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b) wenn der Trausportbetrieb 7 den zum Anternehmen der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft gehörigen Bahnen aus Ver⸗ schulden der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhtzrt.
In beiden Fällen bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das Kapstal kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein. tritt, zurückgefordert werden, und zwar zu ar bis zur Einlssung der betreffenden Zins⸗Coupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unter⸗
brochenen Transportbetriebes.
§. 7.
Der Verwaltung der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn bleibt das Necht vorbehalten, sowohl den Amorfisationsfonds beliebig zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts- Obligationen zu beschleu= nigen, als auch sämmtliche Prioritäts⸗-Obligationen durch die öffent. lichen Blätter jederzeit mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Doming mern, einzulösen.
Die gekündigten Prioritäts-QOhligationen, welche ungeachtet der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern nicht rechtzeitig zur Reali⸗ sation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Königlichen Eisenbahn-Direction alljährlich einmal öffentlich aufgerufen.
Gehen sie dessenungeachtet nicht n. binnen Jahresfrist nach dem (letzten öffentlichen Aufruf zur Nealisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts⸗Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obliga—⸗ tionen von der Direction öffentlich de, gemacht wird.
Für die Mortification angeblich verlorener oder vernichteter Prio⸗ ritäts⸗-Obligationen sindet das im §. 30 des Statuts der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft vorgeschriebene Verfahren Anwen—
dung. . ö Die Mortifizirung verlorener oder vernichteter Zins Coupons ist
nicht statthaft. . §. 10.
Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch den Staats⸗Anzeiger, eine Berliner, eine Cölner und eine Elberfelder ,.
Den Inhabern von Prioritâts- Obligationen steht der Zutritt zu den General Versammlungen offen, jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich an den Verhandlungen oder Abstimmungen zu be⸗
theiligen. . X Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium Aller⸗ höchsteigenhändig vollzogen und unter dem Königlichen Insiegel aus⸗ fertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. Gegeben Berlin, den 8. Dezember 1896. L. S. Wilhelm. von der Heydt. Graf von Itzenplitz.
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Schema ß. Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft. Tn 1 o n zu der Prioritäts-Obligation VI. Serie Ri., gehörig.
Inhaber empfängt gegen Rückgabe dieses Talons an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die zweite Serie von zwanzig Stück Zins-Coupons zur vorbezeichneten Prioritäts⸗Obliga⸗ lion, sofern nicht von dem Inhaber der Obligation gegen diese Aüs. reichung protestirt worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt dle Ausreichung der neuen Coupons an den Inhaber der Obligation. Elberfeld, den. . Königliche Eisenbahn-Direction. Ausgefertigt: Bergisch⸗Märkische Eisenbahn-Gesellschaft. Serie 1 ö Zins coupon zu der Prioritäts-Obligation VI. Serie Nr. .....
Inhaber empfängt am ten 18.. gegen diesen Coupon an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen
Thlr.. kö Pfg. Preußisch Courant Zinsen vom
. ton 18.. ( Königliche Eisenbahn-Direction zu Elberfeld. ⸗ Ausgefertigt:
Zinsen von Prioritäts Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem porstehenden Coupon bestimmten Zah— lungstermine an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil
der Gesellschaft.
Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Maschinenfabrikanten Ear! Kaufmann, zu Pforz⸗ heim in Baden ist unter dem 24. Dezember 1866 ein Patent auf eine Spannvorrichtung an Cigarren -Wickel—
maschinen in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet,
ertheilt worden.
Bekanntmachung.
Für die Versendung von gedruckten Sachen unter Band mit der Briefpost soll vom 1. Januar 1867 ab, innerhalb des preußischen Postbezirks der Portosatz von 4 Pfennigen, statt für jedes Loth des Gewichts der Sendung, nach der Gewichts-Progression von 23 zu 23 Loth inkl. berech=
net werden, danach ergeben sich ' bis 27 Loth einschließlich — Sgr. 4 Pfennige,
über 25 bis 5 ö . r Y 5 K — . ⸗ ö 4 J 10 J 8 y K (! 2 * — 2 Vorstehendes wird auf Grund des §. 59 des Gesetzes über das Postwesen vom 5. Juni 1852 zur öffentlichen Kenntniß
gebracht. . In den sonstigen in Betreff der Sendungen gedruckter
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rung ein. Berlin, den 22. Dezember 1866. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Graf von Itzenplitz.
Angekommen: Se. Excellenz der Staats- und Jinany Minister Freiherr von der Heydt, von Bonn.
Berlin, 29. Dezember. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachstehenden Beamten des Min ste riums der auswärtigen Angelegenheiten die Erlaubniß zur An. legung ber von den Großherzogen von Sachsen und Aldenhurg . iche Hoheiten, ben Herzugen von Anhait, Sachsen alte burg und Sachfen Coburg - Gothg Hoheiten und den Fürsig von Schwarzburg⸗Rudolstadt, Schwarzburg⸗Sondershausen un Reuß juͤngere Linie Durchlauchten ihnen verliehenen Orden
vönqG-gzpznongd un Ynctz uszanmmus gumbanamn Sh umlichgqaans uoa juhu uaun zv uonvßngG- gwwjnong; als azqvqug
uzmzpnaqaßqv quahanum gag mohgvuagꝗ ui ung uv uaänjvq.
ertheilen, und zwar:
Sachen unter Band geltenden Vorschriften tritt? keine Aende⸗
stände werden von der Empfangstelle zuruͤckgewiesen oder gehen
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der Komthurkreuze des Ord ö. und des Haus⸗ , ,, rie, et er Friedrich Ludwig: Herzog dem Wirklichen Legations-Rath Dr. Hepke, 3 ge er rg une, erster Klasse des letztgedachten rdens und des S gc sen Ern estin ischen Haus⸗ — rdens: dem Geheimen Hofrath de la Eroix J. des Ritterkreuzes erster Klaͤsse des Sachsen⸗ Ernestinischen Hausordens: . dem Geheimen Hofrath de la Er oiz 1, des Fürstlich Schiwarzburgischen Ehrenkreuzes . dritter Klasse: dem Geheimen Kanzlei⸗Secretair Zezulka; des nr teren, ,, e, err Gilgen Gesammthaus—⸗ 61 8 re 3 B ! . . g, n ef , , ni es Fürstli warzburgischen Ehrenk i dlafse, reis, des ine n r Döll er . ⸗ . reuzes: den Büreau-⸗Diätarien Wollmann und von Scheven.
Vorschriften über die Einsendun ü ) g der für die Pariser Ausstellung von 1867 be stimm ten Gegenstände. Nach der Bekanntmach ech . anntmachung vom 26. August v. J. die , n, des Transports der zur gif. fu 57 6 Gegenstände von den näher zu bestimmenden Ene eien aus bis in das Ausstellungsgebäude in Paris auf die Staats⸗ fasse übernommen und wird dieser Transport durch die König— liche Central-Kommission vermittelt. ;
§. 2. 8 6 a m f n werden in: auf dem Hamburger? ĩ = Zeesen n , Raa Breslau, in dem Magazin des Spediteur C. R . . . in den Mag in des e 1 e r ger in dem zi 8 ᷣ ᷣ — Starch agazin des Spediteur Wilhelm gung e, auf dem Eisenbahnhofe (Spediteur C. A. ein) Düsseldorf, in dem Magazin der Spedi ö = . . ohe, gaz pediteure J. A. Mar⸗ ö Magazin der Spediteure Charlier und Scheibler, Saarbrücken, auf dem Eisenbahnhofe (Spedi e⸗ brüder Simon) , errichtet.
§. 3.
An welche der Empfangstellen die Aussteller einliefer wollen, bleibt ihnen freigestellt, jedoch gilt 1 Regel, ö Einlieferung nicht an eine Empfangstelle geschehen darf, welche entfernter von Paris liegt, als . Aufgabeort.
Der Transport von dem Aufgabeort bis zur Empfang— stelle geschieht auf Kosten und Gefahr des eus ee pf . diesen Transport ist von den Eisenbahnen eine Ermäßigung des Normaltarifs um 50 pCt. bewilligt, sofern die Sendung * i e stellungezut deklarirt und an die Empfangstelle adres⸗—
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D.
Die Annahme an den Empfangstellen geschieht vom VX. Januar ab, und muß, da die . deren am 1. April 1867 eröffnet werden soll, am 20. Fe— bruar 1867 geschlossen werden.
. S. 6.
Die Annahme der Ausstellungsgüter ist abhängig von der Vorzeigung einer Bescheinigung über die Zulassung, welche den einzelnen Ausstellern Seltens der Central-Kommission zu— Hertigt werden wird, und auf deren Rückseite sich das von r. Empfangstelle auszufüllende Formular der Empfang⸗-Be— scheinigung befindet.
§. . ö Die Verpackung der ⸗Gegenstände, welche einer solchen be⸗ ürfen, muß dauerhäft und den Anforderungen des Eisenbahn— er derte hs; entsprechend sein. Ungenügend verpackte Gegen⸗
auf Gefahr des Absenders. 988 Jedes Collo ist mit einer der Verwischung nicht ausgesetzten
Zulassungsbescheinigung ersichtlichen, Ordnungs l nig: , nummer zu ver⸗ . , e. Colli, welche zu einer , e,. . gn . n n mit fortlaufenden Nummern zu zz . ßer i j J 8 j : i, . 6 auf jedem Collo eine Adresse zu be⸗ ; e, Royaume de Prusse (Exposition und auf welcher mit lateinischen Buchstaben der Name d k 3 fa seines Wohnortes, sowie mit deutlichen . , es Sgales, in welchem die Gegenftände placirt , , n g ö. ö. J, . , Colli aus⸗ z sind. Nummer des Saales wird auf der i 8 6 . Zulassun Sbescheinigung ebenfalls . K mn ö n Ausstellern mitgetheilt ; von den Empfangstellen zu erhalten. K der Identität ist Name und Wayne ie n fn . ,, ,, ., Ausstellungs⸗Gegenständen selbst, , ,, . eit der Embällagen auch an deren §. 9
Ueber jede Sendung ist eine genaue Declarati
; ratio Ie n n, . welche 4. ö . n ar in zwei deutschen und einem 5⸗ , ,, . Das letztere, sowie eins der k p 2 ürfen nicht verpackt werden, sondern sind an die Empfangs—⸗ . ö . n das andere deutsche Exemplar ist dem Kollo, . eren mehrere sind, dem mit Nr.] bezeichneten bei— ie Empfangsstellen sind mit Vorräthen v zor⸗ ,, n,. jf und ö g davon , v
elle ofern ; ᷣ . . ie direkt mitgetheilten Exemplare nicht a . , . vollständige nen wird dringend empfohlen. Insbesond i üg⸗ 3. . . 9. und 4 , die 36 . Fr r ire eri, 26. Augu 35 ̃ elaration abgedruckt . , . §. 10.
Die Kommission übernimmt die Versicherung der eingeli r . r ei = ferten Gegenstände gegen Gefahr , 3. , . der Empfangstelle bis in das Ausstellungs⸗Palais bei soliden Versicherern nach den usancemäßigen Bedingungen und nach den in Kolonne 9 der Declarationen angegebenen Werthsätzen; sie
Ausfüllung der einzelnen
wird die von ihr engagirten Spediteure verpflichten, sich der
Signatur, sowie mit der dem Aussteller zugetheilten, aus der
Regulirung der Vergütungsansprüche im Falle ei
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ö. Schadens auf Antrag . . ö. gegen den Versicherer, die Spediteure, Frachtführer oder . Vertreter gesetzlich oder vertragsmäßig ihr zustehenden rsatzforderungen den Beschädigten zur eigenen erfolgung ab— treten. Wird eine Werthangabe in Kolonne g nicht gemacht ö. , , daß 93 auf die von den Eisen bahnen ⸗ idigung von Thlr i Anspruch gemacht , K . Aus . . wird einem Falle Ersatz geleistet. 26. August 1865.) ö.
für Schäden oder Verluste in (8. 4 der Bekanntmachung vom
§. II. Die Ausstellungsgüter werden als Transitgut na . in ö. Ausstellungs-Palais, welches als . ö wird, befördert, Eine spezielle zollamtliche Revision derselben Behufs Gewährung der Zollfreiheit beim Wie dereingange findet vor oder bei der Absen dung . ö ö ö für den Zweck erforderliche or der ü cks . .
. ücksendung in Paris vor—
denjenigen Ausstellern, welche auf eigene Kosten i ör⸗ zeugnisse zur Ausstellung einsenden 3 , . auf Grund des Zulassungsscheines — §. 6 — den betreffen ben Behörden und Eisenbahnverwaltungen gegenüber die Zulassung in das Ausstellungs⸗Palais und die bewilligten Tarifermäßi⸗ gungen zu erwirken. Behufs Erlangung des zollfreien Ein— ganges in Frankreich resp. in das Ausstellungs-Palais sind bei solchen Sendungen die Vorschriften der französischen Zoll⸗ verwaltung zu beachten, welche bei Beförderung von Guͤtern nach französischen Entrepots in Anwendung kommen.
Die Frist, innerhalb welcher die Ausstellungsgüter Behufs der Rücksendung zur zollamtlichen Revision . gestellt und verpackt sein müssen, soöwie die näheren Bestimmungen uͤber den Rücktransport werden seiner Zeit bekannt gemacht werden Die Sorge für die Rücksendung und deren Kosten, für welche Seitens der Eisen ahn- Verwaltungen gleichfalls eine Tarifermäßigung von 50 pCt. be— willigt ist, liegt den i, n
Die Königliche Kommisston hat einen Unternehmer in Paris