1867 / 4 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

regulirenden direkten Tarif mit der Maßgabe festgehalten werden, daß die Expeditionsgebühr für die , , des Königlichen Handels ⸗-Ministeriums ansporten, die in vollen Zügen zugeführt werden, ganz außer Ansaßtz bleibt, und bei an, Transporten für Einzelgut drei Pfennige pro Centner und für Güter in Wagenladungen fünfzehn Silbergroschen pro hundert Centner nicht übersteigen darf. Dabei erklärt sich jedoch die Direction der Rheinischen Eisen bahn-Gesellschaft bereit, in den dazu geeigneten Fällen auf Verlangen des Königlichen Ministeriums mit den anschließenden Bahnen in Ver— handlung zu treten, um die Belastung derselben Transporte mit mehrfachen Expeditionsgebühren oder anderen Uebergangsspesen, wo solche sich nach den Tarifen ergeben würden, zu vermeiden.

Vorstehende Verpflichtungen der Rheinischen Eisenbahn - Gesell— schaft treten nur ein, sofern die den direkten Verkehr auf der Strecke Siegburg⸗Ehrenbreitstein⸗OQberlahnstein beantragenden Bahn⸗ verwaltungen sich ihrerseits bereit gefunden haben, in diesem Verkehre auf ihren davon berührten Bahnstrecken keinen höheren Frachtsatz pro Centner und Meile zu erheben, als den von der Rheinischen Eisen⸗ bahngesellschaft für ihre Strecke zuzugestehenden. Sollte die Rheinische Eisenbahngesellschaft zum Zwecke der Einrichtung Lund) eines weitern oder eines neuen direkten Verkehrs von oder nach Stationen der Bahn Siegburg-⸗-Ehrenbreitstein⸗Oberlahnstein, oder diese Bahn transitirend für andere Uebergangs-Stationen ihres Bahngebietes, zum Beispiel für Essen, Duisburg oder Cöln, das gleiche Zugeständniß, wie es im Vorstehenden präcisirt ist, von den an die Rheinische Eisen⸗ bahn anstoßenden Nachharbahnen oder von Verbänden, an welchen die Linie Siegburg Ehrenbreitstein Oberlahnstein be— theiligt ist beanspruchen, und letztere sich weigern, den direk— ten Verkehr auch über jene, andere Uebergangs Stationen ein— zurichten, oder für denselben die 5 n in Betreff des Tarifsatzeg zu machen, so ist die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft an das ihrerseits auf Verlangen des Königlichen Handels -Ministeriums für einen direkten Verkehr von oder nach Stationen der Bahn Sieg⸗ burg⸗EhrenbreitsteinOberlahnstein, oder diese Bahn transitirend, an welchen die sich weigerlich haltende Bahn -Verwaltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden.

Paragraph Sieben. .

Die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, zu allen ihr spätestens bei Feststellung des Bauprojekts für die Bahnanlage in und bei Ehrenhreitstein bekannt zu machenden, beziehungsweise bereits bekannt, gemachten Einrichtungen und Leistungen, welche wegen der Durchführung der Bahn durch die Feste Ehrenbreitstein im Interesse der Landesvertheidigung nothwendig werden.

Paragraph Acht.

Auf Verlangen des Königlichen Handels⸗-Ministeriums wird die Rheinische Eisenbahngesellschaft in den Fällen, wo wegen Mißwachs oder sonstiger außerordentlicher Vorkommnisse für Getreide, Kartoffeln oder andere Produkte der, Landwirthschaft auf den anschließenden Staats ⸗Eisenbahnen eine zeitweise , . angeordnet wird, diese Gegenstände, während derselben Zeitfrist auch auf der Strecke Ehrenbreitstein- Siegburg zu gleich ne,. Bedingungen, insbesondere zu gleich niedrigen Tarif⸗Einheitssätzen befördern.

Paragraph Neun.

Die finanziellen Resultate der zu erbauenden Bahn Siegburg⸗ Ehrenbreitstein sollen auf die im Paragraph sechs des allegirten Statut⸗Nachtrages vorgesehene Berechnung eines Rein⸗Ertrages von ünf und einem halben Prozent keinen Einfluß üben, sondern es soll über die Betriebs⸗Resultate der zu erbauenden Bahn mit Nück⸗ sicht auf Paragraph sechs des Statut⸗Nachtrages vom fünften März achtzehnhundert sechs und fünfzig so lange als die mittelst Unserer Ordre vom zweiten Juni achtzehnhundert sechszig bewilligte 2 n des Staates für das zum Bau der Brücke zwischen

oblenz und Ehrenbreitstein erforderliche Anlage⸗Kapital fortdauert, getrennte Rechnung geführt werden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der , Kreis baumeister Westphal zu Paderborn

ist in gleicher Eigenschaft nach Hamm versetzt worden.

Der Techniker Hermann Gust zu Görlitz ist zum König⸗ lichen Eisenbahn⸗Maschinenmeister ernannt worden.

Bekanntmachung. .

Zu Graetz und zu Neutomysl im Regierungs⸗Bezirk Posen werden am 5. Januar er. Telegraphen⸗Stationen mit beschränk⸗ tem Tagesdienste (etr. 5. 4 der Telegraphen-Ordnung für die Korrespondenz im bench hr rr ,, Telegraphen⸗Vereine) eröffnet werden.

Berlin, den 5. Januar 1867.

Königliche r , . Direction. v. Chauvin.

Justiz⸗Ministerium. Der Gerichts⸗Assessor Horn zu Königsberg i. Pr. ist zum

Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht zu Labiau und zugleich zum

Notar im Departement des ostpreußischen Tribunals zu

Königsberg, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Labiau, er⸗

nannt worden.

Der frühere Rechtsanwalt und Notar Werner zu Schoenau ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Luckau und zu⸗ leich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. O., mit Anweisung seines Wohnsitzes in Luckau, ernannt worden. .

Allgemeine Verfügung vom 31. Dezember 1866

betreffend die Anschaffung der Gesetz-Samm—

lung und des interimistisch eingeführten Amts—

blatts in den durch das Gesetz vom 20. September

1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen.

In Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 1. d. M., betreffend die Publication der Gesetze in den neu erworbenen Landestheilen, hat der Herr Minister des Innern unterm X. d. M. bestimmt, daß als dasjenige Organ, durch welches die im 8§. 5 der Verordnung gedachten landesherrlichen Erlasse und allgemeinen Anordnungen der Behörden zu veröffentlichen sind, in Hannever und Cassel ein neues Blatt unter dem Titel „Amtsblatt für Hannovers, beziehungsweise „Amtsblatt für Hessen« erscheinen, für Nassau . das dortige In⸗ telligenzblatt und für Frankfurt das dortige Amtsblatt bis auf Weiteres benutzt werden soll. In diesen Blättern werden auch Titel, Datum und Nummer der in der Gesetz⸗ Sammlung für die Preußischen Staaten publizirten Gesetze, sowie diese Ge— setze selbst, so weit dies . , . erachtet wird, bekannt gemacht werden. Die bisherige Gesetz Sammlung des ehemali— gen Königreichs Hannover, die Sammlung von Gesetzen ꝛe. für das ehemalige Kurfürstenthum Hessen und das Verord— nungsblatt zur Publication der Gesetze und Verordnungen der höheren Landesstellen im ehemaligen Herzogthum Nassau hören mit dem 1. Januar 1867 zu erscheinen .

Sämmitliche Gerichtsbehörden und Justizbeamte in den neuen Landestheilen werden hiervon mit dem Bemerken benach— richtigt, daß die Gesetz-Samnilung für die preußischen Staaten und die oben genannten interimistisch eingeführten Amtsblätter vom 1. Januar 1867 ab bei der Post⸗Anstalt zu bestellen sind. Die Gerichtsbehörden werden angewiesen, die Kosten für die Anschaffung der Gesetz Sammlung und des Amtsblatts für den betreffenden Gerichtsbezirk, welche sofort zu bewirken ist, aus den Büreaukosten⸗Fonds zu bestreiten.

Berlin, den 31. Dezember 1866. . Der Justiz⸗Minister.

Graf zur Lippe. An

sämmitliche Gerichtsbehörden und Justizbeamte in den durch das Gesetz vom 20. September 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen.

Kriegs⸗Mei nisterium.

Beschluß vom 11. November 1866 betref⸗—

fend die Beschlagnahme von Besoldungen und

Pensionen bei solchen Schulden, welche aus un— erlaubten Handlungen entstanden sind.

Nachstehender Staatsministerial⸗Beschluß: Beschluß ad St. M. No. 1148/64. . Es sind Zweifel darüber angeregt worden, ob die Bestim— mung des S§. 169 des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts— Ordnung, nach welcher die in Absicht der Beschlagnahme von Besoldungen und . vorgeschriebenen Einschränkungen bei solchen chulden, welche aus unerlaubten Handlungen ent— standen sind, keine Anwendung finden, « auch dann Geltung habe, wenn die unerlaubte Handlung ledig— lich in einem, nur zu disziplinarischer Ahndung ges ngen Dienstvergehen besteht. Zur e r ung dieser Zweifel hat das Stgats-Ministerium, in Uebereinstimmung mit der in dem e n f. des Königlichen Ober- Tribunals vom 2. August 1816 GJustiz⸗Ministerialblatt von 1847 Seite 81 88) enthalte⸗ nen e, e . beschlossen, daß von Seiten der Ver⸗ waltungsbehörden die gedachte Bestimmung des §. 169 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung nur dann zur An—

wendung gebracht werden soll, wenn der gegen einen Beamten oder eine Militair⸗-Person zu verfolgende Anspruch auf einer in den gemeinen Strafgesetzen mit Strafe bedroheten Handlung oder Unterlassung beruht. .

Beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses ist sämmtlichen Ministerien zur weiteren Veranlassung mitzutheilen.

Berlin, den 11. November 1864zz.

Königliches Staats⸗Ministerium.

(gez) Frhr. von der Heydt. Gr. von Itzenplitz. von M eff. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. . In Vertretung des Kriegs⸗Ministers:

von Podbielski.

wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den 22. Dezember 1866.

Kriegs⸗-Ministerium, Militair⸗Oekonomie⸗Departement. von Stosch. Koeller.

Nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre:

Ich bestimme . „daß die Offiziere des See⸗Batail⸗ lons und der See⸗Artillerie die Achselstücke der korrespondiren⸗ den Chargen der See-Offiziere, jedoch mit weißem utter, zum Ueberrock . dürfen und nach Maßgabe Meiner Ardre vom 17. Oktober dieses Jahres zu tragen k gh. Das Marine⸗Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.

Berlin, den 20. Dezember 1866.

(gez.) (ggz.

Wilhelm. von Roon. An das Marine⸗Ministerium. wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, 23. Dezember 1866.

Marine ⸗Ministerium. von Rieben.

Verfügung vom 27. Dezember 1866 betreffend die Gleichstellung der Gymnasien in den neu— erworbenen Ländern mit den altpreußischen Gymnasien.

Nach einer Mittheilung des Herrn Ministers der geist= lichen ꝛ. Angelegenheiten vom 14. 8d. M. werden die von den Gymnasien zu Hannover (dort Lyceum genannt), zu Hildes⸗ heim (Andreanum und Josefinum), Göttingen, Ilfeld (Päda⸗ gogium), Clausthal, Celle, Lüneburg, Stade, Verdẽn, Osnabrück Carolinum und Rathsgymnasium), n Meppen, Emden, Aurich, a Marburg, Hersfeld, Fulda Hanau, Rinteln, Wiesbaden (die Gelehrtenschule, Weilburg, Hadaͤmar und Frank— furt 4. M. ausgestellten Mäaturitätszeugnisse fortan ars den von den altpreußischen Gymnasien ertheilten Zeugnissen der Reife gleichgeltend anerkannt.

Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.

Berlin den 27. Dezember 1866.

Kriegs-Ministerium, Allgemeines Kriegs-Departement.

von Podbielski. von Karczewski.

Dis locations-Veränderungen.

e Segen die im Militair⸗Wochenblatt Nr. 43 pro 1868 ver— öffentlichte Nachweisung der Friedens⸗Dislocation vom 10. Okto— ber v. J. sind in Folge bezüglicher Allerhöchster Bestimmungen nachstehende Veränderungen eingetreten, welche hierdurch zur Kenntniß der Armee 6 . werden: Ar mee Corps. Das Dragoner⸗Regiment Nr. 16 ist folgendermaßen dis—

loeirt: Stab und zwei Escadrons Osterode, eine Escadron Deutsch⸗Eylau, eine Escadron Loebau, eine Escadron Saalfeld. IIll. Armee⸗Corps: I) Dem Füsilier⸗Bataillon 3. Brandenburgischen Infanterie⸗ er nnr Nr. 20 ist Frankfurt a. O. als Garnison an⸗ Rwie en.

7) Das 7. Brandenburgische Infanterie Regiment Rr. 60 hat

Befehl erhalten, in seine bisherigen Friedens⸗Garnisonen Wrietzen, Fon af und Strausberg zurückzukehren. IV. Armee-⸗-Corps.

I) Das 2. Bataillon des 2 Magdeburgischen Infanterie⸗

Regiments Nr. 27 ist von Burg nach 5 deburg verlegt.

Y Für den Stab des Ulanen-Regiments . 16 ist an i. 29 Gardelegen die Stadt Salzwedel als Garnison zestimmt.

3) Von dem Westfälischen Dragoner ⸗Regiment Nr. 7 gar— nisoniren 4 Eskadrons in Stendal ünd eine Eskadron in Tangermünde.

. XVI. Ar mee⸗Corps.

Bei dem Leib⸗Kürassier⸗Regiment Schlesischen) Nr. I ist Neumark, bei dem 2. Schlesischen Husaren⸗Regiment Rr. 6 Frankenstein als Garnison in Wegfall gekommen und den ge⸗ nannten Regimentern an deren Stelle Gabitz und Neudorf, resp. Ziegenhals als Garnison für je eine Eskadron zuge⸗

wiesen. . III. Armee- Corps. I) Die reitende Abtheilung des Rheinischen Feld⸗Artillerie⸗ Regiments Nr. 8 ist disloeirt, wie folgt: Stab und eine reitende Batterie Coblenz, eine reitende Batterie Neuwied, eine reitende Batterie Andernach. 2) Vom 2. Rheinischen Infanterie⸗Regiment Nr. 28 steht das 1. und Füsilier-Bataillon in Aachen, das 2. Bataillon in Jülich. r X. Armee⸗Corps. Der Stab des Dragoner⸗Regiments Nr. I6 ist von Eimbeck nach Nordheim aeg, Die reitend ,,,, ie reitende eilung de eld⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 11 hat folgende Garnisonen erhalten: g Stab Kassel. eine reitende Batterie Waldau und Bettenhausen, eine reitende Batterie Rotenburg, eine reitende Batterie Fulda. Berlin, den 2. Januar 1867.

Kriegs⸗Ministerium, Allgemeines Kriegs-Departement. von Podbielski. von Karczewski.

Brenußische Bank.

Wochen ⸗Uebersicht der Preußischen , . 31. Dezember 1866. ct iva. I eg tg Geld und Barren Thlr. 69,758,000 7 Kassen⸗ , . Privatbanknoten und Darlehnskassenscheine 3) Wechsel⸗Bestände ) Lombard⸗Bestände 5) Staatsvapiere, verschiedene Forderungen und Activa ..... ...... .. . Passiva. . Banknoten im Umlauf 8

14,878,000

Thlr. 125,425,000 Depositen⸗Kapitalien ö 17/555, 000 Guthaben der Staats-Kassen, Institute und Pxrivatpersonen, mit Einschluß des Giro⸗Verkehrs 1S57 000 Berlin, den 31. Dezember 1866. Königlich preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. von Dechend. Schmidt. Kühnemann. Boese.

Rotth. Gallenkamp. Herrmann. v. Koenen.

Angekommen; Der bisherige außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserlich brasilianischen Hofe, von Eichmann, von Rio de Janeiro.

Se. Excellenz der Fürstlich lippesche Staats⸗ und Kabinets⸗ Minister von Ohe imb, von Detmold.

Per sonal Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Portevee⸗ Fähnriche ꝛc.

A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

Den 27. Dezember.

Gr. v. Kanitz, Sec. Lt, vom 1. Garde⸗Drag. Regt. und kom— mandirt zur Dienstleistung bei des Prinzen Friedrich Karl von Preußen Königl Hoheit unter Stellung à la suite dieses Regts., zum persön— lichen Adjutanten des Prinzen Friedrich Karl von * önigl. Hoheit ernannt. Herrmgann, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots J. Vats. (Posen) J. Pos. Landw. Regts. Nr. 18, im stehenden Heere,