1866 / 307 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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4511 Erste Beilage zum Königlich Prenßischen Staats-AUnzeiger. Staats- Schuld- Scheine 35 83 M 307. Donnerstag, den 20. Dezember 1866

ö Pri Anl. V. 1855 2 100 Thlr. 3 1193 J 9 ö r —— ö Prämien- Scheine d 40 Th. 3 Kur- und Neumärkisehe. .... .... 90.

4510

Kerlin, am zOG. Hexermmher. Ani tlicher Wechsel-, Fonds- ume Gelel- Cors.

eh gi- bea ese Gid.

Amsterdam .... ...... 25 FE. Kurz

w 250 FI. 2 Mi.

21

Br. end. 1439 1423

Kentenbriefte.

Pommersche .. . . . ... ...... .....

Hamburg ..... ...... dito London

Wien. österr. Währ. . . 8, Augshurg, si dd. W..

1 51

Leipzig in Courant. .. im 14 Thlr. Fuss

dito Warsehau Bremen

300 M. Kurz

300 M. 2 Mt.

150 Fi. § 4. 150 F] 160 Fi. Frankf. 2. M., si dd. W. 160 FI.

190 ThI. Petersburg ...... .... . 6 36 8.

1515 löõ0ogę 1505 5 22 8 21 S0 8S0h 7165 753

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L. S. 3 Mt. C Fr. ? It. a. dito

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Pommersche

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Freiwillige Anleihe

Staats- Anleihe von 1859 dito v. 1854, 1855, 1857 ...

dito dito dito dito dito dito

von 1867... ......

do. do.

Schlesische do. do.

kur- und Neum. Sehuldverschr. 3 Oder-Deichbau- Obligationen. ... 415 bliga tionen

Kur- und Neumärkisehe ...... ..

bosensche. .. ...... ...... ....

Sichsische ..... ..... ...... ....

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Unkündh. 923 Hypt. Pr. *

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Preussische

h Rhein- und Westph. ...... ..... Sächsische Schlesische... .............. .

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Preuss. Hyp. Antheiäe Certificate (Hübner) 4

Hyp. Br. d. 1. Pr. Hyp. Actien- eocste eher (Hansemann

Hyp.·

Actien- Bank (Henckel). 4

k- Antheil-Scheine 45

Bank des Berliner Kassenvereins.

Danziger Privathank

berger Privatbank

burger Prwithank ..... ..

Posener Frivaibank

Pommersche Rittersch. Prrvatbank

Friedrichs: or Garne ,,, , , ,. Andere Goldmünzen

der Preuss.

Br.

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Eisenbahn- Actlen. ur Br.

Stamm- Aetien. Aachen-Mastrichter,,

Bern- Anhalter. Berlin- Hamburger Berl. Potsdam-Magdeb. Berlin- Stettiner Ber slau - Schw. - Freib. Brieg Neisse Cöln - Mindener ..... ... Magdeb. Halberstadt .. Nagdeburg-Leipziger. . NMũünster- Hammer Riederschles-Märk. . . . . NKiederschles. ILweigb. .. Nordbahn Fr. -Wilh. .. Oberschl. Lit. A. u. C. do. i Oppeln-Tarnowitzer .. Eheinische do. (Stamm-) Prior. Rhein- Nahe Stargard Posen Thüringer ......

. ö 313 303 Berg Märk. . ...... .. 164 153 . 222 721

1

Wilh (Cosel-Oderbg.). do. (Stamm) Prior. . do. do. do.

Wo vorstehend kein Zinssatz notirt ist, werden usancemässig 4 pCt. berechnet. Prioritäts-Oblig. Aachen-Düsseld. J. Em. do. II. Emission.. do. III. Emission. . Aachen-Mastrichter ... do. II. Emission .. Berg. Märkisehe I. Ser. h. do. Il. Serie do. III. S. v. Staat 3 gar. do. do. Lit. B.. do. IV. Serie ... do. V. Seri ... do. Düsseld. - Elberf. Pr. do. do. II. Serie.. do. Dortm. - Soest. do. do. II. Serie. . Berlin Anhalter Berlin- Anhalter... Berlin- Anhalter Lit. B. Berlin- Hamburger Berlin-Hamh. II. Emiss.

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Berl. Potsd. Md. Lt. . do. Litt. B. do. Iistt. C. Berlin- Stettiner J. Ser. do. Il. Serie do. III. Serie do. IV. Ser. v. Staat gar. Breslau - Schw. - Freib. Cõöln- Crefelder ... . .. .. CGöln-Mindener J. Em. . do. Il. Em.

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ꝛ⸗ . Em. Magdeburg- Halberstadt. do. v. 1865, do. Witte nbge. Magdeburg. Wittenbge. Nie drs ch. Märk. Act. .S. do. II. Serie à h. Thlr. de. Oblig. I. u. II. Ser. do. do. III. Serie. . do. IV. Serie.. Niederschl. - Lweigbahn

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Ober- Schles. Litt. do. Litt.

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do. Rheinische sdo. vom Staat gar... do. III. Em. v. 1858/60 do. do. von 1862 u. 64 do. v. Staat garantirt. .. Rhein- Nahe v. Staat gar. do. do. II. Em. . . . Rhrt. Cref. Kr. Gladb. L. 8. do. II. Serie.. do. III. Serie.. Stargard- Posen.. .. .. .. do. Il. Emission.. ) do. ö. s . Thüringer I. Serie .... 636 Serie.. ..... do.

do. ; Wilh. (Cosel-Odbg.) . .., do. III. Emission..

II. Emission. .

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Nichtamtliohe Notirungen.

Eisenbahn- Stamm- Actien.

Altona - Kiel. .... ..... do. do. junge. ...

Amsterdam - Rotterdam

Galiz. (Carl Ludw. )... Löbau- Littau Ludwigshafen Bexhach Magdeb. Leipz. Lit. B. Mi- Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger .....

Oester. franz. Staatsbalm

Oest. südl. Sta atsb. Lomb. Russische Eisenb. .. ...

Westbahn (Böhin.) ... Warseha u- Lerespol. 6

Warschau- Wien

Berlin- Görlitz do. Stamm-Prior. . . ..

Ostpreuss. Sdb. St. Pr. Prioritäts - Aetien.

Belg. Ohl. J. de l'Est.

Orster. franz. Staatsbahn] POest. frz. Südb. (Lomb. ): M oskan-Rjäsan .... .... kRjäsan - Kozlow.. .... 1 Galiz. (Carl Ludw.) ... Lemberg-Czernowitz ..

Inländ. Fonds.

1

à Berl. Handels- Gesellseh. Disc. Commandit - Anth. Sehles. Bank- Verein.. Preuss. y Vers. ... do. do. (Henekel) Erste Preuss. Hyp. - 6. do. Gew. Bk. (Schuster)

Industrie - Actien. Hoerder Hüttenwerk. .

Fabrik v. Eisenbahnbed. 1 Dessauer Kont. Gas. .. Fabr. für Holtw. (Neu-

haus) Berl. Fferdebah

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do. Samb. u. Meuse.

Berl. Omnibus- Ges. ... 5

Aus länd. Fonds.

Bremer Bank. .. ...... Coburger Credithank.. Dessauer Credit

do. Landesbank . Genfer Creditbank .... Geraer Bank

* Gothaer Privatbank.

Hannoversche Bank. ..

Leipziger Creditbank..

,, Bank ... Meininger Tredithankũ. Norddeutsche Bank . . . Oesterreich. Credit. . ..

Oesterr. Metall. .. .... ö do. Nation. - Anleihe do. Prm. Anleihe. . do. n. 100 Fl. Loose do. Loose (1860).

Oester.

Braunsehweiger Bank.

Darmstädter Bank ....

Loose (1864).

S, J ST J d - - - - -

. do. Poln. Sehatz-Obl.

Oesterr.Silb.·Anl.( 1864)

Italien. Anleihe Russ. Stiegl. ; do.

v. Rothschild Lst. Neue Engl. Anleihe

do.

do. do. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S. -R. do. Part. 500 Fl. ... Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St. Pram. Anl. Neue Bad. do. 35 FI. Schwed. 10 Rl. St. Pr. -A. Lübeck. Pr. -A. . ...... Amerikaner.. ...... Bad. Staats-Anleihe. .. Bayersche Präm. Anl.

5. Anl.. 6. Anl..

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29

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nünaprois des Silbers bel der Königl.

MNüuzeo.

Das Pfund fein Silber:

29 Thlr. 23 Sgr. Zins funs der Preuss. Bank: für Wechsel 4 pCt., für Lombard 45 pCt.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Sber - Sofbuchdrucket

(R. v. Decker).

Folgen zwei Bel

. ö. zu erkennen ist oder nicht.

Verordnung, betreffend die Einführung der bei— den ersten Theile des Strafgesetzbuches für die preußischen Staaten und des Gesetzes vom 25. April 1853, betreffend die Kompetenz des Kammergerichts zur Untersuchung und Entschei— dung wegen der Staatsverbrechen und das dabei zu beobachtende Verfahren, in das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 12. Dezember 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen für das Gebiet der ehemaligen ien 'r. Frank⸗ furt, was folgt:

Artikel J.

Das Strafgesetzbuch für das Großherzogthum Hessen und das die Abänderung einiger Bestimmungen desselben m Großherzog lich hessische Geseß vom 23. Februar 1849 treten mit dem 1. Januar e gen n —̃ 5 g 8

n deren Stelle tritt mit demselben Tage das Strafgesetzbuch für die preußischen Stgaten nach dem Text der in Ce r sgesth h er Erlasses vom 14 Juni 1859 veranstalteten dritten amtlichen Ausgabe, mit Ausnahme des dritten Theils, in Kraft (Anlage A.).

gar eig tritt von demselben Zeitpunkte ab das Gesetz vom B. April 1853, betreffend die Kompetenz des Kammergerichts zur Untersuchung und Entscheidung wegen der Staatsverbrechen und das dabei zu beobachtende n n , , e B.), in Anwendung.

rti kel Il.

Wo in irgend einem Gesetze auf Bestimmungen des Großherzog— lich hessischen Strafgesetzbuches verwiesen wird, treten die en e , n. Vorschriften des Strafgeseßbuches für die preußischen Staaten, Theil J. und 2, an deren Stelle. ö.

Insbesondere treten in dem Frankfurter Gesetze über das Ver- fahren in Strafsachen vom 165. September 1856, an die Stelle der darin allegirten Artikel des hessischen Strafgesetzbuches die Paragraphen des Strafgesetzbuches für die preußischen Staaten in nachstehender Weise:

im Artikel 41: statt Artikel 3. bis 5. die 8 3. und 4.

im Artikel 48: statt Artikel 304. bis 321., die §§. 152. bis 163.

statt Artikel 419., der 5 155.

9 , 6. statt Artikel 22. 23. 24. 25. 27. 235., die §§. 11.

2. un .

im Artikel 238: statt Artikel 95., die §§5. 58. und 59.

Artikel III.

Die Strafbarkeit einer Handlung, welche vor dem 1. Januar 1867 begangen ist, wird nach den bisherigen Gesetzen beurtheilt. Ist aber eine solche Handlung in dem gegenwärtigen Strafgesetzbuche mit keiner Strafe, oder mit einer gelinderen, als der bisher vorgeschriebenen be⸗ droht, so soll diese Handlung nach dem gegenwärtigen Strafgesetzbuche beurtheilt werden. Ist es zweifelhaft, ob die Handlung vor dem l. Januar 1867 begangen worden, so ist bei der Entscheidung das mil⸗ dere Gesetz anzuwenden.

Artikel IV.

Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. Januar 1867 begangenen strafbaren Handlung wird nach den bisherigen Gesetzen oder nach dem gegenwärtigen Strafgeseßzbuche beurtheilt, je nachdem das eine oder das andere dem Thäter am günstigsten ist.

Artikel V.

Bei Anwendung der Strafe des Rückfalls macht es keinen Unter⸗ schiög, ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritte der Gesetzestraft des gegenwärtigen Strafgesetzbuches vorgekommen sind, ob die Strafe vollstreckt worden ist oder nicht.

ö VI.

Mit dem 1. Januar 1867 werden alle noch neben dem Groß⸗ herzoglich hessischen Strafgesetzbuche bestehenden Strafbestimmungen die naterien betreffen, auf welche die beiden ersten Theile des Strafgesetz⸗ ö für die preußischen Staaten sich beziehen, außer Wirksamkeit ett. Dagegen bleiben in Kraft die besonderen Strafgesetze, insoweit sie Materien betreffen, in Hinsicht deren die beiden ersten Theile dieses Strafgesetzbuches nichts bestimmen. ö

Wenn in solchen besonderen Strafgeseßen eine Freiheitsstrafe von niehr Als fünf Jahren angedroht wird, so g Handlung ein Verbrechen C. 1 des Strafgeseßbuches). 4 . Ist die Handlung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs ochen, jedoch nicht über funf Jahre, oder mit einer Geldbuße von mehr als . Thalern bedroht, oder ist auf den Verlust von Aem= tern oder auf den Verlust des Rechts zum Gewerbebetriebe für immer oder auf Zeit, oder auf Stellung unter Polizeiaufsicht zu erkennen, so ist die Handlung ein Vergehen (8. 1 9. a. O). .. Besteht die Strafe nur in einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, öder in Geldbuße bis zu funfzig Thalern, oder ist die Strafe in den esezen unbestimmt gelassen, so ist die Handlung eine 0Ueber⸗ retung (§. 14. a. O3. Es inacht dabei keinen Unterschied! ob neben

§. 3.

Auf Zuchthausstrafe (88. 16 und 11 des Strafgesetzbuches) soll . . zwei Jahren . 9 . ö n in so = aeg a g ef , üb il droht fen n ,, ,, allen anderen Fällen, sowie bei Vergehen, tritt Gefängniß⸗ strafe ein, auch wenn in den Gesetzen eine 3 der . . ,, n., ist. Auch kann neben der Gefängnißstrafe auf zei⸗ ige Unter ö Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, wenn die ,,, Freiheitsstrafe in Zuchthausstrafe oder

in Correctionshausstrafe auf Ein Ihr oder länger besteht.

5 S. 4. In keinem dieser Fälle (6§. I bis 3) kann, wenn die Handlun nach dem 1. Januar 1867 begangen worden . auf , .

als sie in dem Strafgesetzbu i sind, erkannt k sezbuche für die preußischen Staaten angedroht Artikel VII.

Die Artikel 33 bis 36 und 40 des Frankfurter Gesetzes über das ö Strafsachen vom 16. n fn 1856 . dahin Dem Assisengerichte sind zugewiesen alle Verbrechen (Artikel VI und §. 1 des Strafgesetzbuches), insoweit nicht die el esd rr el des ar n f f , . . April 1853, oder die Zu⸗ i uchtpolizeigeri eintritt. Das izeigeri erf n 6 n , NJ e weren Diebstahls (§. 218 des Strafgesetzbuches), insofern nicht der §. 58 oder 36 a. a. O. zur , . t D des einfachen Diebstahls im Falle des §. 219 a. 4. O.; 3) der Hehlerei in den Fällen der §§. 238 und 239 a. a. O.; der einfachen Hehlerei im Falle des §. 240 a. a. O, und ) über die Verbrechen solcher Personen, welche zur Zeit der That das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sofern nicht wegen Konnexität die Verweisung vor das Assisengericht . Das Zuchtpolizeigericht erkennt ferner über alle Vergehen (Ar- tikel VI. und §. 1 des Strafgesetzbuches), mit Aiusne hn! er 6 benannten vor das Rügegericht gehörigen: I) des unbefugten Tragens einer Uniform, einer Amtskleidung, eines Amtszeichens, eines Ordens oder Ehrenzeichens, der unbe— , ,. 3. . oder , e,, e. und Führung eines dem Angeschuldigten nicht zukommenden Na— mens (§. 105 des Ser fe r r n, ; ö. .

2) der Landstreicherei, der Bettelei und der Arbei ; ,, . ei und der Arbeitsscheu (988. 117

3) der gewerbsmäßigen Unzucht (§. 146 a. a. O.); 4 j und einfachen Jagdvergehen (885. 273, 274 und 275 d . 7

5) der Zuwiderhandlung gegen die durch Stellung unter Polizei- aufsicht auferlegten Beschränkungen (§. 116 a. gg ö 6 . ö. dem §. 254 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Urkunden⸗ ng. . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. 1 . 1. ö Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1866.

(L. S. Wilhelm. Gr. zur Lippe.

Verordnung, betreffend die Aufhebung der Vor— schriften des im Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frankfurt geltenden bürgerlicher Rechts über den in der Appellations-Instanz zulässigen Antrag der Parteien auf Akten-Versendung Behufs Abfassung der Entscheidung und über das gegen Entscheidungen der zweiten Instanz zulässige Rechtsmittel der Aktenversendung in Kraft der Revision. Vom 12. Dezember 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. . für das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt was folgt:

§. 1. Die Vorschriften des im Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frankfurt geltenden bürgerlichen Rechts über den in der Appellations⸗ Instanz zulässigen Antrag der Varteien auf Aktenversendung Behufs Abfassung der Entscheidüng (transmissio actorum ad concipiendam sententiam) und über das gegen Entscheidungen der zweiten Instanz zulässige Rechtsmittel der Attenversendung in Kraft der Revision lremedium transmissionis actorum in vim rexisionis), insbesondere die hierauf sich beziehenden Vorschriften der Artikel 29 und 33 der

er eigentlichen Strafe noch auf die Confiseation einzelner Gegenstände

Constitutions-Ergänzungsakte vom 19. Juli 1816, des Gesetzes über die Geseßeskraft der provisorischen Gerichtsordnung für das gemein,