1866 / 302 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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120 Thlr. Gehalt jährlich und 35 Thlr. Neben⸗Emolumente inkl. freier Wohnung festgesett. 1

Versorgungsberechtigte Militgir-Invaliden werden aufgefordert, sich unter me,, , des Civil-Versorgungsscheins, ihrer Führungs- und Qualifications⸗-Atteste und eines e, . enen Lebenslaufs, bis zum 15. Januar k. J. bei uns zu melden. Persönliche Vor— stellung ist erwuͤnscht.

Driesen, den 11. Dezember 1866.

Der Magistrat. Jacobitz.

4673 Betriebs- Einnahme. Bergisch⸗Märkische Eisenbahn, ohne Ruhr⸗Sieg⸗Bahn. 1866 im Novbr. 483,316 Thlr., bis Ende Novbr. 4,897,122 Thlr. 1865 * 471/650 * . x 4/673, 986 *

also 1366 mehr 11666 Thlr., ; mehr TIS, 136 Thlr. Ruhr⸗Sieg⸗Eisenbahn. 1866 im Novbr. 101,999 Thlr., bis Ende Novbr. 1.059, 442 Thlr. 1865 * 101/897 * Y Y y L031 180 * also 1866 mehr 102 Thlr, mehr Weg 6 z Thlr. Elberfeld, den 10. Dezember 1866. Königliche Eisenbahn-Direction.

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Neue Berliner Hagel-Assekuranz⸗Gesellschaft.

Den nachstehend abgedruckten zweiten Nachtrag zu dem Revidir— ten Statut unserer Gesellschaft bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenniniß.

Berlin, den 10. Dezember 1866.

Die Direction der Neuen Berliner Hagel-Assekuranz-⸗Gesellschaft.

Zweiter Nach rag zu dem . Statut der Neuen Berliner Hagel-⸗Assekuranz⸗Gesellschaft. Zufolge Beschlusses der General⸗Versammlung der Actionaire der Neuen Berliner Hagel⸗A1Assekuranz-⸗Gesellschaft vom 13. Dezember 1865 wird hiermit unter Abänderung der entgegenstehenden Bestimmungen des Revidirten Statuts der gedachten Gesellschaft vom 6. kober 1858 und des ersten Nachtrages dazu vom 12. Juni 1863 Folgendes fest—

gesetzt: . 3nu §. * des Revidirten Statuts. Die Gesellschaft führt vom 4. Januar nach der Pu— blicgtion dieses Nachtrages ab die Firma: Berliner Hagel⸗Assekuranz⸗Gesellschaft von 1822. Su § 4 ebendaselbst. Die Vorschrift des §. 4, Satz 2 des Revidirten Statuts wird

aufgehoben. Zu §. 6. ebendaselbst.

In Actien und Wechseln, welche von Publication dieses Nach— trages ab nach den, dem Revidirten Statut (§. 6.) unter X. B. und C. beigefügten Schematen ausgefertigt, beziehentlich ausgestellt werden, i an Stelle der bisherigen die neue Firma aufzunehmen.,

In den bis zu dem angegebenen Zeitpunkte ausgefertigten Actien und ausgestellten Wechseln ist eine Aenderung der Firma nicht erfor- derlich, doch bleibt der Direction, wenn Actien behufs der Umschrei⸗ bung auf einen anderen Inhaber oder sonst bei ihr vorgelegt werden, überlassen, die neue Firma darauf zu bemerken.

Zu §§. 29 33. eben daselbst. An die Stelle der §8. ö folgende Bestimmungen:

Die Direction hat die Besorgung des laufenden Geschäftsbetriebes einem von ihr zu wählenden Bevollmächtigten der Gesell⸗ schaft zu übertragen, und demselben das nach ihrem Ermessen erfor⸗ derliche Personal, einschließlich der Repräsentanten zur Vertretung bei Feststellung der Schäden beizugeben, auch Gehalt und Remuneration dieses Personals zu bestimmen. .

Sie ernennt die für den Geschäftsbetrieb nach ihrem Ermessen er— forderlichen General⸗ und Haupt-Agenten unter Beobachtung der des— halb bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und ist berechtigt, Handlungsbevollmächtigte zu bestellen, so wie für einzelne Geschäfte oder Kategorien von Geschäften Bevollmächtigte zu ernennen. Die Spezial-Agenten werden durch den Bevollmächtigten der Ge— sellschaft ernannt.

S. 30.

Alle Erklärungen, Verhandlungen und Verträge der Direction sind verbindlich für die Gesellschaft, sobald sie unter der Firma der Gesellschaft (§. 2.) von mindestens zwei Direktoren, beziehentlich Sub— stituten oder von einem derselben und dem Bevollmächtigten der Ge— sellschaft unterschrieben sind. .

Auch die Policen der Gesellschaft sind in dieser Form zu voll— ziehen, insofern nicht die Direction, wie ihr freisteht, die General- und Haupt⸗Agenten zur Vollziehung ö. . bevollmächtigt.

Der Bevollmächtigte der Gesellschaft ist als Organ der Direction zu betrachten und an die ihm von derselben zu ertheilenden Instruc— tionen gebunden. . .

Er hat die Befugnisse eines Handlungshevollmächtigten (allgem. Deutsch. Handelsgesetzbuch Art. 47), ist insbesondere auch zur Prozeß⸗ führung, sowie zur Empfangnahme von Geldern, Dokumenten und Sachen und zur Quittungsleistung darüber ermächtigt und zeichnet:

»Direction der Berliner dag e uran sefellschaft von 1832.«

,, . Die Befugniß, Wechsel zu giriren, kann ihm durch besondere Voll— macht der Direction beigelegt werden.

Im Fall der Verhinderung fungirt an seiner Stelle ein Di Mitglied oder ein von der Direction zu ernennender .

gleichen Befugnissen. §. 32.

Das Gehalt des Bevollmächtigten und eine etwai Minimal -Saße zu garantirende Tantième desselben, . di Cn i bent gen Bedingungen seiner Anstellung hat die Direction . zuseßen. ;

In Folge eines mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stz der in einer GeneralVersammlung anwesenden dn e, ü, Beschlusses kann zu jeder Zeit die Entlassung des Vewollind i n geschehen, ohne daß ihm die Gründe derselben eröffnet werden. ln Fall einer solchen Entlassung, sowie bei erfolgender Auflösung der J sellschaft vor dem Ablauf der kontraktlichen Zeit wird dem i g mächtigten ein halbjährliches Gehalt als Entschädigung bewilligt, wen nicht absichtliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten, 9 em nachgewiesen werden muß, die Ursache zur Entlassung ist. ihn

Der Bevollmächtigte hat der Gesellschaft eine Caution von tausend Thalern in solchen Papieren zu bestellen, auf welche Kön . Geldinstitute Darlehne gewähren. glih⸗

S. Zö.

Jeder Dritte, mit welchem die Direction, beziehentlich der Bevol mächtigte verhandeln, ist befugt, anzunehmen, 8 die Direction gemi den Beschlüssen der General-Versammlung der Actionaire, so . daß der Bevollmächtigte nach der von der Direction empfan en Instruetion handeln und demnach weder berechtigt, noch verpsi lun die Vorlegung der bei den General-Versammlungen erfolgten 8 schlußnahmen oder der von der Direction dem Bevollmächtigten i. theilten Instructionen zu verlangen. .

Im Uebrigen hat der Dritte die statutarischen Grenzen und Ve⸗ fugnisse der Direction und des Bevollmächtigten zu beachten.

: Zu 5§. 36 ebendaselbst.

„Die ordentlichen Gengral⸗Versammlungen der Aetionaire sollen

alljährlich im Laufe des Monats Januar stattfinden.

. Zu S§. 42. Nr. 4 und 5 ebendaselbst. In jedes der in Nr. 4 und 5 §. 42 bezeichneten Comité's sind in jeder ordentlichen General-Versammlung außer den drei Mitgliedern noch zwei Stellvertreter zu wählen, welche im Falle des Ausscheident ö ö. Verhinderung von Mitgliedern in das betreffende Comit? eintreten.

Das nach §. 42 Nr. 4 in der letzten, auf Grund des . 6 de Revidirten Statutes am zweiten Mittwoch des Dezembers abgeha— tenen General-Versammlung erwählte Comité zur Prüfung der Bilan und Ertheilung der Decharge übt diese Functionen sowohl fuͤr da eben abgelaufene als für das nächstfolgende Geschäftsjahr.

; Zu §. 45 ebendaselbst.

. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in welchem die Publication dieses Nachtrages erfolgt, begreift den Zeitraum! vom 1. Dezember des vorhergehenden Jahres bis zum 31. Dezember des lausenden Ich res in sich. Von da ab umfaßt das Geschäftsjahr stets die Zeit dom J. Januar bis 31. Dezember.

K Zu § 47 ebendaselbst. An die, Stelle des 8. 4 treten folgende Bestimmungen: Die Bilanz bildet die Rechnung, welche die Direction den Actio=

nairen zu legen hat. Ihre Prüfung und Dechargirung erfolgt durch das in F. 42, Nr. 4 gedachte, künftig stets für das laufende Geschäftz jahr zu wählende Comité, welchem die Bilanz vor der nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfindenden ordentlichen General-Versammlunz vorzulegen ist. Ergeben sich dabei Erinnerungen, so sind dieselben det General-Versammlung zur Entscheidung vorzulegen.

Die Bilanz wird durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.

Zum ersten Nachtrage Nr. 1 und 4. An die Stelle der Nr. 1 und 4 des ersten Nachtrages vom 12. Juni 1863 treten folgende Bestimmungen: ö I) Der nach Abzug der Tantime der Direction und des Be— vollmächtigten sich ergebende Reingewinn eines jeden Ge schäftsjahres (§. 46 des Revidirten Stakuts), insoweit er nicht etwa zur Komplettirung des Grundkapitals verwendet werden muß (8. 3 ebendaselbsts, wird bis zur Höhe von zehntausend

Thalern Courant an die Actionatre vertheilt.

Sobald und solange ein Bestand von Zweimalhunderttausend

Thalern Courant im Reservefonds vorhanden ist, wird der Reinertrag nach Abzug der Tantiéme der Direction und de? Bevollmächtigten vollständig an die Actionaire vertheilt und Nichts davon zum Reservefonds einbehalten. Nachstehender Allerhöchster Erlaß:

Auf Ihren Bericht vom 27. v. M. will Ich den in notarieller Ausfertigung hierbei zurückerfolgenden, in der General-Versammlung der Actionaire der Neuen Berliner Hagel-Assekuranz-⸗Gesellschaft vom 13. Dezember v. J. beschlossenen zweiten Nachtrag zu dem Statuti vom 6. Oktober 1858 hierdurch genehmigen.

Berlin, den 7. Mai 1866.

(gez Wilhelm.

(ggez Graf, von Itzenplitz, Graf zur Lippe, von Selchom, An die Minister für Handel, Gewerbe und ffentliche Arbeiten der Justiz und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

wird hierdurch in beglaubigter Form mit dem Bemerken ausgefertigt . . m . desselben in dem Geheimen Staats-Archive nieder⸗ gelegt wird. Berlin, den 14. Mai r g ö. Der Minister für die land wir hschaftlichen Angelegenheiten. von Selchow.

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sür das bierteljahr in allen Theilen der Monarchie o

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(nahe der Kanonierstr.)

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zeiger.

1865.

AM 302.

Se. Vt ajestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem 1Unterstaats⸗Secretair Müller im Justiz⸗-Ministerium den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern; und

Dem Kaufmann und Händler mit Luxus- und Haushal— tungs⸗Gegenständen Wilhelm Breul zu Frankfurt a. M. lin Firma Friedrich Breul jun) das Prädikat eines König⸗ lichen Hof⸗Lieferanten zu verleihen, so wie

Den bisherigen Stadtverordneten Conrad Carduc zu Düren, der von der dortigen Stadtverordneten -Versammlung 6 Wahl gemäß, als unbesoldeten Beigeordneten der

ö Düren für die gesetzliche sechsjährige Amtsdauer zu be— stätigen.

Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung.

Ich habe den Berg⸗Assessor hr. Wedding beauftragt, auch in diesem Jahre einen Eyklus von öffentlichen und unentgelt⸗ lichen Vorträgen zur Ausbreitung nützlicher Kenntnisse der Technik zu halten. Diese Vorträge werden Dienstag, den 8. Januar, Abends 7 Uhr, im Bibliotheksaale der König— lichen Berg⸗Akademie (ECustgarten, Gebäude der alten Börse) beginnen und in den folgenden Wochen um dieselbe Zeit fort⸗ . werden. Sie werden über das Kupfer und seine Legi— rungen handeln. Jeder Vortrag wird 1— 1 Stunde dauern. Der Saal wird um 6 Uhr geöffnet; er umfaßt 180 Sitzplätze.

Berlin, den 13. Dezember 1866.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Graf Itzenplitz.

M inisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der praktische Arzt ꝛc. Dr. Mücke ist zum Kreisphysikus des Westpriegnitzschen Kreises unter Anweisung des Wohnsitzes in Perleberg ernannt worden.

Am evangelischen Schullehret⸗Seminar zu Preuß. Fried⸗ land ist der . Lehrer Gräessner als ordentlicher

Lehrer angestellt worden.

Das amtliche Verzeichniß des Personals und der Studi⸗ renden hiesiger Universität für das laufende Winter Semester 1886 67 ist im Druck erschienen und in dem Geschäfts immer . Universitäts-Gerichts das Exemplar für 73 Sgr. u haben.

Berlin, den 14. Dezember 1866. . ;

Der Rektor und der Richter hiesiger Friedrich⸗Wilhelms— ; Universität. B. von Langenbeck. rh ite nt.

Berlin, 14. Dezember. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht-; Der Gräfin Olga von Seherr-Thoß, Ch räfin von Strachwitz auf Dobrau, Kreis Neustadt

. S die Erlaubniß zur Anlegung des ihr verliehenen Ehren— kreuzes des Johanniter⸗Malteser⸗Ordens zu ertheilen.

ea nnt ma g ung.

Für die nächstjährige Heeres-Ersatz' Aushebüng wird denjenigen jungen Männern, welche in dem . vom 1. Januar 1843 bis zum 31. Dezember 1847 geboren sind, und hierselbst ihren Wohnsitz haben, oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehr= Anstalten, Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungs⸗ diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrik- arbeiter ꝛc. sich hier aufhalten, in Erinnerung gebracht, daß, soweit dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen Beweismitteln über die Zeit und den Ort ihrer Geburt noch nicht versehen sind, sie sich, zur Ab⸗ wendung sonst unausbleiblicher Nachtheile, dergleichen Bescheinigungen nunmehr sofort zu beschaffen haben.

Die für diesen Zweck aus den Kirchenbüchern 2c. zu ertheilenden Bescheinigungen werden stempel⸗ und kostenfrei ausgefertigt.

Der Zeitpunkt zur Anmeldung Behufs Eintragung in die Stamm⸗ rolle, wird im Laufe des nächsten Monats und Jahres bekannt gemacht

werden. Berlin, den 12. Dezember 1866. Königliche Kreis⸗Ersatz⸗Kommission.

Bekanntmachung.

Erfahrungsmäßig tritt während der Weihnachtszeit eine sehr bedeutende Steigerung des Post⸗-Päckerei⸗Verkehrs ein. . werden Seitens der Postbehörden die umfassendsten aßregeln getroffen, um die ordnungsmäßige Expedition der außerordentlich zahlreichen Packet⸗Sendungen sicher zu stellen. Das Publikum ist indeß im Stande, auch seiner Seits dazu beizutragen, daß jener ungewöhnlich steigende Verkehr pünktlich bewältigt werde, sobald nicht der überwiegend größte Theil jener Sendungen erst in den letzten Tagen bei den Posten zusammen— trifft. Es ergeht deshalb an die Versender da a . die Aufgahe der Päckereien mit Weihnachts-Sendungen nicht auf die letzten Tage und die äußersten Fristen hinauszurücken, viel⸗ mehr im eigenen Interesse und zur Förderung des Gesammt—⸗ Verkehrs auf eine angemessen frühzeitigere Absendung jener Päckereien Bedacht zu nehmen. Zu glei wird empfohlen, daß die Signatur und der Name des Bestimmungsorts auf den acketen recht deutlich und unzweideutig angegeben und etwaige aͤltere Signaturen, welche sich noch auf der ö befin⸗ den sollten, von derselben entfernt oder wenigstens unkenntlich

gemacht werden.

Berlin, den 26. November 1866. Der Ober⸗Post⸗Direktor Sach ße.

Erlaß vom 8. Dezember 1866 den Hau sirhandel betreffend.

Durch Verfügung der Königlichen Ministerien der Finanzen, des Handels und des Innern vom Sten v. M. ist in Konse⸗ quenz der Vereinigung des Kurstaates mit der preußischen Monarchie bestimmt worden, daß den Angehörigen der vorhin kurhessischen Gebietstheile, welche in den letzteren einen festen