1866 / 296 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

43 ie, Bekanntmachung. er zum nothwendigen Verkauf der der verehel. Zetzsche, Johanne Erdmuthe, geb. Grießbach, zu Städten gehörigen Grundstücke auf den 5. Januar 1867 anberaumte Termin wird hiermit wieder aufgehoben. Naumburg, den 29. November 1866. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

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Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen re.

Bau⸗ und Nutz holz ⸗Ver kauf.

Am Mittwoch den 19. d. M., Vormittags von 11 Uhr ab, sollen hier im Gasthofe des Herrn Krause aus dem Königlichen . Rüdersdorf öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden:

1) Aus dem Schutzbezirk Hohenbinde, Jagen 97: ca. 145 Stück eieffen Bau und Schneideholz, Stangen Klasse, ca. 4 Klafter Kiefern Böttcherholz. 2) Aus dem Schutzbezirk Buchhorst, Jagen 165: ca. 144 Stück Birken Nutzenden, ca. 7 Klafter do. Nußtzholz, ca. 1264 Stück Kiefern Bau⸗ und Schneideholz, Stangen J. und II. Klässe, . ö ca. 14 Schock Kiefern Stangen III. und 1Vo. Klasse. 3) Aus dem Schutzbezirk Kalksee, Jagen 214: Klafter Kiefern Böttcherholz. 4) Aus dem Schutzbezirk Eggersdorf, Jagen 249: ca. 62 Stück Kiefern Bau⸗ und Schneideholz, Stangen II. Klasse, ö ca. 3 Schock Kiefern Stangen III. u. IV. Klasse.

Die Förster der genannten Schutzbezirke sind angewiesen, das Holz auf Verlangen an Ort und Stelle vorzuzeigen. des gebotenen Kaufpreises ist sofort im Termin zu zahlen; die übrigen Verkaufs— Bedingungen werden im Termin bekannt gemacht.

Rüdersdorf, den 1. Dezember 1866.

Der Ober förster.

. Fleck, Oberförster⸗Candidat.

Bekanntmachung.

Zum öffentlichen meistbietenden Verkauf von circa 8 —900 Stück kiefern Bau⸗ und Schneidehölzern aus den Schlägen hiesiger Ober⸗ försterei pro 1867 habe ich einen Licitations-Termin auf Donnerstag, den 20. Dezember d. J., Vormittags 10 Uhr, im Gasthofe zu Herzberg anberaumt, welcher mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die zum Verkauf zu stellenden Hölzer auf Verlangen von den Belaufsförstern vorgezeigt, und die Aufmaaßregister und Verkaufsbedingungen vor dem Termine bei mir eingesehen werden können.

Linichen bei Tempelburg, den 3. Dezember 1866.

Der Königliche Oberförster. Waechter.

König s grube. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Kohlenpreise auf der fiskalischen Königsgrube vom 17. Dezember e. ab für 1 Centner Stückkohlen 3 Sgr. 3 Pf. Würfelkohlen 3 ö Nußkohlen Kleinkohlen

betragen. 33 Etr. entsprechen etwa 1 Tonne preuß.

Königshütte, den 4. Dezember 1866. , Königliche Berg-Inspection.

43461 Bekanntmachung.

Für die hiesige Pulverfabrik sollen 300 Ctr. Stangenschwefel im Jahre 1867 angekauft werden. ; ;

Lieferungslustige werden hiermit aufgefordert, sowohl Proben des ö liefernden Schwefels (ungefahr 4 Loth) bis zum 109. Dezember é.

und nicht später) als auch ihre Preisforderung pro Centner Schwefel ostenfrei in die Niederlagen der hiesigen Fabrik, vor dem auf den 13. Dezember e. Vormittags 10 Uhr, festgesetzten Termin, versiegelt mit dem Vermerk auf der Adresse:

»Submission auf die Lieferung von Stangenschwefel« portofrei einzusenden.

Die gestellten Lieferungsbedingungen liegen täglich von 8 —12Uhr Vormittags in dem diesseitigen Geschäftslokal, auf der Pulverfabrik, zur Einsicht bereit, auch können dieselben auf Verlangen schriftlich, gegen Entrichtung der Kopialien, mitgetheilt werden.

Neisse, den 17. November 1866.

Direction der Pulverfabrik.

Verlvosung, Amoöortisatinyn, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

A. Schaaffhausenscher Bankverein. Die nachstehend bezeichneten Actien unserer Gesellschaft, als: 1 Stück Lit. B. Nr. 44735, à Thlr. 200 und * , 54 B. Nr. 99070, à Thlr. 25, ohne Coupons und Talons, sind dem resp. Eigenthümer angeblich abhanden gekommen und hat letzterer die Einleitung des Mortifications-Verfahrens beantragt.

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Indem wir diesem Antrage Statt geben, ergeht hiermit gemä unseres Gesellschafts⸗-Statuts die öffentliche Aufforderung, jene Dot mente an uns einzuliefern, oder die etwaigen Rechte daran gelten ! machen, widrigenfalls wir die besagten Actien öffentlich für nichtig J verschollen erklären und an deren Stelle andere ausfertigen werben

Cöln, den 1. August 1866. ie Direction

Verschiedene Bekanntmachungen.

4344] Bekanntmachung.

Eine ordentliche Lehrerstelle an dem glesgen Gym nasiu für die ein jährliches Gehalt von 590 Thalern ausgesetzt ist ; Ostern 1867 mit einem pro facultate docendi geprüften Lehrer bel werden. Qualifizirte Bewerber, die namentlich die Bef ö.

den Unterricht im Französischen in allen, in der alten Sprache in a

unteren und mittleren Klassen nachzuweisen haben, werden ersucj sich bis zum 15. Dezember 1866 bei uns zu melden.

Unterricht in den mittleren und für den Religions⸗Unterricht in den (

unteren Klassen. Liegnitz, den 16. November 1866. Der Magistrat.

4523 Lönigshulder Stahl- und Eisenwaaren-Fabrik. Die Herren Actionaire werden in Gemäßheit §. 21 des

und mittelst allerhöchsten Erlasses vom 26. März

Statuts ö. Mittwoch, den 12. Dezember er., 10 Uhr,

zu der ordentlichen General-Versammlung im hiesigen Börsen-Gebaände

Blücher ⸗Platz Nr. 16, hiermit ergebenst eingeladen. Breslau, den 1. Dezember 1866.

Der Vorstand der Königshulder Stahl- und Eisenwaaren-Fabrik.

4594 . Coͤln-Muͤsener Bergwerks-Actien-Verein.

General ⸗Versammlung.

Die eilfte ordentliche General⸗Versammlung der Actionaire deß

Cöln⸗Müsener Bergwerks-A Actien-Vereins wird 7 Freitag, den 28. Dezember d. J. Vormittags eilf Uhr,

im Geschäftslokale des A. Schaaffhausen'schen Bank-Vereins, Unt

Sachsenhausen Nr. 8 hierselbst, Statt finden.

AUnter Hinweisung auf die §§. 28 bis inel, 34 unserer Gesellschaftz . Statuten laden wir die dazu berechtigten Actionaire ein, an dia General-Versammlung Theil zu nehmen, indem wir zugleich bemerken

daß die Eintrittskarten und Stimmzettel am Donnerstag, den 2. Dr zember c., Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, entweder gegen Vorzeigum

der Actien oder eines genügenden Attestes über deren Besitz in den .

vorbezeichneten Lokale in Empfang genommen werden können. Tages ordnung.

I) Bericht über die Lage des Geschäftes im Allgemeinen und übt

die Resultate des verflossenen Geschäftsjahres insbesondere;

2) Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrathes auf Grund de .

§§. 13 und 14 der Statuten;

3) Wahl von drei Kommissarien zur Revision der Bilanz und .

Dechargirung der Rechnung pro 1866 —– 1867. Cöln, den 4. Dezember 1866. Der Verwaltungsrath.

Monats ⸗Uebersicht der kommunalständischen Bank für die preußische Oberlausitz pro ultimo Novem ber 1866. Activa.

4590

Geprägtes Geld

Königliche Banknoten und Kassen-Anweisungen

Wen el

Lombardbestände

Effekten

Contocorrent-Forderungen gegen Sicherheit

Grundstück und diverse ausstehende Forderungen Passiva.

238058 Ih. 7

Banknoten im Umlauf Depositen⸗Kapitalien Guthaben von Privatpersonen Stammkapital (8. 4 des Statuts) Görlitz, den 4. Dezember 1866. Der Vorstand.

Lönigliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. Die durch unsere Bekanntmachung vom 9g. Mai d. J. angeordnt— ten Beschränkungen bei der Versendung von Schwefelkohlenstoff wen den hiermit dahin abgeändert, daß Schwefelkohlenstoff guch in eylin, drischen, oben und unten durch aufgelöthete eiserne Reifen verstärkten Gefäßen aus Zinkblech, von hoöochstens 70 Pfund Inhalt, zur Versen— dung angenommen wird. . Gehörig vernietete Gefäße aus starkem Eisenblech verdienen je doch! besonders wenn außer der Vernietung noch eine Verlöthum der Näthe stattgefunden hat, vor den Gefäßen aus Zinkblech den Vor. ka und sollen, auch wenn die Kapazität derselben 70 Pfund übeh— steigt, wie die Gefäße aus Zinkblech ohne weitere Verpackung zum Transport des erwähnten Präparats zugelassen werden. Berlin, den 19, November 1866. Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

7. 36 5 nun allen I. preis Erhöhung.

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Das Abonnement beträgt:

. Thir. für das vierteliahr u eilen der Monarchie ohne

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ähigung inn

Alle Post ⸗Anstalten des In und Auslandes nehmen Sestellung an, für gerlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats Anzeigers: Jäger⸗Straße Nr. 10. (nahe der Kanonierstr.) .

nzeiger.

. Wünschenswerth ist auch die Qualification für den mathematischn.

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des revidirtn ö 1855 bestätißtn

Se. Majestät der König haben Allergnädigst- geruht, den nachgenannten Telegraphen- und Post-Beamten Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, und zwar:

den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub: dem Direktor des Telegraphenwesens, Obersten von Chauvin,

den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife: den Ober⸗Post-⸗Direktoren: Hoppe zu Oppeln und achße zu Berlin, dem Mitgliede der Telegraphen-Direction, Ober-⸗-Post-Rath Krüger zu Berlin, den Ober⸗Telegraphen⸗Inspektoren . zu Halle an der da e, .

Krampff zu Görlitz, Lu dewig zu Cöln, und Post zu Breslau;

den Rothen Adler-Orden vierter Klasse: den Post-Direktoren Frit sch zu Räͤtibor, Hüttner zu Liegnitz, Mun ds zu Mühlhausen, und Reinhard-Hormuth zu Nordhausen, den Geheimen expedirenden Secretairen und Kalkulatoren beim General⸗Post⸗ Amte Schmücker und Wittmann zu Berlin, den Post-Inspektoren Heitling zu Cöslin, Hoffmann zu Liegnitz, Jordan zu Erfurt, Schrader zu Posen und Uehr zu Berlin, den Postmeistern Hauptmann a. D. Gaebel zu Langen— salza und Zacharias zu Heiligenstadt, dem Ober⸗Post⸗Kommissarius Hannemann zu Berlin, den Mitgliedern der Telegraphen⸗Direction, Regierungs- und Bau⸗Rath Elsasser und Ober⸗Post-Rath Blindow zu Berlin, dem Telegraphen⸗Inspektor Hirsch zu Hamm, den Telegraphen-Secretairen ö zu Königsberg reußen, von Fromberg zu Eisenach, Lohmeier zu Frankfurt am Main, und Raddatz zu Cöln;

JI. das Allgemeine Ehrenzeichen: dem Post-Expedienten Jannischek zu Neurode, den Post— Erhediteuren Tochmans zu Ottmachau und Trautmann zu, Lewin, dem Posthalter Scholz zu Seidenberg, den Brief— trägen Buschmann zu Goldberg, Heß zu Stettin, dübner zu Posen, Meier zu Friedeberz am Queis, Jebbecke beim preußischen Ober-Post-Amte in Hamburg, Rother zu Hirschberg, Schneider zu Naumburg an der Saale, Schultz zu Posen und Walther zu 5 a n, ,. meister Großmann zu Warmbrunn, den Eisenbahn-Post-Con— ducteuren Hu nold und Kruse zu Berlin und Mebes zu Breslau, dem Post⸗Conducteur . zu Guben, den Post-Büreau— nern Koeppe zu Düsseldorf, Langkam beim preußischen Vber-Postamte in Hamburg, Lincke zu Berlin, Ro sewaldt zu Stralsund, Weig mann zu Posen und Zinner zu Magdeburg, den Ober-Telegraphisten Barrabas zu Breslau, Barthel zu

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/ Abends

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1866.

Neidenburg, Beinecke zu Köln, Boerner zu Halle an der Saale, Bojanowsky zu Frankfurt am Main, Bursche zu Gumbinnen, Fischer zu Stralsund, Hartert zu Görlitz, Hoffmann zu Duisburg, Jacobi zu Magdeburg, Kluck zu Cöslin, Maihak zu Breslau, Mielke zu Frankfurt an der Oder, Obgoertel 6 Berlin, Rei⸗ nicke zu Frankfurt am Main, Roethe zu Hamm, von Romatows ki zu Frankfurt am Main, Ruth zu Kö— nigsberg in Preußen, Sasse zu Frankfurt am Main, Schell— hardt zu Beverungen, Schiffmann zu Breslau, Schul ze zu Halle an der Saale, Skatedzki zu Lübeck, Stolze zu Görlitz und Werner zu Frankfurt am Main, sowie dem

Telegraphisten Herrmann zu Königsberg in Preußen.)

Berlin, 7. Dezember.

Ihre Majestät die Königin ist gestern Abend von Coblenz hier eingetroffen.

Verordnung, betreffend die Publication der Gesetze in denjenigen Landestheilen, welche durch das Gesetz vom 20. September 1866 (Gesetz— Samml. S. 555) der preußischen Monarchie ein— verleibt worden sind. Vom 1. Dezember 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen für diejenigen Landestheile, welche durch das Gesetz vom 20. September 1866 (Gesetz⸗Samml. S. 555) der preußi⸗ schen Monarchie einverleibt worden sind, was folgt:

8. 1

Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhalten sollen,

erlangen dieselbe nur durch die Aufnahme in die zu Berlin er—

scheinende Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen

Staaten, ohne Unterschied, ob sie für die ganze Monarchie oder für einen Theil derselben ö sind.

Ist in einem durch die 3 ang (§. 1.) verkünde⸗ ten Erlasse der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner Gesetzeskraft nach dieser Bestimmung zu beurtheilen. Enthält aber der verkündete Erlaß eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt dessen Ge⸗ setzestraft mit dem zwölften Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben worden .

Auch für Diejenigen, welche schon früher von dem Gesetz Kenntniß erhalten haben, beginnt die Verbindlichkeit, nach dem— selben sich zu achten, erst mit dem im §. 2 bestimmten Zeit— punkte.

Die nähere Bezeichnung derjenigen Behörden und Beamten, welche verpflichtet sein sollen, die Gesetz Sammlung (6. M auf ihre Kosten zu halten, wird einer besonderen Königlichen Ver⸗ ordnung vorbehalten.

k 2.

Zur Publication anderer, als der im S§. 1 bezeichneten lan—