1866 / 298 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Verstümmelungszulage kann den Betreffenden auch nicht entzogen werden, wenn sie in Invalidenhäuser oder In— validen⸗Compagnieen eintreten. - t

Da nun §. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 1866 sämmtliche Pensions-Erhöhungen den Empfängern nicht allein bei Versorgung in Invaliden-Instituten, sondern auch bei Anstellungen im Civildienst neben den sonst . Kompetenzen an Gehalt, 86 2c. be⸗ läßt, so erheischte es die Billigkeit, die jenen Erhöhungen entsprechenden Zulagen (658. 12 und 13 des Gesetzes vom 6. Juli 1865) den Mann⸗ schaften vom Oberfeuerwerker abwärts unter denselben Umständen ebenfalls zu belassen, weshalb der gegenwärtige §. Z dem §. 3 des Ge— setzes vom 16. Oktober 1866 entsprechend formulirt worden ist.

Im Uebrigen ist hier noch zu hemerken, daß die Verwundungs⸗ resp. Verstümmelungs-Zul age den eben genannten Militair⸗Personen nach §. 15 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 auch über das gesammte Diensteinkommen hinaus gewährt werden darf.

S. 3. ;.

§. 3 der Vorlage ist dem §. 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 1866 nachgebildet und sind demgemäß für .

die Wittwen der Oberfeuerwerker 190 Thlr. , 5 Thlr. 50 Thlr.

ö x AUlnteroffiziere 3 ĩ übrigen Soldaten . T] an Unterstützungsbeträgen ausgeworfen. Diese Abstufungen erscheinen den militairischen, sowie auch den Besoldungs-Verhältnissen der ver— schiedenen Chargen vollkommen entsprechend. . Das jährliche Einkommen derselben berechnet sich durchschnittlich bei den Oberfeuerwerkern auf 250 Thlr. » AUnteroffizieren auf ...... ...... 180 Zhlr. übrigen Soldaten auf ; 100 Thlr. Diese Sätze werden auch für die Beamten-Wittwen in sofern maßgebend sein, als die zwischen den Zahlen in der Mitte liegenden Beträge von 215 Thlr. und 140 Thlr. darüber entscheiden⸗, welcher von den Unterstützungsbeträgen von resp. 100 Thlr., 75 Thlr. und 50 Thlr. zu gewähren ist. Die Vorschrift des 5. 12 des Gesetzes vom 27. Februar 1850, be— treffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste ein—

berufener Reserve⸗ und Landwehrmannschaften, ist auch in dem gegen owie dies bereits im §. 2 des

wärtigen §. aufrecht erhalten worden,

Gesetzes vom 6. Juli 1865 geschehen war.

§. 4. Der §. 4 der Vorlage entspricht dem §. 6 des Gesetzes vom

16. Oktober d. J. Nach dem gegenwärtigen Paragraph soll für die Kinder der Mllitair-Invaliden vom Oberfeuerwerter abwärts und die der unteren Militgir⸗Beamten im Falle des Bedürfnisses bis zum vollendeten 15. Lebensjahre derselben eine Erziehungsbeihülfe im Be— trage von 24 Thlr. jährlich gewährt werden. Es ist anzunehmen, daß bei diesen Kindern, sowohl Söhnen als auch Töchtern, im Alter von 15 Jahren die Erziehung abgeschlossen ist und dieselben in der Lage sein werden, ihren Unterhalt zum . Theil wenigstens zu erwer⸗ ben. Der Belrag von 24 Thlr. ist ar ;

des Potsdamschen großen Militair⸗Waisenhauses gewährt worden.

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Die Aufnahme des §. 5 in den Entwurf ist mit Rücksicht auf eine Resolution des Herrenhauses erfolgt, welche in der Sitzung des— selben vom 24. September e. bei Gelegenheit der Berathung des Ge— 66 vom 16. Oktober d. J. angenommen worden. Diese Resolution autet:

»Die Erwartung auszusprechen, daß von der im §. 5 festgestellten Wohlthat kein Truppentheil ausgeschlossen werden darf, welcher wäh⸗ rend des Krieges einberufen worden und im Dienst gewesen ist, und daß insbesondere kein Unterschied durch den Ausdruck »im Felde begründet werden soll, weil die Art der Verwendung des Truppen— theils den Anspruch auf Unterstützung nicht schmälern kann. Vom Tage der Mobilmachung der Armee bis zu deren Demobilmachung und ohne Rücksicht auf die Art der stattgehabten Verwendung der Truppen muß vielmehr in der angedeuteten Ausdehnung der An— spruch auf Unterstützung als vollständig gerechtfertigt betrachtet wer— den. Es wird der Antrag hinzugefügt, daß die Königliche Staats— Regierung, wenn sie der , Erwartung nicht sollte ent— sprechen können, dem nächst zusammentretenden Landtage eine des⸗ fallsige Declaration des §. 5 zur Genehmigung vorlegen wolle.«

Dieser von dem Herrenhause gehegten Erwartung hat die Staats— Regierung zu entsprechen gesucht und durch die Fassüng des §. 5 den . der Humanität in umfangreicher Weise Rechnung ge— ragen.

Da sich nicht füglich vorher bestimmen läßt, unter welchen spe— ziellen Umständen und Verhältnissen nicht mobilen Truppentheilen und Militair-Personen hinsichtlich ihrer Hinterbliebenen die Benefizien des §. 3 zuzugestehen sind, und da es ,,, , sein würde, dieselben unter allen Umständen und Verhältnissen zu gewähren, so ist dem Kriegs-Ministerium als . Behörde, welche einer— seits darüber zu urtheilen amtlich befähigt und andererseits die Interessen der Betheiligten zu vertreten amtlich berufen ist, die Entscheidung über die fraglichen Ansprüche zugewiesen worden.

S. 6. Der §. 6 ist dem 5. 7 des Gesetzes vom 16. Oktober d. J. nach—

X

gebildet und demselben völlig entsprechend.

Was demnächst die Kosten anbelangt, welche der Staats- Kasse n die Vorlage erwachsen dürstten, so ist darüber Folgendes anzu⸗ ühren:

auch bisher aus dem Vermögen

8.

zu 1

I) Das Gesetz vom 6. Juli 1855 macht, den Invaliden aus de

Feldzügen von 1806 his 1864 die in demselben ausgeworfen

Verwundungs⸗ und Verstümmelungs⸗Zulagen zugänglich. :

Die vom 1. August bis ult. Dezember 1865 danach statt. gefundenen Anerkennungen erheischten

a) Verwundungs⸗Zulagen 53 / 00 Thlr. jährlich

b) Verstümmelungs⸗Zulagen 15000 Thlr. ahriith

Summã G odd Tor- .

Da mit ult. Dezember v. ö die Anerkennungen nicht ah.

eschlossen waren, so ist ein Zuschlag zu der letzten Summe er.

eb e und das Bedürfniß im Ganzen genommen auf etwa 100000 Thaler

zu veranschlagen.

Die beabsichtigte Verstärkung der Verwundungs- resp. Vu stümmelungs-Zulagen nahezu bis zum Doppelten würde also erheischen weitere 100,009 Thaler.

In dem Kriege des laufenden Jahres sind (in runder Zahl, 15000 Mann verwundet worden. Nimmt man an, daß eng davon durch ihre Wunden invalide werden, so würden

a) die Verwundungszulagen 3750 x 12 jährlich er— 4500 Thlr. 2000 )

heischen . b) die Verstümmelungszulagen etwa davon Summa 5 Mυσ)¶ T7 Die vorgeschlagene Verstärkung der Verwundungs⸗- resp. Ver stümmelungs⸗Zulgge nahezu bis zum Doppelten würde also er heischen weitere 57000 Thlr. Zu §§. 3 und 4. . Das Material zur Berechnung der Unterstützungen für Wittwen sowie der Erziehungsbeihülfen ist von einem General⸗Kommando noch im Rückstande, es haben daher nur die . von 11 General⸗ Kommandos zum Grunde gelelt werden können. Danach sind erforderlich: (Siehe die nähere Angabe in der Anlage): . ; A. 3 Wittwen resp. Kinder derjenigen Militairs, welche um mittelbar am Kriege betheiligt waren: 149,194 Thlr. jährlich. B. Für Wittwen resp. Kinder derjenigen Militgirs, welche nur mittelbar am Kriege betheiligt waren, resp. immobil ge—

wesen sind: . 265476 Thlr. jährlich. „Da von den General⸗Kommandos noch eins mit der Ein reichung der Nachweisungen im Rückstande, so ist der Summe

unter A. und B. J 175/670 Thlr.

noch “'m derselben mit: 15970 Thlr. zuzurechnen, giebt in Summa: 1915646 Thlr. jährlich. Davon muß jedoch abgerechnet werden der Bedarf für 642 Wittwen à 50 Thlr, welche nach dem Gesetz vom 6. Iul 1865 bereits unterstützungsberechtigt sind, dies giebt: 32, 100 Thlr.

„Mm mehr: 2918 Thlr.

Summa: 35/018 Thlr. jährlich. Es bleiben mithin mehr erforderlich für die §§. 3 u. 4 der Gesetzesvorlage: 156,622 Thlr. jährlich.

4) Die Positionen unter 1. 2. und 3.

100/000 Thlr. 57/000 Thlr. . l56 622 Thlr., giebt mehr in Summa: 315,622 Thlr, welche die neue Gesetzes vorlage an Kosten verursachen würde. . Diese Kosten werden sich jedoch sehr bald erheblich vermindern,

da ein großer Theil derselben durch die Invaliden aus den Feldzügen

von 1806 15 verursacht wird, diese hochbetagten Veteranen aber nicht lange mehr im Genusse ihrer Benefizien verbleiben werden.

Zu s§. 5.

Die Zahl der Wittwen resp. Kinder derjenigen Militairpersongn, welche nur mittelbar am Kriege betheiligt waren, (siehe unter 3. 6. ist verhältnißmäßig gering; ihre Berücksichtigung erheischt den nicht erheblichen Betrag von 264476 Thlr., es hat deshalb kein Bedenken obgewaltet, in den §. 5 eine diesen Persöonen günstige Declaration ,

Zu §. 6. In der vorstehenden Berechnung sind außer Betracht geblieben: a) die Königliche Marine, b) die Wittwen aus den Feldzügen von 1806— 15 und 1848 ch.

Hinsichtlich dieser Personen bleibt schließlich zu bemerken, daß ihre Zahl nur äußerst gering sein kann, mithin die daraus hervorgehenden Kosten nicht beträchtlich sein werden.

Berechnung der Pen sionen resp. Kinderpflegegelder.

A. Wittwen, resp. Kinder derjenigen Militairs, welche unmittel⸗

bar am Kriege betheiligt waren: 4 10275 Ihlt.

2

1664 do. 1 Ihl. 17 do. ö J

. 75 Thlr. (von Beamten) 2181 Kinder

3,

e , / ! Summa T TIssoiỹ Il B. Wittwen, resp. Kinder derjenigen Militairs, welche nur mittel

bar am Kriege betheiligt, resp. immobil gewesen sind:

41369

3 Wittwen à 100 Thlr 26 9 a 75 * 267 . 690 * d 6 Y 1 75 * 450 N74 Kinder à 11.376

26/1476 Thlr. I75/670 Thlr.

; Summa tot. Von den zwölf General-⸗Kommandos ist noch eins mit der Einreichung der Nachweisungen im Rückstande. ür dasselbe kommt in Ansatz des summarischen Betrages mit...... ...... ...... ...... ...... .. Ib O7 QM Thlr. ür 6 r 3 1m, Ihn. Davon ab für 642 Wittwen je 50 Thlr., welche nach dem Geseß vom 6. Juli 1855 bereits unterstützungs—⸗ berechtigt sind: ..... ........... 32,100 Thlr. „Mm mehr 2918 *)

zösl8 Thlr. Bleibt summarischer Geldbedarf Bös? Tsst.

Die Nr; 46 (vom 7. Dezember) des Ju stiz⸗Ministerial— Blattes enthält ein Erkenntniß des Königl. Ob er-Tribunals vom 5. Oktober 1866, wonach ein Aktenstück aus einem Kriminal prozesse erst nach der gänzlichen Beendigung der Sache (in der betref- fenden Instanz) durch die Presse veröffentlicht werden darf und fol— gende zwei Erkenntnisse des Königl. Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 135. Oktober 1866: 1 Gegen Anord⸗ nungen der landräthlichen Behörde, durch welche den Adjazenten eines öffentlichen Flusses die NRäumung desselben zur Beschaffung der Vor— fluth aufgegeben wird, ist der Rechtsweg unzulässig. 2 Die Verwal— lungsbehörden in der Rheinprovinz sind nach den dort geltenden Be— stimmungen ermächtigt, einen vorhandenen Weg als Vieinalweg an— zuerkennen, und je nach dem Bedürfnisse die Grenzen desselben festzu⸗ stellen. Eine Eigenthumsklage Seitens der Adjazenten ist dagegen nur insofern zulässig, als es sich dabei um den Ersatz des Werthes der zu dem Wege herangezogenen Grundflächen handelt.

Das neueste (Dezember Heft der vom Professor Dr. Foß, im Verlag von A. Bath, herausgegebenen »Zeitschrift für Preußische, Geschichte und Landeskunde« enthält einen Auf— satz über »die Einverleibung Erfurts und seines Gebiets im Jahre 1802“, von Paulus Cassel; ferner eine Abhandlung des Geh. Archiv⸗ raths r. Friedländer über »Händels Geburtsstätte«, worin aus verschiedenen, dem Geheimen Staats-Archive entnommenen Akten— stücken nachgewiesen ist, daß Händel nicht im »Großen Schlamm« Nr. 4 zu Halle, wie gewöhnlich angenommen werde, sondern in dem Hause . gelben Hirsch in der kleinen Chausseestraße daselbst i. J. I685 geboren sei, sowie den Schluß des Berichts über den Einfall der Schweden in die Mark Brandenburg im Jahre 1675, welche von Karl Kletkeaus der bisher noch nicht gedruckten, werthvollen Chronik des Elias Lockelzum ersten Male durch den Druck veröffentlicht wird. Dieser 2. Theil von Lockels Bericht enthält die Beschreibung des Ueberfalls von Ra— thenow durch den großen Kurfürsten und der Schlacht bei Fehrbellin. Lockel erzählt bei dieser Gelegenheit ebenfalls, daß der Kurfürstliche Stallmeister Frobenius, der in der Schlacht unmittelbar hinter dem Kurfürsten geritten, von einer Stückkugel getödtet worden sei. An die so eben angeführten Abhandlungen schließen sich interessante Mit— theilungen über »die Hexenverfolgungen in der Stadt und im Fürsten⸗ thum Neisse im Jahre 1651“, von Dr. C. Hilse an. Außerdem bringt das Heft mehrere Rezensionen, ferner eine Uebersicht der bon der Mitte August bis Mitte November 1866 zur preußischen Geschichte und Lan— deskunde erschienenen Schriften, endlich eine ganze Reihe von Sitzungs⸗ berichten historischer Vereine, welche ebenfalls eine Menge histoͤrischer Nachrichten enthalten.

Gewerbe- und Handels-Nachrichten.

Berlin, 8. Dezember. Nach vorliegenden amtlichen Nachrichten haben die Behörden in Malta für die von England, Wolf den osterreichischen und norwegischen Häfen und von Marseille kommenden Schiffe unter Beobachtung gewisser sanitätspolizeilicher Maßregeln die Quarantaine aufgehoben, dagegen für die aus den türkischen Häfen im Archipel, aus der Marmara-See, aus Konstantinopel und Salo— nichi, so wie für die vom Schwarzen Meere kommenden Schiffe eine zehntägige Quarantgine angeordnet.

London, 6. Dezember. In den Eisenwerken im Süden von Wales hat die Nothwendigkeit jetzt die Eigenthümer zu einem Schritt getrieben, der bei dein Stande des Geschäftes in Eisen während der letzten vier Monate unausbleiblich war. Ein Anschlag, der in sämmt⸗ lichen Werkstätten angeheftet wurde, zeigt die Absicht der Arbeitgeber an die Löhne herabzusetzen und soͤll diese Veränderung in Bo— natsfrist eintreten. Schon im vergangenen Juni war etwas Aehnliches beschlossen worden, doch scheiterte damals die Maß— regel dadurch, daß die Eigenthümer nicht alle mit dersel— ben einverstanden waren. Die Sache ist jetzt beim Beginne des Win— ters und den ungemein hohen Preisen der Lebensmittel jedenfalls hart und drückend für die Arbeiter, allein so viel als bis jetzt aus den Aeußerungen derselben zu entnehinen, wird keine Bitterkeit gegen die Arbeitgeher daraus entstehen. Die Erklärung der Eigenthuͤmer, daß ihnen bei der gegenwärtigen Stockung des eschäftes und den erlittenen schweren Verlusten nur die Wahl zwischen Einstellung der Arbeit oder Verringerung der Ausgaben bleibe, scheint die Leute zu beruhigen. Der Betrag der Herabsetzung ist noch nicht festgestellt, doch nimmt man an, daß er nicht weniger als 10 Prozent sein wird.

. Gesammtsumme der in England kursirenden Münzen beträgt 150000000 Sovereigns und 626,000,000 Silbermünzen ver— schiedenen Werthes. Wenn durch den langen Gebrauch ein Sovereign bis zu einem halben Gran unter dem geseßlichen Minimalgewicht verloren hat, so kann von Rechtswegen das Stück aus der Eircula— tion geen und der letzte Inhaber zum Ersatz angehalten werden. Beim c ilbergelde ist dies nicht der Fall, da dasselbe nur ein Werth— zeichen ist. Man hat annähernd berechnet, daß, bei einer dreijährigen Circulation, die Fünf-Schillingstücke (Kronen) 5 pEt., die Halbkronen 10 pCt., die Schillinge 30 pCt. und die kleinen Einhalb- und Ein— drittel⸗Schillingstücke 30 und 42 pCt. an Gewicht einbüßen, und man sagt gewöhnlich, daß 190 alte Schillinge nöthig sind, um 80 neue zu prägen. Die Kosten für den Verschleiß des in England kursirenden Geldes belaufen sich auf 20000 Pfd. St. jährlich.

Der, Talgbaum, der in den nördlichen Gegenden Ching's einen mächtigen Handelszweig zu bilden anfängt, ist in neuerer Zeit von dorther auch in Indien eingeführt worden. Er gedeiht und wächst sehr üppig in den nordwestlichen Provinzen und in Pungab, und in den Regierungspflanzungen wird er bereits mit zehn Taufen— den kultivirt, die Tonnen von Samen liefern. Dr. Sameson bereitete aus dem Samen 100 Pfd. Talg und sandte 50 Pfd. davon an die Eisenbahn in Pungab, um seine Brauchbarkeit zum Einschmieren prü⸗ fen zu lassen. Zu Lichten ist der Talg ausgezeichnet. Er giebt eine helle, glänzende und geruchlofe Flamme und ist ganz frei von Rauch. Der Baum giebt auf den Höhen wie in der Ebene eine reiche Ernte und wächst, mit großer Schnelligkeit. Manche Bäume, die vor acht Jahren gesäet wurden, haben jetzt schon einen Umkreis von 6 Fuß und sind 3 Fuß hoch. Das Holz ist weiß und sehr fest und eignet sich vortrefflich zu Druckerblöcken, und um den Baum im vollsten Sinne des Wortes allgemein nützlich zu machen, werden die Blätter als Farbstoff benutzt.

Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

Ste chri ef,

Gegen den unten näher bezeichneten Kaufmann Hermann Hirschfeldt ist in den Akten H. 520. 66. C. II. die gerichtliche Haft wegen betrüglichen Bankerutts aus §. 259 des Strafgesetzbuchs be— schlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte desselben Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. ö .

Gleichzeitig werden alle Civil- und Militair-Behörden des In— und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf denselben zu vigi— liren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtvoigtei⸗-Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ö baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechts— willfährigkeit versichert.

Berlin, den 7. Dezember 1866. ( ; Königliches Stadtgericht; Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen.

Signalement. ö

Der Kaufmann Hermann Hirschfeldt ist 2 Jahre alt, am

A. Juli i838 in Deutsch-Crone geboren und mosaischer Religion.

G te gn e.

Gegen den unten näher bezeichneten Kaufmann Georg Kalmann ist in den Akten K. 13. 67. Comm. II. die gerichtliche Haft wegen wiederholter Unterschlagung und betrüglichen Bankerutts aus §. 225 sed. 259 des Strafgesetzbuchs beschlossen worden. Seine Ver⸗ haftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisheri⸗ gen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt, Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte desselben Kenntniß hats wird aufge⸗ fordert, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizeibehörde Anzeige zu machen. . öh eichzeitz werden alle Civil und Militair-Behörden des In und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf denselben zu pigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vor⸗ findenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungefäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswill— fährigkeit versichert. 4

zerlin, den 7. Dezember 1856. ö. ; ; Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen Kommission II. für Voruntersuchungen. Signalement. Der Kaufmann Georg Kalmann ist 29 Jahr alt, am 3. Ok—

(tober 1837 in Neu-Strelitz geboren, mosaischer Religion, 5 Fuß groß,