) . Allerhöchster Erlaß vom 2. Januar 1867, — be⸗ treffend die Uebertragung der von dem vorma—⸗ ligen Ober⸗Hofmarschall-Amte zu Hannover bis⸗ her ausgeübten freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die ordentlichen Gerichte.
Auf Ihren Bericht vom 31. Dezember v. J. bestimme Ich unter Abänderung des §. 12 des Hännoverschen Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom 8. November 1860, daß nach Auf⸗ hebung des Ober -Hofmarschall⸗Amts zu Hannover die von dem ⸗
selben bisher ausgeübte freiwillige Gerichtsbarkeit auf die ordent⸗ lichen Gerichte nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen
über deren Kompetenz übergeht. . Sie haben diese Meine Order in gewöhnlicher Weise zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen, Berlin, den 2. Januar 1867.
Wilhelm. Gr. zur Lippe. An den Justiz⸗Minister.
Allerhöchster Erlaß vom 17. Januar 1867, be⸗ treffend die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bei Anstellung und Entlassung der Beamten in den der preußischen Monarchie neu einverleibten Landestheilen.
Auf den Bericht des Staats⸗-Ministeriums vom 31. v. M. und J. bestimme Ich im Anschluß an Meinen Erlaß vom 12. November v. J., betreffend die Zuständigkeit und das Ver⸗ fahren der Behörden und Beamten des Justiz⸗Ressorts in Sachen der Justiz-Aufficht und Verwaltung in den durch das Gesetz vom 20. September v. J. der preußischen Monarchie einverleihten Landestheilen (Geseß⸗Samml. Seite 734, daß an Mich über die Anstellung und Entlassung der nicht zum Justiz⸗Ressort
ehörigen Civil-Staatsbeamten in den durch die Gesetze vom 30. September und 24. Dezember v. J. (Gesetz⸗Samml. Seite 555. 855. und 876) der preußischen Monarchie einverleibten Landestheilen nur in denjenigen Fällen berichtet werden soll, in welchen dies nach den in den älteren Provinzen geltenden Vor— schriften geschehen muß. Im Uebrigen ermächtige Ich die den Dienst⸗ zweigen der Verwaltung vorgesetzten Minister, die Zuständigkeit und das Verfahren der Behörden und Beamten ihres Ressorts bezüglich. der Anstellung, Beurlaubung, Entlassung oder Pen— sionirung der Beamten in den durch die Gesetze vom 20. Sep— tember und 24. Dezember v. J. der preußischen Monarchie ein⸗ verleibten Landestheilen nach Maßgabe der in den älteren Pro— vinzen geltenden Bestimmungen anderweit angemessen zu regeln. Zugleich bestimme Ich, daß nach den in Meinem vor⸗ erwähnten Erlaß vom 13. November v. J. bezeichneten Grundsätzen auch Hinsichts der Justiz⸗Beamten und Behörden in den durch die Gesetze vom 74. Dezember v. J. der preußi⸗ schen Monarchie einverleibten Landestheilen verfahren wer—
den soll. — Berlin, den 17. Januar 1867.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d, Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
An das Staats⸗Ministerium.
Verordnung, betreffend die Publication der Bankordnung vom 5. Oktober 1846 und des die⸗ selbe ergänzenden Gesetzes vom 7. Mai 1856 in den Herzogthümern Schleswig und Holstein.
Vom 17. Januar 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe, verordnen, auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums, was
folgt:
85841
Die Bestimmungen der Bankordnung vom 5. Oktober 1846 (Gesetz Sammlung S. 435) und des Gesetzes wegen Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen derselben vom 7. Mai 18656 GesezScimmlung S. 347 treten für das Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft.
§. 2.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
24
2358
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrf
und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 17. Januar 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. von Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. von der Heyn von Roon. Gr. von Itzenplitz. von Mühler.
Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulen burg
Tages ⸗ Ordnung.
6. Sitzung des Hauses der Abgeordneten, am Dienstag, den 22. Januar 1867, Vormittags 10 Uhr.
1 . der Interpellation des Abgeordneten von Wa
leigorski. Y Fortsetzung der Berathung des Ersten Berichtes der Justz Kommission über Petitionen, betreffend die Au fhebun resp. Modifizirung der Personal-Schuldhaft. Erster Bericht der Kommission für Handel und Gewerh über Petitionen. Schlußberathung über den Antrag der Abgeordnetg Pr. Paur und Genossen, auf Zustimmung zu dem vn ihnen vorgeschlagenen , zum Schutze wahr heitsgetreuer Berichte durch die Presse uͤber die parlamin tarischen Verhandlungen des Abgeordnete Le I und Steltzer. Antrag der Referenten: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: dem Gesetz⸗ Entwurfe in folgender Fassung semn Zustimmung zu ertheilen: Berichte von den öffentlichen Sitzungen Reichstages zur Berathung der Verfassun und der Einrichtung des Rorddeutschen Bun des durch die Presse, insofern sie wahrheit getreu erstattet werden, bleiben von jenn Verantwortlichkeit frei.
3 *
geordneten Michaelis (Stettin) und Genossen, betreffen die Verlegung des Etatsjahres auf die Periode vom lsün Juli des einen bis 30. n des folgenden Jahres.
icht amtliches.
Preußen. Berlin, 18. Januar. Se. Majestät des König empfingen die Rückmeldung Sr. Königlichen Hohe des Kronprinzen und den Besuch der Kronprinzlichen Herrschtj ten Königliche Hoheiten und nahmen die militairischen M dungen entgegen. Gegen 1 Uhr begaben Sich Allerhöch dieselben zum Kapitel des Hohen Ordens vom Schwarzen Ad nach dem Rittersaale im Königlichen Schloß, wo die Investitt der im Laufe des Jahres neuernannten Ritter, der General von Herwarth, von Roon, von Moltke und von Steinmel stattfand. Nach der Rückkehr in das Palais empfingen Sein Majestät der König den Minister des Königlichen Hauses, Fr herrn von Schleinitjz zum Vortrage. Um 5 Uhr erschiens n lich: Ritter des Schwarzen Adler⸗Ordens, unter ihne auch der französische Botschafter, im Palais zum Diner bi Ihren Majestäten.
— 19. Januar. Se. Majestät der König begabej Allerhöchstsich mit dem Zuge 8 Uhr nach Potsdam, wohnth der Rekrutenbesichtigung mehrerer Compagnieen 1. Ggrde⸗-Re ments bei, nahmen ein Dejeuner bei dem Corps Offiziers d genannten Regiments an, und kehrten, gegen 11 Uhr mitte Extrazuges uach Berlin zurück. Militair⸗ und Civil-Kabin hatten bei Sr. Majestät dem König Vortrag und wohmnth Allerhöchstdieselben am Nachmittag der Vorlesung im Wisse schaftlichen Vereine bei.
— Das Staats-Ministerium trat heute Mittag zu ein Sitzung zusammen.
— In der gestrigen Sitzung des Ab hauses wurde die Berathung des ersten : Justiz-Kommission über Petitionen, betreffend die hebung resp. Modifizirung der Personal⸗Schuldhaft, not nicht beendet. Der Regierungs-Kommissar, Geh. Ober ⸗Jussi Rath Dr. Pape, erklärte sich im Prinzipe nicht gegen (i Modification der über die Personal⸗Schuldhaft bestehende gesetzlichen Bestimmungen, erachtete es indessen für angemessen eine Veränderung hierin erst gleichzeitig mit der in Aussicht sit nommenen Umarbeitung des gesammten Civil⸗Pro ö. Verfahren eintreten zu lassen. Gegen die Befürwortung der Feen! spri zunächst der Abgeordnete Twesten, für dieseibe der Abgeordnt
geordneten
Berichtes öl.
als Chef der preußischen Bank wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Graf zu Eulenburg (Deutsch⸗Krone).
eichstages — Referent
Bericht der Budget⸗Kommission über den Antrag des M —
239 Auf Antrag des Abgeordneten Grafen Schwerin wurde die
Sitzung wegen der
schon weit vorgerückten Tageszeit na 33 Uhr geschlossen. n *
— Die rückständig gewesenen englischen Posten vom
.
Trotz dieser Ausgabe⸗Erhöhung ist es möglich
. Ausge ewesen, für verschiedene Bedürfnisse auf anderen Gebieten der * .
erwaltung
die erforderlichen Mittel hereit zu stellen. Der Etat weist zur
Gewährung von Zuschüssen an ungenügend besoldete Volks⸗
.
16. und 17. d. M. sind laut telegraphischer Meldung an das General⸗Post⸗Amt am 18. d. M. um 11 Uhr Abends in Cöln
eingetroffen.
und die neuerworbenen Lande umfaßt und von dem durch die , aus den neuen Gebieten verstärkten Landtage durch⸗ berathen sein wird. .
Für das Jahr 1867 ist eine solche Verschmelzung der Finanz⸗Verwaltung noch nicht ausführbar gewesen. 2
besonderer Finanz ⸗Etat als budgetmäßige Norm für die Füh⸗ rung der Verwaltung festgestellt werden. Die am 19. d. Mts. ausgegebene Nummer der Gesetz Sammlung enthält einen solchen Finanz Etat für das Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover und eine Königliche Verordnung vom 10. d. Mts., durch welche dieser Etat festgestellt wird. »vorbehaltlich«, wie es im S. J heißt, der nachträglichen Zustimmüng der beiden Häuser des Landtages für die Zeit vom J. Oktober bis 31. Dezem⸗ ber d. J. Dieser Vorbehaltentspricht der Bestimmung in den Einver⸗ leibungsgesetzen, nach welcher in den neuen Landestheilen mit dem 1. Oktober d. J. die preußische Verfassung in Kraft tritt.
Der Etat schließt, in Einnahme und Ausgabe balancirend,
mit einer Summe von 22.589700 Thlr. ab. Diese Summe ist, nach dem Maßstabe der Bevölkerung verglichen, relativ . als die Gesammtziffer des Budgets in den altpreußischen anden. Der Grund hiervon ist leicht zu erkennen. Es giebt
in Hannover keine Privat⸗Eisenbahnen, sondern nur Staats⸗
bahnen. Die erheblichen Summen, wie sie in den alten preu⸗ ßischen Provinzen die Einnahmen und Ausgaben zahlreicher Privat-Eisenbahnen bilden, laufen in Hannover sämmtlich als Einnahmen und Ausgaben durch das Stagts⸗Budget. Auch sonst bestehen dort Staats Anstalten und Einrichtungen für Zwecke, welche nach den Grundsätzen preußischer Staats-Ver— waltung der Fürsorge provinzieller und kommunaler Verbände Überlassen sind.
Der Etat schließt sich im Wesentlichen dem zuletzt gesetzlich festgestellten hannoverschen Staatshaushalts-Etat an, abgesehen von den Aenderungen, welche sich aus der vollzogenen Um— wandlung der stgatlichen Verhältnisse von selbst ergeben.
Erhebliche Aenderungen, welche eine Uebertragung der Grundsätze der preußischen Finanz⸗Verwaltung erkennen lassen, sind nur an zwei Punkten zu bemerken.
Die Domanial-Einnahmen aus dem sogenannten ausge⸗
schiedenen Güterkomplex sind in ihrem vollen Betrage wiederum der Staatskasse zugewiesen, und ferner sind die Betrieb süberschüsse der Staats-Eisenbahnen für allgemeine Staatszwecke verfügbar gemacht worden. Nach der hannoverschen wie nach der preußischen Gesetzgebung sind aus diesen Ueberschüssen zunächst die erforderlichen Beträge zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung der Eisenbahnschulden zu entnehmen.
Bei diesen Bestimmungen wird es auch künftig bewenden. Aber durch ein hannoversches Gesetz vom 13. Juni 1865 war ferner vorgeschrieben, daß die alsdann verbleibenden Summen nur für Eisenbahnzwecke und, Falls sie hierfür etwa nicht ganz zur Verausgabung kämen, zur außerordentlichen Tilgung von
Eisenbahnschulden oder auch anderen Staatsschulden verwendet
werden sollten. Diese Bestimmung ist nicht im Einklange mit den Grundsätzen der preußischen Finanzverwaltung, nach wel— chen die Betriebs⸗Ueberschüsse der Staats-Eisenbahn-Verwaltung, nach Abzug der obenerwähnten Zins- und Tilgung Beträge, der freien Verfügung für Staatszwecke unterliegen, und die Be— dürfnisse der Eisenbahn⸗-Verwaltung alljährlich durch den Stagts⸗ haushalts-⸗Etat aus den allgemeinen Staatsfonds ihre Befrie⸗
digung erhalten. Jene beschränkende Vorschrift ist deshalb be⸗
seitigt worden durch eine fernere Königliche Verordnung vom 10. d. Mts., welche sich gleichzeitig in der angegebe⸗ nen Nummer der Ges.⸗ S. findet. Es wird daraus nicht gefolgert werden dürfen, daß für die Zukunft zur Förderung des Eisenbahnwesens in Hannover weniger geschehen werde, als bisher. Eine Aenderung ist nur insofern eingetreten, als fortan die Bestimmung des Bedarfs in jedem Jahre nach freiem Ermessen durch den Staatshaushalts-Etat getroffen wird.
Die Ausgaben für die Armee haben, wie vorauszusehen
war, eine Erhöhung erfahren. Sie sind nach Verhältniß der
— och nicht em Ver⸗ nehmen nach wird für jedes der neuerworbenen Länder ein
. extraordinairen Bedürfnissen — Vom Jahre 1868 ab wird es für Preußen voraussicht. liche Beträge nach, und es
lich nur einen Staatshaushalts-Etat geben, welcher die alten Betrag für Bauten und
welche nach Lage der Umstände sich noch 2
Schullehrer und zur Emeritirung nicht“ mehr di ihi
Lehrer, zu außerordentlichen , i ng. der antheiligen Kosten der Parifer Ausstellung, zu verschiedenen der Eisenbahnverwaltung erheb⸗ hat außerdem noch ein namhafter Anlagen ausgeworfen werden können,
zur Zeit der Etatsaufstellun
enau bestimmen und nach dem Kostenbedar
veranschlagen ließen.
Bestrafung von Vergehen gegen die vom Staate Telegraphenanstalten wurde ohne
Der vorliegende Etat giebt in erfreulicher Weise l davon, daß die Finanzzustände Hannovers als ie fen 9 wohlgeordnete bezeichnet werden dürfen. Es darf vertraut werden, daß sie unter der bewährten preußischen Verwaltung zu 6, . the . entwickelt werden.
Flensburg, 17. Januar. Nach Berichten der »Nord Zig.“ aus Cappeln von gestern Abend war die Elium e noch in anhaltendem Steigen begriffen, der Damm stand unter Wasser und war gefährdet, das Wasser drang in die Haͤuser ein. , . Schiffe waren angetrieben.
Flensburg hatte gestern den höchsten Wasserstand seit dem Jahre 1835. Die Schiffsbrücke und Hofenden sit wü Der Eisenbahnverkehr stockt gänzlich. . ,
J.) In Betreff der
Frankfurt a. M, 16. Januar. (Fr. Ansprüche, welche von Einwohnern von Mainz und Umgebung Bretzenheim, Gonzenheim, Castel und Kostheim) für die in
Festung auf Anordnung
Folge der vorjährigen Armirung der Gourerneurs, Grafen
des damaligen Ke hayerischen Festungs d,, , . gefällten Dostkẽ l n gd der Bundes⸗Liqui⸗ dations- Kom mission erhoben worden, vereinigte sich letztere 6 ihrer ersten Sitzung d. J. zur Stellung eines Antrages ö. aden resp. Regierungen auf eine Entschädigung von ö G35 Fl. 30 Kr. Bieser Betrag soll denjenigen Regierungen in Inrechnung gebracht werden, welche ihn nach den von der Kommission angenommenen allgemeinen Grundsätzen bezüglich der durch die Kriegsoperationen entstandenen Ausgaben und Forderungen matrikulgrmäßig zu tragen haben. Die ursprüng⸗ liche Abschätzung des Schadens, der auf dem rechten Rheinufer viel bedeutender ist, als auf dem linken war eine viel höhere, nämlich rund 140,000 Fl.; es wurde aber durch nähere Er⸗ hebungen, hei welchen auch der Großherzogl. hessische Bevoll⸗ mächtigte, Geh. Rath Schmitt, mitwirkte, die Forderung der Gemeinde Kostheim um mehr als die Hälfte ermäßigt. Die Rechtsfrage, resp. die Verpflichtung zur Vergütung des Scha⸗ dens wurde bei der ganzen Verhandlung in keiner Weise in Zweifel gezogen. In jener ersten Sitzung der Kommission in diesem Jähre wurde seitens Oesterreichs und Badens die Zu⸗ stimmung zu den Anträgen in Betreff der künftigen Pensions— Verhältnisse der Bundesbeamten und Diener erklart. Didenburg, 16. Januar. In der heutigen Landtags⸗ Sitzung wurde eine Interpellation darüber, ob noch in gegen— wärtiger Versammlung die Vorlage eines , es zu erwarten sei, vom Regierungs-Kommissar Bucholtz 3 dahin beantwortet, daß der fragliche Gesetz⸗ Entwurf ausgear⸗ beitet sei und nur noch der schlüssigen Prüfung bedürfe. Ob diese so rasch beendet werden könne, daß der Entwurf noch an die gegenwärtige Versammlung gelange, sei sehr zu be— weifeln, jedenfalls könne die Vorlage aber für die folgende ersammlung verheißen werden. Dem Gesetzentwurfe wegen genehmigten g ur Debatte zugestimmt. Der Gesetzentwurf für das Fürstenthum Birkenfeld, betreffend die Bestrafung des Mißbrauchs des Viehsalzes und des gegen er⸗
mäßigte Preise zu gewerblichen Zwecken abgegebenen Salzes, wurde angenommen. Ebenso wurde der Gesetzentwurf für die
Fürstenthümer über den Gebrauch der Eide, dem betreffenden
Gesetze für das Herzogthum nachgebildet, ohne wesentliche Aende⸗
rungen angenommen.
Rayern. München, 16. Januar. (A. A. Z. Die im Kriegsministerium niedergesetzte Kommission zur Beragthung der künftigen Formation der bayerischen Armee nach Einfäh— rung der allgemeinen Wehrpflicht ist in folgender Weise zusammengesetzt: Fel er, n, Prinz Luitpold als Vorsitzen⸗ der; die vier General⸗Kommandanten von München, Augsburg Nürnberg und Würzburg: General-Lieutenants Freiherr von der Tann, von Feder, von Stephan und von Hartmann;
General-Lieutenant von Brodesser als Artillerie⸗Corps-Kom⸗—
Vevölkerung entsprechend der Höhe des bisherigen preußischen Militair⸗Budgets festgesetzt. Sie belaufen fich auf a
Thaler und uüͤbersteigen den Bedarf nach dem letzten hannover—
schen Budget von 2,744,330 Thlr. um j 483,910 Thli.
mandant, Oberst Buz als Genie⸗Corps⸗Kommandant; Ober Graf von Bothmer als Aeltester des Heneralstalbs ; 6st
Kriegsministerigl- Referenten GenerglVerwaltungs-Direktor von Feinaigle, Ober⸗Auditor Bürger und Major Freiherr von Massen—
bach vom Generälstab.