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i ᷣ ufungs⸗-Instanz gegen die erstinstanzlichen Erkenntnisse.
Car re rener, ü 9 Kiel normirt endgültig in 33 allen der schwersten Art das vom Ober⸗Kriminalgericht in Glüchtad
beschlossene Erkenntniß, und ist außerdem die letzte Beru fun ge. Mste tz.
Das Strafverfahren selber ist das des gemeinen deutschen d, Es gilt hierfür noch die peinliche Gerichts-Ordnung Carl's V. Dr. ie derselben zum Grunde . Unterfuchungsmaxime, nach 4 der Richter Ankläger, Verkheidiger und Urtheilssprecher in iner Per⸗ fon ist. Obgleich der Kichter darnach in allen zu seiner 6 gelangten Kriminalfällen von Amtswegen einzuschreiten hat so 6 er doch an denjenigen Orten, wo Polizei und Justiʒ ö meistens erst mit der Sache befaßt, wenn die Polizeibehörden, 3. das Recht des ersten Angriffs zusteht, ihre Nachforschungen beende haben i . icht in allen
die Untersuchung beendigt, so sendet das Untergericht in
2. in lll, es ich erkennende Behörde ist (in ö fennt stets das Untergericht, die Akten an das Ober Kriminalgeri ö zur ferneren instruktorischen Leitung des Verfahrens, Bestellung 3 Defensors, Fällung des Urtels. Die Zuordnung eines Vertheidiger muß, wie nach dem preußischen Strafprozeß / in allen Fällen ,, in denen voraussichtlich auf eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erlen. Das Verfahren selber ist natürlich durchgängig das Richter in seiner Beurtheilung an bestimmte welche . ö. V ; cs Gewicht beilegen, gebunden. Was aber ein Gebr i elt sez a l ist, . kennt noch eine »Freisprechung von der Inssanz«é, welche eintritt, wenn gewichtige Verdachts n, vorliegen, edr Schuldbeweis aber nicht geführt werden kann. . ist damit die den Kosten die Fortdauer des An.
Verurtheilung zu ; und erst nach zwei Jahren der Antrag auf i fru ste drr . st aer Hehe nn uin ist das der
zöllige Freisprechung zulässig. R , rh ile, welches binnen zehn Tagen nach ö. gangenem Erkenntniß eingelegt, binnen weiteren drei Wochen , ich gerechtfertigt sein muß, und selbst gegen die ,, ,. ö. 3 gerichte zulässig ist, wenn es sich um eine schwerere Strafe als Th. r. Geldbuße oder zweimal . h ö und Brod oder eine äaige einfache Gefängnißstrafe handelt. . . Hit g, n afl. r n die Elbherzogthümer einer reformato⸗ rischen Aufbesserung ihres materiellen und formellen Strafrechts be⸗ dürftig. — n Frankfurt am Main sind im Gebiete der Strafrechts⸗ J . den älteren Steuer-, Aeceise: und solchen Polizei⸗ Geseßen und Verordnungen, welche entweder im Einführung geset des neuen Strafgesetzbuches als nicht aufgehoben ausdrücklich bezeichnet sind oder deren Fortbestehen stillschweigend neben dem neueren Gesetz als eine nothwendige Folge desselben angenommen werden muß, das Strafgesetzbuch für das Großherzogthum Hessen vom 17. Septeniber 34 mit seinen späteren Abänderungen das für die Stadt besonders erlassene Holen Str fsfese vom 16. September 1856, welches im Wesentlichen den Artikeln 46 bis 83 des Code pénal entspricht, und einige spezielle das Untersuchungsverfahren regelnde Gesetze in Geltung. Die Gerichtsverfassung betreffend, ist das Rügegericht für alle im Polizei⸗-Strafgesetz vorkommenden, strafbaren Handlungen; auch für den Diebstahl an Konsumtibilien, wie fuͤr die widerrecht liche Beschädigung fremden Militair⸗ Eigenthums von geringe— rem Werthe, das Zuchtpolizeigericht, be ehend aus drei Mit— gliedern, für alle Strassachen, welche nicht zur Kompetenz des Assisen⸗ hofes gehören, und dieser endlich, welcher unter Zuziehung pon Ge⸗ schwornen urtheilt, für alle Verbrechen zuständig welche mit Todes⸗ poder mit einer die Dauer von fünf Jahren im Maximum übhersteigen⸗ den Freiheitsstrafe oder mit Dienstentsetzung bedroht sind. Die ersten Einleitungen zur Anklage hat der Untersuchungsrichter / welcher in der Regel vom Appellationsgericht deputirt wird, auf Antrag. der Staats⸗ amwpaltschaft zu treffen; in allen Sachen, welche zur Zuständigkeit des Assisenhofes gehören und wenn der Inkulpat vorläufig . und festgenommen ist, muß der Staatsanwalt die Untersuchung beantragen. Die mit dem Appellationsgericht verbundene, aus drei i , bestehende Anklagekammer entscheidet nach beendigter Unter uchung Über die Verweifung des Schuldigen an das zuständige Gericht oder Einstellung des Verfahrens. Der gewöhnliche Instanzenzug geht vom Rüge⸗ an das Zuchtpolizeigericht und von diesem an das Appellations⸗ gericht. Der Polizeirichter entscheidet jedoch in allen Fällen in welchen nicht über 5 Gulden Geldstrafe erkannt wird, und das Zuchtpolizei⸗ ericht in allen Berufungen gegen die Erkenntnisse des Polizeirichters ef n, Rur die Richtigkeiksklage, welche an den Cassationshof geht, ist auch gegen diese wie überhaupt gegen alle Urtheile zulässig. In Rassau bestehen bedeutende Tontroversen in Betreff der An⸗ wendung der auf Giltigkeit Anspruch machenden gesetzlichen Quellen des
nen sein würde. schriftliche; auch ist der positive Beweisvorschriften
Strafrechts. Bis zum 1. Juli 1849 galt daselbst nämlich das gemeine Sl fr end iber ufd war der deutsche Inquisitio ns prozeß in Uebung. Seit dem genannten Zeitpunkte aber trat das Großherzoglich hesfische Strafgesetzbuch und für eine gewisse Klasse schwerer Verbrechen das in den hessischen Provinzen Starkenburg und Oberhessen damals ver— fuchsweise eingeführte öffentliche un mündliche Strafverfahren mit Geschworenen in irksamkeit, im Uebrigen blieb der deutsche Unter. fuͤchungsprozeß in Giltigkeit. Da nun aber bei den nur relativ be— stimmten Strafen des neuen Strafgesetzbuchs die Grenze, bis zu wel— cher die Kompetenz der Schwurgerichte reichen sollte, nicht wohl nach der Größe der für die einzelnen Verbrechen auszusprechenden Strafen be— stimmt werden konnte so restringirte man die ursprüngliche sehr aus— gedehnte Zuständigkeit der Geschwornengerichte, indem man ihnen nicht nur die politischen und Preßverbrechen, sondern auch, mit Ausnahme des Meincides und Eidbruches, alle Verbrechen entzog, welche mit einer in ihrem Maximum das Maß von fünf Jahren nicht erreichende Zucht⸗ haus⸗ oder Eoöͤrrectionshausstrafe und bezüglich der Dienstvergehen mit Dienstentsetzung bedroht sind, die Verbrechen der. ersteren Art aber dem Plenum der Hof- und Appellationsgerichte, die der letzteren dem ohne Zuziehung, von Geschwornen verhandelnden Assisenhof überwies. Ru? für die Organisation und das Verfahren bei diesen Gerichten sind besondere Gesetze erlassen, während für die Sachen, welche zur Kom⸗ petenz der Justizämter und der Hof- und Appellatignsgerichte gehören, bie Vorschriften und Grundsätze des gemeinen deutschen Strafprozesses , ter fn; Din gl igen, welche mit einer geri nstanz für alle strafbgren Handlungen, welche z G geringe— . . als vier Wochen Gefängniß oder 30. Gulden Geld= buße zu belegen sind, und haben außerdem die Ermittelungen bis zur Feststellung des objektiven Thatbestandes in den vor die Schwurgerichte gehörigen Untersuchungssachen zu füh— ren. Im Uebrigen sind für die Voruntersuchungen die mit den Hof— und Nppellations⸗-Gerichten verbundenen besonderen Kriminalgerichie kompetent, während die Hof- und Appellations-Gerichte im Plenum über die politischen Verbrechen, und in ihren Kriminal ⸗Senaten über alle strafbaren Handlungen entscheiden, welche nicht zur Kompeten; der Afsisenhöfe gehören. Die Grenze ist, hier, wie bereits angedeutet, nicht die Größe der Strafe, sondern es sind einzelne besonders gefähr— liche Verbrechen namentlich bezeichnet, welche nur von den Assisenhösen beürtheilt werden können. Die Rechtsmittel sind durchgehends Ap pellation und Nichtigkeitsbeschwerde. Eine eigentlich administrative Strafgewalt besteht nicht. .
In Hessen-Hom burg sind, und zwar im Amte Homburg das
durch Gefeßz vom 22. März 1859 eingeführte Großherzoglich hessste Strafgesetzb uch nebst dem dasselbe modifizirenden Großherzoglich hess—⸗ schen e. vom 23. Februar 1849 und eine, Anzahl von Spezial Gesetzen in Giltigkeit, welche wesentlich das Polizei⸗Strafrecht, nament⸗ lich die Vergehen gegen die Feld, Jagd- Forst- und Zoll Polizei Ordnung betreffen. Im Oberanite Meisenheim gilt ebenfalls das Großherzoglich hessische Strafgesetzbuch, welches an die Stelle der dri ersten Bücher des früher in Geltung gewesenen code Ponal getreten ist, während das vierte Buch dieses französischen Strafgesetzbuchs über
olizei⸗Uebertretungen nebst anderen Spezial-Gesetzen die Polizei Strafgesezgebung bildet. Der Strafprozeß, wie er im Amte Hom— burg besteht, ist zusammengesetzt aus älteren Gesetzen, welche di Maxime des reinen Inquisitions-Prozesses verfolgen, und aus iht neuären, welche das öffentliche und mündliche Verfahren mit Gt schworenen nach französischen! Muster eingeführt haben. Aehnlic verhält es sich im Oberamte Meisenheim, wo indessen statt der ältern deutschrechtlichen Normen noch der code d'instruction eriminelle theil⸗ weise Geltung hat. Die erste Instanz wird in Polizeistrafsachen ferner in solchen Fällen, welche nicht zur Kompetenz der Schwurgerichte oder des Obergerichts gehören, von dem Justizamte zu Homburg un dem Justiz-Oberamte zu Meisenheim repräsentirt. Diese Untergericht haben auch zugleich die Untersuchungen in allen Sachen zu führen, wellhe später der Kompetenz der höheren Gerichte anheinifallen. Das obere Gericht für die beiden Aemter bildet die Landesregierung I. Depi⸗ tation zu Homburg, welche die Appellations-Instanz für alle Erkennt niffe der Untergerichte bildet, ferner als Anklagekammer fungirt, unttt Zuziehung von Geschworenen über die meisten schweren Verbreh urtheilt und endlich als besonderer Assisenhof für die politischen Ver brechen und eine Klasse der Dienstvergehen, welche nur mit Diensten⸗ lassung bestraft werden, kompetent ist. Ein oberster Gerichtshof al drittes Instanzgericht, existirk nicht, fondern wird, derselbe dürch z! Landgräflichen Geheimen Rath (oberste Landesbehörde) ersetzt welth wenn die Nichtigkeitsbeschweede gegen ein Erkenntniß des Assisenhofe eingelegt wird, drei unparteiische Vertreter zur Entscheidung in det Sache delegirt.
Oeffentliche
r Anzeiger.
Steckbriefe und UÜUnterfuch ung s-Sachen.
Steckbrief. . ⸗ Gegen den unten näher bezeichneten Hausknecht, früheren Müller⸗ gesellen Johgnn Friedrich Wilhelm Franke ist die gerichtliche Haft wegen Diebstahls und Unterschlagung aus 898. 215. 217. 225. 53 des Straͤfgesetzbuchs beschlossin worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht aufzufinden ist.
niß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder
Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des ze. Franke gal Behörde Anzeige zu machen. a Gleichzeltig werden alle Civil- und Militair-Behörden des ö und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den ꝛ. Franke zu ga ihn im Betretungsfall ö und mit allen bei ihm sich ! findenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an das terzeichnete Gericht abzuliefern.
h . ; ᷓ ö. . sandene Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstande
bilden die Justizämter die ert?
vorläufigen
haaren gleiche
die deutsche Sprache.
Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 2. November 1866.
Königliches Kreisgericht. J. (Criminal) Abtheilung. Der Untersuchungsrichter. Louis.
Der Hausknecht Jo
werden.
Signalement. Johann Friedrich Wilhelm Franke ist 3 Jahr alt, am 3. September 1813 in Gentzhagen bei Trebbin ge— borẽn, evangelischer Religion, ist klein und schwacher Gestalt, spricht
Besondere Kennzeichen können nicht angegeben
PrTOClam a.
Der Colporteur Alfred Vollmann aus Berlin, welcher hier wegen Hausirgewerbesteuer-Contravention worden, ist in Berlin nicht anzutreffen und halt bis jetzt nicht zu ermitteln gewesen. Derselbe wird daher hiermit fffentlich aufgerufen und ersuchen wir alle Behörden dienstergebenst, uns von dem Aufenthalte des Vollmann, sofern er bekannt ist oder
wird, gefällige Mittheilung zu machen. Sorau, den 15. November 1866.
Königliches Kreisgericht.
r Untersuchung gezogen ein gegenwärtiger Aufent⸗
JI. Abtheilung.
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der Gesellschafter Jsöhann Carl Braun übernommen, welcher das Ge— schäft unter der Firma Carl Braun für alleinige gn, fortführt. . Deshalb ist zufolge Verfügung vom 12. am 14. November d. J. die Firma Braun u, Gawehn unter Nr. 227 im Gesellschafts⸗-Re⸗ gister gelöscht und die Firma Carl Braun unter Nr. 1114 in das irmen⸗Register eingetragen. Königsberg, den 16. November 1866. Königliches Kommerz⸗ und Admiralitäts-Kollegium.
In unser Firmen⸗-Register ist zufolge Verfügung von heut der Kaufmann Carl Ludwig iel Eschholz als Inhaber der Fi G. Eschholz hier eingetragen. . 5
Allenstein den 13. November 1866. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
In unser Firmen⸗-Register sind zufolge Verfügung vom 15. No— vember 1866 heut folgende Eintragungen en fr n e, ö 1) Wb Nr. 173 die Firma B, Ibsch zu Krotoschin; Inhaber , und Ziegelfabrikant Berthold Ludwig nbsch Krotoshin, 2 6 Nr. 43 die Firma »Zallel Marcus« zu Krotoschin ist er—
lo en, 3 ,, die Firma »Bernhard Krüger« zu Krotoschin ist
Unter Nr. 3970 unseres Firmen-Registers, woselbst die hiesige
Handels-⸗Register.
Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin
Handlung, Firma
und als deren Inhaber der Kaufmann Eduard Johann Gottfried
ermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen; Das Handelsgeschäft ist durch Kauf auf den Kaufmann Claus Micheels zu Berlin übergegangen, der dasselbe unter der Firma Vergleiche Nr. 4733 des Firmen⸗Re—⸗
Fischer
Unter Nr. 4733 des Firmen ⸗Registers ist heut der Kaufmann
Hirschfeld u. Fischer,
C. Micheels fortführt. gisters.
Claus Micheels zu Berlin als Inhaber der Handlung, Firma
ö ; C. Micheels ö jetziges Geschäftslokal: Neue Schönhauserstr. Nr. 2) eingetragen.
Unter Nr. 1591 unseres Gesellschafts⸗Registers, woselbst die hiesige
Zweigniederlassung der zu Breslau bestehenden Handlung, Firma Gebr. Guttentag,
und a
ls , Inhaber J
der Bankier Löbel Guttentag zu Breslau, der Kaufmann Julius Guttentag zu Berlin
vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen:
B
Der Kaufmann Moritz Cohn zu Breslau ist am 1. Oktober 1866 als Handelsgesellschafter eingetreten. Löbel Guttentag zu Breslau ist aus der Handelsgesellschaft
. chieden. erlin, Königliches Stadtgericht.
en 20. November 1866.
Der Kaufmann
Abtheilung für Cipilsachen.
— 1 —
In unser Gesellschafts-Register ist heut unter Nr. 24, Firma der Gesellschaft:
Richter u. Kreißler,
Sitz der Gesellschaft:
Cottbus,
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft:
Die Gesellschafter sind:
1) der Kaufmann Friedrich Heinrich Wilhelm Richter
zu Berlin der
2) Cottbus.
Kaufmann Gustav Louis Max Kreißler zu
Die Gesellschaft hat am 1. November 1866 begonnen. eingetragen worden.
Cottbus, den 17. November 1866. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
In das Firmen-Register sind folgende Eintragungen bewirkt: 0 x e x e e e t 2 , O O 2 Q , O 2 2 Q O O KK—ᷣiͥi0ißu. e eᷣ 4.77727 200020
.
Laufende
Nr.
==
Inhabers.
Bezeichnung des Firmen—
Ort der Nieder⸗ lassung.
Bezeich⸗ nung der
IIIö5.
III6. III7. 1IIIS.
Königsber
Kaufmann Wilhelm Selke zu Königsberg. Kaufmann August
Kaufmann Julius
Kaufmann Johann Friedrich Neu⸗ mann zu Königsberg.
Drenzek zu Königsberg. Ferdinand Louis Minuth zu Königsberg.
/ den 16. November 1866.
Rudolph Albrecht
Königsberg.
Königsberg. Königsberg. Königsberg.
Firma. 8
3 8 Neu⸗ mann. Rud. Selke. Albrecht Drenzek.
7 Minuth.
ö j gon lh Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegium.
Die hierselbst unter der Firma Braun u. Gawehn bestandene
Handels Otto Ge
chvehn
gesellschaft ist durch
anfgel ßst d
iworden.
9 (ęↄfI In 38 GT T6 Aktiva und Passiva
das Ausscheiden des Gesellschafters Carl . hat
a YFaI CS D 11 lhell
Krotoschin, den 16. November 1866. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
In unser Firmen⸗Register ist bei Nr. 1843 das Erlöschen ĩ R. Sonnenfeld hier heute eingetragen worden. n, e gira Breslau, den 17. November 1866. Königliches Stadtgericht. Abtheilung l.
In unser Firmen-Register ist unter Nr. 689 die Firma: Louis Goldstein u Beuthen O⸗S. und als deren Inhaber der Kaufmann Louis Gold—
ein hierselbst zufolz? Verfügung vom 17. November 1866 heut ein— getragen worden.
Beuthen O⸗S. den 19. November 1866. Königlich Kreisgericht. J. Abtheilung.
In unser Firmen-⸗-Register ist sub laufende Nr. 144 die Firma Apotheke von O. 6a 3
zu Lauban und als deren Inhaber der Apotheker Otto Lüer am 20. November 1866 eingetragen 3 — ö
Lauban, den 29. November 1866. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.
In unser Firmen-Register ist sub laufende Nr. 145 die Firma in n, ö ,, ü , n. N˖. als eren Inhaber der Apotheker Wilhelm Bernhar ielemann d
am 20. November 1866 eingetragen w ; .
Lauban, den 20. November 1866. Abtheilung JI.
Königliches Kreisgericht.
. Als Prokurist der am Orte Neustadt O.-S,. bestehenden und im Firmen⸗Register sub Nr. 136 unter der Firma FJoseph Hecht eingetra— genen, der Kaufmannswittwe Agnes Hecht, gebornen Karplus, gehö— rigen Handelseinrichtung ist
Otto Hecht«
in unser Prokuren-Register unter Nr. 14 am 8. November 1866 ein— getragen worden.
Neustadt OS, den 8. November 1866. Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.
In unser Firmen-⸗Register ist sub laufende Nr. 136 die Firma Joseph Hecht zu Neustadt O. S. und als deren Inhaber die Agnes verwittwete Hecht! geborne Karplus, am 8. November 1866 eingetragen worden. Neustadt O. S., den 8. November 1866. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.
Mit Bearbeitung der auf die Führung der Handels⸗Register si beziehenden Geschäfte sind für das Jahr 1867 der Kreis nf elch Bertelsmann und der Kreisgerichts-Secretair Sonsmüller beguftragt. Die nach Art. 13 des Handelsgesetzbuchs zu erlassenden Bekannt— machungen werden im Jahre 1867 z in dem Königlich Preußischen Staats⸗-A Anzeiger, b) in der Berliner Börsen-⸗Zeitung, e) in der Kölnischen Zeitung veröffentlicht. Halle in Westf, den 17. November 1866. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
Auf Anmeldung ist heute in das hiesige Handels- (Prokuren⸗) Register unter Nr. 403 eingetragen worden, daß der Kaufmann Johann Classen zu Cöln für seine Handelsniederlassung daselbst unter der Firma: »Classen⸗Kappelmann« welche eine Zweigniederlassung in Sielsdorf hat, seine ihm wohnende Ehegattin Amalie, geborene Bolten, zur Prokuristen bestellt hat. ; Cöln, den 20. November 1866. Der Handelsgerichts⸗-Secretair, Kanzlei⸗Rath Lindlau.
Auf Anmeldung ist heute in das hiesige Handels- (Firmen⸗) Re— gister unter Nr. 1564 eingetragen worden der in Cöln wohnende Kaufmann Johann Peter Joseph Stadel, welcher daselbst eine Han— delsniederlassung errichtet hat, als Inhaber der Firma: »Peter Stadel «. Cöln, den 20. November 1866.
Der Handelsgerichts-Seeretair,
d . 2 8 Kanzlei⸗Rath Lindlau.