244
Eerliun, am 4G. Jammar. Amtlicher Wechael-, Eomds- nad Geld- Oornum-.
Vwe chs el - Cu ase.
Amsterdam
250 FI.
250 EI. Kurz 1435 ku3] Mn 143
Hamburg...... .. .... 300 M. Kurz 5
London Paris n Wien, österr. Währ. 1M H8 =
dito Augsburg,, sij rer 2
2
, 2 . . Fuss.. 100 ThI.
j06 7h. 6.
968. R
Fonds- Corrse.
dito dito
dito dito
2 . Schuldversehr.
,
do. do. Pommersche do.
— M D r
8 KEC der-Deichbau-9bligatignen ö Berliner Stadt-Obligatiohen.
der Beil. Kaufm. Pfandbriefe.
Ostpreussische, . .. .....
Ef Br. 36
1213 827
0ld. 84 Kur- und Neumärkische. . ...... Fommersehe
PFosensche
Preussische
Khein. und Westph. .... ...... .. Sa chsische ...... ... w—— I Sehlesise he
Pr.
Preuss. Hyp. Antheil - Certificate (Hübner) s Hyp.- Br. d. 1. Pr. Hyp. Actien- ä.. Gesellschaft (lansemann 3 Unkündb. lyp. - Br. der
Hypt. Actien- Bank (Henekeh. . ank-Antheil- Scheine. ...... Bank des Berliner Kassenvereins Danziger Privatbank. ..... ...... ;
Renten briefe.
euss
1 16
*
215 Beilage zum Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Sonnabend, den 19. Januar
1867.
Justiz⸗Ministeriu m.
Allerhöchste Order vom? Nanu a rg S6? und All. gemeine VerfügungJ des Justiz-Ministers wvom II. Jan uar 1867, — betreffend dise Uebertragung *
der freiwilligen Gerichtsbarkeit des vormaligen ꝛ
Ober⸗Hofmarschallamts zu Han npover lauf die
ordentlichen Gerich te.
a. Allerhöchste Order.
Auf Ihren Bericht vom 31. Dezember v. J. hestimme Ich unter gon enn? c. §. 12 des Hannoverschen Gesetzes über die Gerichtsverfaffung vom 8. November 1856, daß nach Auf⸗
Um, dem Justiz⸗Minister die allgemeine Aufsicht über die zweckmäßige Verwendung des Fonds zu er⸗ möglichen, ist in den ersten — 7 Tagen eines jeden Kalender⸗Quartals ein tabellarisches Verzeichniß der⸗ jenigen Beamten einzureichen, welche in dem verflossenen Quar- tal unter Gewährung von Umzugs- oder persönlichen Reisekosten versetzt worden sind. Dabei sind für jeden einzelnen Fall die gewechselten Wohnorte, der Betrag der angewiesenen Kosten und die thatsächlichen Gründe speziell anzugeben, durch welche die Versetzung von einem Orte zum anderen und die Zahlung von Umzugs oder Reisekosten gerechtfertigt wird. Die allge⸗ meine Angabe, daß die Versetzung im dienstlichen Interesse er⸗ folgt sei, genügt nicht. . . .
Im Uebrigen werden den Königlichen Appellationsgerichten noch folgende Gesichtspunkte zur sorgfältigen Beachtung mit-
. Königsberger Frivatbank Magdeburger Privatbank Posener Privatbank
Pommersche Ritterseh. Privatbank -
Freiwillige Anleihe Staats- Anleihe von 1859 dito v. 1854, 1855, 1857... dito dito do. ĩ dito Westpreussisehe Friedrichsd'or dito . 7 do. Gold- Kronen,. ...... .. , . dito . ö Andere Goldmünzen à 5 Thlr. ..
getheilt: ̃
I) Versetzungen der Subaltern⸗ und Unterbeamten sind, wie überhaupt, so insbesondere da, wo Kosten für die Staats- kasse dadurch entstehen, möglichst zu vermeiden.
2) Außer den Umzugskosten kann den etatsmäßig angestell⸗ ten Beamten, wenn sie in Folge der Versetzung neben der Miethszahlung an neuen Dienstorte gleichzeitig für die Wohnung am früheren Dienstorte Miethszins fort zu entrichten genöthigt sind, der letztere für die Dir der ge⸗ setz lichen Geltung des Miethsverhältnisses vergütet wer⸗ den. Ein solcher Ersatz findet jedoch nicht statt, wenn die
ebung des Ober⸗Höofmarschallamts zu Hannover die von dem
6a, iger e hn freiwillige Gerichtsbarkeit auf die ordent⸗
lichen Gerichte nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen
über deren Kompetenz übergeht. Sie haben diese Meine Order
in gewöhnlicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 2. Januar 1867.
Sã chsische Schlesische .. ...... .... 1 t do. i
Wilhelm.
dito * ; (gegengez) Graf zur Lippe.
7f Br. Berl. Potsd. - Mgd. Lt. B. 4 S8 do. Lit. C. 4 883
11 N Br. Wilh. (Stamm) Prior. . 43 76. do. do. do. 5 835
Eisenbahn- Action.
757 Stamm- Actien.
sober. Sekles. Iit An den Justiz-Minister.
do.
Aachen-Mastrichter ... Altona - Kieler Berg. ·Mãrk
ve, nf. .
Berlin · Hamburger Berl. Potsdam-Magdeb.
Berlin- Stettiner Breslau - Schw. - Freib.
Brieg Neisse
Aachen-Mastrichter ...
Wo vorstehend kein Zinsfuss angegeben, werden usancemässig 4 pCt. berechnet.
Prioritäts-Oblig.
Aachen-Düsseld. J. Em. do. II. Emission.. do. III. Emission..
D S , — — Px ee e
do. II. Emission..
Berlin-Stettiner IJ. Serie do. II. Serie do. III. Serie
do. IV. Ser. v. Staat gar.
Breslau - Schw. - Freib.
Cöln- Crefelder
Cöln- Mindener I. Em. . di II. Em. .
* 4
S * — 6
96 85
Tit.
Rheinische
do. vom Staat gar. .. do. III. Em. v. . do. do. von 1862 u. 6443 do. v. Staat garantint.
b. Verfügungldes Ju st iz ⸗ Min ist ers.
Vorstehende Allerhöchste Order wird hierdurch den Gerichts⸗ behörden im vormaligen Königreiche Hannover mit dem Er— öffnen bekannt gemacht, daß das Königliche Amtsgericht in Hannover beauftragt ist, sich der Uebernahme der gerichtlichen Geschäfte des früheren Ober-Hofmarschallamts daselbst zu unter⸗ ziehen und wegen der Abgabe der Akten und sonstigen Ver⸗
Versetzung lediglich auf den Antrag des Beamten oder auf Grund eines, seine Entfernung aus dem Amt mit . eier fr gbtosten verhängenden Disziplinar-Ur⸗ theils erfolgt ist.
Die Mieths-Entschädigung wird erst nach Ablauf der Miethszeit gewährt, wenn durch ein Attest der Ortspolizei⸗ Behörde oder sonst glaubhaft der Nachweis geführt wird, daß die betreffende Wohnung weder ganz noch theilweise
handlungen, sowie der vorhandenen Deposita an die zuständigen Gerichte das Erforderliche zu veranlassen. ; . Letztwillige Verfügungen und Depositalbestände ꝛc.,, bezüg⸗ lich deren die ausschließliche Kompetenz eines anderen Gerichts nicht begründet ist, verbleiben im Gewahrsam des Königlichen Amtsgerichts zu Hannover. . den 11. Januar 1867.
Der Justiz⸗Minister. Graf zur Lippe.
Rhein- Nahe S. Staat gar. do. do. H. Em. ... 4 khrt. Gref. Kr. ladb. I. 8. 4 do. II. Serie.. do. III. Serie.. Schleswig- Holsteinische 4 Stargard Posen lo. Il. Emission.. Ado. , Thüringer I. Serie Id.
do.
DT. do. IV. Serie ger wijh. (Cosck. Oerii erg] do. III. Emission. do. IV. Emission..
Cöln- Mindener Magdeb. Halberstadt .. Magdeburg Leipziger .. Münster - Hammer Niederschles. Märk. ... — Nie derschles. Lweigb. . Nordhahn Fr.-Wish. .. Oberschl. Lit. A. u. C. 3
do. it. Oppeln Tarnowitzer. . Rheinische
do. (Stamm-) Prior. Rhein-Nahe
anderweit habe vermiethet werden können. Auch ist die Quittung des Vermiethers beizubringen und die Anwei⸗ sung als Rechnungsbelag beizufügen.
Die Mieths⸗Entschädigung kann unter den vorstehend an⸗gegebenen Bedingungen auch dann vergütigt wer⸗ den, wenn nach der Versetzung noch eine Benutzung der Wohnung durch die Familie des Beamten oder zur Auf⸗ bewahrung der Effekten desselben stattgefunden hat.
Die Vergütigung von Umzugskosten kann nur erfolgen, wenn etatsmäßige Beamte definitiv aus einer Stelle in eine andere versetzt werden. Unter dieser Voraussetzung ist sie aber auch dann zulässig, wenn mit der Versetzung eine Rangerhöhung für den Beamten verbunden ist.
Dagegen wird die Unzulässigkeit der Bewilligung bei einer lediglich auf den Antrag des Beamten erfolgenden Versetzung durch die Rücksicht nicht ausgeschlossen, daß das dienstliche Interesse durch die Versetzung gleichzeitig
Berg. Mãärkische I. Ser. do. Il. Serie do. III. S. v. Staat 3 gar. do. do. Lit. B. ö IV. Serie ... do. V. Serie ... bi do. Düsseld. Elberf. Pr. ) do. do. II. Serie.. do. Dortm. - Soest.. do. do. II. Serie .. Berlin- Anhalter do. do. Berlin- Hamburger do. 5 Emiss.
te Berl. Potsd.-Mgd. Lt. A.
Oest. frz. Südb. Lomb.) do. do. 6proz. Bonds
**
28 8811 e
2
do.
Magdeburg- Halberstadt do. v. 1865 do. Wittenberge
Magdeburg Wittenbrge.
Nie drseh. Märk. Act. I.S.
do. II. Serie à 62 Thlr.
do. Oblig. I. u. Il. Ser. do. do. III. Serie .. do. do. IV. Serie ..
Niederschl. Lweigbahn.
0Ober-Schles. Lit. A. ..
do. Lit. B...
m Pferdebahn Berl. Omnibus- Ges. . ..
33 — — . . — 2
13111
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1111831 D X 22 83 *
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An . die Gerichtsbehörden im vormaligen Königreich Hannover.
.
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618881
1 8 8 0 G 14 138
8 Wilh. Qosel - Oderbg.). 88
2213 220 9] =
Italien. Anleime
Niohtamtliohs Russ. Stiegl. 5. Anl
Notirungon.
& 3
M
Allgemeine Verfügung vom 15. Januar 1867, —
Eisenbahn- Stamm- Acti en.
Amsterdam - Rotterdam 4
Galiz. (Carl Ludw.) .. Lõbau- Littau
Ludwigsha ken- Bexbach
Magde. Leipz. Lit. B. Ma. Lud wgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger
Oester. franz. Staatsbahn Oest. südl. Staatsb. Lomb. Russische Eisenb. ..... Westbahn (Böhm.) ... Warsehau- Bromberg 8 Warsehau- Lerespol ... Warsehau- Wien
Berlin Görlitz. do. Stamm-Prior. . ... Ostpreuss. Sdb. St. Pr.
Prioritäts- Aceti en.
Belg. Obl. J. de FEst. 4 do. Samb. u. Meuse. 4
ester. franz. Staatsbahn 3
23
* RKijäsan-KHozlow ......
do. do. neue pro 1875 do. do. do. pro 1516 Aloskau-Rjäsan. .... ... Riga ·Dunaburg
Kalia. (Carl Ludw.) ö Lemberg- Czernowitz .. Rjaschsk᷑. Morschk. . ...
Inländ. Fonds.
Berl. Handels- Gesellsch. Disc. Commandit-Anth.
Aus lind. Fonds.
Braunschweiger Bank. Bremer Bank. ..... ... goburger Creditbank .. Darmslädter Bank Dessauer Credit. .. . .. ; do. Landesbank. Genfer Creditbank. Geraer Bank Gothaer Privatbank ...
Preuss. H
Minerva
Sehles. Bank- Verein .. Hannoversche Bank. .. Yp. Vers. ... Erste Preuss. Hyp. - 6. do. Gew. Bk. (kus;
In dustrie - Actien. Hoerder Hüttenwerk ..
5 5 Fabrik v. Eisenbahnbed. 5 Dessauer Kont. Gas. .. 5 Fabr. für Holzw.
haus) ..... .... 4
11
1503
Leipziger Creditbank.. 3 Luxemburgor Bank . .. Meininger Vreéditbank. Norddeutsche Ban . .. Oesterreich. Credit. ... Rostocker Bank.
Weimar. Bank Oesterr. Metall.
d Nation. Anleihe Prm. - Anleihe .. p. 100 FI. Loose Looꝛe (1860). . Loose (1863... Silb. Anl. (1864)
z 9IizNeue Bad. do. 35 FI.
do. do. 6. Anl.. v. Rothschild Lst. 5 Neue Engl. Anleihe] ; do.
4 C 2
3 2 — C!
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Poln. Se en, do. Cert. L. A. Poln. EPfandbr. in S. R. do. Part. 500 FI.... do. Liquidat. Br. ... Dessauer Prämien- Anl. HIamb. St. Prim. - Anl.
43 5chwed. 10 RI. St. Pr. A. 52 Lübeck, Pr. A. ..... .. S5 Amerikaner
er
Bayersche Präm. Anl. 384 Braunschweiger Anleihe 8 Sächsische Anl.
14111
X 2
SC
Münzpreis des Stibers bei der Königl. Münze. Liusfnas der Freuss. Bank: füt Wechsel 4 pot,
Das Pfund fein Silber:
29 Thlr. 23 Sgr. kür Lombard 4 pCt.
Nedactisn und Rendantur Sch wieg er.
Berlin Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei R. v. Decker).
Folgen zwei Beilagen
betreffend das Verfahren bei Anweisung von Umzugs- und Reisekosten an Subaltern- und Unterbeamte im Fall einer Versetzung.
Es ist die Einrichtung t dieses Jahres ab diejenigen Ausgaben, welche auf die zur Disposition des JustizMinisters stehenden Central-Fonds an⸗ zuweisen sind, soweit sie durch die Regierungs-Hauptkassen ge⸗ leistet werden, auch bei diesen Letzteren in ihren Buchhalterei⸗ Rechnungen zur definitiven Verrechnung gelangen. Zu den
onds, in Betreff deren hiernach zu verfahren ist, gehört auch der onds zu Umzugs⸗ und Reisekosten , . Beamten. Nach⸗ dem in Folge dessen bei den einzelnen Verausgabungen aus diesem Fonds die Mitwirkung der General-Staatskasse nicht mehr erforderlich ist, will der Justiz⸗Minister zur ferneren Ver⸗ einfachung des Geschäftsverkehrs nunmehr, unter Vorbehalt der allgemeinen Aufsicht über die zweckmäßige Verwendung des Fonds, den Königlichen Appellationsgerichten auch die Dis⸗ position über denselben in Betreff aller dersenigen Subaltern⸗ und Unterbeamten des Departements übertragen, deren Ver⸗ setzung durch die Präsidenten erfolgt ist. . eder Anweisung von Umzugs- und Reisekosten auf den edachten Fonds muß die Einreichung einer vollständigen Liquidation in duplo vorhergehen; die Liquidation selbst ist ebenso wie die Frage, ob dem Beamten der erhobene Anspruch e n l gseslghe unter Beachtung der Vorschriften der Aller⸗ . Erlasse vom 26. März 1865 und 10. Juni 1848 zu rüfen.
getroffen worden, daß vom Beginne
gewahrt wird. Es folgt dies aus der Erwägung, daß Versetzungs-Anträge, deren Berücksichtigung dem dienst⸗ lichen Interesse enigegen wäre, überhaupt nicht genehmigt werden können. Zur Rechtfertigung der Vergütigung von Umzugs- oder Reisekosten ist sonach in solchen Fällen die Prüfung erforderlich, ob die Versetzung aus überwiegend dienstlichen Gründen erfolgt ist, und ob sie insbesondere auch ohne den gestellten Antrag erfolgt sein würde.
Bei e rebeng der Einkommens⸗Verbesserung, welche nach §. 2b. und §. 4 a. a. O. in Betracht zu ziehen ist, wird das gesammte fortlaufende Einkommen aus Staatsfonds der Berechnung zu Grunde gelegt. Dazu gehören auch die Lokalzulagen, so wie die den Dolmetschern der pol⸗ nischen Sprache in einzelnen Obergerichts⸗Departements bewilligten Functionszulagen. Ausgeschlossen von der Anrechnung sind dagegen: .
a) diejenigen, einem Beitrage zum Pensionsfonds nicht unterworfenen Bezüge, welche zum Ersatze von Aus⸗ lagen oder zu besonderen, durch die ir el en des Beamten oder durch die Ortsverhältnisse bedingten Zwecken bewilligt sind;
b) die Einnahme aus wiberruflich übertragenen Neben⸗ Aemtern oder Neben⸗Beschäftigungen.
Die Hälfte der Einkommens⸗Verbesserung, welche nach S. 4 4. a. O. in Anrechnung zu bringen ist, wird von dem Nominal⸗Betrage der jährlichen Verbesserung, also ohne en,, der Abzüge zum Pensionsfonds be⸗ rechnet.