslänglicher Zuchthausstrafe be— legt u. s. w.
( In der erichtsverfassung der enn m, ist folgendes Besondere zu bemerken. In Schleswig existirt in der untern Instanz keine Tren— nung der Justiz von der Verwaltung; die Kriminalgerichtsbarkeit be⸗ findet sich daher auf dem Lande in den Händen der Hardesvögte, welche sogar, wenn auch unter Ober⸗Aufsicht der Amthäuser in allen Strafsachen definitiv erkennen. In den Städten sind die Magistrate und Polizeigerichte die kompetenten Gerichtsbehörden. Die ziveite und letzte Instanz bildet das Appellationsgericht zu Flensburg. In Holstein ist die Trennung der Justiz von der Verwaltung nur in einigen ländlichen Distrikten in den Aemtern Steinbeck, Trittau, Tremsbüttel und Steinburg), aber nicht vollständig durchgeführt, da auch hier den Amthäusern die Oberaufsicht über die in den genannten Hrten bestehenden Untergerichte übertragen ist. Die Oberdikasterien in Glücksstadt bilden für die schwereren Vergehen die erste Instanz, da die Untergerichte nicht über ein Jahr Zuchthaus erkennen dürfen, im