1866 / 311 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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gericht und zwar in der durch die zu Frankfurt geltenden Gesetze vor— geschriebenen Frist und Form. 3. 26

In den darauf abzugebenden Bescheid hat das Appellationsgericht den Tag der Einwendung zu bemerken und die Mittheilung der Ein— wendungsschrift an den Appellaten zur Nachricht zu verordnen.

VI. Ginf keen ne, Rechtfertigung.

Die Appellation ist, ohne Unterschied, ob derselben von dem Appellationsgericht vollständig oder nicht vollständig oder gar nicht deferirt ist, innerhalb acht Wochen vom Tage der Insinugtion des angefochtenen Erlenntnisses bei dem Ober-Tribunal einzuführen und

ugleich zu rechtfertigen. zugleich z htf 8. 2.

Der auf die Einwendung der Appellation erfolgte Bescheid und das angefochtene Erkenntniß nebst den Entscheidungsgründen, wenn diese besonders abgegeben worden, sind der Appellations-Einführung, und zwar sämmtlich in beglaubigter Ausfertigung, beizufügen. Hat der Appellant dies versäumt, so wird vom Ober-Tribunal zur Er— gänzung des Mangels annoch eine kurze Frist, bei Strafe der Deser— tion, gesetzt. ;

89 „Nur aus bescheinigten, dringenden und in den Verhältnissen der Sache oder der betreffenden Persoönen gegründeten Ursachen kann das Ober-Tribunal, außer der gesetzlichen, noch weitere den Umständen nach möglichst kurze Frist zur Rechtfertigung ertheilen, insofern der Appellant seiner Einführungsschrift die Beschwerden gegen das Er— kenntniß beigefügt hat. §. 30.

Ueberhäufte Geschäfte oder auch Reisen des Sachführers begründen keine Fristgesuche. 8 31

Wird die Frist vom Ober-Tribunal verweigert oder bringt der Appellant in der ihm gestatteten Frist seine Rechtfertigung nicht ein, so ist er nach Ablauf der geseßlichen oder der ihm gestatteten Frist mit der Rechtfertigung ausgeschlossen, und es wird so angesehen, als ob er auf die bisher verhandelten . i ten n habe.

Die Appellation wird, nach Ablauf der gesetzlichen Fristz für . erklärt, wenn der Appellant bei Einführung derselben seine Beschwerden

nicht namhaft gemacht hat. hafz, f Befugniß zu . Vorbringen. ]

Neue Thatumstände und darguf gegründete Einreden, sowie neue Beweismittel sind bei dem Ober-Tribünal nur dann zulässig; wenn sie erst nach der Zeit, wo sie hätten beigebracht werden müssen, neu entstanden oder doch neu aufgefunden worden sind. Unter dieser Vor— aussetzung aber sind sie, wenn ihnen sonst kein Rechtsgrund entgegen⸗ steht, ungegchtet des aus der Einlassung oder weiteren Verhandlung . Ausschlusses und ungeachtet des Ablaufs der peremtorischen

eweis- oder Gegenbeweisfrist, 60 zulässig.

Die gedachte neue Entstehung oder neue Auffindung muß auf Verlangen der Gegenpartei entweder bescheinigt oder doch, insofern das Ober-Tribunal solches für genügend erachtet, von der Partei beei⸗ digt werden; dem Ober-Tribunal steht frei, nach seinem Ermessen die Rihle in ** dieses Eides auch in dem Falle zu erlassen, wenn dieselbe von der Gegenpartei verlangt ö !

. 838.

Findet das Ober-Trihunal das neue Vorbringen unzulässig oder unerheblich, so hat es dasselhe ohne Weiteres selbst zu verwerfen. Er— achtet es dagegen dasselbe für zulässig und in die Entscheidung der Sache in dem Maße eingreifend, daß dadurch eine Abänderung des vorigen Urtheils herbeigeführt werden möchte, so hat es das neue Vorbringen zur etwaigen weiteren Instruction und abermaligen Ent— scheidung in der Hauptsache an die erste Instanz zurückzuweisen.

VIII. , Appellation.

NAeberzeugt sich das Ober⸗-Tribunal nach Einreichung der Einfüh⸗ rungs- oder Rechtfertigungsschrift, auch allenfalls nach vorgängiger Abforderung und Einsicht der Vorakten, von der gänzlichen Unstatt— haftigkeit der Appellation oder von Versäumung der Nothfristen, oder von dem offenbaren Ungrunde der Beschwerde, so kann es die Appella— tion sogleich verwerfen.

IX. Ver gone nn ges Appellaten. 581

Wird die Appellation vom Ober⸗Tribunal angenommen, so hat es das vom Appellanten Eingereichte, worauf die Annahme der Appellation beschlossen worden, dem Appellaten zur Vernehmlassung binnen einer Frist von acht Wochen mitzutheilen. Nur unter den im §. 29 vorgeschriebenen Voraussetzungen kann weitere Frist ver⸗

stattet werden. 62. X. .

. SS. Die Adhäsion ist nur gegen diejenigen Theile des Erkentnisses zu— lässig, über welche sich auch der t beschwert hat.

Die Adhäsion muß bei Verlust derselben spätestens in der Ver—⸗ nehmlassung des Appellaten ,

Erachtet das Ober⸗Tribunal die Adhäsion nicht sofort für unbe⸗ , so hat es dem Appellanten, jedoch nur über die Adhäsions—

i . eine Erklärung, mit angemessener Fristbestimmung, auf— zuerlegen.

XI. int ere n, der Akten.

Gleichzeitig mit Erlassung des Mittheilungsbescheides fordert d Aber⸗Tribunal, falls es nicht schon früher geschehen wäre, von 3. Appellationsgericht die i n,, Akten. im

Die Einsendung der Akten muß, nach vorgängiger Inrotulati mit Beifügung der Entscheidungsgründe, insofern sie nicht in dem 1 kenntnisse selbst enthalten sind, innerhalb vier Wochen nach der Es. forderung erfolgen. . in.

Für den Fall, da in einer bei dem Ober-Tribunal angebracht Sache das Verfahren in erster Instanz fortgeht, gedachtes Gen! jedoch die Vorakten einfordert, sind statt der letzteren oder ei . Theile derselben, so weit sie nöthig erscheinen, beglaubigte Aba einzusenden. .

Dasselbe gilt, wenn für die Entscheidung der bei dem Oh Tribunal anhängigen Sachen konnexe Akten eines anderen dient l, worin eine besondere Verhandlung noch fortdauert, erforhn— ich sind.

Die Kosten der Abschriften hat im ersten Falle derjenige, welcher die Sache bei dem Ober-Tribunal angebracht hat, im letzleren gon der antragende Theil und Falls die Beibringung von Amts nien verfügt ist, jeder Theil zur Hälfte vorläufig zu tragen. .

XII. Schluß des schriftlichen Verfahrens und etwa er— forderliche .

Mit der Vernehmlassung des Appellaten oder der Erklärung di Appellanten auf die gegnerische Adhaͤsion ist das schriftliche Verfahren in der Regel zwar geschlossen; es bleibt indeß dem Ober ⸗Tribunnl überlassen, nach Befinden eine Replik und eine Duplik besonders zu gestatten, oder von den Parteien eine Erklärung über bestimmt au zugebende Punkte, auch, sofern es nach der wee me überhaupt noh zulässig ist, die Vorlegung bestimmter, in den Akten angeführker und zur Entscheidung der Sache erforderlicher Urkunden zu verlangen,

Das hierauf Beigebrachte ist sodann der anderen Partei, den Um— ständen nach zur . 6 zur Nachricht mitzutheilen.

459.

Das Ober-Tribunal kann, zur Vervollständigung der Instruction, Lokal-Untersuchungen verordnen oder Berichte von Sachverständigen leren und zu diesem Zwecke dem Appellationsgericht Aufträge 'r.

eilen. XIII. Din t e , n, der Sache. 46.

Das Ober⸗Tribunal vercheis nachdem es über die Beschwerden, es sei nun bestätigend oder abändernd, erkannt hat, die Sache an daß Gericht erster Instanz oder an das Appellationsgericht, wenn e Sachlage dies erfordern sollte, und hat zu diesem Behufe sämmtlich Vorakten und sein Erkenntniß nebst den Entscheidungsgründen dem Appellationsgericht zu übersenden. .

XIV. Attentate. §. 47.

Bei Beschwerden über Attentate hat das Ober-Tribunal nach gt

meinrechtlichen Bestimmungen zu , din.

Zu Attentaten sind die zur augenblicklichen Abwendung einer den Streitgegenstand bedrohenden Gefahr erlassenen richterlichen Provisional— Verfügungen nicht zu rechnen.

XV. Beschwerden in K der Vollstreckung.

Beschwerden über Verzögerung oder Ueberschreitung der Gren

bei der Vollstreckung eines Erkenntnisses des Mer Tn gun gegen

das Gericht, welches durch die Remission der Sache mit der Voll—

streckung beauftragt worden, e, ö . anzubringen. OG.

. Findet das Ober-Tribunal die Beschwerden begründet, so hat ö die zur Abhülfe derselben erforderliche Verfügung an das Appellationt— gericht zu erlassen.

§. 51.

Vorstehende Anordnungen erstrecken sich auf alle endliche Entschei— dungen des Ober⸗-Tribunals, welche nicht lediglich eine Bestätigung des vorigen Urtheils enthalten.

XVI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen k . O2.

Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Ver, säumung der Appellations⸗-Nothfristen müssen bei dem Ober-Tribunnl angebracht und bei Verlust der Restitution nicht nur mit allen zu j. höriger Einführung der Appellation erforderlichen Aktenstücken un Urkunden, fondern auch zugleich mit der Rechtfertigung der Beschwerden verbunden werden.

§. 53.

Restitutionsgesuche gegen Versäumung solcher Fristen, welche niht als Nothfristen anzusehen sind, müssen mit einer vollständigen ah holung des Versäumten verbunden sein, und hat übrigens das Ober Tribunal solche Gesuche nach gemeinrechtlichen Grundsätzen zu be urtheilen. . 8. 8⸗

Ristitutionsgesuche sind überall. nicht weiter zulässig, wenn bon der Zeit an, da der Nachsuchende in den Fall kam, auf die Wied.

einseßung anzutragen, die ursprüngliche Frist abermals verscum worden ist. §. 55.

Die r n darf nur nach vorgängiger Vernehmung der Gegem. partei bewilligt werden.

heit als elner Einrede in den §§. 60 bis 63 für das Verfahren bei

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S§. 56.

Die Restiiution ist zur Abwendung des der Partei aus der Triö— perschmnung erwachsenden Nachtheils auch dann . . grist durch die Schuld des Anwalts versäumt, sofern dies gehörig awiesen oder doch in beträchtlichem Grgde wahrscheinlich gemacht auch, falls das Gericht solches für nöthig erachtet, von der Partel

aidlich erhärtet ist. . XVII. Verfahren bei Erg dizial-Appella tionen. 9

Die Einwendung der Extrastidizial- Appellation, wo solche an zulissf is 8. L, geschieht binnen der für gewöhnliche . eltenden. Nothfrist durch eine Eingabe bei dem Appellationsgericht, in welcher eine spezielle Anführung 36 Beschwerden enthalten sein muß.

Das weitere Verfahren ist im Allgemeinen dasselbe, wie bei ge— öhnlichen Appellationen; namentlich findet dabei dil Fi . , und giechtfertigungofrist . leselbe Einfüh

Der Appellationslibell wird, falls die Beschwerden nicht sofort zu verwerfen sind, dem Appellationsgericht mitgetheilt, damit . el Ech akten einsende und, falls es dieses erforderlich erachtet, denselben seine

Erklärung beifüge, nach deren Eingang die Sache für beschlofsen an genommen wird.

D. XVIII. Verfahren bei Vichtigkeitsbeschwerden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse oder Verfügunc des Appellationsgerichts muß el dem Ober⸗-Tribunal . . gerechtfertigt werden. Dies muß binnen einer Nothfrist geschehen, die auf acht Wochen, vom Tage der Publication oder Instnugtion des beschwerenden Bescheides an gerechnet, bestimmt wird, für den Fall aber, da der Grund der Nichtigkeit dem Beschwerdeführer ohne seine Schuld damals noch nicht bekannt gewesen erlangter Kenntniß dieses r een, Anfang nimmt.

Nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung eines appellationsgerichtlichen Erkenntnisses oder Bescheides an gerechnet, ist überall keine Nichtigkeitsbeschwerde dagegen weiter zulässig, auch als⸗ dann nicht, wenn erst später die Kenntniß des Grundes der Nichtigkeit erlangt wird. ö .

Ebenso unzulässig ist es für die Partei, welche bis zum Erlasse des als nichtig angefochtenen Erkenntnisses an den Verhandlungen Theil genommen hat, wie für deren allgemeine oder besondere Nach— solzr, nach Ablauf dieser Fristen die angebliche Nichtigkeit auch nur als Einrede geltend zu machen. .

§. 63.

Das Ober-Tribunal kann die Vorakten sofort vom Appellations— gericht einfordern und ohne dessen Erklärung, auch ohne vorgängige Vernehmung der Gegenpartei die Beschwerde verwerfen, sofern es deren Unstatthaftigkeit oder Grundlosigkeit aus den bisherigen Ver— handlungen entnimmt. Im Falle es aber hierzu sich nicht bewogen sindet, hat es die Beschwerde der Gegenpartei zur Beantwortung uͤnd nach Eingang derselben oder nach Ablauf der dazu vorgeschriebenen gi sämmtliche Verhandlungen, nebst den etwa bereits eingeforder— n Vorakten, dem Appellationsgericht mitzutheilen, welches feine Er— kärung darüber, unter Beifügung aller Akten, innerhalb drei Wochen tinsendet. Es wird sodann vom Ober-Tribunal über die angebliche Nichtigkeit erkannt. ö

Gesuche und Rechtsmittel in Bezug auf Erkenntnisse des Ober⸗Tribunals. XIX. , nen

Ueber Gesuche um Erklärung eines vom Ober-Tribunal abgege⸗ benen Erkenntnisses hat dieses Gericht, etwa nach Vernehmung des Gegners, selbst zu entscheiden.

XX. Nichtigkeitsbeschwerden. 65

O0. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse und Verfügungen des Der ribunals ist unter denselben Bedingungen, welche bei Nichtig—

kitzbeschwerden gegen Erkenntnisse und Verfügungen des Appellations⸗

herichtz vorgeschrieben find (5. 4) 8 üsst

Diese Beschwerde muß binnen acht Wochen nach Insinuation des hnJeblich nichtigen Bescheides bei dem Ober-Tribunal angebracht wer— n wobei übrigens dieselben Bestimmungen gelten, welche in An— schung des Anfangs diefer Frist, ferner des Ablaufs von zehn Jahren und der Unzulässigkeit des späteren Vorschützens der angeblichen Nich⸗ ihtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse oder Verfügungen des ppellationsgerichts angeordnet 6.

8 67. niz Die Nichtigkeitsbeschwerde d keine Suspensiv⸗ Wirkung, falls . jt entweder das Plenum des Ober⸗-Tribunals die einstweilige Ein⸗ irn der ferneren Verhandlungen verordnet, oder auch aus der hor ziehung des als nichtig angefochtenen Erkenntnisses und aus dem kan gange der Verhandlungen ein unersetzlicher Nachtheil entstehen

gnchs das Dasein oder Nicht-Dasein eines solchen Nachtheils außer i en so hat das Gericht, bei welchem auf die Vollstreckung des nuntz sses, oder auf ein Verbot derfelben angetragen wird sofort über die begehrte Suspensiv-Wirkung zu entscheiden. Erscheint

aber dem Gericht die Beurtheilung dieses Punktes zweifelhaft, so hat

wäre, erst mit dem Tage

dasselbe dem Querulanten eine kur ] R rular kurze, nach Beschaffenheit der Sache 4 acht Tage bis höchstens vier Wochen zu ,. Frist, ö. usbringung einer Inhibition des Plenums des Ober⸗Tribunals, n,, ., und während derselben die Vollziehung des anzufechtenden ,,, 1 , m n. erf lglęsen Ablaufe der Frist r ziehung, auf Anrufen der Gez tei luf⸗ d . hung, auf Anrufen der Gegenpartei ohne Auf uch kann das Plenum des Qber-Tribunals verfügen, daß die De l eh un der als nichtig anzufechtenden . lu . Laution oder gegen andere Sicherheitsmaßregeln erfolge.

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Die Beschwerde wird der Gegenpartei zur Beantwortun i n e ge ; g mitge⸗ . Nach Eingang der Beantwortung oder nach Ablauf ö. 6 estiimmten Frist erfolgt die Entscheidung über die behauptele Nichtig⸗ keit von dem Plenum des Ober Tribunals. An der Entscheidung giehmen diejenigen Mitglieder des Ober⸗Tribunals keinen Theil, welche bei Erlassung der als nichtig angefochtenen Entscheidung mitgewirkt

haben XXI. w en er genre nn, , den vorigen Stand.

§. 69.

Hinsichtlich des außerordentlichen Rechtsmittels der Wiederein— setzung in den vorigen Stand gegen Erkenntnisse des Ser, , e e gelten die Bestimmungen der S§. 15, i5 und 17 der Frankfurter Provocations Ordnung vom 22. Juli 1788.

e. 70.

In Ansehung der prätorischen Restitution gegen richterli = kenntnisse bleibt es bei den Bestimmungen des ö gie he ö bei in den geeigneten Fällen das etwa zur Anwendung kommende Frankfurter statutarische 3 zu e ü en ist.

. . 111.

In streitigen Rechtssachen soll jedem Erkenntniß und jedem nach Anhsrung beider Theile zu erlassenden, nicht blos prozeßleitenden Zwischenbescheide des Ober-Tribunals eine mündliche und öffentliche Schlußverhandlung vor den erkennenden Richtern vorausgehen.

Für dieses mündliche Schlußverfahren sind die Vorschriften maß⸗— in , , ,,, J in den, aus dem Ge—

8 pr en Rechts an das er⸗Tribun genden Civil⸗ i n. al gelangenden Civil

In Ansch . auß i III. .

. nehung des äußeren und inneren Geschäftsganges, der Dis— Wiplin, der Ernennung von Offizial⸗Anwalten, 9 n, der Insinuationen, der Gexichtskosten, so wie der Gebühren der Rechts= Wnwalte finden auf die in Gemäßheit dieser Verordnung bei dem a ihn, e ng meren re , . gleichfalls diejenigen Vor⸗ schriften entsprechende Anwendung, welche für die Eivilsa Gebiete des preußischen Rechts gelten. . ö

ö Axtikel IV.

Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder die Verzögerung oder Verweigerung der Rechtspflege betreffen, ohne Un⸗ terschied, ob sie über das Ober -Tribungl oder das Appellationsgericht geführt werden, sind zur Erledigung bei dem Justiz⸗Minister anzu⸗

bringen.

Dies Veh ord find , .

iese Verordnung findet auch auf diejenigen Sachen Anwendu

welche am . Januar 1867 bei dem K zu . anhängig sind, dieselben gehen in der Lage, in welcher sie aum ]. Ja⸗ nuar 1867 sich befinden, auf das Ober-Tribunal über, ohne daß es einer Erneuerung der früheren Prozeßhandlungen bedarf.

Urkundlich unter Unserer öchsteigenhändigen Unterschrift und bei—⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1866.

(L. S) Wilhelm. Graf zur Lippe.

Verordnung, betreffend die Einführung der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846 und des Gesetzes wegen Abänderung und Ergänzung eini— ger Bestimmungen derselben vom 7. Mai 1856 in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Han— nover, des Herzogthums Nassau und der vor— maligen freien Stadt Frankfurt. Vom 16. Dezember 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe. verordnen, auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums, was folgt:

§. 1

Die Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846 (GesetzSamml. S. 435. ff) und das Gesetz wegen Abänderung und Ergän— zung einiger Bestimmungen derselben vom 7. Mai 1856 (Ge— setz Samml. S. 342 ff.) treten in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover, des Herzogthums Nassau und der vor— maligen freien Stadt Frankfurt mit dem 1. Januar künftigen Jahres in Kraft. 3

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar— beiten, Chef der preußischen Bank, wird mit der Ausführung

dieser Verordnung beauftragt.