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4.„Pos. Inf. Regt. Nr. 59 zum 7. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 56; Dr. Cürten, vom 8. Rhein. In Regt. Nr. 70, zum Inf. Regt., Nr. 80; Dr. Thilo, v. 7. ,, Regt. Nr. 69, zum Nhein. Drag. Regt. Nr. 5; Breymann, vom 7. Rhein. Inf. Regt. Nr. 69, zum Inf. Regt. Nr. Sl; Dr. Sternberg, vom 2. Pos. Inf. Regt. Nr. 19, zum 1 Schles. Gren. Regt. Nr 10; Dr. Koch, vom Ostpreuß. Festungs—⸗ Art. Regt. Nr. 1, zum Drag. Regt. Nr. 10; Dr. . vom . Pomm. Inf. Regt. Nr. 54 zum Dragoner ⸗Regt. Nr. II; Dr. Ernesti, vom 7. Pomm. Inf. Regt. Nr. 54, zum Dragoner ⸗Regt. Nr. 11 Dr. Beier, vom V . Regt. Nr. 4, zum Drag. Regt. Nr. 11; Dr. Jahn, vom 2. Garde⸗Drag. Regt. zum Ulanen⸗ Regt. Nr. löz Dr. Marquardt, vom 8. Pomm. Inf. Regt. Nr. Hl, zum Ulanen⸗Regt Nr. 15, Dr. Ziegler, vom Kaiser Alexander Garde⸗ Gren. Regt. Nr. l zum Inf. Regt. Nr. 86; Dr. Bresgen, vom Thür. Hus. . Ur, 12, zum Allanen-Regt. Nr. 16 Dr. Stahr, vom 1. Magdeb. Inf. Regmt. Nr. 26, . Drag. Regmt. Nr. 13 Dr. Schrader, vom 2. Leib - Husaren ⸗Regmt. Nr. 2, zum Drag. . Nr. 14; Dr. Kirsten, von der 3. Fußabtheilung des Schles. Feld⸗Art. Regts. Nr. 6 zum Drag. Regt. Nr. 14, Dr. Heinrich, vom 3. Garde-Gren. Regt. Königin Elisabeth, zum Drag. Negt. Nr. 15, Dr. Mäder, von der 3. Fußabtheilung des Schles. Feld— Artillerie⸗Regiments Nr. 6, zum Dragoner⸗Regiment Nr. 15, Hr. Gott—⸗ wald, vom 3. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 62, zum Drag. Regt. Nr. l6, Lr. Schneider, vom Füs. Bat. . Westfäl. Inf. Negts. Nr. 55, zum Ulan. Regt. Nr. 14, Dr. Angenstein, vom 5. Rhein. Inf. Regt. Nr. 65, zum Infanterie⸗Regiment Nr. 74, ferner die ÜUnterärzte: Roberg, vom 3. Westfälischen Infanterie⸗Regiment Nr. 16 9 Inf. Regt. Nr. 77, Dr. Strothbaum, vom 8. Westfäl. Inf. Regi. Nr. 57, zum Inf. Regt. Nr. 76, Dr. Schmidt, vom J. Gärde⸗Drag⸗ Regt., . Inf. Regt. Nr. 77, Dr. Grünert, vom 7. Ostpreuß. Inf. Negt. Nr. 44, zum Drag. Regt. Nr. 10, Dr. Weisb ach, vom ssten Pos. Inf. Regt. Nr. 18 zum Ulanen⸗Regt. Nr. 16 verseßtzt. Den 16. No vember.
Dr. 8 ,, Assistenz Arzt vom 1. Bataillon (Crossen) 2. Brandenburgischen Landwehr⸗Regiments Nr. 12, beim 3. Pom merschen Infanterie⸗Regiments Nr. 42 etatsmäßig wieder angestellt.
Den 27. November.
Dr. Busch, Assist. Arzt vom 8. Pomm. Inf. Regt. Nr. 61, zum Drag. Regt. Nr. 9 vom J. Dezember ab versetzt. Dr. Nabeige, bisher einjähriger, freiwilliger Unterarzt im Gaͤrde⸗Feld⸗A Art. Regt. , als Unterarzt vom 1. Dezeniber ab etatsmäßig angestellt. Dr. Hart- wich, Assist. Arzt vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm 1V. 39. Pomm.) Nr. 2 scheidet aus und tritt zu den Assist. Aerzten des Beurlaubtenstandes über.
Den 30. November.
Dr; Oeltze, Unterarzt vom 5. Pomm. Inf. Regt. Nr. 42, zum
Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm IV. (I. Pomm.) Nr. 2, verfetzt.
Landwehr.
Den 27. November.
Dr. Albrecht, Assist. Arzt im 2. Aufg. des 3. Bats. (Aschers— leben) 2. Magdeb. Kandw. Regts. Rr. 27 nach zurückgelegtem, dienst⸗ . en Alter und erfüllter gesetzlicher Dienstpflicht der ÄAbschied aus
em Militair⸗Verhältniß bewilligt.
Beamte der Militair-Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs-⸗Ministeriums.
Den 27. November.
Möhn, Fortifications⸗Secretair in Wesel, nach Sonderburg, Brost, Fortifications Secretair in Minden, nach Wesel, Daniek, Fortifications⸗Bureau⸗Assist. in Coblenz, unter Ernennung zum For⸗ tifications⸗Secretair nach Minden verseßt.
Den 28. November. Eschert, Fortifikations⸗Bureau⸗Assist. in Friedrichsort, zum . tifieations-Sekretair daselbst ernannt. Schmitt, Zahlmstr. vom üs. Bat, 7. Rhein. Inf. Regts. Nr. 69, zum 2. Bat. 3. Rhein. Infant. Regts. Nr. 29 versetzt.
Den 39. November.
Fam pson, Sec. Lt, a. D., und Zahlmstr. 1. Klasse vom Regt. der Gardes du Corps, Paethold, Sec. Lt. 4. D. und Zahlmstr. 1. Klasse vom Pomni. Füs. Regt. Nr. 34, mit Pension verabschiedet.
Den n nt na cu ng.
Für die nächstjährige Heeres-Ersatz' Aushebung wird denjenigen jungen Männern, welche in dem Zeitraum vom 1. Januar 1843 bis zum 31. Dezember 1847 geboren sind, und hierselbst ihren Wohnsitz haben, oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehr⸗ Anstalten, Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungs⸗ diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrif⸗ arheiter ꝛc. sich hier aufhalten, in Erinnerung gebracht, daß, soweit dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen Beweismitteln über die Zeit und den Ort ihrer Geburt noch nicht versehen sind, sie h zur Ab⸗ wendung sonst unausbleiblicher Nachtheile, dergleichen Be cheinigungen nunmehr sofort zu beschaffen haben.
Die für diesen Zweck aus den Kirchenbüchern 2c. zu ertheilenden Bescheinigungen werden stempel- und kostenfrei ausgefertigt.
Der Zeitpunkt zur Anmeldung Behufs Eintragung in die Stamm⸗ ö wird im Laufe des nächsten Monats und Jahres bekannt gemacht
erden. Berlin, den 12. Dezember 1866. Königliche Kreis-Ersatz⸗Kommission,
Bekanntmachung vom 12. Dezember 1866 — he,
treffend Regelung der Dienstverpflichtun gen der
Mannschaften der Kavallerie der ehemaligen hannoverschen Armee.
Durch Verfügung des Königlichen Kriegs-Ministeri vom 10. d. M. wird zur Regelung der Die iber im der Mannschaften der Kavallerie der ehemaligen hannoben Armee Folgendes bestimmt: ö.
I Die fen ne, Mannschaften der ehemaligen hann verschen Kavallerie, mit Einschluß der Reserve Urlaub ; werden hierdurch zur Erklärung aufgefordert, ob sie ö bon ihnen abgeschlossene Capitülgtion als gültig für . Dienst in der Königlich preußischen Kavallerie' au un erhalten, oder auf die ihnen aus der qu. Capitulation er wachsenden Rechte verzichten wollen. . Diejenigen der genannten Kavalleristen, welche sich zun Weiterdienen verpflichten, werden bis zur Erfüllung in durch die Capitulation übernommenen aktiven Dien lpflij eingezogen und demnächst der Reserve überwiesen. Die Bestimmung des Zeitpunktes der Einziehung, s wie des Regiments, zu weichem dieselbe erfolgt, bleibh ' behalten. „Die in Gemäßheit ihrer Capitulation bereits zur Rr serve entlassenen Mannschaften treten eventuell in die die! seitige Reserve über. Die hiernach weiter dienenden Kavalleristen beziehen für die Dauer ihrer aktiven Dienstzeit entsprechend ihren früheren Kompetenzen ein monatliches Gehalt von 4 Thlr., sowi Verpflegungs⸗Zuschuß und alle sonstigen Kompetenzen nach Maßgabe der für die preußische Armee gültigen He stimmungen. Im Reserveverhältniß erhalten' sie monat lich wie bisher 1 Thlr. Diejenigen ehemaligen hannoverschen Kavalleristen, welt nach Vorstehendem ihre Capitulation nicht für gültig auf recht erhalten wollen, sich aber noch im militairpflichtigen Alter befinden, werden im Wege der gewöhnlichen Aut hebung eingestellt. 5) Die ad. 1 verlangte Erklärung haben demnach sämmtliche ehemalige hannoversche Kavalleristen bis zum 23. d. Mhz. bei den Bezirksfeldwebeln oder bei den Landwehr⸗Ba taillonen direct mündlich oder schriftlich unter Vorzeigum resb. Beifügung ihrer Militair-Papiere abzugeben. „Diejenigen, welche bis zu dem genannten Tage diese Er klärung nicht abgegeben haben, verfallen der ad 4 gegebenen Bestimmung. Hannover, den 12. Dezember 1866.
Der General⸗Gouverneur und kommandirende General des 19. Armee⸗Corps. von Voigts⸗-Rhetz, General⸗Lieutenant.
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1866 — be— treffend die Gewerbe-Legitimation der Handels— reisenden.
In der Bekanntmachung des vormaligen Königlich hanno verschen Ministeriums der Finanzen und' des Handels vom II. Dezember v. J., die Gewerbe⸗Legitimation der Handeldtei senden betreffend, ist erwähnt, daß die Gewerbe⸗Legitimationt karten für Handelsreisende, welche für Rechnung mehrerer Handlungs⸗(Fabrit⸗) Häuser Bestellungen aufsuͤchen oder Waal einkäufe machen wöllen, in Preußen und Oesterreich keine Um wendung zulassen und soll deshalb auf den Rand' der Kart die Bezeichnung »Nicht gültig für Preußen und Oesterreich⸗ gesetzt werden. 66 In Beziehung auf Oesterreich tritt in diesen Verhältnisse eine Aenderung nicht ein.
Was aber einerseits die im Jahre 1866 mit der preuj schen Monarchie vereinigten Gebietẽé und die übrigen St des Zollvereins und andererseits die bisherigen (altländische preußischen Provinzen anlangt, so soll fortan die n, , Zulassung der Handelsreisenden gleichmäßig au auf diejenigen Handelsreisenden Anwendung“ finden, bel für Rechnung mehrerer Handlungs- (Fabrik) Häuser Bestl lungen aufsuchen oder Waareneinkäufe machen wollen,
Die bisher vorgeschriebene Bezeichnung »Nicht gültig s ,, ,. fällt demnach künftig auf den Gewerbe⸗Legitimation arten weg. .
Um etwaigen Irrungen vorzubeugen, welche in Jolge ß Vereinigung des Gebietes einiger vormals selbstständihh Staaten hinsichtlich der Gültigkeit der Gewerbe-Legitimation
Zweite Beilaht
. ö Rübenzucker⸗Steu er r ; . 9 Au f d. J. entnehmien wir folgende Angaben über den Betrieb der im Zollverein vorhandenen Rübenzucker⸗Fabriken;
4455
Zweite Beilage zum Königlich
Sonnabend, den
Preußischen Staats-A Anzeiger.
15. Dezember 1866.
mmm, mm mere.
in den einzelnen Landestheilen der preußischen Monarchie
nir aht werden könnten, ist bestimmt, da
die den Angehörigen des vormaligen Königreichs Hannover von den im Gebiete desselben befindlichen, nun— mehr Königlich preußischen Behörden zu ertheilenden Karten, welchen fur den Geschäftsbetrieb innerhalb des hanno— verschen Gebiets eine Bedeutung nicht zukommt, bis auf Weiteres mit dem Vermerke: »Gültig auch für Preussen mit Ausschluss des vormaligen Königréeiclis Hannover«“ versehen werden, . daß die Karten für die Angehörigen des vormaligen Kur— fürstenthums Hessen und des Herzogthums Nassau, sowie der vorinaligen freien Stadt Frankfurt und der übrigen unter den Königlichen Civil-Administratoren zu Kassel und Frankfurt a. M. stehenden, neu erworbenen Landestheile, welche den Inhaber zum Geschäftsbetriebe im ganzen Um⸗ fange der Monarchie berechtigen, den Vermerk »Gültig zuckt für Preussen« erhalten und . daß die Karten für die Angehörigen der altländischen Provinzen, welche für alle neu erworbenen Landestheile gültig sind, den Vermerk: Gültig auch für die durch Gesetz vom 20. September 1866 mit Preussen vereinigten Landestheile« erhalten. Die vorstehend bezeichneten auf den Karten⸗Formulgren
edruckten Vernierke haben nur Bedeutung für die inneren Ver⸗
hiltnisse Preußens und berühren die Gültigkeit der Karten in
Hebieten der übrigen Zollvereinsstaaten und die Befugnisse ö. r glg! der letzteren zum Geschäftsbetriebe im ganzen Umfange der'preußischen Monarchie nicht.
Hannover, den 13. Dezember 1866.
Königlich preußisches General-Gouvernement. Departement der Finanzen. von Seebach.
übenzucker⸗Fabrieation im Zollverein in der Betriebs⸗ . 8 in K Januar⸗August 1866.
Der von dem Central-⸗Büreau des Zollvereins kürzlich aufgestellten
Abrechnung über die gemeinschaftliche Einnahme an ö. gur die Betriebsperiode vom J. Januar bis
Es standen 293 Fabriken im Betriebe, davon 259 in Preußen
i di h ins länder, 3 i 1 in und den bei diesem einrechnenden Vereins länder, 3 in Hannover
Kurhessen, 5 in Bayern, 1 in Sachsen, 6 in Württemberg, U in ., Ä in Thüringen und 24 in Braunschweig. Von denselben sind über⸗
Zur
Versteuerte
Bevölkerung. ,
Vereins⸗Staaten.
Kopfantheile. Ctr.
haupt 17757073 Ctr. frischer Rüben verarbeitet worden, für welche 44391280 Thlr. Rübenzucker⸗Steuer entrichtet worden sind. Unter der Annahme, daß 123 Ctr. frischer Rüben zur Herstellung von 1 Etr. Rohzucker erforderlich sind, würde sich sonach also die Ausbeute an Rohzucker auf 15420,566 Ctr. berechnen. Die preußischen Fabri⸗ ken partizipirten an der angegebenen Rübenverwendung mit 145679, 835 Etr.; es verarbeiteten nämlich; 8 Fabriken in Pommern 416750 Ctr., 40 in Schlesien . Ctr., 5 im Regierungsbezirk Potsdam 209315 Ctr. 13 im Regierungsbezirk Frankfurt 1157, 185 Etr., 139 in Sachsen Ih 389 Ctr., 2 in Westfalen 60,309 Ctr, 4 im Rhein— lande 320,862 Ctr.; außerdem: 36 Fabriken in Anhalt 22689237 Etr., 2 in Allestedt und Oldisleben (Sachsen⸗Weimar 146 Cy) Ctr. und l in der Unterherrschaft von Schwarzburg-Rudolstadt 4735352 Ctr. Ueber den Rübenverbrauch der in den übrigen Vereinsstagten belege⸗ 6 Fabriken ergiebt die weiter unten folgende Zusammenstellung das ähere.
Im gleichen Zeitabschnitte des Vorjahrs arbeiteten nur 268 Fa— briken, welche 18,416,072 Ctr. Rüben verbrauchten und eine Steuer— Einnahme von 4,604,022 Thlr. lieferten. Während sonach im lau— fenden Jahre 25 Fabriken mehr vorhanden waren, haben dieselben doch 6583994 Ctr. Rüben weniger verarbeitet, wodurch der Steuer- Ertrag sich um 1643742 Thlr. verringert hat. Diese Abnahme wird besonders dem Umstande zugeschrieben, daß die Rüben der Ernte von 1865, die hinsichtlich der Quantität und Qualität im Allgemeinen zwar zufriedenstellend ausfiel, doch mehr und leichter, als dies sonst der Fall, in Fäulniß übergingen, weshalb eine schnellere Verarbeitung derselben geboten war. Es sind deshalb auch in der Betriebs— zeit September — Dezember 1865 2,270,545 Ctr. Rüben mehr als im Vorjahr verarbeitet worden, so daß, wenn man das ganze Betriebsjahr 1865 1865 in Betracht zieht, an Stelle des oben nachgewiesenen Minus ein Mehrverbrauch an Rüben und dem entsprechend auch ein höherer Steuerertrag sich ergiebt.
Die durch die steuerliche Beaufsichtigung der Runkelrüben-Zucker—⸗ Fabriken erwachsenen Verwaltungskosten betrugen vom Januar -⸗August 1866 204,396 Thlr., 125510 Thlr. mehr als im Vorjahr, weil die neu⸗ begründeten Fabriken eine Vermehrung des Beamtenpersonals erforder— lich machten. Außerdem sind auf gemeinschaftliche Rechnung des Zoll— vereins an Bonificationen für ausgeführten Rübenzucker 1119, 816 Thlr., 9lö5,„299 Thlr. mehr als im Vorjahr, gezahlt worden. Es treffen hier— von 997,974 Thlr. auf Zucker, der in Preußen zum Export gekommen ist, darunter namentlich: in Pommern S0, 847 Thlr., im . n,. Bezirk Potsdam 158651 Thlr., in der Provinz Sachsen 688,771 Thlr., während der Rest sich auf die übrigen Provinzen vertheilt. Die Ex— portmengen umfaßten 13,032 Ctr. Brodzucker und 317108 Ctr. Roh⸗— ucker und Farin, wovon allein auf die Provinz Sachsen 11,B136 Ctr. Brodzucker und 236,968 Ctr. Nohzucker treffen. Von den übrigen Vereinsstaaten zahlten noch an Bonificationen:; Hannover 30,931 Thlr., Sachsen 352 Thlr. und Braunschweig 90,559 Thlr.
Die im Januar-August 1866 gufgekommene Rübenzucker-Steuer⸗ Einnahme ist unter die einzelnen Vereinsstaaten folgendermaßen ver⸗ theilt worden:
Antheil jed es Vereinsstaats nach der Bevölkerung.
Vertheilung nnn, na zug der er n cationen und Verwal⸗
tungskosten. hlr.
Es sind also
zu em⸗ pfangen.
Steuer⸗
aus- Betrag. her
zuzahlen.
Thlr. Thlr. Thlr. Thlr.
14079835
260/920 S/ (M79
19,642,948
1/943, 772 716,896 468/311 358/046 *
202,937 4655 O6 7343 go 7 d, 3s 14636 Ss
S7 l/ gs 1,103 556
2638 533
744 416?
I Preußen Dazu: ehemalige Landes theile von: a) Hannover b) Kurhessen ) Nassau d) Frankfurt a. M Außerdem: . Luxemburg . 18/560 632 731 682/665
. 186 / 5
Baden Großherzogthum Hessen -=... Thüringen
Braunschweig
1 /692,474 167/479
bhh / 464 2
135, 168 60 362 0 35 30/850
17.485 384 491 198342
Jölgo59 . 23170360 66/230 3231
3536 1 gi 7h ö. . 03h]
— — 30 850
17,485 1147064 201 96z 150 639 123959
75 23
gh ds
2.1355
Il 65g
30 213 3/621 152.709 168859
18619 355d 5)
32115 L6G 46 158 193 170 666
1863 oh hl
2070 45 516 ö. 23 75/128 76 M163
Asosd
336,255
Oldenburg
Frs oss ]
Zusammen 1 Io / 153/661
2 5 ö. 8 Prä⸗ Da nach den neueren Verträgen seit 1. Januar d. J. da ; ipuum, agg Hannover und Oldenburg aus der ,,
euer ⸗Einnahme früher erhielten, aufgehn i hat, so ist ö . lung unter die einzelnen Vereins. Staaten nur nach Kopfanthei . solgt, wobei auf Grund der bestehenden Vereinbgrungen ö. 3 fa 6. Vt. die siadlische evöltekug Ks fach in Anfaß gebrach en i
für die im Zollverein vorhandenen Rübenzucker⸗Fabriken.
Ba mit der Betriebsperiode Januar — August d. J. die Rüben
V i n dss ie, n oss
zucker⸗Campagne 1865 66 ihren Abschluß findet, so geben wir schließ—⸗
z j ; 8⸗ die es ; res lich noch eine kurze Darstellung der Betriebs⸗Resultate die ö .
inselben an frischen Rüben Mtö2s72 Ctr. verwendet, während e ,,. . Ctr., mithin l 11568 Ctr. weniger ver⸗ arbeitet worden sind. Die einzelnen Vereins-Staaten partizipiren
hieran folgendermaßen