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Von Seiten des Ober⸗Kommandos der Marine.
S. M. S. „Niobe ist am 2 vor. Mts. in Porto Grande auf St. Vincent (Kap Verdische Inseln) angekommen. Berlin, den 5. Januar 1867.
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Angekommen: Se. Excellenz der Staats⸗Minister und Minister des Königlichen Hauses, Freiherr von Schleinitz, von Trachenberg. .
Abgereist: Se. Excellenz der General der Infanterie und kommandirende General des V. Armee⸗Corps, von Steinmetz,
nach Posen.
Se. Excellenz der General der Infanterie und Gouverneur
von Cassel, Graf von Monts, nach Cassel.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem der o Elimar von Oldenburg Hoheit, Rittmeister im Regiment der Gardes du Corps, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Großherzogs von Olden⸗ burg Königliche Hoheit ihm verliehenen Schwerter zum Groß⸗ freu; des Haus- und Verdienst-Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen. s
Berlin, 7. Januar.
Bekanntmachung... Diejenigen jungen Leute, welche ihrer Militairpflicht durch einjährigen Freiwilligendienst zu . beabsichtigen, haben die Berechtigung dazu, mit der Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, bei der unterzeichneten Kommission nachzusuchen. ; . Die Anmeldung hierzu darf . im Laufe desjenigen Monats erfolgen, in welchem das 17. Lebensjahr zurückgelegt wird, und muß spätestens bis zum 1. Februar desjenigen Kalenderjahres stattfinden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Bis zum J. April des letztgedachten Jahres muß der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen frei⸗ willigen Militairdienst, bei Verlust des Anspruchs darauf, durch Vorlegung von Schulzeugnissen oder durch die bestandene Prüfung geführt werden. — . Die unterzeichnete Kommission, welche für den am 1. April d. Is. bevorstehenden Einstellungs Termin zu Ende des Monats Februar oder im Anfang des Monats din d. Id. zusammentritt, fordert diejenigen, welche die Vergünstigung des einjährigen freiwilligen Militairdienstes nachsuchen wollen, oder die Eltern, oder Vormünder derselben, hierdurch auf, die desfallsigen Gesuche, welchen nach der, durch die Königliche Regierung zu Potsdam unter dem 28. März 1859 (Amtsblatt Stuck 13 Seite 111) publieirten Militair-ErsatzInstruction vom 9. Dezember 18658 68§. 129, 131 und 132 IN) der Geburtsschein, Y die schriftliche Einwilligung des Vaters oder Vormundes, zur Ableistung des einjährigen freiwilligen Militairdienstes, 3) das Schulzeugniß und I ein obrigkeitliches Führungs ⸗Attest, wenn die moralische Fuͤhrung nicht durch ein in neuester Zeit ausgefertigtes Schulzeügniß nachgewiesen wird, . beigefügt sein müssen, bis spätestens den 1 k. Mts. in unserem . — Niederwallstraße Nr. 39 — einzureichen. Auf diese Gesuche werden zu den anzuberaumenden Ter— minen, Behufs Feststellung der körperlichen Diensttauglichkeit, resp. wissenschaftlichen Qualification, seiner Zeit besondere Vor⸗ ladungen ergehen. ⸗ . Später eingehende Gesuche können erst für den nächstfol⸗ genden Termin berücksichtigt werden. Berlin, den 3. Januar 1867. . Königliche Departements-Prüfungs⸗-Kommission für einjährige Freiwillige.
Pariser Ausstellung. Bekanntmachung, betreffend das landwirth— schaftliche Versuchsfeld auf der In sel Billancourt.
Wenngleich die a n. von 1867 sich schon ihrer ersten Anlage nach, über das Ausstellungs⸗Gebäude hinaus, auf den umgebenden Park erstreckte, so zeigte sich doch bald die Noth— wendigkeit einer weiteren Ausdehnung, da insbesondere die landwirthschaftlichen Arbeiten und Kulturen eines günstigeren, der Wirklichkeit möglichst nahe kommenden Schauplatzes, als er selbst im Park geboten werden konnte, dringend bedurften.
welche
Diesem Bedürfnisse abzuhelfen, ist die Insel Billancourt bestimmt, welche, bei einem Areal von 66 Morgen von mitt- lerer Bodenbeschaffenheit und nicht sehr entfernt vom Marsfelde gelegen, sowohl die Darstellung verschiedener Kulturen und Betriebs -Einrichtungen, als Versuchs⸗ und Wett⸗-Arbeiten land⸗ wirthschaftlicher Maschinen gestattet. . .
Die Kaiserlich französische Ausstellungs Kommission wird zu dem Ende zwei große Abtheilungen auf der Insel bilden. Die eine soll zu täglicher Darstellung der Kultur⸗Arbeiten dienen, wie sie in Hof, Stall und Scheuer und in den Neben⸗ gewerben der Landwirthschaft, bei Sdat und Ernten auf dem Acker, oder auf künstlichen oder natürlichen Wiesen und mittelst Drainirung oder Bewässerung, bei Gewächsen jeder Art, ins— besondere aber auch bei allen Wurzelgewächsen und bei eigen⸗ thümlichen Kulturen von Spezialitäten im Frucht— und Gemüse⸗ bau u. s. w. vorzukommen pflegen. In der zweiten Abtheilung sollen Wett-Arbeiten mit Instrumenten stattfinden und zwar nach folgenden fünf Kategorieen:
I mit Maschinen zum Abmähen, Wenden, Harken, Auf— puppen von Heu u. s. w.,
2) mit Acker⸗ und Pflüge⸗Maschinen, welche mittelst Dampf— kraft betrieben werden,
3) mit dergleichen mit Zugthieren,
) mit Säe⸗Maschinen,
5 mit Maschinen zum Einernten des Getreides.
Schon haben, nach neuerlich gewordenen Mittheilungen der, Kaiserlich französischen Kommission, hervorragende Landwirthe an Ort und Stelle Kultur⸗Muster aufgestellt, die dazu bestimmt e ihre Methoden, ihre Schlageintheilung und die mechani⸗ chen Hülfsmittel zur Kenntniß zu bringen, welche angewendet werden, um dem gegenwärtig allgemein fühlbaren Mangel an Arbeitern abzuhelfen. J
Dirigenten von industriellen Etablissements haben darum nachgesucht, Betriebsstätten für die landwirthschaftlichen Fabri⸗ cationszweige während der ganzen Dauer der Ausstellung in Thätigkeit zu erhalten, und es sind ihnen Räume für die Fa—⸗ brieation von Alkohol, Stärke, Brod, Butter, Käse, zum Brechen des Hanfs und Leins, zur Bereitung der Düngmittel, zur Fabrication der Holzkohle, zum Bleichen des Flachses 2c. über— wiesen worden. .
Gartenbautreibende, Obstbaumzüchter und Gemüsegärtner haben Plätze erhalten, um Proben ihrer Kulturarten nach den vervollkommnetsten Methoden auszustellen.
Größere Maschinenfabrikanten endlich beanspruchen die Zulassung, um vollständige Werkstätten von arbeitenden Acker⸗ dbau⸗Maschinen aufzustellen. Sie beabsichtigen, darin täglich Versuche anzustellen, um die Nützlichkeit ihrer Apparate an— schaulich zu machen.
Auf ergangenes Ersuchen hat die Kaiserlich französische Ausstellungs⸗Kommission die nachstehenden, für die Betheiligung wichtigsten Fragen:
1) Welches sind die Bedingungen der Zulassung? 2) Wie groß ist die Oberfläche, welche die Aussteller zum zrobiren ihrer Maschine erhalten? 3) r eg, Grundsätzen werden die Belohnungen zuer—⸗ kannt? 4 Welche Kosten haben sie zu tragen? wie folgt, beantwortet:
gu 1
Da das Versuchsfeld auf der Insel Billancourt, als De— pendenz der Allgemeinen Ausstellung von 1867 in der Absicht hergestellt worden ist, die letztere zu vervollständigen, so werden die auf dem Marsfelde beréäits zugelassenen Aussteller auch auf der Insel Billancourt ohne Weiteres zugelassen, vorausgesetzt, daß sie ihre desfallsigen Gesuche innerhalb der vorgeschriebenen Zeit einreichen. Was Diejenigen betrifft, welche entweder solche Anträge nicht gemacht haben, oder die nur aus Mangel an Raum auf dem Marsfelde nicht zugelassen worden sind, so werden ihre Gesuche der bergthenden Kommission unterbreitet werden, um über ihre Zulassung zu
befinden..
Die fremden Ausstel ler haben ihre Gesuche an die Kommissionen ihrer vresp. Länder zu richten, letztere sie an den Herrn Staatsrath und General-⸗-Kommissar in Paris gelangen lassen werden.
Die berathende Kommission wird den Ausstellern, bevor sie durch die Kaiserliche Kommission über ihre Zulassung be— stimmen läßt, ein gedrucktes Formular zufertigen, auf welchem sie ihren Ausstellungsplan anzugeben und seh anheischig zu machen haben, die Kosten zu entrichten, die ihnen eventuell zur Last Cn und sich nach dem Ausstellungs⸗Reglement zu richten.
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Die Vussteller werden auf der Insel Billancourt den ganzen
für ihre Ausstellungen und zu den täglichen Versuchen erfor—
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derlichen Flächenraum erhalten; da jedoch der Flächenraum der Insel nicht gestattet, mit gewissen Ackerbaumaschinen, wie mit Dampfpflügen und Dampferntemaschinen, die einen be⸗ trächtlichen Flächenraum beanspruchen, um mit voller Wirk⸗ samkeit zu arbeiten, Versuche anzustellen, so hat sich die Kaiser⸗ liche Kommission in diesem Betracht mit mehreren großen Grundbesitzern in der Nähe von Paris ins Einvernehmen ge⸗ setzt, und diese haben sich erboten, ihre Grundstücke für diese Versuche zur Disposttion zu stellen. Die Kaiserliche Kom⸗ mission ist daher schon jetzt in der Lage, den Ausstellern die zu diesen Versuchen erforderlichen Flaͤchenräume , r Sie wird Anstalten treffen, den Zeitpunkt für die Konkurrenz in der , Frist festzusetzen.
u 3:
ie in Billancourt ausgestellten Geräthschaften und Thiere konkurriren mit den auf dem Marsfelde zugelassenen, sie haben Anspruch auf die nämlichen Belohnungen und werden von , beurtheilt.
Zu 4:
Die jeder Aufstellung zugetheilten Plätze und alle Versuchs— felder werden den Ausstellern unentgeltlich zur Disposition ge⸗ stellt. Wünschen die Aussteller ihre Einrichtungen unter bedeck— ten Schuppen zu treffen, so haben sie sich verbindlich zu machen, für jeden Jm. Flächenraum, den sie einnehmen, eine Ent⸗
schädigung von 10 Franken für die ganze Dauer der Ausstellung
u zahlen. In diesem Betrage sind die Kosten für die Auf⸗ ö selbst nicht begriffen, diese fallen dem Aufsteller zur Last. Wenn es dagegen die Autsteller vorziehen, die Bedachung auf ihre Kosten zu besorgen, so wird ihnen der Raum unent⸗ geltlich überlassen, unter der Bedingung, ihren Plan dem Comiteè zur Genehmigung vorzulegen.
Die dem Aussteller zur Last fallenden Kosten der Versuche bestehen in der Lieferung der Rohstoffe, um die Arbeit der Maschinen im Gange zu erhalten, so wie der Kohlen und der Triebkraft durch Thlere oder Dampf. Die Aussteller können sich diese selbst verschaffen, oder von dem Anternehmer der Kaiser⸗ lichen Kommission verlangen, welcher sie alsdann nach einem bestätigten Tarif liefern wird.
Auch für die Thierzüchter wird eine Konkurrenz in Billan⸗ court eröffnet werden, die jedoch, da nur die Pferde⸗Ausstel⸗ lung international sein wird, rücksichtlich der unmittelbaren anne nach Lage der Sache die Nicht-Franzosen weniger
erührt.
Die unterzeichnete Kommission fordert hierdurch alle Die— jenigen, welche in der einen oder andern Weise von dem Ver⸗ suchsfelde in Billancourt Gebrauch zu machen beabsichtigen, auf, ihre Anmeldungen schleunigst hierher einzureichen. In denselben muß zugleich angegeben sein:
I Der für jede Kultur ⸗Maschine erforderliche Raum, die Anzahl der dafür nöthigen Zugthiere resp. die Dampf⸗ rng deren sie bedarf. ;
27 Der Raum für jede, unter Bedachung aufzustellende Ma⸗ schine, ihre Arbeitsleistung pro Stunde, die dazu nöthige Triebkraft. .
3) Das Terrain, welches für jede spezielle Kultur⸗Art verlangt wird, Beschreibung und Plan derselhen, Zeitpunkt der Acker⸗ Bestellung, des Pflanzens, Mähens, Erntens æc.
Auch muß der Anmeldende angeben, ob er sein Schutzdach
lad. X sich selbst herzustellen beabsichtigt, und in diesem Falle
den Plan dazu einsenden. Berlin, den 7. Januar 1887. . Die Königliche Central⸗Kommission für die Pariser Ausstellung von 1867. Moser.
Bekanntmachung vom 30. Dezember 1866 — be⸗ treffend Regelung der Dienstverpflichtungen der geworbenen Mannschaften der Artillerie und des Ingenieur-Corps der ehemaligen han⸗ noverschen Armee.
Zur Regelung der Dienstverpflichtungen der geworbenen Mannschaften der Artillerie und des Ingenieur⸗Corps der ehe⸗ maligen hannoverschen Armee bestimme ich Folgendes:
I Die sämmtlichen geworbenen Mannschaften der ehemali⸗ gen hannoverschen Artillerie und des Ingenieur⸗orps werden hierdurch zur Erklärung aufgefordert, ob sie die von ihnen abgeschlossene Capitulation als gültig für den Dienst in der Königlich preußischen Armee aufrecht erhal⸗ ten, oder auf die ihnen aus der qu. Capitulation er⸗ wachsenden Rechte verzichten wollen.
2) Diejenigen der geworbenen Mannschaften der ehemaligen
n, . Artillerie und des Ingenieur⸗Corps, welche sich zum Weiterdienen verpflichten, werden bis zur Er⸗ füllung ihrer durch die Capitulation übernommenen aktiven Dienstpflicht eingezogen und demnächst der Re⸗ serve . z Die Bestimmung des Zeitpunktes der Einziehun
bleibt vorbehalten. z 3. . Die hiernach weiter dienenden geworbenen Mannschaften n, für die Dauer ihrer aktiven Dienstzeit, ent⸗= sprechend ihren früheren Kompetenzen, ein monatliches Gehalt von 43 Thlr., sowie Verpflegungszuschuß und alle sonstigen Kompetenzen nach Maßgabe der für die preu⸗ ßische Armee gültigen Bestimmungen. Diejenigen geworbenen Mannschaften der ehemaligen han⸗ noverschen Artillerie und des Ingenieur⸗Corps, welche nach Vorstehendem ihre Capitulation nicht für gültig auf⸗ recht erhalten wollen, sich aber noch im militairpflichtigen Alter befinden, werden im Wege der gewöhnlichen Aus⸗ hebung eingestellt. Demgemäß haben die sämmtlichen Geworbenen mit Ein⸗ schluß der Reserve-Urlauber der Artillerie und des Inge⸗ nieur⸗-Corps bis zum 19. Januar k. J. bei den Bezirks⸗ feldwebeln oder bei den Landwehr⸗Bataillonen mündlich oder schriftlich unter Vorzeigung resp. Beifügung ihrer Militair⸗Pa 1e. die Erklärung abzugeben, ob sie die von ihnen abgeschlossene Capitulation als gültig für den Dienst
in der preußischen Armee aufrecht erhalten, oder auf die
ihnen aus der qu. Capitulation erwachsenden Rechte ver⸗
zichten wollen.
Hannover, den 30. Dezember 1866. Der General-⸗Gouverneur und kommandirende General
des 10. Armee⸗Corps. von Voigts⸗Rhetz, General⸗Lieutenant.
Bekanntmachung vom 3. Januar 1867 — betref⸗ fend das Erscheinen des Amtsblattes für Hessen.
Unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 1. Dezember 18665, betreffend die Publication der 56 in denjenigen Landestheilen, welche durch das Gesetz vom 20. Sep⸗ tember 1866 der preußischen Monarchie einverleibt worden sind, so wie auf das Ausschreiben des Königlichen Ministeriums des Innern vom 27. v. M., das Aufhören des bisherigen Kur⸗ hessischen Gesetzblattes und das Erscheinen des Amtsblattes für
Hessen betreffend, wird Hierte folgen angeordnet:
. Das in dem vorerwähnten Ministerial⸗Ausschreiben vom 27. v. M. (Nr. XXXII. der Gesetz Sammlung für Kurhessen von 1866) pos. 2. bezeichnete Amtsblatt ist für sämmtliche Ge⸗ bietstheile des vormaligen Kurfürstenthums Hessen, soweit diese der Königlich preußischen Monarchie einverleibt sind, und für die vormals Königlich bayerischen nunmehr Königlich preußischen Bezirke Gersfeld und, Orb bestimmt.
Das Amtsblatt für Hessen erscheint in dem Verlage des reformirten Waisenhauses dahier in demselben Formate und zu demselben Preise wie das bisherige kurhessische Gesetzblatt, und werden Bestellungen auf dasselbe von allen Königlichen Postämtern ,, , . und ausgeführt.
Das Amtsblatt ist von sämmtlichen Behörden einschließlich der Gemeinde⸗Behörden, welchen seither das Gesetzblatt zuging, i halten. Der Preis desselben ist aus den unständigen Dienst⸗ osten, von den , n, , ,. aus den Gemeindekassen, zu bestreiten. i diejenigen Staatsbehörden, welche keine un⸗ ständigen Dienstkosten beziehen, wird der Preis aus Staats⸗ mitteln entrichtet. ?
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Die bestehenden Bestimmungen über die regelmäßige Auf⸗ bewahrung des vormals kurhessischen Gesetzblattes Seitens der Staats- und Gemeinde⸗Behörden finden nunmehr auf das obige Amtsblatt Anwendung.
Kassel, den 3. Janugr 1867.
Der Königliche Administrator von Kurhessen: von Moeller.
Bekanntmachung vom 29. Dezember 1866 — die
Einziehung der auf Grund des Gesetzes vom
25. Oktober 1859 emittirten Fürstlich schwarz—
burg⸗-sondershausenschen Kassen-Anweifungen von 1 Thlr. betreffend.
Nachdem von der Fürstlich schwarzburg⸗sondershausenschen