1866 / 298 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4366 isenbahn · Actien.

Stamm- Aetien.

Aachen-Mastriehter ... Berg. Märk. ...... .... Berlin- Anhalter. Berlin- Hamburger Berl. Potsdam- Nagdeb. Berlin- Stettiner Breslau - Schw. - Freib. Brieg Neisse Cõln- Mindener . . ...... AMagdeb. Halberstadt .. Magdeburg-Leipziger. . Münster- Hammer KNiederschles- Märk. . . .. Niederschles. IJweigb. . . Nordbahn Fr.- f . Oberschl. Lit. A. u. C.

do. Lit. B Oppeln- Tarnowitzer

einische

do. (Stamm-) Prior. Rhein- Nahe

I

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Stargard- Posen Thũringer

30x 28 1645 153 2223 221

.

Berlin- Anhalter

* Berlin- Hamburger

Wilh (Cosel-Oderbg).

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Br. 1

do. (Stamm) Prior. .

4

do. do. do.

Pri oritâts- Oblig.

Aachen-Düsseld. I. Em. do. II. Emission.. do. III. Emission.. Aachen-Mastrichter ... do. II. Emission.. Berg. Märkische I. Ser. do. Il. Serie

do. III. S. v. Staat 3ꝝ ** do. do. Lit. B.. do. IV. Serie ... do. V. Serie ... do. Düsseld. Elberf. Pr. do. do. II. Serie.. do. Dortm. -Soest. do. do. II. Serie..

Berlin Anhalter Berlin- Anhalter Lit. B.

Berlin-Hamb. II. Emiss.

5

Wo vorstehend kein Lir,ssatz werden usancemässig 4 pt.

756

823 notirt berechnet.

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11 5FEIE

Berl. Potsd.-·Mgd. Lt. A. do. Litt. B. do. Litt. C. Berlin- Stettiner I. Ser. do. Il. Serie do. III. Serie do. IV. Ser. v. Staat gar. Breslau - Schw. - Freib. Cõöln- Crefelder Cöln- Mindener I. Em. .

do. V. Em. Magdeburg- Halberstadt. do. v. 1865

do. Wittenbge. Magdeburg. Wittenbge. Niedrsch. Märk. Act. IS. do. II. Serie à 623 Thlr. de. Oblig. J. u. II. Ser. . Ill. Serie. . do. IV. Serie.. Nie ders hl. Iweigbahn

2 23

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S 2

Sl SESIIIISSI III

3

23 3

Ober- Schles. Litt.

do. Rheinische do. vom Staat gar

Ido. do. von 1862 u. 64 do. v. Staat garantirt. .. Rhein-Nahe v. Staat gar. do. do. II. Em. . . . Rhrt. Cref. Kr. Gladb. I. .

do. Il. Serie.. do. III. Serie.. Stargard- Posen.. .... .. do. II. Emission. . do. III. do.

IV. Emission..

8 2

do. IIl. Em. v. 18536 F606

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8 * 5 .

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II SIIEIIIIIISSI SSI ISI III

NMichtamtliche Votirungen.

Elsenhahn · Itamm · Actien.

Altona · Kiel

do. do. junge. ... Amsterdam - Rotterdam Galiz. (Carl Ludw.) ... Löbau- Littau Ludwigshafen- Bexbach Magdeb.-Leipz. Lit. B. M2. Ludwgh. Lt. A. u. C. Meeklenburger Oester. franz. Staatsbahn Oest.sidl.Staatsb. Lomb. Russische Eisenb. ..... Westbahn (Böhm.) ... Warsehau-Terespol ... Warsehau-Wien

Berlin Görlitz Ostpreuss. Sdb. St. Pr.

Prioritts · Actien. Belg. Obl. J. de l'Est. do. Samb. u. Meuse. . Oester. franz. Staatsbahn

4 4 3

23

Preuss.

Oest. frꝛ. Sidb. Comp.)

Moskau-Rjäsan ... .....

* Rjäsan- Korzlow. ......

Galiz. (Carl Ludw.) . ..

7 Lemberg-Czernowitz ..

Inlãnd. Fonds.

Berl. Handels- Gesellsch. s Disc. Commandit-Anth.

Schles. Bank- Verein..

. hy Verg. .

Henckel) Erste Preuss. Hyp. -G.

do. Gew. Bk. (Schuster)

Industrie · Actien.

Hoerder Hüttenwerk. .

Minerva

Fabrik v. Eisenbahnbed.

Dessauer Kont. Gas. ..

Fabr. für Holzw. (Neu- haus)

Berl. Fferdebahn

Berl. Omnibus- Ges. . ..

ECId.

oo 583

Oesterr. Metall. .. .....

Ausl. Fonds.

Braunschweiger Bank. Bremer Ba Coburger Credithank .. Darmstädter Bank .... Dessauer Credit do. Landesbank. Genfer Creditbank .. .. Geraer Bank Gothaer Privatbank ... Hannoversche Bank. . . Leipziger Creditbank .. Luxemburger Bank. .. Meininger Creditbank . Norddeutsche Bank ... Oesterreich. Credit. . ..

em, , e

Nation. Anleihe Prm. Anleihe .. n. 100 FI. Loose Loose (1860).

ester. Loose (1864).

* S se - , d 8

Oesterr.Silb. Anl.( 1864) Italien. Anleihe ...... = Russ. Stiegl. 5. Anl.. do. do. 6. Anl. . do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. do.

do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S. -R. do. Part. 500 FI. ...

Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.- Präm. - Anl..

„Neue Bad. do. 35 FI.

Schwed. 10 Rl. St. Pr. A. Lübeck. Pr. -A. . ...... Amerikaner

Bad. Staats-Anleihe . . . Bayersche Präm. Anl..

C L t M M d 2 *

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4

Posensche Pfandbr. neue 4proz. 883 a Z gem. Nordbahn Frdr. Wilh. 795 a a z gem. Oesterr. südl. Staatsbahn Lomb. 1053 a

S 1

Preuss. Hyp. Versicher. 1093 a 3 gem. Dessauer Kont. Gas neu 1183 Gd. Oester. Credit 58 a 57 gem. Russ. Präm. Anleihe v. 18651 neue S6 6d.

Herlin, 10. Dezember.

Die Börse ist überaus still und abge-

spannt, kein einziges Papier tritt lebhaft auf; nur in Nordbahn fand einiges Geschäft statt. Die Haltung der Course war ziemlich fest, aber

nirgend zeigt sich ein Impuls zu régerer Thätigkeit.

Amerikaner waren

höller, aber auch unbelebt; Russen waren matter; Italiener und Oester-

reicher schwach behauptet.

Preussische Fonds in schwachem Verkehr.

Stettin, 10. Dezember, 1 Uhr 41 Minuten Nachmittags. (Tel.

Dep. des Staats - Anzeigers.)

ber- Januar 81 bez.,

Weizen 75— 82, Dezember 813, Dezem-

rühjahr 839 Br., 853 G. Roggen 53 545, De- zember 543 bez., Januar 54 Br., Frühjahr 537 Br., 53 G. Rüpöl 125

Br., Dezember 12 Br., 129 G., Dezember-Januar 121, April. Mai 123

Br. Spiritus 153, 16 Eld.

wien, 19. Dezember.

(Anfangs - Course

9

Bank - Actien 712. 00. Kredit- Actien 151.10. Staats-Eisenbahn-Actien-Certifibate 2iJ6. 40. Gali- zier 218.25. London 130.15.

Hambur Westbahn 15600. Kredit-Loose 129.00.

1854

Dezember und Dezember-Januar 1556 bez., Frühjahr

(Wolff's Tel. Bur) Valuten fest. 5proꝛ. Metalliques 57. 30. Nordbahn —.

er Loose —.«

National Anlehen 66. J5—

97.00. Paris 51. 75. Böhmisch. 1860er Loose 80.30. Lom-

bardische Eisenbahn 204.00. 1864er Loose 73.40. Silber-Anleihe 74.50.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei

(R.

v. Decker).

Beilage

4367 Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 298.

Montag, den 10. Dezember

1866.

—— w vr———

.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 10. Dezember. Der Kriegs⸗Minister überreichte in der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses nachstehenden Entwurf u einem Gesetze , betreffend die Erweiterung mehrerer Be⸗ in m ngzn des Invaliden - Versorgungs-Gesetzes vom 5. Juli 9. ;

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Tönig von Preußen ꝛc., perordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon⸗—

archie, was folgt: .

S. 1. Die in den §§. 12 und 13 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 aus— geworfenen Verwundungs⸗ resp. . werden: a) die Verwundungszulage von 1 Thlr. auf 2 Thlr., H) die Verstümmelungszulagen von resp. 3 Thlr. und 5 Thlr. auf resp. 4 Thlr. und 8 Thlr. erhöht,

Diese Zulagen werden fortan nicht allein den Militair⸗Invaliden vom Dberfeuerwerker 2c. abwärts, sondern auch den unteren Militgir⸗ Beamten (Klassification vom 17. Juli 1862) nach Maßgabe der Be— simmungen des vorgedachten Gesetzes gewährt. Die erwähnten Zu— lagen bilden einen integrirenden 5 der Pension.

Diese Pensionszulagen können durch xichterliches Erkenntniß nicht entzogen werden un verbleiben den Empfängern auch bei Versorgung in Invaliden-Instituten, sowie bei Anstellung im Civildienst neben den sonst zuständigen Kompetenzen n Gehalt, Pension ꝛc.

Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen gestorbenen Militair⸗Personen vom Oherfeuerwerker 2c. abwärts, sowie der im Felde beschädigten oder erkrankten und in Folge 1 bis zum Tage der Demobilmachung verstorbenen Personen

deselben Ranges der Feldarmee erhalten im Falle des Bedürfnisses und so lange sie im Wittwenstande bleiben, Unterstützungen aus Staatsmitteln, und zwar: ( a) die Wittwen der Oberfeuerwerker ꝛ4. (5. 6 pos. 1 des Ge⸗ setzs vom 6. Juli 1865) 9 100 Thlr. b) die Wittwen der Sergeanten und Unteroffiziere I(§. 6 pos. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1865) und h die Wittwen der übrigen Soldaten (98. 6 pos. 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1865)....... ...... . .. ; jährlich. Denselben Anspruch Beamten. . War den Männern ein bestimmter Militair- Rang gelet, so entscheidet für die Höhe der Unterstutzung diefen zuletzs gewährte Diensteinkommen, dergestalt, daß , 1 die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen bis zu 140 Thlr. jährlich auf die Beihülfe (ad e.) von. .. 50 Thlr. Y die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 1160 Thlr. bis zu 215 Thlr. jährlich, auf die Beihülfe (ad b.) von . . und 3 die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 2I5 Thlr. und darüber jährlich, auf die Bei⸗ ö hülfe (ad a.) von jährlich Anspruch haben sollen. . . Waren die Beamten jedoch vorher Soldaten und bedingte der von ihnen bekleidete Militair⸗Rang eine höhere Unterstützung als das ihnen zuletzt gewährte Beamten -Dienst - Einkommen, so wird den Wittwen die höhere Beihülfe gewährt, . Hierdurch wird an der Vorschrift des 8. 12 des Gesetzes vom A. Februar 1850, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Fa— milien zum Dienste einberufener Reserve⸗ und Landwehr⸗Mannschaften,

nichts geändert.

§. 4. . Für die Kinder der im §. 3 bezeichneten Militgir-Personen wird im Falle des Bedürfnisses bis zum vollendeten 15. Lebensjahre der⸗ selben eine Erziehungsbeihülfe⸗ ö f“r jedes Kind im Betrage von 24 Thlr. jährlich gewährt. ;

§. 5. Die nach §. 3. erforderliche Zugehörigkeit zur Feldarmee wohnt

6 zur ,, Action gegen den Feind bestimmten Truppen—

orps bei. ,

. Bei allen andern Truppencorps und Militairbehörden sind der Kategorie des 8. 3 gleich zu achten: Diejenigen vom Tage der Mobil⸗ machung resp. der Kriegsformation ab im Dienste befindlich ö nen resp. dazu eingezogenen Militgirpersonen vom. Oberfeuerwerker abwärts und? die unteren Milstair-Beamten, denen in Folge der ein— getretenen kriegerischen Verhältnisse außerordentliche ,, und Entbehrungen auferlegt, oder welche dem Leben und der Gesund⸗ heit gefährlichen Einflüssen ausgeseßt werden mußten. ö

ie? Entscheidung, ob das Eine oder das Andere der Fall der wesen, wird foöwohl für ganze Truppentheile als auch für einzelne Personen durch das Kriegsministerium erfolgen. .

. Für die Begrenzung des Anspruchs gilt auch hier, daß der Tod bis zum Tage der Demobilmachung resp. Auflösung der Kriegsfor⸗ mation eingekreten ist. ͤ .

Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden die gleiche Anwen⸗ dung bei Beurtheilung der Ansprüche der Wittwen uͤnd Kinder ge⸗

. 50 * haben die Wittwen der unteren Militair—

nicht bei⸗ das

fe mer Offiziere und oberen Militair⸗Beamten (Ges. v. 16. Oktober

S. 6.

Dieses Gesetz wird innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die Königliche Marine und auf die bereits pensionirten Militair⸗ Invaliden und unteren Militair-Beamten, sowie auch auf die Witt— wen und Waisen der in den bisherigen Kriegen Gebliebenen und Ge— storbenen (998. 3 und ) in Anwendung gebracht.

24

Mit der Ausführung des Gesetßzes ist der Kriegs- und Marine—

Minister beauftragt. setes ist g d Marine Motive

zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend: die Er— weiterung mehrerer Bestimmungen des Invaliden Versorgungs-⸗Gesetzes vom 6. Juli 1865.

Das Gesetz vom 16. Oktober dieses Jahres, betreffend:

1) die Penstons-Erhöhung für die im Kriege invalide gewordenen, sowie für die überhaupt durch den aktiven Militairdienst ver⸗ stümmelten oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und die oberen Militair-Beamten,

2) die Unterstützung der Wittwen und Kinder der im Kriege ge⸗ bliebenen Militair-Personen desselben Ranges, hat in mehreren

wesentlichen en nn nn, eine verhältnißmäßig rere Fürsorge den Offizieren und oberen Militair⸗Beamten, sowie den Hinterbliebenen der Gefallenen und Verstorbenen zugewendet, als solches in dem Ge— setz vom 6. Juli 1835 zu Gunsten der Militair⸗-Personen vom Ober⸗ feuerwerker und Feldwebel abwärts geschehen ist. .

Dieser Umstand kam bereits in beiden Häusern des Landtages bei der i , des Gesetzes vom 16. Oktober er,, im Besondern bei dem §. 5, welcher die Ansprüche der hinterbliebenen Wittwen regelt, zur Sprache; daran knüpfte sich der allgemeine Wunsch, die Vortheile, welche das neue Gesetz den Wittwen und Waisen der Offiziere und oberen Militair⸗Beamten gewährt, auch den Hinterbliebenen der Militgirpersonen vom Ober-Feuerwerker abwärts zuzuwenden. Dieser Wunsch führte im Hause der Abgeordneten zu der Resolution:

»Gegen die Königliche Staats-Regierung die Erwartung auszu⸗

sprechen, daß dem Landtage baldigst ein Gesetz Entwurf vorgelegt

werde, der den §. 28 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 dahin erweitert, daß auch den Wittwen der im Kriege in Folge von Beschädigungen und Krankheiten bis zum Tage der Demobilmachung gestorbenen

Mannschaften eine Unterstützung und für die Kinder Erziehungsgeld

bewilligt wird.« ;

Eine ähnliche Resolution würde unzweifelhaft auch im Herren⸗ hause angenommen worden sein, wenn nicht bereits in dem Hause der Abgeordneten die Königliche Staats-Regierung sich zu der Erklä⸗ rung veranlaßt gesehen hätte, »daß sie die Absicht habe, beim Wieder— zusammentritt des Landtages eine dahingehende Vorlage einzubringen. «

Als nun in Folge dieser Erklärüng nach der Vertagung des Land' tages in dem betreffenden Ressort die Berathung dieser Angelegenheit begann, zeigte es sich bald, daß mit einer Aenderung des S. 28 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 allein den Anforderungen der Gerechtigkeit nicht genügt werden würde, und deshalb noch andere Erweiterungen unerlaͤßlich seien.

Diese Umstände führten den vorliegenden Gesetz-⸗Entwurf herbei, zu dessen einzelnen 68. We nh nn, zu bemerken ist:

Nachdem in dem Geseßt vom 16. Oktober 1366 den Offizieren und oberen Militair⸗Beamten, wenn dieselben im Kriege invalide werden oder im aktiven Dienste erblinden oder Verstümmelungen erleiden, reichlich bemessene Pensions⸗Erhöhungen, sowie ihren Hinterbliebenen n aus Staatsmitteln zugesichert worden sind, erschien es un— erläßlich: ; ah die in den §§. 12 und 13 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 aus⸗ geworfenen Verwundungs resp. Verstümmelungs⸗Zulagen ver⸗ hältnißmäßig zu erhöhen und i.

b) den Genuß dieser Zulagen auch den unteren Militair⸗Beamten uzuwenden. .

Beides ist durch 8. 1 geschehen, indem derselbe die Verwundungs= Zulage von 1 Thlr. auf 3 Thlr. und die Verstümmelungs,- Zulagen don resp. 3 und 5. Thlr. auf resp. 4 und 8 Thlr. erhöht, gleichzeitig aber auch den unteren Militair-⸗Beamten die Berechtigung dazu ver⸗ leiht. Am Schluffe des Paragraph ist ausdrücklich bestimmt worden, daß die Zulagen einen integrirenden Theil der Pension bilden, damit dicfelben nicht mit dem vollen Betrage zur Kommunalsteuer heran— gezogen werden können.

S. 2. ö ‚.

1 er 8. 26 des Gesetzes vom 6. Juli 1855 sichert den Invaliden . Fin des Dl der bürgerlichen Ehre, nachdem die Frei— heitsstrafe überstanden, nur den Genuß der Verstümmelungz⸗ ulagen (5. 13), nicht aber der Verwundungs⸗Zulage (8. 13).

a in dieser Beziehung der §. 4 des neuen Gesetzes vom 16ten Sktober er, die Gffiziere und oberen Militair-Beamten günstiger stellt, so erheischten es Gerechtigkeit und Billigkeit, die günstigere Bestimmung auch den Mannschaften vom Sberfeuerwerker ab⸗ wärts zuzuwenden; es ist deshalb in den 8. 2 der Vorlage der Inhalt des §. 4 des Gesetzes vom 16. Oktober 1866 aufgenommen

worden.

2) Der §. 13 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 bestimmt: